Beschluss
12 A 982/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0110.12A982.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag schon daran scheitern muss, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und des weiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 31. Mai 2010 lässt hingegen nicht mit hinreichender Klarheit auf die Geltendmachung eines oder meh-rerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, kann sie damit nicht durchdringen. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des maß-geblichen § 6 Abs. 2 BVFG nicht, weil sie sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. Ob die Klägerin durch das mit der Zulassungsbegründungsschrift am 31. Mai 2010 behauptete und belegte Auftreten soweit über das private Umfeld hinaus in der Öffentlichkeit und gegenüber der Staatsgewalt als deutsche Volkszugehörige in Erscheinung getreten ist, dass es einer Nationalitätenerklärung gleichkommt, kann offenbleiben. Die Klägerin hat sich nämlich durch die Nutzung ihres - mit dem polnischen Nationalitätseintrag versehenen - Inlandspasses in der Zeit von 1992 bis 1996, ohne sich – trotz der seit 1992 objektiv bestehenden Möglichkeit einer derartigen Änderung – um die Änderung des Eintrages zu bemühen, in zurechenbarer Weise nach Außen (auch) einem anderen Volkstum zugewendet. Es fehlt mithin an einem durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet. Denn mit dieser außenwirksamen Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum geht die erforderliche Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, verloren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128/04 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 6/06 -, NVwZ-RR 2007, 816, Juris. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit ein-getragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passin-habers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdes-sen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nicht-deutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, Juris. Die Klägerin hat jedenfalls in der Zeit von 1992 bis zu ihrem angeblichen Versuch nach dem Umzug von Usbekistan in die Russische Föderation, den Eintrag der polnischen Nationalität ändern zu lassen, den früheren Inlandspass freiwillig genutzt, ohne sich darum zu bemühen, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu bekommen. Spätestens seit November 1992 bestand in Russland selbst auch außerhalb einer ausnahmsweisen Berichtigung bei Nachweis der Fehlerhaftigkeit die Möglichkeit, die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, a.a.O., Juris. Bereits seit Mitte 1992 konnte gleichfalls in den anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität im Inlandspass wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 - 513-542.40 GUS -. Das galt nach dem Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in U. vom 28. August 1995, der als Anlage 5 der vorgenannten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes beigefügt ist, gerade auch für Usbekistan. Eine ausreichende Rechtfertigung dafür, dass die Klägerin die danach bestehenden Änderungsmöglichkeiten dennoch nicht genutzt hat, ist auch mit der Berufungszulassungsbegründung nicht dargetan worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).