OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 2983/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine unwahre Darstellung in einer Wahlwerbeschrift einer Ratsfraktion begründet nicht automatisch einen relevanten Wahlfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG. • Fraktionen können nicht die hoheitliche Autorität der Gemeinde in Anspruch nehmen; ihre Wahlbeeinflussung ist wie private Wahlbeeinflussung zu beurteilen. • Für die Aberkennung eines Mandats wegen täuschender Wahlwerbung des erfolgreichen Bewerbers wäre ein gesonderter, strenger Prüfungsmaßstab denkbar; hier war dies aber nicht festgestellt.
Entscheidungsgründe
Unwahre Darstellungen einer Ratsfraktion begründen regelmäßig keinen relevanten Wahlfehler • Eine unwahre Darstellung in einer Wahlwerbeschrift einer Ratsfraktion begründet nicht automatisch einen relevanten Wahlfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG. • Fraktionen können nicht die hoheitliche Autorität der Gemeinde in Anspruch nehmen; ihre Wahlbeeinflussung ist wie private Wahlbeeinflussung zu beurteilen. • Für die Aberkennung eines Mandats wegen täuschender Wahlwerbung des erfolgreichen Bewerbers wäre ein gesonderter, strenger Prüfungsmaßstab denkbar; hier war dies aber nicht festgestellt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem festgestellt wurde, dass eine Wahlwerbedruckschrift der X.-Fraktion falsche Aussagen über Äußerungen des Landrats und eines Bürgermeisters einer Nachbargemeinde enthielt. Streitgegenstand war, ob diese unwahren Darstellungen einen Wahlfehler im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG begründen, der die Wahl hätte beeinflussen und das Wahlergebnis zuungunsten des beklagten Mandatsträgers beeinflusst haben könnte. Die X.-Fraktion hatte bei der Wahl den erfolgreichen Kandidaten unterstützt; es wurde nicht festgestellt und im Zulassungsverfahren auch nicht behauptet, der erfolgreiche Bewerber habe selbst die unrichtigen Angaben veranlasst. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab verfehlt, indem es die Aussagen nicht als amtliche Wahlbeeinflussung behandelte. Das Verwaltungsgericht hatte die Darstellungen als nicht erheblich für einen Wahlfehler angesehen. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Berufungssache erfolgreich wäre. • Die Rechtsprechung unterscheidet strafbare, amtliche, geistliche und unter besonderem Druck vorgenommene private Wahlbeeinflussung mit unterschiedlichen Prüfmaßstäben. • Amtliche Wahlbeeinflussung ist besonders restriktiv zu beurteilen, weil hoheitliche Autorität nicht zur Beeinflussung der Wahl eingesetzt werden darf. • Fraktionen sind zwar Teile des Gemeinderats, können aber nicht die hoheitliche Autorität der Gemeinde geltend machen; ihre Einwirkung ist nach den Grundsätzen privater Wahlbeeinflussung zu beurteilen. • Die Schwelle zur Feststellung eines Wahlfehlers durch private Wahlbeeinflussung ist hoch: Nur unter besonderem Druck vorgenommene Einwirkungen, die die Entscheidungsfreiheit der Wähler ernstlich beeinträchtigen, rechtfertigen eine Wahlanfechtung. • Die im vorliegenden Fall festgestellten unwahren Darstellungen überschreiten diese Schwelle nicht; der Kläger räumt dies im Zulassungsverfahren ein. • Ob ggf. andere Regeln gelten, wenn der erfolgreiche Bewerber selbst die Täuschung bewirkt hat, lässt der Senat offen; hier liegt ein solcher Fall nicht vor, weil keine Beteiligung des erfolgreichen Kandidaten festgestellt oder behauptet wurde. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die unrichtigen Angaben in der Wahlwerbung der X.-Fraktion keinen relevanten Wahlfehler i.S.d. § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG begründen. Da die Fraktion keine hoheitliche Autorität geltend machen kann, ist nach Maßstäben privater Wahlbeeinflussung zu prüfen, und die festgestellten Unrichtigkeiten überschreiten nicht die erforderliche Schwelle erheblichen Drucks oder Täuschung, die die Wählerentscheidung ernstlich beeinträchtigen würde. Weiterhin wurde nicht festgestellt und vom Kläger nicht behauptet, der erfolgreiche Bewerber habe die Täuschung selbst veranlasst; damit besteht kein Anlass, strengere Konsequenzen wie die Aberkennung des Mandats zu erwägen.