Urteil
2 K 4468/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1031.2K4468.21.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 (Az. 00-00/000000 BG) betreffend die Errichtung einer temporären Gastronomieeinrichtung, Sanitäranlagen und Veranstaltungsbühne auf einer Grünfläche mit anschließendem Rückbau (Kunstrasen) auf dem Grundstück G01 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzte.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 (Az. 00-00/000000 BG) betreffend die Errichtung einer temporären Gastronomieeinrichtung, Sanitäranlagen und Veranstaltungsbühne auf einer Grünfläche mit anschließendem Rückbau (Kunstrasen) auf dem Grundstück G01 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung betreffend die Veranstaltungsreihe „KUNST!RASEN 2021“. Der KUNST!RASEN 2021 wurde in der Zeit vom 5. August 2021 bis zum 31. August 2021 in der Bonner Rheinaue auf einem Grundstück G01 durchgeführt. Auf dem KUNST!RASEN fanden in dieser Zeit zahlreiche Veranstaltungen unter freiem Himmel mit einer – coronabedingt gegenüber den Vorjahren reduzierten – Anzahl von bis zu 2.000 Zuschauern statt, u.a. mit Element of Crime, Alvaro Soler, Helge Schneider, Rea Garvey und Jan Delay. Die Veranstaltungsfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 0000-0 der Beklagten vom 2. Juli 1976, der für die Fläche „öffentliche Grünfläche (Parkanlage)“ vorsieht. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G02 mit der postalischen Anschrift G.-straße 0 in L., das auf der gegenüberliegenden Rheinseite etwa 550 m Luftlinie vom Veranstaltungsort entfernt liegt. Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Bereich ist durch reine Wohnnutzung geprägt. In nordwestlicher und nordöstlicher Richtung befinden sich Bereiche, in denen reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Südöstlich grenzt der Beueler Teil der Rheinaue an. Dort gilt der Bebauungsplan 0000-00 der Beklagten, bekannt gemacht am 21. Mai 1993, der für diesen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Mit Antrag vom 4. Januar 2021 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären Gastronomieeinrichtung mit Sanitäranlagen und Veranstaltungsbühne auf einer Grünfläche mit anschließendem Rückbau (KUNST!RASEN) für den Zeitraum vom 5. August 2021 bis zum 31. August 2021. Am 26. Juli 2021 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine entsprechende Baugenehmigung einschließlich eines Befreiungsbescheids. Mit dem Befreiungsbescheid befreite die Beklagte von der Festsetzung „öffentliche Grünfläche (Parkanlage)“ des Bebauungsplans 0000-0. In der Baugenehmigung war geregelt, dass die als Anlage 1 beiliegenden Nebenbestimmungen Bestandteil der Baugenehmigung bilden. Die Baugenehmigung enthielt u.a. folgende Nebenbestimmungen: „2) Der Befreiungsbescheid vom 26.07.2021 ist Bestandteil dieser Genehmigung. […] 5) Das vorgelegte Veranstaltungskonzept Kunst!Rasen 2021 ist Bestandteil der Baugenehmigung.“ Unter der Rubrik „Schallschutz“ enthielt die Baugenehmigung folgende Nebenbestimmungen: „6) Die Maßnahmen zur Schallminderung der gutachterlichen Prognose zum Kunst!Rasen, Bericht Nr. 00 00 000/00 vom 22.05.2014 des Dipl. Ing. U. J. vom Ingenieurbüro P. Schalltechnik sind zu beachten und vollständig umzusetzen. Zusätzlich hierzu sind die Maßnahmen aus der Schalltechnischen Entwicklung im Rahmen des Immissionsschutzes vom 18.09.2017 umzusetzen.“ 7) Um die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der lärmtechnischen Einschätzung und der dort genannten Maximalpegel sicherzustellen, sind an den Immissionsorten IO 1 – A.-straße 0 – 0 ([...]) – und IO 2 – G.-straße 0 – Messstellen einzurichten, die einen Pegelschrieb während der Konzertzeiten des Kunst!Rasens erstellen. 8) Weiterhin ist zu den Veranstaltungszeiten ein durch eine anerkannte Messstelle ermittelter Beurteilungspegel nach den Anforderungen der Freizeitlärmrichtlinie zu erstellen. Dieser ist der Behörde blockweise, nach den ersten sechs Veranstaltungen spätestens am 12.09.2021 ( Anm. des Gerichts: gemeint ist wohl am 12.08.2021) und nach den nächsten sechs Veranstaltungen bis zum 30.08.2021 und die letzten sechs Messergebnisse spätestens am 07.09.2021 zu liefern.“ In dem von der Beigeladenen vorgelegten Veranstaltungskonzept KUNST!RASEN 2021 vom 25. Januar 2021 wurde auf Seite 4 (Ziffer 3) u.a. Folgendes ausgeführt: „Die große Bühne wird über den Sommer nach unserer Einschätzung ca. 20 Mal bespielt. Von diesen Veranstaltungen, wird eine von der Stadt Bonn zu definierender Anzahl an seltenen Ereignissen, jedoch mindestens 10, seltene Ereignisse stattfinden. […] Alle weiteren Veranstaltungen, die über die gewährte Anzahl an seltenen Ereignissen hinausgehen, werden als sogenannte „nicht seltene Veranstaltungen“ durchgeführt. Diese Veranstaltungen werden mit deutlich reduzierten Lärmimmissionen arbeiten, so dass die gesetzlichen Grenzwerte, die je nach Wochentag und Uhrzeit unterschiedlich ausfallen, entsprechend eingehalten werden können.“ Auf Seite 20 (Ziffer 12) des Veranstaltungskonzepts wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „Derzeit planen wir auf dem KUNST!RASEN ca. 20 Veranstaltungen. Von diesen ca. 20 Veranstaltungen möchten wir, wie mit der Stadt Bonn vereinbart per annum mindestens 10 seltene Ereignisse nutzen. Alle Veranstaltungen, welche über die mindestens 10 seltenen Ereignisse hinausgehen werden als nicht seltene Ereignisse durchgeführt. […] Die genauen Daten der entsprechenden seltenen Ereignisse werden über die Veranstaltungskoordination der Bundesstadt Bonn koordiniert. Hierzu meldet der KUNST!RASEN vor Buchung des Künstlers den Termin der städtischen Veranstaltungskoordination, die innerhalb von 5 Tagen etwaige Bedenken vorträgt. Die Liste der Veranstaltungen wird bis zum 15. April 2021 vervollständigt und als Anhang zur Baugenehmigung aufgenommen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 3-006 bis 3-028 d. Bauakte der Beklagten Bezug genommen. Einer dem Veranstaltungskonzept mit Eingangsstempel der Beklagten vom 1. Juni 2021 beigefügten Liste war zu entnehmen, dass zwischen dem 5. August 2021 und dem 31. August 2021 18 Veranstaltungen auf dem KUNST!RASEN geplant waren. In der Liste eingetragen waren auszugsweise folgende Veranstaltungen: Datum Was Soundcheck Einlass Ende main Act Sonntag, 15. August 2021 Amigos ab 14:00 17:30 22:00 Samstag, 21. August 2021 LEA – Show 1 Ab 09:00 Uhr 12:30 22:00 Samstag, 21. August 2021 LEA – Show 2 17:00 22:00 Sonntag, 22. August 2021 Klassik!Picknick Ab 15:00 Uhr 17:00 22:00 Sonntag, 29. August 2021 Die Thalbachs ab 13:00 Uhr 17:00 22:00 Keine der Veranstaltungen war als „selten“ gekennzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 3-029 d. Bauakte der Beklagten Bezug genommen. Am 5. August 2021 übersandte die bei dem Amt 33 der Beklagten angesiedelte Veranstaltungskoordination den Klägern eine „tagesaktuelle Veranstaltungsübersicht“ mit 14 Veranstaltungen per E-Mail und teilte mit, dass die Beigeladene 2021 die Möglichkeit habe, 14 seltene Ereignisse durchzuführen. In der Liste waren 13 Veranstaltungen als „selten“ ausgewiesen. Als „selten“ waren u.a. das Konzert der „Antilopen Gang“ am 15. August 2021 (ursprünglich „Amigos“) sowie die zwei Konzerte der Sängerin LEA am 21. August 2021 ausgewiesen, als „nicht selten“ das „Klassik!Picknick“ am 22. August 2021. Diese Liste wich zum Teil von der dem Veranstaltungskonzept beigefügten Liste ab, u.a. war die ursprünglich für den 29. August 2021 geplante Veranstaltung „Die Thalbachs“ nicht mehr aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 0-142 d. Bauakte der Beklagten Bezug genommen. In der Zeit vom 5. August 2021 bis zum 31. August 2021 richtete die