Beschluss
4 K 241/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0206.4K241.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller ist abzulehnen, weil die von ihm in Aussicht genommene Klage mit den angekündigten Anträgen, 3 die Beschlüsse des Wahlprüfungsausschusses der Antragsgegnerin vom 19. November 2009 und des Rates der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2009 zur Wahl des Rates sowie des hauptamtlichen Bürgermeisters der Antragsgegnerin aufzuheben, die Wahlen für ungültig zu erklären und zu wiederholen, 4 hilfsweise, 5 in einem Vergleich dem benachteiligten Wahlvorschlag "Volksabstimmung" zu Lasten des Wahlvorschlags "CDU" ein Mandat mehr zuzusprechen, um die doch erheblichen Kosten für eine Wiederholungswahl zu ersparen, 6 nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 7 Der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2009, mit dem die Einsprüche des Antragstellers vom 8. und 18. Oktober 2009 gegen die Gültigkeit der Wahl zum Rat der Antragsgegnerin vom 30. August 2009 sowie der Einspruch des Antragstellers vom 18. Oktober 2009 gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 30. August 2009 zurückgewiesen und die genannten Wahlen für gültig erklärt worden sind, ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Wahlen für ungültig erklärt und Wiederholungswahlen anordnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 8 Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter Einspruch erheben, wenn er eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 lit. a) bis c) KWahlG NRW für erforderlich hält. Nach § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW, der unter den möglichen Ungültigkeitsgründen im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, ist eine Wahl durch den Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für ungültig zu erklären, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. 9 Der Umfang der Wahlprüfung ist durch die Vorschriften der §§ 39, 40 KWahlG NRW der Sache nach beschränkt. Er wird inhaltlich bestimmt durch diejenigen Sachverhalte, die der Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist rügt. Auch in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren können daher nur solche Anfechtungsgründe berücksichtigt werden, die bereits Gegenstand des vorgerichtlichen Einspruchsverfahrens gewesen sind. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen. 10 St. Rspr.; vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2011 - 15 A 1515/10 -, juris, Rn. 40; Urteile vom 15.12.2011 - 15 A 876/11 -, juris, Rn. 79, und vom 15.12.1971 - III A 35/71 -, OVGE 27, 209 (214); VG Aachen, Urteil vom 16.6.2005 - 4 K 106/05 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Minden, Urteil vom 28.2.2007 - 3 K 620/05 -, juris, Rn. 55 ff. 11 Hiervon ausgehend hat der Antragsteller in seinem Klageentwurf keine Umstände geltend gemacht, aus denen die Bürgermeister- und/oder die Ratswahl vom 30. August 2009 gemäß § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW für ungültig zu erklären wären. 12 1. Mit Einwendungen gegen die Bürgermeisterwahl ist der Antragsteller von vornherein ausgeschlossen. Der Rat der Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller insoweit nicht fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Der innerhalb der Monatsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW eingelegte Einspruch vom 8. Oktober 2009 richtet sich allein gegen die Wahl zum Rat der Antragsgegnerin. Dies ergibt sich eindeutig aus den vom Bevollmächtigten des Antragstellers gewählten Formulierungen in seinem Einspruchsschreiben vom 8. Oktober 2009, in dem er durchgängig allein die Gültigkeit der "Wahl zur Vertretung in der Kreisstadt Siegburg" beanstandet. Gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl wendet sich der Bevollmächtigte des Antragstellers erstmals - nach Fristablauf - mit seinem Einspruch vom 18. Oktober 2009, den er mit "Einspruch gem. § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung in der Kreisstadt Siegburg und der Bürgermeisterwahl vom 30. August 2009" überschreibt und mit Schriftsatz vom 6. November 2009 ergänzend begründet. 13 Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Antragsteller insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von der finanziellen Haushaltssituation der Antragsgegnerin erlangt. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen, nicht zu vereinbaren. