Beschluss
7 K 7512/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0206.7K7512.10.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung mit gerichtlichen Verfügungen vom 03.01.2012 und 26.01.2012 weder Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, noch diese durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt hat. Ungeachtet dessen ist der Antrag unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) - BVFG -, da er nicht die für den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft zwingend erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erfüllt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Nach diesen Voraussetzungen ist der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, da er nicht in der Lage war, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren aufgrund familiärer Sprachvermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zwar hat der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben die deutsche Sprache ab dem zweiten Lebensjahr im Elternhaus von Mutter, Großmutter, Großvater, Tanten und Onkeln sowie außerhalb des Elternhauses im Jahr 1997 in einem einjährigen Sprachkurs erlernt zu haben. Er hat ferner angegeben, auf Deutsch "wenig" und "fast alles" zu verstehen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen und Deutsch schreiben zu können. Demgegenüber hat er anlässlich des in der deutschen Botschaft in Moskau am 04.05.2010 durchgeführten Sprachtests auf Befragen in russischer Sprache mitgeteilt, im Elternhaus kein Deutsch, sondern nur Russisch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihm lediglich außerhalb des Elternhauses durch einen Sprachkurs in Deutschland im Jahr 2001 und einen zweimonatigen Privatunterricht im Jahr 2010 vermittelt worden. Seine Mutter habe mit ihm nicht auf Deutsch kommuniziert, weil sie Angst gehabt hätte. Aus diesem Grund sei im Elternhaus überhaupt kein Deutsch gesprochen worden. Auch mit den Großeltern habe der Kläger kein Deutsch gesprochen, da diese in einer anderen Stadt gewohnt hätten. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache kann angesichts dieser eindeutigen Angaben des Klägers daher nicht angenommen werden. Ungeachtet dessen werden die, im Gegensatz zu den Angaben im Aufnahmeantrag unauflösbar widersprüchlichen, Angaben zum Spracherwerb anlässlich des Sprachtests letztlich auch durch das negative Sprachtestergebnis bestätigt. Ausweislich der Bewertung des Sprachprüfers verfügte der Kläger lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse. Es war ihm nicht möglich, die Mehrzahl der gestellten Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung betrafen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten. Ein flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede war mithin überwiegend nicht möglich. Nach der Einschätzung des Sprachprüfers konnten Dialektkenntnisse nicht festgestellt werden; die vorhandenen sehr geringen Deutschkenntnisse wirkten fremdsprachlich erworben. Zumeist habe der Kläger lediglich mit stockendem Sprachfluss auf Signalwörter reagiert, ohne die Frage verstanden zu haben. Da der Kläger mangels familiär vermittelter deutscher Sprachkenntnisse kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG ist, kann ihm ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch nicht aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund der seitens des Klägers vorgetragenen Eigenschaft als Vertriebener bzw. Abkömmling von Vertriebenen im Sinne von § 1 BVFG, erteilt werden. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gewährt nur solchen Personen einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes die sich aus § 4 i.V.m. § 6 BVFG ergebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen; auf diesen Personenkreis ist die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkt. Nur diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines Aufnahmebescheides zu prüfen; nicht zu prüfen ist hingegen, ob aus anderen als den in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründen ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland besteht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2008 - 12 A 3357/06, Rn. 3, juris, m.w.N. Einen außerhalb des Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG bestehenden, weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen "Aufnahmeverwaltungsakt" sehen weder das BVFG, das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz noch Art. 3 GG bzw. Art. 116 GG vor. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2011 - 12 A 668/10, juris, m.w.N.