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Urteil

7 K 7827/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0206.7K7827.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Niva bei Saki (Krim) geboren. Sie ist ukrainische Staatsangehörige. Ihre Eltern sind der 1958 geborene H. S. , ihre Mutter die 1961 geborene F. S1. , geb. L. . 3 Sie beantragte mit Datum vom 11.03.2010 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) durch einen in Deutschland lebenden Onkel ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Als Kind habe sie im Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von ihrer Mutter, die im Gegensatz zum Vater deutsche Volkszugehörige sei, sowie der Großmutter mütterlicherseits, Tanten und Onkeln vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles und spreche die Sprache fließend. 4 Die Klägerin unterzog sich am 10.05.2010 in Friedland einem Sprachtest. Sie gab an, als Kleinkind mit der 1993 ausgesiedelten Großmutter Deutsch gesprochen zu haben. Hiervon sei sehr viel hängen geblieben. In der Schule habe sie Englisch und Französisch gelernt. Die Deutschkenntnisse habe sie sich im Übrigen durch Kurse und im Selbststudium beigebracht. Nach der Bewertung des Sprachtesters sprach die Klägerin gut Deutsch. Ein Gespräch sei trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich gewesen. Die Klägerin teilte ferner mit, dass sie seit dem 06.01.2010 in Bad Wörishofen für 260 Euro monatlich als Haushaltshilfe (Au Pair) tätig sei und im Haushalt wohne. Ihr Vater wolle nicht aussiedeln; ihre Mutter habe den Sprachtest nicht bestanden. Zu ihrem Volkstumsbekenntnis gefragt erklärte die Klägerin, sie sei in ihrem Heimatort Evpatoria (Krim) in einem deutschen Verein gewesen. Man habe Ausflüge gemacht, Lesungen veranstaltet und auch gekocht. Dort habe sie 2004 bis 2009 einen Deutschkurs absolviert. Man habe auch Gäste aus Deutschland empfangen. Sie habe immer betont, Deutsche zu sein. Ihre ganze Familie (Schwester, Großmutter, Onkel und Tante) seien Deutsche. 5 Mit Bescheid vom 12.07.2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Da sie sich seit Januar 2010 in Deutschland aufhalte, bestünden erhebliche Zweifel am erforderlichen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Besondere Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bestünden nicht. Zudem erfülle sie nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da trotz der guten deutschen Sprachkenntnisse aufgrund der eigenen Darstellung der Klägerin nicht von der notwenigen familiären Sprachvermittlung ausgegangen werden könne. Auch sei keine Dialektfärbung der Sprache feststellbar gewesen. 6 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründete. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. 8 Die Klägerin hat am 27.12.2010 Klage erhoben. 9 Sie verweist auf die Sprachvermittlung durch die Großmutter mütterlicherseits. Es sei zu bestreiten, dass die Mitarbeiter des BVA deutsche Dialekte in Aussiedlerkreisen erkennen und unterscheiden könnten. Beide Großeltern mütterlicherseits und die Mutter seien in den Papieren mit deutscher Nationalität geführt worden. Der Familienname "L. " sei nicht slawischen Ursprungs. 10 Ihren Wohnsitz in Deutschland habe sie inzwischen aufgeben. Sie sei in die Ukraine zurückgekehrt. 11 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt ihre Auffassung, dass die deutschen Sprachfertigkeiten der Klägerin nicht familiär vermittelt worden seien. Außerdem sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise nicht nachgewiesen. Auch sei ein Nachweis für die Rückkehr in das Herkunftsgebiet zu erbringen. 16 Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 05.01.2012 abgelehnt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte des BVA Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Entscheidung ergeht trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung. Sie ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 23 Es kann offen bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzung eines fortbestehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten erfüllt. Bis heute hat sie keinen Beleg dafür vorgelegt, dass ihr Aufenthalt in Bad Wörishofen lediglich vorübergehenden Charakter hatte (Au pair) und sie inzwischen in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist. 24 Zu den Voraussetzungen des fortbestehenden Wohnsitzes vgl. zuletzt, Urteil der Kammer vom 06.02.2012 - 7 K 366/10 -. 25 Auch bedarf es keiner Entscheidung ob die unbestreitbar guten Deutschkenntnisse der Klägerin auf familiärer Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG beruhen. Hieran bestehen nachhaltige Zweifel, da die als Vermittlungsperson herangezogene Großmutter der Klägerin nach Deutschland ausreiste, als die Klägerin gerade 6 Jahre war und die Sprachfertigkeiten der Mutter der Klägerin nach den Feststellungen des BVA nicht ausreichten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die nicht näher substantiierte Angabe, aus den Gesprächen mit der Großmutter bis 1993 sei "sehr viel hängen geblieben" lässt nicht zwingend den Schluss zu, die Klägerin habe seinerzeit bereits das Sprachniveau eines einfachen Gesprächs erreicht. 26 Denn es fehlt bei der Klägerin an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 39, juris. 28 Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion - wie im Falle der Klägerin - die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 29 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 57 ff., juris. 30 Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Die bloße Mitgliedschaft in einem deutschen Verein im Heimatort, der Ausflüge, Lesungen oder Kochabende veranstaltet, ist nicht geeignet, ein nach außen erkennbares Volkstumsbekenntnis zu begründen, das mit der erwähnten Eintragung der Nationalität im Inlandspass annähernd vergleichbar wäre. Die Angabe der Klägerin, sie habe immer betont, "Deutsche zu sein" ist gänzlich oberflächlich geblieben. Da im Elternhaus offenkundig überwiegend Russisch gesprochen wurde, ist eine solche Volkstumszuordnung auch nicht selbstverständlich. 31 Der Hinweis auf den Namen "L. " geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil die Klägerin den von ihren Eltern abgeleiteten Familiennamen "Rubtsova" und nicht den angesprochenen Geburtsnamen ihrer Mutter führt. 32 Die nach alldem verbleibenden durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da es sich bei der Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07; Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 - (alle juris). 34 Es der Klägerin zuzugestehen, dass es in den Nachfolgestaaten der UdSSR, in denen eine Eintragung der Nationalität im Inlandspass aus durchaus nachvollziehbaren Gründen gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, gerade jungen Ausreisewilligen zunehmend schwer fällt, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise darzulegen. Das ist jedoch auch eine Folge der durchaus erfreulichen Tatsache, dass eine Ausgrenzung bestimmter Volksgruppen im politischen und gesellschaftlichen Leben dieser Staaten in aller Regel nicht mehr stattfindet und folglich auch die deutsche Volksgruppe nicht mehr in der Weise wahrgenommen, wie dies noch in den ersten Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg der Fall war. Wenn der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis dieser durchgreifenden Veränderungen gleichwohl an dem Erfordernis eines Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz verschiedener Änderungen des Gesetzes bis in die jüngste Zeit festgehalten hat, hat er damit auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Bedürfnis und eine Rechtfertigung für eine Aufnahme der angesprochenen Personengruppe nicht mehr in gleicher Weise bestehen, wie dies noch bei vorangegangenen Generationen der Fall war. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.