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2011, juris, Rn. 79. 15 2. Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die Wahlen zum Rat der Antragsgegnerin vorbringt, begründen keine Wahlunregelmäßigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW. 16 Der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler), der vom Gesetz selbst nicht definiert wird, ist im Interesse des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens, eine gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft zu erzielen, weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. 17 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.2011, juris, Rn. 65, und vom 19.2.1982 - 15 A 1452/81 -, OVGE 36, 93 (94). 18 Die Wahlrechtsgrundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit in der besonderen Form der Chancengleichheit gebieten, dass staatliche Stellen nicht in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens einwirken. Sie unterliegen insoweit einem Neutralitätsgebot und dürfen durch hoheitliche Maßnahmen einzelnen Bewerbern keine Vorteile gegenüber anderen verschaffen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2003 - 15 B 2455/03 -, juris, Rn. 16; VG Aachen, Urteil vom 16.6.2005 - 4 K 106/05 -, juris, Rn. 30. 20 Das Schutzgut der Freiheit der Wahl steht darüber hinaus neben der amtlichen Wahlbeeinflussung auch der strafbaren, der geistlichen und der unter besonderem Druck vorgenommenen privaten Wahlbeeinflussung entgegen. 21 St. Rspr.; vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2005 - 15 A 2983/05 -, juris, Rn. 2. 22 Der Grundsatz der Wahlfreiheit setzt nämlich voraus, dass sich der Wähler über Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen informieren kann. 23 BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 15.12.2011, juris, Rn. 69. 24 Allerdings wird die Unverletzlichkeit der Willensbildung des zu Wahlen aufgerufenen Bürgers im Wahlanfechtungsverfahren nicht unbegrenzt geschützt. 25 BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris, Rn. 25. 26 Die in einem offenen politischen Prozess grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf den Wähler ist vielmehr erst gesetzeswidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen, 27 BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris, Rn. 22, 28 wenn der Wähler also gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. 29 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.2009 - 1 S 1149/09 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 15.12.2011, juris, Rn. 73. 30 Je nachdem, ob die Beeinflussung von amtlicher oder von privater Seite ausgeht, ist in wahlprüfungsrechtlicher Hinsicht ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen. 31 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2005 - 15 A 2983/05 -, juris, Rn. 4 ff. 32 Die amtliche Wahlbeeinflussung ist grundsätzlich unzulässig und unterliegt besonders scharfen Restriktionen, weil mit ihr hoheitliche Autorität, die selbst demokratischer Legitimation bedarf, zur Beeinflussung der Wahl in Anspruch genommen wird. 33 OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2005 - 15 A 2983/05 -, juris, Rn. 4. 34 Demgegenüber liegt ein beachtlicher Wahlfehler bei Einwirkungen privater Dritter auf die Willensbildung des Wählers erst vor, wenn sie die Wahlentscheidung mit den Mitteln des Zwangs oder Drucks beeinflusst haben oder in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt haben, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte. 35 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.11.2009 - 1 S 1149/09 -, juris, Rn. 11. 36 Nach dem zuletzt genannten Maßstab beurteilt sich auch die Wahlbeeinflussung durch Parteien, Fraktionen und einzelne Kandidaten. 37 OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2005 - 15 A 2983/05 -, juris, Rn. 6. 38 Nicht ausreichend ist insoweit jede missbilligte oder rechtswidrige Wahlpropaganda. Das Wahlprüfungsrecht dient nicht dazu, einen "sauberen" Wahlkampf zu erzwingen. Einflussnahmen auf den Bürger bei der Bildung seiner Wahlentscheidung durch Parteien und ihnen nahestehende Gruppierungen sind typischer Bestandteil einer Demokratie, in der Parteien im Wege des öffentlichen Meinungsstreits um die Zustimmung der Bürger kämpfen. Es ist nicht Aufgabe des Wahlprüfungsrechts, den Bürger in diesem politischen Wettstreit vor unwahren Behauptungen der Wettbewerber zu schützen. 39 VG Aachen, Urteil vom 16.6.2005 - 4 K 106/05 -, juris, Rn. 49. 