Beigeladene insgesamt 12 Veranstaltungen aus. Für diese wurden jeweils schalltechnische Messungen am Veranstaltungsort und am Immissionsort, dem Grundstück der Kläger, durchgeführt. Die von der Beigeladenen der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Messgutachten gingen für das Grundstück der Kläger von einer einem allgemeinen Wohngebiet entsprechenden Schutzwürdigkeit aus. Diese Schutzwürdigkeit hatte das OVG NRW in einem vorangegangenen Klageverfahren mit Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – für rechtmäßig angesehen. Aus dieser Schutzwürdigkeit leiteten die von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Messgutachten einen zu beachtenden Immissionsrichtwert für den „Normalbetrieb“ tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) und einen solchen tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A) ab. Bei sogenannten „seltenen Ereignissen“ dürfen diese Richtwerte nach Maßgabe der genannten Messgutachten jeweils um 10 dB(A) überschritten werden. Die von der Beigeladenen der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Messungen kamen zu dem Ergebnis, dass 11 der insgesamt 12 durchgeführten Veranstaltungen Beurteilungspegel erreichten, die nur als sogenanntes „seltenes Ereignis“ zulässig waren. Die Kläger haben am 26. August 2021 zunächst Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben, die sie nach Ablauf der Genehmigungsdauer auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt haben. Mit ihrer Klagebegründung, die sie am 21. Februar 2022 vorgelegt haben, tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzte ihre Nachbarrechte im Hinblick auf das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sowie die Bestimmtheit der Baugenehmigung. Sie könnten nicht nachvollziehen, ob die gesetzlich vorgegebene Anzahl an sogenannten „seltenen Ereignissen“ eingehalten werde. Aus ihrer Sicht hätten 2021 anstelle der 18 gesetzlich vorgesehenen insgesamt 23 „seltene Ereignisse“ stattgefunden. Soweit im Veranstaltungskonzept beschrieben werde, dass der Veranstalter von „mindestens 10 seltenen Ereignissen“ ausgehe, bleibe bei dieser Formulierung bereits völlig unklar, wie viele Veranstaltungen nunmehr als „seltene Ereignisse“ genehmigt worden seien. In der der Baugenehmigung mit Eingangsstempel vom 1. Juni 2021 beigefügten Liste seien 18 Veranstaltungen aufgelistet, von denen keine einzige als seltenes Ereignis ausgewiesen sei. Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass die Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Juli 2021 (Az.: 00-00/000000 BG) betreffend die Errichtung einer temporären Gastronomieeinrichtung, Sanitäranlagen und Veranstaltungsbühne auf einer Grünfläche mit anschließendem Rückbau (KUNST!RASEN) auf dem Grundstück G01 rechtswidrig gewesen ist und sie in ihren Rechten verletzte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung erweise sich als hinreichend bestimmt. Durch die Baugenehmigung sei lediglich sicherzustellen, dass es aufgrund des Vorhabens als solches nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft komme. Dies sei durch die Baugenehmigung und die mit den Nebenbestimmungen Nr. 6 bis Nr. 8 aufgegebenen Schallschutzmaßnahmen hinreichend bestimmt sichergestellt gewesen. Insbesondere habe das Veranstaltungskonzept keineswegs erwarten lassen, dass die sich aus der Freizeitlärmrichtlinie NRW ergebende höchstens zulässige Anzahl von 18 seltenen Ereignissen überschritten werde. Zudem lasse sich aus der Baugenehmigung nicht das Recht ableiten, die sich aus der Freizeitlärmrichtlinie NRW ergebenden Immissionsgrenzwerte ohne Weiteres überschreiten zu dürfen. Der konkreten Festlegung der Tage für die zugelassenen seltenen Ereignisse bedürfe es zum Schutz der Nachbarschaft nicht. Aus dem Veranstaltungskonzept ergebe sich, dass von allen geplanten Veranstaltungen eine von der Beklagten (namentlich der Veranstaltungskoordination) zu definierende Anzahl als seltene Ereignisse – mindestens 10 – stattfinden sollten. Einer weitergehenden Konkretisierung der „seltenen Ereignisse“ bereits in der Baugenehmigung habe es nicht bedurft. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung stehe – insbesondere mit Blick auf etwaige andere (baulichen) Anlagen in räumlicher Nähe zum Vorhaben – womöglich noch gar nicht fest, für wie viele Veranstaltungen letztlich ein seltenes Ereignis seitens des Veranstalters „in Anspruch genommen“ werden dürfe, ohne die höchstens zulässige Anzahl von 18 Tagen zu überschreiten. Darüber hinaus bestehe ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen, auch nach Genehmigungserteilung infolge etwaiger Programmänderungen die Auswahl der Tage an seltenen Ereignissen anzupassen, ohne dass es insoweit einer (Nachtrags-)Baugenehmigung bedürfe. Es sei daher sachgerecht, die Festlegung der jeweiligen Tage dem Vollzug der Baugenehmigung zu überlassen, was in Bezug auf die Festlegung der seltenen Ereignisse durch die Veranstaltungskoordination der Beklagten erfolgt sei. Die Anzahl und Tage der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten abgestimmten seltenen Ereignisse seien den Klägern mit E-Mail vom 5. August 2021 mitgeteilt worden. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sei gewährleistet gewesen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW am Grundstück der Kläger eingehalten werden, was durch die vorgelegten Messergebnisse auch bestätigt worden sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei schon unzulässig. Den Klägern fehle bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Es sei das erklärte Rechtsschutzziel der Kläger, die Beklagte zu veranlassen, eine der Beigeladenen für den KUNST!RASEN zukünftig zu erteilende Baugenehmigung bestimmter zu fassen, indem die Anzahl der seltenen Ereignisse so festgelegt werde, dass die Kläger selbstständig im Vorfeld feststellen könnten, von wie vielen seltenen Ereignissen sie jährlich insgesamt betroffen seien. Die vorliegende Klage sei kein effektives Mittel, um dies zu erreichen, da sich in einer Baugenehmigung nicht regeln lasse, wie viele seltene Ereignisse in einem Jahr mit Auswirkungen auf das klägerische Grundstück stattfinden werden. Die Kläger wiesen auch nicht das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf, insbesondere genüge der pauschale Verweis auf eine Wiederholungsgefahr mit Blick auf die jährlich stattfindende Veranstaltungsreihe nicht. Die Klage sei auch unbegründet. Die Kläger seien schon nach § 6 Satz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) mit ihrem Vorbringen präkludiert, da sie die Klage nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist begründet hätten. Zudem sei die Baugenehmigung rechtmäßig. Sie sei hinreichend bestimmt, da eine Festlegung der Anzahl der seltenen Ereignisse bei zutreffender Auslegung der Baugenehmigung nebst grün gestempelter Bauvorlagen und in Bezug genommener Gutachten erfolgt sei. In dem Veranstaltungskonzept sei eine Mindestzahl von 10 seltenen Ereignissen festgelegt worden. Ob ein seltenes Ereignis eintrete, hänge u.a. von den Windverhältnissen und der Zuschaueranzahl ab, was die Beigeladene nicht in der Hand habe. Aufgrund der Nebenbestimmungen Nr. 6, 7 und 8 sei sichergestellt, dass die Einhaltung der nach dem Freizeitlärmerlass NRW zulässigen Anzahl an seltenen Ereignissen gewährleistet sei. Zu diesem Zweck werde die Veranstaltung messtechnisch durch einen Sachverständigen begleitet, der die Beurteilungspegel nach dem Freizeitlärmerlass NRW ermittele. In der Gesamtschau ergebe sich daher aufgrund der Baugenehmigung keine unzumutbare Belastung für die Kläger. Erhöhe sich die Schallimmission durch den Wind so stark, dass ein seltenes Ereignis vorliege