Urteil
7 K 7598/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0206.7K7598.10.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Kaindiski (Kirgisien/ehem. UdSSR) geboren. Ihr Vater war der 1893 geborene K. T. , ihre Mutter die 1918 geborene B. T1. , geb. M. . Der 1974 verstorbene Vater war nach den Angaben im Aufnahmeverfahren türkischer Volkszugehöriger, die 1971 verstorbene Mutter deutsche Volkszugehörige. Die Klägerin war seit 1975 mit Herrn W. O. verheiratet, der mit russischer Volkszugehörigkeit geführt wird. 3 Die Klägerin beantragte durch die seit 2005 in Dresden lebende Tochter J. mit Datum vom 19.08.2010 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem ersten Inlandspass sei die türkische Nationalität eingetragen gewesen. Eine Änderung des Nationalitäteneintrags wurde verneint. Als Kind habe sie im Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von der Mutter und im Schulunterricht von 1965 bis 1971 vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. 4 Mit Bescheid vom 08.09.2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung des türkischen Nationalitäteneintrags im ersten Inlandspass ab. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. 5 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Die Entscheidung des BVA berücksichtige die Verwaltungspraxis der ehemaligen UdSSR nicht hinreichend. Zwar habe bei Kindern aus gemischt-nationalen Elternhäusern ein Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der Nationalität im Inlandspass bestanden. Hierüber sei jedoch nicht aufgeklärt worden. Insbesondere in Kasachstan sei für die Eintragung die Nationalität des Vaters maßgebend gewesen. Die Klägerin legte zur Bestätigung dessen eine Bescheinigung des Ministeriums des Innern des Bezirks Orjol und eine Stellungnahme der Orjoler Staatlichen Universität vor. Sie - die Klägerin - habe in der Folgezeit bei Beantragung des Passes jeweils die deutsche Nationalität angegeben. Hierzu legte die Klägerin eine Bescheinigung der Verwaltung des Innern des Bezirks Orijol vor, der zufolge sie sich bei Beantragung des Passes und der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im August 1997 an die Rechtsabteilung gewandt habe, um die Möglichkeit der Änderung des Nationalitätseintrages zu ermitteln. Die Angabe der Nationalität sei jedoch seit dem Regierungsbeschluss vom 08.07.1997, Nr. 000 im Pass nicht mehr vorgesehen. 6 Sie betätige sich aktiv im Partnerklub "Oriol-Offenbach". Sie sei der deutschen Sprache mächtig und habe sogar von 1965 bis 1971 eine deutsche Schule besucht. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Eintragung der türkischen Nationalität habe nur aufgrund eines entsprechenden Antrages, der vom Antragsteller persönlich zu unterschreiben gewesen sei, erfolgen können. Anhaltpunkte für psychischen oder physischen Zwang lägen nicht vor. 8 Die Klägerin hat am 17.12.2010 Klage erhoben. Von einem Bekenntnis könne keine Rede sein, da ihr keine Wahlmöglichkeit aufgezeigt worden sei. Sie habe sich daher in einem Irrtum befunden, was zur Anfechtung der Erklärung berechtige. Sie habe sich immer dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt. In der Familie sei nicht Türkisch, sondern Deutsch gesprochen worden. Eine Möglichkeit zur Änderung der Passeintragung habe aufgrund der Verhältnisse in Kasachstan Anfang der 90er-jahre nicht bestanden. In der Nachbarschaft seien ausländische Familien aus ihren Häusern vertrieben, einige sogar erschossen worden. Zudem habe ihr Ehemann 1991 und 1993 Herzinfarkte erlitten und sie habe sich um den kranken Mann und die Kinder kümmern müssen. Der Ehemann sei nicht bereit gewesen, nach Deutschland auszureisen. 1997 sei sie dann mit ihrem Begehren gescheitert, den Eintrag ändern zu lassen, da ein Nationalitäteneintrag nicht mehr vorgesehen gewesen sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vereint die Voraussetzungen eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. In Kasachstan habe spätestens ab Mitte 1992 die Möglichkeit bestanden, die Nationalitätenangaben ändern zu lassen. Derjenige, der die bestehende Möglichkeit einer Änderung ungenutzt lasse, müsse die bestehende Eintragung gegen sich gelten lassen. Zudem lasse das im Antragsverfahren vorgelegte Zertifikat des Goethe-Instituts nur auf ganz elementare Deutschkenntnisse der Klägerin schließen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte des BVA Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 19 Es kann offen bleiben, ob die Klägerin über die erforderliche Fähigkeit verfügt, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da das vorgelegte Zeugnis des Goethe-Instituts "Start Deutsch 1" nur das Prädikat "ausreichend" bei 62 von 100 möglichen Punkten und damit nur elementarste sprachliche Grundfertigkeiten ausweist, die an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht heranreichen dürften. Auch dürfte sich die Klägerin diese Fertigkeiten in dem Deutsch-Kurs des Goethe-Instituts angeeignet haben, was den Schluss auf eine familiäre Sprachvermittlung nicht erlaubt. 