40 Einwirkungen auf den Wähler wie Entlassungs- oder Ausschlussdrohungen privater Arbeitgeber oder von Vereinen sowie "Wahlmanöver" der im Wahlkampf stehenden Parteien oder einzelner Wahlbewerber, einschließlich der Verbreitung von Täuschungen und Lügen, sind daher grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie sittlich zu missbilligen sein sollten. 41 BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris, Rn. 25. 42 Dies zugrundegelegt sind die vom Antragsteller in seinem Einspruch vom 8. Oktober 2009 sowie erneut in seinem Klageentwurf aufgeführten Gründe nicht geeignet, eine zur Ungültigkeit der Ratswahl führende Wahlunregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW zu begründen. 43 a) Durch die Aufforderung anlässlich der Durchführung einer Informationsveranstaltung im Innenstadtbereich am 1. August 2009, den neben dem Informationsstand der Partei "Volksabstimmung" befindlichen Lieferwagen aus der Fußgängerzone zu entfernen, hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bürgermeister in der geschilderten Situation nicht im Einklang mit Recht und Gesetz, sondern einseitig parteiergreifend zu Lasten der Partei des Antragstellers gehandelt hätte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Partei "Volksabstimmung" durch das Vorgehen des Bürgermeisters ein Wettbewerbsnachteil entstanden sein soll, denn der Informationsstand selbst musste nicht abgebaut werden. 44 b) Durch das vom Antragsteller beanstandete Entfernen von Wahlplakaten durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin in der Zeit vom 31. Juli bis 5. August 2009 ist der Grundsatz der Wahlchancengleichheit ebenfalls nicht verletzt worden. Auch insoweit sind Anhaltspunkte für eine einseitige Parteinahme zu Lasten der Partei des Antragstellers nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises als Kommunalaufsichtsbehörde vom 6. Oktober 2009 geht vielmehr hervor, dass die Plakate entfernt worden sind, weil sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt haben. 45 c) Soweit der Antragsteller vermutet, dass weitere Wahlplakate seiner Partei im Stadtteil Brückberg auf Veranlassung des CDU-Wahlbewerbers Eckhard Schwill heruntergerissen worden seien, fehlt hierfür jeglicher Beleg. Unabhängig davon wäre ein derartiges Handeln privater Dritter ohnehin nicht geeignet, eine Verletzung des nur für staatliche Stellen geltenden Neutralitätsgebots und damit des Grundsatzes der Wahlchancengleichheit zu begründen. 46 d) Auch dem Vorbringen des Antragstellers, der CDU-Wahlbewerber Eckhard Schwill habe sich am Vormittag des Wahltages überwiegend im bzw. vor dem Wahllokal seines Wahlbezirks aufgehalten und die Wähler begrüßt, lässt sich eine Wahlunregelmäßigkeit nicht entnehmen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW ist die Wahlhandlung in den Stimmbezirken öffentlich. Im Einklang hiermit sieht § 39 Abs. 1 KWahlO vor, dass während der Wahlhandlung jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Zugleich bestimmt § 24 Abs. 2 KWahlG NRW jedoch, dass den im Wahllokal Anwesenden jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt ist. § 24 Abs. 3 KWahlG NRW verbietet darüber hinaus für die Wahlzeit jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude. Dass der CDU-Wahlbewerber Eckhard Schwill diese durch § 24 Abs. 2 und 3 KWahlG NRW gezogenen Grenzen überschritten hätte, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. 47 Entsprechendes gilt für die weitere pauschale Behauptung des Antragstellers, auch in anderen Wahllokalen seien CDU-Wahlbewerber rechtswidrig anwesend gewesen. 48 e) Sofern - wie vom Antragsteller vorgetragen - die Ehefrau und die Tochter des CDU-Wahlbewerbers F. T. Mitglieder des Wahlvorstandes in dessen Wahlbezirk gewesen sein sollten, ist dies wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausschlussvorschrift des § 2 Abs. 7 KWahlG NRW bezieht sich nur auf den Wahlbezirksbewerber selbst, erstreckt sich jedoch nicht auf seine Familienangehörigen. 