oder entstehe dies aus anderen Gründen, so sei dies dadurch zu kompensieren, dass im späteren Veranstaltungskalender eine Veranstaltung nicht mehr als seltenes Ereignis stattfinden könne, sollte ein weiteres seltenes Ereignis nach dem Freizeitlärmerlass NRW unzulässig sein. Angesichts denkbarer anderer Veranstaltungen mit Einwirkungspotential auf das klägerische Grundstück würde im Übrigen selbst die Festlegung einer maximalen Anzahl an seltenen Ereignissen in der Baugenehmigung für den KUNST!RASEN es den Klägern nicht ermöglichen, festzustellen, ob sie aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Anzahl an seltenen Ereignissen (voraussichtlich) in eigenen Rechten verletzt sein werden. Darüber hinaus werde auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Selbst wenn die zulässige Zahl der seltenen Ereignisse überschritten worden wäre, habe ein etwaiges nachträgliches rechtswidriges Handeln keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der erlassenen Baugenehmigung. Im Übrigen habe die Beigeladene die Anzahl der maximal zulässigen seltenen Ereignisse eingehalten, da lediglich elf seltene Ereignisse aufgeführt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) von einer Anfechtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die ursprünglich mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 26. Juli 2021 hat sich nach Klageerhebung erledigt. Sie ist durch Zeitablauf unwirksam geworden, § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), nachdem der Veranstaltungszeitraum abgelaufen ist. Dem haben die Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt haben. Die Kläger haben – entgegen der Ansicht der Beigeladenen – auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen ist (sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein solches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes setzt unter dem – hier allein in Betracht kommenden – Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt bzw. eine sonstige Maßnahme ergehen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 –, Rn. 8, juris. Davon ist auszugehen, da die Beigeladene öffentlich erklärt hat, die Veranstaltungsreihe fortsetzen zu wollen. Zudem existiert zwischen der Beigeladenen und der Beklagten eine Nutzungsvereinbarung, nach der die Beigeladene von der Beklagten – in Kenntnis des generell bestehenden Klagerisikos gegen den Betrieb der öffentlichen Grünfläche durch die Beigeladene und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Erteilung künftiger Baugenehmigungen – die Erlaubnis erhalten hat, das streitgegenständliche Veranstaltungsgelände in den Jahren 2022 bis 2026 zu nutzen (vgl. Bl. 0-058 d. Bauakte der Beklagten). Es ist vor dem Hintergrund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Beklagte der Beigeladenen unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen weiterhin (jährlich) eine entsprechende Baugenehmigung im Hinblick auf die Veranstaltungsreihe KUNST!RASEN erteilen wird. Mit der von den Klägern begehrten Feststellung wird für die Beteiligten verbindlich geklärt, welche Anforderungen die künftig ergehenden Baugenehmigungen zu beachten haben, um dem aus dem Rücksichtnahmegebot folgenden Bestimmtheitsgebot zu genügen. Die Kläger sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Sie können als Nachbarn geltend machen, möglicherweise durch Verstöße der erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften in eigenen Rechten verletzt zu sein. Subjektive Abwehrrechte der Kläger können sich mit Blick auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW sowie aus §§ 30 Abs. 3, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Diese Regelungen dienen zumindest auch dem Schutz von Nachbarbelangen, die bei Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu berücksichtigen sind. Die Klage ist auch begründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 zur Errichtung einer temporären Gastronomieeinrichtung mit Sanitäranlagen und Veranstaltungsbühne auf einer Grünfläche auf dem Grundstück G01 war rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO. Die Baugenehmigung verstieß mit Blick auf die gebotene Rücksichtnahme gegen den Bestimmtheitsgrundsatz in seiner nachbarschützenden Ausprägung (dazu 2.). Die Kläger sind mit ihrem Klagevorbringen nicht präkludiert (dazu 1.). 1. Das Vorbringen der Kläger aus ihrer Klagebegründung vom 21. Februar 2022 ist nicht gemäß § 6 Sätze 2 und 3 UmwRG präkludiert. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Gemäß § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Nach § 6 Satz 3 UmwRG gilt § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend. Der persönliche Anwendungsbereich des § 6 UmwRG ist hinsichtlich der Kläger als natürliche Personen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO eröffnet. Ebenso dürfte der sachliche Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 UmwRG grundsätzlich eröffnet sein, bezüglich baurechtlicher Nachbarstreitigkeiten offengelassen von OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 – 10 A 2870/20 –, Rn. 12, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2023 – 1 CS 23.34 –, Rn. 6, juris. Bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 handelt es sich um die Zulassung eines Vorhabens unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Umweltfaktor Lärm beziehen, vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG). Für bundes- oder landesrechtliche Vorschriften gelten keine Einschränkungen, so dass auch untergesetzliche Rechtsvorschriften wie etwa normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (z.B. TA Lärm und TA Luft) mit einer abgeleiteten, mittelbaren Außenwirkung erfasst werden, vgl. Fellenberg/Schiller , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 101. EL Juni 2023, UmwRG § 1 Rn. 113, 160; Heinze/Wolff , NVwZ 2022, 931 (932 f.). Die Kläger haben ihre Klage nicht innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung begründet. Die ehemaligen Prozessbevollmächtigen der Kläger haben die Klagebegründung erst mehr als 25 Wochen nach Klageerhebung und mehr als 19 Wochen nach gewährter Akteneinsicht eingereicht. Dass diese bei Klageerhebung zumindest den streitgegenständlichen Bescheid – die Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 – als Anlage vorgelegt haben, genügt nicht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 – 8 A 1424/22 –, Rn. 13, juris. Die Kläger haben die Verspätung auch nicht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt. Ergänzend sei erwähnt, dass weder nach § 58 VwGO über die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG noch nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags zu belehren ist. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, Rn.15, juris. Das Vorbringen der Kläger aus ihrer Klagebegründung vom 21. Februar 2022 ist gleichwohl nicht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert. Geregelt ist in § 6 UmwRG ein Fall der innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 9 B 7/23 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 – 8 A 1424/22 –, Rn. 7, juris. Vorliegend haben die Kläger durch ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten in der – verspätetet eingereichten – Klagebegründung vom 21. Februar 2022 weder streitige Tatsachen noch Beweismittel angegeben, sondern sich maßgeblich zu der Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 geäußert. In tatsächlicher Hinsicht greifen die Kläger die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht an. Die Beteiligten vertreten lediglich differierende Rechtsansichten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, insbesondere bezüglich der Einhaltung des nachbarschützenden Bestimmtheits- und Rücksichtnahmegebots. Die in der Klagebegründung vom 21. Februar 2022 geäußerten Rechtsansichten sind jedoch keiner Präklusion gemäß § 6 UmwRG zugänglich. Denn rechtliche Ausführungen bzw. der Vortrag zu Rechtsfragen und Rechtsargumente werden von der Vorschrift nicht erfasst, vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 12 B 10379/17 –, Rn. 63, juris; Keller , NVwZ 2017, 1080 (1082); Marquard , NVwZ 2019, 1162 (1164); Heinze/Wolff , NVwZ 2022, 931 (934). Darüber hinaus greift die Bagatellklausel des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ein. Danach gilt die Präklusionsregelung nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Eine Ausnahme von der Präklusion ist auf Fälle zu beschränken, in denen die vom Kläger nicht ausdrücklich vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte dem Gericht ohne weiteres bekannt sind oder sich offensichtlich aus der Akte oder anderen leicht zugänglichen Quellen ergeben, so dass es unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens eine unverhältnismäßige Förmelei wäre, sie nicht zu berücksichtigen, vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18 –, Rn. 151, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 – 8 A 1424/22 –, Rn. 19, juris; Heinze/Wolff , NVwZ 2022, 931 (934). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Sachverhalt ergibt sich für das Gericht hinreichend eindeutig und erschöpfend aus den – im Übrigen innerhalb der zehnwöchigen Frist nach Klageerhebung vorgelegten – Verwaltungsvorgängen der Beklagten. Zudem waren dem Gericht die tatsächlichen Umstände betreffend die Lage des klägerischen Grundstücks bereits aus dem Verfahren des VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 K 4660/13 – sowie nachfolgend OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – bekannt, vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, Rn. 31, juris. Der Sachverhalt bzw. die entscheidungserheblichen Tatsachen sind zwischen den Beteiligten – wie bereits ausgeführt – unstreitig, was ebenfalls für eine mit geringem Aufwand verbundene Ermittlungsmöglichkeit des Gerichts spricht, vgl. in die Richtung etwa Fellenberg/Schiller , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 101. EL Juni 2023, UmwRG § 6 Rn. 87. Es bedurfte auch keiner darüber hinaus gehenden tatsächlichen Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts. Soweit das Gericht in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zwei ergänzende Anfragen an die Beklagte gerichtet hat, betrafen diese behördeninterne Umstände, die dem Wahrnehmungsbereich der Kläger entzogen sind. Die an die Beklagte gerichteten Fragen des Gerichts bezogen sich u.a. auf andere während des streitgegenständlichen Zeitraums durchgeführte Veranstaltungen mit Immissionsschutzrelevanz für das klägerische Grundstück, auf die den jeweiligen Veranstaltern insoweit erteilten Bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen sowie auf die Verwaltungs- und Entscheidungspraxis der Beklagten bei der Vergabe „seltener Ereignisse“. 2. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung war rechtswidrig. Sie verletzte die Kläger dadurch in ihren Rechten, dass sie in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verstieß. Eine Baugenehmigung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügen. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, Rn. 33, juris. Eine Baugenehmigung muss – unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen – das zur bauplanungsrechtlichen Überprüfung gestellte Vorhaben ausreichend beschreiben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, Rn. 60, juris. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, Rn. 44, juris. Eine Baugenehmigung muss insbesondere sicherstellen, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 4 B 3/11 –, Rn. 6, juris; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 – 23 K 4059/11 –, Rn. 48, juris; VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 K 4660/13 –, Rn. 51, juris. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen, vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 K 4660/13 –, Rn. 51, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 23 K 481/15 –, Rn. 29, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 8 A 2895/12 –, Rn. 59–61, juris. Gemessen an diesen Maßstäben wurde die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Kläger führt. Die Baugenehmigung stellte zum Schutz der Kläger als Nachbarn nicht sicher, dass durch die beantragte Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme für die Kläger unzumutbar waren. Sie gab weder die von der Beigeladenen im Rahmen des KUNST!RASEN 2021 einzuhaltenden Immissionsschutzanforderungen eindeutig vor noch schloss sie aus, dass die bei seltenen Ereignissen zulässigen Immissionshöchstrichtwerte überschritten werden (dazu a)). Zudem legte die Baugenehmigung die konkrete Anzahl der durch die Beklagte höchstens zulässigen seltenen Ereignisse nicht fest (dazu b)). Darüber hinaus stellte die Baugenehmigung die Einhaltung der „Wochenendregelung“, nach der seltene Ereignisse nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden dürfen, nicht sicher (dazu c)). Die Kläger wurden vor diesem Hintergrund auch in ihren Rechten verletzt (dazu d)). a) Die Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 war zunächst deshalb zu unbestimmt, weil sie der Beigeladenen die von ihr im Rahmen des KUNST!RASEN 2021 einzuhaltenden Immissionsrichtwerte, und zwar hinsichtlich des Normalbetriebs und auch hinsichtlich der sogenannten „seltenen Ereignisse“, nicht verbindlich vorgab. Den in der Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung in Bezug genommenen schalltechnischen Gutachten vom 22. Mai 2014 und 18. September 2017 lässt sich nicht verlässlich entnehmen, welche Immissionsrichtwerte bei Durchführung der genehmigten Veranstaltungsreihe beachtet werden müssen. Das in Bezug genommene schalltechnische Gutachten vom 22. Mai 2014 ist ein schalltechnisches Prognosegutachten, das im Wesentlichen die Wirksamkeit betrachteter Lärmminderungsmaßnahmen begutachtet. In Bezug auf das Grundstück der Kläger geht es zwar von einer höheren Schutzwürdigkeit als sogenanntes reines Wohngebiet aus, lässt aber die Festlegung der Anforderungen für sogenannte seltene Ereignisse offen, weil es meint, dass die zulässige Erhöhung von 10 dB(A) nicht eingehalten werden könne, und deshalb für eine weitere Erhöhung der Immissionswerte die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Abs. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LImSchG) bei der örtlichen Ordnungsbehörde für erforderlich hält. Die weiter in Bezug genommene schalltechnische Stellungnahme vom 18. September 2017 gibt ebenfalls keine verbindlichen Immissionswerte vor, sondern beschreibt lediglich, wie die Immissionsschutzanforderungen für die Vorjahre von der Beklagten festgelegt worden waren und wie sich die Emissionen am Veranstaltungsort durch verschiedene verbesserte technische Maßnahmen („End-Fired-Array“) reduziert haben. Darüber hinaus waren die schalltechnischen Gutachten vom 22. Mai 2014 und 18. September 2017 – in Bezug auf die für das Grundstück der Kläger einzuhaltenden Immissionsrichtwerte – durch die weitere schalltechnische Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 („Veranstaltungsspielstätte Kunst!Rasen in Bonn – Aktualisierte Immissionsschutzanforderungen“), mit der die Gutachter die von der Beigeladenen zu beachtenden Immissionsrichtwerte abschließend festgelegt hatten, bei Erlass der Baugenehmigung auch in zeitlicher Hinsicht überholt. Die im Rahmen der schalltechnischen Begleitung der Veranstaltung erstellten schalltechnischen Gutachten vom 12. August 2021, 30. August 2021 und vom 2. September 2021 gehen ausweislich ihrer jeweiligen Ziffer 3 von den vom OVG NRW mit Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 – für rechtmäßig erachteten Immissionswerten für allgemeine Wohngebiete für das Grundstück der Kläger aus, nämlich: „Normalbetrieb“ tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A). Bei sogenannten „seltenen Ereignissen“ dürfen diese Richtwerte nach Maßgabe der Messgutachten jeweils um 10 dB(A) überschritten werden. Die genannten im Rahmen der schalltechnischen Begleitung erstellten Gutachten verweisen insoweit auf die schalltechnische Stellungnahme vom 14. Dezember 2017, mit der die zu beachtenden Immissionsrichtwerte festgelegt worden waren. Die Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 hat die Beklagte aber nicht zum Bestandteil der streitigen Baugenehmigung gemacht. Sie befindet sich zwar in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 6-327 ff. d. Bauakte der Beklagten). Die Baugenehmigung nimmt aber weder Bezug auf die Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 noch ist die genannte Stellungnahme „grün“ gestempelt. b) Die Baugenehmigung war zudem deshalb zu unbestimmt, weil sie die höchstens zulässige Anzahl der Veranstaltungen nicht bestimmte, die die Beigeladene unter Inanspruchnahme der für sogenannte „seltene Ereignisse“ im Sinne von Ziffer 3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ (MBl. NRW 2006, Seite 566) in der Fassung vom 13. April 2016 (MBl. NRW 2016, Seite 239) (im Folgenden: Freizeitlärmerlass NRW) geltenden Immissionsrichtwerte durchführen durfte. Die Festlegung der der Beigeladenen im konkreten Fall gewährten Anzahl an seltenen Ereignissen in der Baugenehmigung selbst war erforderlich (dazu aa)) und ist dort nicht erfolgt (dazu bb)). aa) Die Festlegung der Anzahl der von der Beklagten zu Gunsten der Beigeladenen im Rahmen der Veranstaltungsreihe KUNST!RASEN 2021 zugelassenen seltenen Ereignisse in der Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 war im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme auf die Lärmschutzinteressen der Kläger erforderlich. Nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW gelten besondere Immissionsschutzregelungen im Falle sogenannter seltener Ereignisse, wenn eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der normalen Immissionsrichtwerte nach Ziffer 3.1 Freizeitlärmerlass NRW erbringt, vgl. zur Anwendbarkeit des Freizeitlärmerlasses NRW anstelle der TA Lärm OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, Rn. 42, juris. Seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW sind – in Anlehnung an Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm – solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, Rn. 151, juris. Bei den im Rahmen der jährlichen Veranstaltungsreihe KUNST!RASEN in der Bonner Rheinaue durchgeführten Veranstaltungen, insbesondere Konzerten sowie Auftritten von Comedians, handelt es sich um solche, die grundsätzlich als „seltene Ereignisse“ im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, Rn. 73, juris. Seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW berechtigen nicht ohne Weiteres zur Überschreitung der – normalen – Immissionsrichtwerte nach der Ziffer 3.1 Freizeitlärmerlass NRW. Nach der Konzeption des Freizeitlärmerlasses NRW (wie auch der TA Lärm) sind Richtwertüberschreitungen von einem Nachbarn im Rahmen des nachbarschaftlichen Interessenausgleichs als seltene Ereignisse nur bei vorhersehbaren Sonderbetriebszuständen in begrenzter Anzahl ausnahmsweise hinzunehmen, vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 K 4660/13 –, Rn. 54, juris. Um den – die Richtwertüberschreitungen rechtfertigenden – Ausnahmecharakter seltener Ereignisse zu erhalten, muss es der Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überlassen bleiben, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Zahl dieser Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16/00 –, Rn. 18, juris. Die – nur ausnahmsweise – eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW rechtfertigenden seltenen Ereignisse setzen daher eine behördliche Entscheidung voraus. In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren besteht diese darin, dass abweichend von den allgemeinen Festlegungen zum Lärmschutz für bestimmte seltene Ereignisse eine näher zu begrenzende Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW zugelassen wird. Rechtlich handelt es sich dabei um die Einschränkung einer Genehmigungsinhaltsbestimmung oder einer Auflage. Im Baugenehmigungsverfahren für eine (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlage gilt Entsprechendes, soweit das seltene Ereignis zur Nutzung der baulichen Anlage gehört und deshalb von der Baugenehmigung erfasst wird, vgl. Hansmann , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 100. EL Januar 2023, TA Lärm 7 Rn. 20; vgl. auch Feldhaus/Schenk/Tegeder , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL)/Juni 2023, B 3.6, Nr. 7 Rn. 22 (jeweils zu Nr. 7.2 der TA Lärm). Lärmbeeinträchtigungen, die bei seltenen Ereignissen auftreten, stellen typische, mit der Nutzung in der konkreten baulichen Situation verbundene Immissionen dar. Dementsprechend muss bereits die Baugenehmigung sicherstellen, dass durch die mit ihr zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären. Sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarliche Belange gegebenenfalls erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Unabhängig davon, dass bei bestimmten Veranstaltungen, die als seltene Ereignisse einzustufen sind, eine gaststättenrechtliche oder sicherheitsrechtliche Genehmigung einzuholen ist, hat die Baugenehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall einzuschätzen, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Art und Zahl der seltenen Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 4 B 3/11 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, Rn. 71, juris. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Nr. 7.2 TA Lärm ist daher geklärt, dass die Baugenehmigung seltene Ereignisse regelnd eingrenzen muss, um in der gegebenen Genehmigungssituation dem nachbarrechtlichen Bestimmtheits- und dem Rücksichtnahmegebot zu genügen. Nur so werden die nachbarrechtsrelevanten Charakteristika eines emittierenden Vorhabens für den Vorhabenträger selbst und auch für seine Nachbarn hinreichend klar offen gelegt, so dass alle Beteiligten wissen, was für ein Betrieb zulässig und bis zu welcher Grenze von dessen Nachbarrechtmäßigkeit auszugehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, Rn. 53, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. August 2019 – 7 A 1276/18 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, Rn. 70–74, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2015 – 22 B 14.564 –, Rn. 24, juris; Feldhaus/Schenk/Tegeder , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL)/Juni 2023, B 3.6, Nr. 7 Rn. 25. