Beschluss
13 L 139/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerspruch einer nicht beteiligten Drittpartei nach § 110 Abs.3 Justizgesetz ist statthaft und führt nicht zwingend zum Vorverfahren.
• Die Behörde darf die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch von Amts wegen nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO anordnen; ein vorheriger Antrag des Begünstigten ist nicht erforderlich.
• Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO überwiegt im Einzelfall das Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn öffentliche oder überwiegende private Interessen sowie Auflagen der Behörde eine Störung in zumutbarem Maße verhindern.
• Bei Genehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzrecht sind die einschlägigen Immissionsrichtwerte und Sonderregelungen für seltene Störereignisse zu berücksichtigen; pauschaler Vortrag des Betroffenen reicht zur Widerlegung des Behörden-Ermessens nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung bei überwiegendem Vollzugsinteresse • Ein Widerspruch einer nicht beteiligten Drittpartei nach § 110 Abs.3 Justizgesetz ist statthaft und führt nicht zwingend zum Vorverfahren. • Die Behörde darf die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch von Amts wegen nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO anordnen; ein vorheriger Antrag des Begünstigten ist nicht erforderlich. • Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO überwiegt im Einzelfall das Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn öffentliche oder überwiegende private Interessen sowie Auflagen der Behörde eine Störung in zumutbarem Maße verhindern. • Bei Genehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzrecht sind die einschlägigen Immissionsrichtwerte und Sonderregelungen für seltene Störereignisse zu berücksichtigen; pauschaler Vortrag des Betroffenen reicht zur Widerlegung des Behörden-Ermessens nicht aus. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Genehmigung des Bürgermeisters der Stadt für mehrtägige Karnevalsveranstaltungen auf einem Mehrzweckplatz und legte Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin hatte eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Tonwiedergabegeräten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erteilt und Auflagen zur Lärmminderung angeordnet. Die Antragstellerin beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Streitgegenstand war, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist unter Abwägung des privaten Interesses der Antragsstellerin gegen das öffentliche und private Interesse an der Veranstaltung. Das Gericht prüfte Ermessensgebrauch, einschlägige Normen des LImSchG und die vorgebrachten Tatsachen zur Lärmbeeinträchtigung. • Der Antrag ist zulässig: Die Antragstellerin ist als nicht beteiligte Drittpartei i.S.v. § 110 Abs.3 Justizgesetz statthaft und ein Vorverfahren ist nicht erforderlich. • Die Antragsgegnerin durfte die Vollziehungsanordnung erlassen; neben dem Antrag des Begünstigten ist nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO auch eine eigenständige Anordnung von Amts wegen möglich. • Die Begründung der Vollziehbarkeit genügt den Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO: Es liegen ein überwiegen-des privates Interesse des Veranstalters (Investitionen) und ein besonderes öffentliches Interesse (Traditionspflege) vor. • Bei der Interessenabwägung nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO überwiegt das Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, da die Veranstaltung selten ist, traditionelle Bedeutung hat und die Behörde geeignete Auflagen zur Lärmbegrenzung erließ. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 9 und § 10 LImSchG; die Behörde durfte sich bei der Zumutbarkeitsprüfung an der Freizeitlärm-Richtlinie orientieren und die dort vorgesehenen höheren Richtwerte für seltene Störereignisse berücksichtigen. • Der Vortrag der Antragstellerin blieb pauschal; es fehlen substantielle Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tatsächlich in unzumutbarem Umfang überschritten werden würden. • Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind die Belastungen der Antragstellerin wegen Bekanntgabe von Tagen und Zeiten sowie der Erwartbarkeit von Karnevalslärm vergleichsweise weniger schwerwiegend; eine Verlegung der Veranstaltung war nicht möglich. Der Antrag nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO wird abgelehnt. Das Gericht befand, dass die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung zu Recht angeordnet wurde und das Interesse an der Durchführung der traditionellen Karnevalsveranstaltungen sowie die vom Veranstalter und der Behörde getroffenen Lärmschutzauflagen das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegen. Wegen fehlenden substantiierten Vortrags zur tatsächlichen Gefährdung der Immissionsrichtwerte war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.