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Beschluss

12 A 3357/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die Ablehnung stützt sich auf die Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG besteht nur für Personen, die nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 i.V.m. § 6 BVFG erfüllen. • Die Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Spätaussiedlereigenschaft können nicht im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG geändert werden, wenn die Gesetzesvoraussetzungen nicht vorliegen. • Weder eine Diskriminierung noch verfassungsrechtliche Erwägungen (Art. 116 GG) führen dazu, die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid zu erweitern. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weist keine besonderen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 VwGO auf.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags: Kein Anspruch auf Aufnahmebescheid ohne materielle Spätaussiedlereigenschaft • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die Ablehnung stützt sich auf die Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG besteht nur für Personen, die nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 4 i.V.m. § 6 BVFG erfüllen. • Die Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Spätaussiedlereigenschaft können nicht im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG geändert werden, wenn die Gesetzesvoraussetzungen nicht vorliegen. • Weder eine Diskriminierung noch verfassungsrechtliche Erwägungen (Art. 116 GG) führen dazu, die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid zu erweitern. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weist keine besonderen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 VwGO auf. Die Klägerin war nach einem Übernahmebescheid vom 17.01.1992 am 28.04.1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Sie begehrte die Zulassung der Berufung, weil sie die Erteilung eines nach neuem Recht ausgestalteten Aufnahmebescheids verlangte, in den ihre Tochter einzubeziehen sei. Die Klägerin macht geltend, sie sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 5 BVFG als Spätaussiedlerin zu qualifizieren, obwohl sie vor dem 01.01.1993 ausgereist sei. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung des Aufnahmebescheids ab; die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Rechtsgrundlage und Anspruchsbedingungen: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheids voraus, dass die betroffene Person nach Begründung des ständigen Aufenthalts die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt (§ 4 i.V.m. § 6 BVFG). • Auslegung der Vorschrift: Die Norm gewährt den Anspruch nur denjenigen, die nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets die nach § 4 i.V.m. § 6 BVFG erforderlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen; der Wortlaut beschränkt den Anwendungsbereich eindeutig. • Übergangsregelung und Zeitpunkt der Ausreise: Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG nicht, weil sie das Aussiedlungsgebiet bereits vor dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat; die Übergangsvorschrift begründet keinen Anspruch nach § 27 Abs. 1. • Härtefallregelung (§ 27 Abs. 2 BVFG): Das Vorbringen genügt nicht, um die gesetzlichen Voraussetzungen im Härtewege zu überwinden; Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung lassen keine Erweiterung zu. • Verfassungs- und sonstige Einwände: Art. 116 GG oder Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts begründen keinen eigenständigen Anspruch auf Eintragung in einen Aufnahmebescheid, da Art. 116 GG lediglich regelt, wer als Deutscher gilt, nicht aber die Erteilung eines Aufnahmebescheids. • Verfahrens- und Bedeutungsfragen: Die Angelegenheit weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 VwGO auf; behauptete Verfahrensmängel wurden nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht die nach § 4 i.V.m. § 6 BVFG erforderliche materielle Spätaussiedlereigenschaft besitzt, weil sie das Aussiedlungsgebiet bereits vor dem 01.01.1993 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Eine Überwindung dieser gesetzlichen Voraussetzung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG kommt nicht in Betracht. Ebenso führen verfassungsrechtliche oder gleichheitsrechtliche Einwände nicht dazu, die gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen zu erweitern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.