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen genügt es nicht, dass sich die Höchstzahl zulässiger seltener Ereignisse grundsätzlich aus Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW ergibt. Die dort bestimmte Zahl von 18 Tagen stellt nur eine Höchstzahl dar, die nicht automatisch zugestanden werden muss; insoweit ist vielmehr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, vgl. für die vergleichbare Regelung in Nr. 7.2 TA Lärm OVG Lüneburg, Urteil vom 10. August 2010 – 1 KN 218/07 –, Rn. 154, juris; Feldhaus/Schenk/Tegeder , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL)/Juni 2023, B 3.6, Nr. 7 Rn. 25. Die Behörde hat zunächst darüber zu entscheiden, ob sie der Beigeladenen als Anlagenbetreiberin gestatten will, die Immissionsrichtwerte zu überschreiten, sodann über den Umfang der Überschreitung, wobei sie beides von der Erfüllung bestimmter organisatorischer und betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen abhängig machen kann. Die Behörde hat demnach darüber zu entscheiden, wie oft im Jahr sie eine nach alledem zulässige Überschreitung der Immissionsrichtwerte gestatten will. Die Zahl der seltenen Ereignisse kann unter Berücksichtigung der Kriterien der Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm begrenzt werden. An Hand der maßgeblichen Kriterien ist zu bestimmen, ob sich der Anlagenbetreiber mit einer geringeren Anzahl von seltenen Ereignissen begnügen muss. An Hand der maßgeblichen Kriterien ist auch zu bestimmen, inwieweit die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse ausgeschöpft werden dürfen. Die Behörde hat für ihre Entscheidung einen gewissen Entscheidungsspielraum. Sie muss die widerstreitenden Interessen der Beigeladenen (Anlagenbetreiberin) und der Nachbarn gegeneinander abwägen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände entscheiden, ob und in welchem Umfang den Nachbarn erhöhte Immissionen zugemutet werden können, vgl. Feldhaus/Schenk/Tegeder , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL)/Juni 2023, B 3.6, Nr. 7 Rn. 23, 25. Nach den in Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm niedergelegten Kriterien ist durch die Behörde bei dem Erlass von Bestimmungen zu seltenen Ereignissen im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nr. 6.1 und 6.2 der TA Lärm – hier Ziffer 3.1 Freizeitlärmerlass NRW – zulässige Belastung zugemutet werden kann. Die Kammer sieht im Lichte der ebenfalls besonderen Ausnahmeregelungen in Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW keinen hinreichenden Grund dafür, von dem Regelungserfordernis, nach dem in der Baugenehmigung eine regelnde Eingrenzung der im Einzelfall zulässigen seltenen Ereignisse vorzunehmen ist, und wobei in Anlehnung an die in Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm aufgeführten Kriterien u.a. die Häufigkeit der Überschreitungen zu berücksichtigen ist, abzusehen. Der Freizeitlärmerlass NRW enthält zwar keine dem Absatz 2 der Nr. 7.2 TA Lärm vergleichbare Regelung über die bei der Festlegung der konkreten Anzahl seltener Ereignisse zu berücksichtigenden Kriterien. Gleichwohl lässt sich der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der in dem Freizeitlärmerlass NRW enthaltenen Regelungen das Erfordernis einer Festlegung der im konkreten Einzelfall gewährten Anzahl seltener Ereignisse in der Baugenehmigung entnehmen. Zunächst ist die Einbeziehung der in Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm aufgeführten Kriterien nicht ausgeschlossen, da in Ziffer 3 (Einleitung) Freizeitlärmerlass NRW bestimmt wird, dass es sachgerecht sei, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der in dem Freizeitlärmerlass NRW enthaltenen Ausnahmen nach der TA Lärm zu messen, zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beurteilen. Zudem scheint die Heranziehung der in Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm aufgeführten Kriterien bei der Anwendung des Freizeitlärmerlasses NRW erst recht geboten: Denn während die TA Lärm lediglich zehn seltene Ereignisse pro Anlage im Kalenderjahr zulässt und unzumutbare Geräuschbelästigungen annimmt, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der „normalen“ Immissionsrichtwerte verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 TA Lärm), sind nach dem Freizeitlärmerlass NRW sogar 18 seltene Ereignisse im Kalenderjahr pro Anlage bzw. Einwirkungsort zulässig (vgl. Ziffer 3.2 Einleitung sowie lit. c) Freizeitlärmerlass NRW), was eine erhöhte Geräuschbelastung für Nachbarn bedeutet. Für eine Regelung der Anzahl seltener Ereignisse in der Baugenehmigung spricht weiter, dass nach dem insbesondere in Ziffer 2 Freizeitlärmerlass NRW unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zum Ausdruck kommenden Schutzzweck unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind und die Beachtung dieser Pflicht in Baugenehmigungsverfahren durchgesetzt werden kann bzw. durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sicherzustellen ist. Schließlich ist Ziffer 3.2 lit. c Freizeitlärmerlass NRW von entscheidender Bedeutung, wonach bei seltenen Ereignissen erreicht werden soll, dass im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die durch seltene Ereignisse verursachte Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen. In der Regel sind nach dieser Bestimmung unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 lit. b bis f verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Nach Maßgabe von Ziffer 3.2 lit. c Freizeitlärmerlass NRW war es geboten, der Beigeladenen die zulässige Höchstzahl seltener Ereignisse in der ihr erteilten Baugenehmigung verbindlich vorzugeben, um für die Kläger unzumutbare Geräuschbelastungen zu verhindern, die aus der Kumulation der Emissionen verschiedener Veranstalter am Veranstaltungsort der Bonner Rheinaue resultieren. Der Beklagten war bekannt, dass am Veranstaltungsort der Bonner Rheinaue im Jahr 2021 – abgesehen vom KUNST!RASEN 2021 – noch weitere, insbesondere baugenehmigungsfreie, Veranstaltungen anderer Veranstalter stattfinden würden, für die die örtliche Ordnungsbehörde immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilen würde. Angesichts dessen hat die Beklagte der Beigeladenen, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen und den Erklärungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 ergibt, in der Vergangenheit regelmäßig zehn, im Jahr 2021 im Zuge coronabedingter Absagen anderer Veranstaltungen ein Kontingent von 14 seltenen Ereignissen zugesprochen. Um sicherzustellen, dass die im jeweiligen Kalenderjahr höchstens zulässige Anzahl von 18 seltenen Ereignissen am klägerischen Grundstück insgesamt nicht überschritten wird, bedarf es einer verbindlichen Koordination sämtlich in Betracht kommender Veranstaltungen mit Immissionsschutzrelevanz für das Grundstück der Kläger durch die Beklagte. Die Beklagte hat die insoweit pro Kalenderjahr zulässigen 18 seltenen Ereignisse im Hinblick auf die bei ihrem Bauordnungsamt einerseits und dem Ordnungsamt andererseits beantragten Genehmigungen verschiedener Veranstalter im Wege einer Ermessensentscheidung zu verteilen. Dies erfordert im Lichte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine verbindliche Festlegung der dem jeweiligen Veranstalter im konkreten Einzelfall gewährten Anzahl von seltenen Ereignissen in der Baugenehmigung – sei es in Form einer fixen Höchstzahl, sei es in Form einer begrenzenden (Neben-)Bestimmung, etwa dergestalt, dass die Baugenehmigung für nicht mehr seltene Ereignisse erteilt wird, als dem Veranstalter von der Veranstaltungskoordination der Beklagten zu einem genau zu bestimmenden Zeitpunkt mitgeteilt wird. Vorliegend ging die Beigeladene in ihrem Veranstaltungskonzept selbst davon aus, dass die Beklagte bzw. die bei dem Amt 33 angesiedelte Veranstaltungskoordination die der Beigeladenen im konkreten Veranstaltungsjahr 2021 gewährte Anzahl an seltenen Ereignissen definieren würde; eine solche verbindliche Festlegung ist in der Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 jedoch nicht erfolgt. Ergänzend lässt sich auch aus Ziffer 4.4.2 der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) verabschiedeten „Freizeitlärmrichtlinie“ vom 6. März 2015, die ebenfalls von einer Höchstzahl von 18 seltenen Ereignissen pro Kalenderjahr ausgeht, ableiten, dass die Beklagte die konkrete Anzahl der