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Beschluss

12 A 3769/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1215.12A3769.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt sich vor dem Hintergrund der eingeschränkten Beweismöglichkeiten der Klägerseite als noch offen und nicht endgültig geklärt dar, ob der Kläger zu 1. nicht zumindest von einem deutschen Vater abstammt und sich - durch entsprechende Eintragung der deutschen Nationalität schon in seinem ersten Inlandspass - durchweg zum deutschen Volkstum bekannt hat. Unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags lassen sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Ungereimtheiten zumeist plausibel erklären. Ebenfalls steht nicht hinreichend fest, ob es sich bei der vom Kläger zweifach vorgelegten Bescheinigung vom 12. Juni 2000 (Bl. 47 der Verwaltungsvorgänge) - in der nach einem Übersetzungsvermerk der Beklagten die Innenbehörde J. die Neuausstellung des Inlandspasses im Jahre 1996 wegen Verlustes des vorherigen Inlandspasses angibt, in dem die Volkszugehörigkeit „Deutsch" eingetragen gewesen sein soll - nicht doch in wenigstens einem Fall um ein Original handelt, mit dessen Inhalt und Beweiswert sich das Verwaltungsgericht dann noch nicht abschließend auseinander gesetzt hätte. Die im Jahre 1996 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter P. des Klägers zu 1., von der sich sowohl im Original als auch in Kopie eine beglaubigte Abschrift nebst Übersetzung in den Akten befindet, entspricht mit der Ausweisung der deutschen Nationalität des Vaters einer Geburtsurkunde vom 27. Februar 1997, die beim Sprachtest von P. T. am 31. Juli 2000 laut Aktenvermerk im Original vorgelegen haben soll. Auch insoweit scheint es nicht von vornherein einer weiteren Aufklärung verschlossen zu sein, ob dieses Verzeichnis einer deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. lediglich wegen einer Änderung der Nationalität im am 28. Mai 1996 ausgestellten neuen Inlandspass erfolgt ist. Zwar mag den Kläger zu 1. hier letztlich die Beweislast treffen, vorwerfbare Versäumnisse, die dem Versuch einer weiteren Aufklärung mit amtlichen Mitteln entgegenstehen, vermag der Senat jedoch nach seinem jetztigen Kenntnisstand nicht zu bejahen. Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es dem Kläger dann, wenn er sein krankheitsbedingtes Unvermögen zur Ablegung des Sprachtests durch ein ärztliches Attest und dessen beglaubigte Übersetzung glaubhaft macht, obliegt, seine ausreichende Sprachkompetenz dennoch auf andere Weise mit der Berufungsbegründung unter Beweis zu stellen.