49 f) Soweit der Antragsteller eidesstattlich versichert, der CDU-Wahlbewerber im Wahlbezirk 070, Herr L. T1. , habe - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter - im Wahlvorstand die Stimmen mit ausgezählt, stellt dies ebenfalls keine zur Ungültigkeit der Wahl führende Wahlunregelmäßigkeit dar. Dies folgt ungeachtet der Frage, ob der Wahlvorstand mit Blick auf § 2 Abs. 7 KWahlG NRW insoweit unrichtig besetzt war, bereits daraus, dass jedenfalls ein entscheidender Einfluss auf das Wahlergebnis im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. b) KWahlG NRW auszuschließen ist. 50 g) Die Herausgabe des elektronischen Newsletters "siegburgaktuell" durch die Antragsgegnerin verletzt den Grundsatz der Wahlchancengleichheit nicht. Es handelt sich um einen Service- und Informationsdienst der Stadt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister den Newsletter unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht parteiergreifend zu Lasten der Partei des Antragstellers eingesetzt hätte, sind nicht erkennbar. 51 h) Das wöchentlich erscheinende Extra-Blatt, in dem nach Angaben des Antragstellers im "Bild-Zeitungsstil" über den Bürgermeister der Antragsgegnerin berichtet wird, berührt den Grundsatz der Wahlchancengleichheit ebenfalls nicht. Von einer unzulässigen Wahlwerbung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin kann entgegen der Auffassung des Antragstellers schon deshalb keine Rede sein, weil es sich nicht um eine von einem Hoheitsträger zu verantwortende Veröffentlichung handelt, sondern um eine von einem privaten Verlag herausgegebene Lokalzeitung. 52 i) Soweit der Antragsteller behauptet, auf Betreiben von CDU-Mitgliedern habe der Rautenberg Media & Print Verlag sich geweigert, in die wöchentlich erscheinende Zeitung "Rundblick - Unabhängiges Informationsblatt für die Kreisstadt Siegburg" (Ausgabe für die 32. Kalenderwoche 2009) Beilagen der Partei "Volksabstimmung" einzulegen, stellt auch dies als Handlung eines privaten Dritten keine einem Hoheitsträger zuzurechnende Verletzung des Grundsatzes der Wahlchancengleichheit dar. 53 j) Das von dem CDU-Wahlbewerber U. E. verteilte Schreiben, mit dem er den Wählern anbietet, ihnen gegen Vollmacht die Briefwahlunterlagen persönlich vorbeizubringen, ist wahlprüfungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auszuhändigen, sieht § 20 Abs. 5 Satz 1 KWahlO ausdrücklich vor. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Regelungen der KWahlO oder für eine Manipulation des Wählerwillens, wie sie der Antragsteller befürchtet, sind nicht erkennbar. 54 k) Soweit der Antragsteller vorträgt, die CDU habe im Wahlkampf Lügen und Unwahrheiten über die konkurrierenden Parteien verbreitet, und sich insoweit auf einen Artikel in der Siegburger CDU Presse, Ausgabe August 2009/III, mit der Überschrift "Achtung! Achtung! VOR der Volksabstimmung" beruft, stellt dies nach den dargelegten Maßstäben gleichfalls keine unzulässige private Wahlbeeinflussung dar. 55 l) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind schließlich keine Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe selbst feststellbar. Wenn ein Wähler seinen Stimmzettel entgegen den Vorgaben in §§ 25 Abs. 3 KWahlG NRW, 40 Abs. 3 KWahlO nach der Stimmabgabe so faltet, dass von Umstehenden erkannt werden kann, wie er gewählt hat, handelt es sich um eine Unachtsamkeit des einzelnen Wählers. Die Ungültigkeit der Wahl hat diese Unachtsamkeit jedoch nicht zur Folge. 56 m) Die grundsätzlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Briefwahl und den Briefwähleranteil von ca. 25% greifen nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl anerkannt. 57 Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvC 1/81 -, juris, Rn. 22 ff. 58 Mit sämtlichen weiteren Einwendungen gegen die Ratswahl ist der Antragsteller ausgeschlossen, weil er sie entweder zwar im vorgerichtlichen Einspruchsverfahren, aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, oder aber erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. 59 3. Der hilfsweise angekündigte Klageantrag ist in der gestellten Form unzulässig, da eine vergleichsweise Regelung nicht in einem Urteil des Gerichts ausgesprochen werden kann. 60 II. Über den ursprünglich auch von der Partei "Volksabstimmung", deren Mitglied der Antragsteller ist, gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe braucht das Gericht nicht mehr zu entscheiden, da dieser Antrag mit Schriftsatz vom 14. März 2010 - kostenfrei - zurückgenommen worden ist. 61 III. Über das gegen den bisherigen Berichterstatter, RVG Murmann-Suchan, wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtete Ablehnungsgesuch war ebenfalls nicht mehr zu entscheiden. Nachdem RVG Murmann-Suchan mit seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter aus der Kammer ausgeschieden ist, geht das Ablehnungsgesuch ins Leere.