im Einzelfall zugelassenen seltenen Ereignisse im Wege der Abwägung ermitteln, prüfen und begründen muss. So gibt Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie der LAI vor, dass die zuständige Behörde die in Ziffer 4.4.2 genannten Voraussetzungen, d.h. die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen bei seltenen Veranstaltungen, umso intensiver zu prüfen, zu bewerten und zu begründen hat, in je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte nach den Ziffern 4.1 bis 4.3 der Freizeitlärmrichtlinie der LAI (entspricht u.a. den Werten in Ziffer 3.1 Freizeitlärmerlass NRW) in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen (24 Stunden-Zeitraum) seltene Veranstaltungen stattfinden sollen. Angesichts dessen ist mit Blick auf die gebotene Rücksichtnahme auf die lärmschutzwürdigen Belange der Kläger eine begrenzende Regelung in der Baugenehmigung – in Form einer (begründeten) Angabe der Anzahl der den Nachbarn im konkreten Einzelfall zuzumutenden seltenen Ereignisse – erforderlich. Damit der Schutzzweck des Freizeitlärmerlasses NRW, wonach im Wege einer Abwägung der beteiligten Interessen insbesondere unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind (vgl. Ziffer 2 Freizeitlärmerlass NRW), und der Ausnahmecharakter seltener Ereignisse nicht leerlaufen, ist jedenfalls bei länger andauernden Veranstaltungsreihen, die in der Baugenehmigung angelegt sind, zu verlangen, dass sich aus der Baugenehmigung bzw. den Bauvorlagen, insbesondere dem Veranstaltungskonzept, die konkrete Anzahl der von der Behörde – ausnahmsweise – zugelassenen seltenen Ereignisse ergibt. bb) Die danach erforderliche konkretisierende Regelung zu seltenen Ereignissen fehlte in der Baugenehmigung. Eine konkrete Anzahl seltener Ereignisse bzw. Veranstaltungen legte die Baugenehmigung nicht fest. Eine solche ließ sich auch nicht den weiteren Unterlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung waren, im Wege der Auslegung aus der Perspektive eines objektiven Adressaten (Bauherr bzw. Nachbar), vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, Rn. 37, juris, entnehmen. Weder die Baugenehmigung noch die in der Anlage enthaltenen Nebenbestimmungen erwähnten den Begriff der „seltenen Ereignisse“ überhaupt. Ein Bezug zu „seltenen Ereignissen“ wurde lediglich insoweit hergestellt, als dass in der Nebenbestimmung Nr. 5 auf das Veranstaltungskonzept für den KUNST!RASEN 2021 und in der Nebenbestimmung Nr. 6 auf die in den schalltechnischen Gutachten vom 22. Mai 2014 bzw. 18. September 2017 dargelegten Maßnahmen zur Schallminderung verwiesen wurde, die jeweils Ausführungen zu seltenen Ereignissen enthielten. Ferner nahm die Nebenbestimmung Nr. 8 auf die während der Veranstaltungen zu erstellenden schalltechnischen Begleitgutachten bzw. Beurteilungspegel nach den Anforderungen der „Freizeitlärmrichtlinie“ Bezug, die allgemein Regelungen zu seltenen Ereignissen enthält. Soweit in dem Veranstaltungskonzept KUNST!RASEN 2021, das ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 5 Bestandteil der Baugenehmigung war, Ausführungen zur Anzahl seltener Ereignisse enthalten waren, waren diese widersprüchlich und unklar. So war einerseits die Rede davon, dass die KUNST!RASEN-Bühne ca. 20 Mal bespielt werde. Von diesen Veranstaltungen werde eine von der Stadt Bonn zu definierende Anzahl an seltenen Ereignissen, jedoch mindestens 10 seltene Ereignisse, stattfinden (vgl. Bl. 4 d. Veranstaltungskonzepts, Bl. 3-010 d. Bauakte der Beklagten). Im übernächsten Absatz hieß es, dass alle weiteren Veranstaltungen, die über die gewährte Anzahl an seltenen Ereignissen hinausgingen, als sogenannte „nicht seltene Veranstaltungen“ durchgeführt würden. Dies sprach dafür, dass es sich bei den zehn – nicht näher benannten Veranstaltungen – um eine Mindestanzahl an seltenen Ereignissen handeln sollte, während die Beklagte die genaue Anzahl in der Baugenehmigung festlegen sollte. Später (vgl. Bl. 20 d. Veranstaltungskonzepts, Bl. 3-026 d. Bauakte der Beklagten) wurde zunächst nochmals ausgeführt, dass auf dem KUNST!RASEN ca. 20 Veranstaltungen geplant seien, von denen die Beigeladene, wie mit der Beklagten vereinbart, per annum mindestens 10 seltene Ereignisse nutzen wolle. Sodann hieß es dort jedoch, dass alle Veranstaltungen, die über die mindestens 10 seltenen Ereignisse hinausgingen, als nicht seltene Ereignisse durchgeführt würden. Dies ließ sich dahingehend verstehen, dass lediglich zehn Veranstaltungen als seltene Ereignisse durchgeführt werden sollten, während die über diese zehn hinausgehenden Veranstaltungen als nicht seltene Ereignisse durchgeführt würden. Durch die Baugenehmigung und die zugehörigen Unterlagen mag zwar hinreichend sichergestellt worden sein, dass die nach Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW zulässige Höchstzahl von 18 seltenen Ereignissen – jedenfalls durch den KUNST!RASEN 2021 – nicht überschritten würde. Denn aus der dem Veranstaltungskonzept am 1. Juni 2021 beigefügten, durch die Beklagte grün gestempelten Liste folgte in Zusammenschau mit der Nebenbestimmung Nr. 8, dass insgesamt höchstens 18 Veranstaltungen durchgeführt werden sollten, was zugleich bedeutete, dass die Höchstzahl an zulässigen Ereignissen zumindest durch den KUNST!RASEN 2021 eingehalten würde. So führte die dem Veranstaltungskonzept am 1. Juni 2021 beigefügte Liste 18 Veranstaltungen auf, von denen allerdings keine als „seltenes Ereignis“ gekennzeichnet war (Bl. 3-029 d. BA). Zudem ging die Nebenbestimmung Nr. 8 von 18 Veranstaltungen aus, soweit diese vorgab, dass während der Durchführung der Veranstaltungsreihe ein Begleitgutachten zu den Beurteilungspegeln zu erstellen war, das der Beklagten blockweise, und zwar nach den ersten sechs Veranstaltungen spätestens am 12. September 2021 (gemeint ist wohl am 12. August 2021), nach den nächsten sechs Veranstaltungen bis zum 30. August 2021 und die letzten sechs Messergebnisse spätestens am 7. September 2021 zu liefern war. Dies genügt jedoch angesichts der oben dargestellten Anforderungen an das Bestimmtheits- und Rücksichtnahmegebot im Kontext seltener Ereignisse nicht. Aus den vorstehenden Regelungen ließ sich keine von der Beklagten erwogene und verbindlich festgelegte, zu Gunsten der Beigeladenen konkret zugelassene, Anzahl an seltenen Ereignissen ableiten. Die Kläger konnten der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen nicht entnehmen, ob die Beklagte bei der Genehmigung der – sich insbesondere aus der dem Veranstaltungskonzept beigefügten Liste ergebenden – Veranstaltungen die zu erwartenden Immissionswerte und deren etwaigen Ausnahmecharakter als „seltenes Ereignis“ in ihre Überlegungen eingestellt und eine Abwägung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Veranstaltungsreihe für die Kläger bzw. die Frage des Vorliegens einer erheblichen Lärmbelästigung – insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaig für das Jahr 2021 geplanter Veranstaltungen anderer Veranstalter mit Immissionsschutzrelevanz für das klägerische Grundstück – vorgenommen hat. Die in den Baugenehmigungsunterlagen fehlende Angabe der Anzahl der von der Beklagten im konkreten Einzelfall zugelassenen seltenen Ereignisse wurde ebenso wenig wie die bloße Auflistung von geplanten Veranstaltungen durch die Beigeladene – ohne Kennzeichnung des Charakters der jeweiligen Veranstaltung als seltenes oder nicht seltenes Ereignis – und deren „Grünstempelung“ durch die Beklagte dem Ausnahmecharakter der Regelung der Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses NRW und den nachbarlichen Lärmschutzinteressen gerecht. Die fehlende Festlegung einer konkreten Anzahl seltener Ereignisse im streitgegenständlichen