20 Im Fall der Klägerin fehlt es jedenfalls an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 39, juris. 22 Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob der Klägerin aufgrund der besonderen Gepflogenheiten der Passausstellung in ihrem Heimatort, in dem nach der Darstellung ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung nicht auf ein von Rechts wegen bestehendes Wahlrecht hingewiesen, sondern routinemäßig nach der Volkszugehörigkeit des Vaters eingetragen wurde, ein Wahlrecht faktisch nicht zustand. Denn die Klägerin war nach ihren eigenen Angaben nicht nur in ihrem ersten Inlandspass mit türkischer Nationalität vermerkt, sondern behielt diesen Passeintrag auch in den folgenden Jahren seit 1970 bei. Zu einer Eintragung der deutschen Nationalität ist es nie gekommen, obwohl gemäß dem kasachischen Gesetz vom 26.06.1992 Kinder aus gemischt-nationalen Elternhäusern wie in anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion durch entsprechende Erklärung den bestehenden Nationalitäteneintrag im Inlandspass in der Weise ändern konnten, dass sie nunmehr die Nationalität des anderen Elternteils in ihren Pass übernahmen. Zu einem Änderungsversuch soll es nach der vorgelegten Bescheinigung der Innenverwaltung des Bezirks Orjol aus dem Jahre 2010, deren Authentizität und inhaltliche Richtigkeit dahingestellt bleiben mag, erst im August 1997 gekommen sein, als die Klägerin Staatsbürgerschaft und Pass der Russischen Föderation beantragte. Die Änderung scheiterte hiernach an den erneut geänderten russischen Passgesetzen, die nunmehr auf einen Nationalitäteneintrag verzichteten. Folglich hat die Klägerin die in Kasachstan bestehende Möglichkeit, den Pass ändern zu lassen, über mehrere Jahre ungenutzt verstreichen lassen. 23 Von dem erforderlichen durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann keine Rede sein, wenn der Aufnahmebewerber nicht zu dem objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags hingewirkt hat. Soweit er einen Pass mit einem anderen als dem deutschen - hier dem türkischen - Eintrag weiter nutzt und die bestehende Möglichkeit, einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht wahrnimmt, muss er den bestehenden Nationalitäteneintrag gegen sich gelten lassen. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 - 5 B 22.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2011 - 12 A 982/10 -, juris. 25 In diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, dass sich der Ehemann der Klägerin nach deren eigener Darstellung strikt gegen eine Ausreise nach Deutschland aussprach und überdies 1991 und 1993 Herzinfarkte erlitt. Denn es liegt nichts dafür vor, dass der Klägerin der Fortbestand der Volkstumseintragung aus diesem Grunde nicht zurechenbar sein sollte, zumal eine Änderung nicht der Mitwirkung des Ehemannes bedurft hätte. Auch sind innerfamiliäre Hindernisse, etwa die Rücksichtnahme auf einen Ehegatten anderen Volkstums, nicht geeignet, die Zurechenbarkeit der Eintragung aufzuheben. 26 Dessen ungeachtet ergäbe sich auch dann keine der Klägerin günstigere Entscheidung, wenn man die Eintragung der türkischen Nationalität hinwegdächte. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG fordert ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion - wie im Falle der Klägerin - die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 27 Hierfür sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Die bloße Betätigung im Partnerklub "Orjol-Offenbach" ist mit der Passeintragung und der damit verbundenen wiederkehrenden Offenbarung der Volkstumszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen nicht vergleichbar. Ähnliches gilt für den Besuch einer deutschen Schule oder die Beherrschung der deutschen Sprache, die im Fall der Klägerin zudem nachdrücklich in Zweifel gezogen werden muss. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.