Zeitraum führte zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung, die eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger nicht sicher ausschloss. Für die Kläger war nicht erkennbar, mit wie vielen seltenen Ereignissen – d.h. erhöhten Immissionsrichtwerten – sie in dem Zeitraum vom 5. bis zum 31. August 2021 zu rechnen hatten, die die Ruhezeit (20 bis 22 Uhr) an potenziell 18 Tagen über einen Zeitraum von knapp vier Wochen stören würden. c) Die Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 war darüber hinaus auch deshalb unbestimmt, da sie die in Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW enthaltene „Wochenendregelung“ weder selbst ausdrücklich regelte noch anderweitig deren Einhaltung gewährleistete. Neben der Regelung der zulässigen Höchstzahl seltener Ereignisse von 18 Veranstaltungen im Kalenderjahr enthält Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW die weitere Vorgabe, dass diese 18 seltenen Ereignisse „auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden“ stattfinden dürfen. Eine solche Regelung ist auch in Ziffer 4.4.3 der Freizeitlärmrichtlinie der LAI sowie in Nr. 7.2 der TA Lärm enthalten. Bei dieser „Wochenendregelung“ handelt es sich um eine Vorgabe für seltene Ereignisse, die im Rahmen der Baugenehmigung beachtet und eingehalten werden muss, vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 1 ME 203/13 –, Rn. 21, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, Rn. 72, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2016 – 8 S 136/14 –, Rn. 82, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 10554/19 –, Rn. 34, juris; VG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2012 – 13 L 139/12 –, Rn. 17, juris; VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 8 K 4660/13 –, Rn. 57, juris; VG Minden, Urteil vom 31. Juli 2019 – 11 K 361/18 –, Rn. 50, juris; VG Hannover, Beschluss vom 9. August 2023 – 7 B 4136/23 –, Rn. 61 f., juris. Mit dieser – neben der 18-Tage-Regelung – weiteren Einschränkung des Begriffs der „Seltenheit“, wonach die besonderen Lärmbelastungen nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden auftreten dürfen, soll dem besonderen Ruhebedürfnis der Bevölkerung zu diesen Zeiten Rechnung getragen werden. Die Einschränkung greift nicht nur ein, wenn eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW am gesamten Wochenende besteht. Es genügt, wenn eine Beurteilungszeit zwischen Samstag 0.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr betroffen ist, vgl. Hansmann , in: Landmann/Rohmer UmweltR, 100. EL Januar 2023, TA Lärm 7 Rn. 19 (zu Nr. 7.2 der TÄ Lärm); Feldhaus/Schenk/Tegeder , in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 66. Update (227. AL)/Juni 2023, B 3.6, Nr. 7 Rn. 21. Diese aus Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW folgende Beschränkung hätte mit Rücksicht auf die schutzwürdigen nachbarschaftlichen Lärmschutzinteressen in der Baugenehmigung klar und im sachlich gebotenen Umfang geregelt werden müssen. Mangels entsprechender Regelungen verstieß die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot, denn sie stellte nicht sicher, dass durch die beantragte Nutzung im Rahmen des KUNST!RASEN 2021 keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die für die Kläger nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären. Es war aus den Bauvorlagen nicht erkennbar, ob sich die Beigeladene bzw. die Beklagte der erforderlichen Einhaltung dieser Regelung bewusst war. Weder die Baugenehmigung selbst noch die zugehörigen Bauvorlagen, insbesondere das Veranstaltungskonzept, enthielten die konkrete Festlegung, dass ein seltenes Ereignis an nicht mehr als zwei Wochenenden hintereinander stattfinden darf. Die Vorgaben dieser Regelung wurden an keiner Stelle, insbesondere auch nicht in den Prognosegutachten aus 2014 und 2017, erwähnt. Hinzu kommt, dass die auf der – der Baugenehmigung am 1. Juni 2021 beigefügten – Veranstaltungsliste aufgeführten 18 Veranstaltungen an keiner Stelle der Bauvorlagen inhaltlich beschrieben wurden. Weder die Baugenehmigung noch das Veranstaltungskonzept oder die Veranstaltungsliste enthielten eine Inhaltsbeschreibung oder weitere Informationen zu den geplanten Veranstaltungen. Die Veranstaltungen waren ihrem Charakter nach nicht ansatzweise hinreichend bestimmt umrissen, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, Rn. 69, juris. Aus Sicht des durchschnittlich kundigen, objektiven Adressaten war angesichts der Veranstaltungsliste vom 1. Juni 2021 und der fehlenden Veranstaltungsbeschreibungen nicht ausgeschlossen, dass die Baugenehmigung – entgegen Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW – seltene Ereignisse an drei aufeinanderfolgenden Wochenenden zuließ. Nach der Veranstaltungsliste vom 1. Juni 2021 – und nur auf die dort aufgeführten Veranstaltungen kommt es an – hätte am Sonntag, dem 15. August 2021, ein Konzert der „Amigos“ stattfinden sollen. Am darauffolgenden Wochenende hätten am Samstag, dem 21. August 2021, planmäßig zwei Konzerte der Sängerin LEA und am Sonntag, dem 22. August 2021, die Veranstaltung Klassik!Picknick durchgeführt werden sollen. Am darauffolgenden – dritten – Wochenende war für Sonntag, dem 29. August 2021, die Veranstaltung „Die Thalbachs“ geplant. Aus der Perspektive eines objektiven Adressaten dürften die Veranstaltungen „Amigos“, „LEA – Show 1 bzw. 2“ und „Klassik!Picknick“ – mangels näherer Kennzeichnung und Beschreibung in der Baugenehmigung bzw. Veranstaltungsliste – grundsätzlich als seltene Ereignisse in Betracht gekommen sein. Sie waren entweder als (möglicherweise lautere) Konzertveranstaltungen erkennbar oder konnten gerade nicht einer bestimmten Veranstaltungskategorie zugeordnet werden, so dass sich der Charakter als seltenes Ereignis jedenfalls nicht ausschließen ließ. Um welche Art von Event es sich bei der für den 29. August 2021 geplanten Veranstaltung „Die Thalbachs“ handelte, dürfte für den objektiven Adressaten ohne Inhaltsbeschreibung noch weniger erkennbar gewesen sein. Dass es sich – wie eine Google-Suche ergibt – bei der Veranstaltung „Die Thalbachs“ um eine „szenische Lesung“ handelte, die – anders als Konzerte – zumindest weniger geeignet schien, die Immissionsrichtwerte eines seltenen Ereignisses zu erreichen, dürfte dem durchschnittlich kundigen, objektiven Adressaten nicht bekannt gewesen sein. Auch insoweit schien die potenzielle Eignung als seltenes Ereignis nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal in der Veranstaltungsliste – wie bei den übrigen Veranstaltungen auch – ein Soundcheck (ab 13.00 Uhr) eingetragen war und es sich – soweit ersichtlich – um die einzige Veranstaltung dieser Art handelte. Denn die übrigen aufgeführten Veranstaltungen hatten überwiegend Konzerte sowie Auftritte von Comedians zum Gegenstand, die sämtlich als seltene Ereignisse in Betracht kamen. Angesichts dessen war aus Sicht des durchschnittlich kundigen, objektiven Adressaten nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Veranstaltung „Die Thalbachs“ ebenfalls um ein seltenes Ereignis handeln würde, das – nach den bereits sämtlich als seltene Ereignisse in Frage kommenden Konzerten (Amigos und LEA) sowie dem Klassik!Picknick – an dem dritten Wochenende in Folge stattgefunden hätte. Die Einhaltung der „Wochenendregelung“ wurde auch nicht auf andere Weise gewährleistet. Eine Absicherung erfolgte insbesondere nicht durch die Nebenbestimmung Nr. 8, nach der das jeweilige schalltechnische Begleitgutachten in bestimmten Blöcken vorzulegen war. Denn ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 8 waren die Messerergebnisse nach dem ersten Block bis zum 12. August 2021 und nach dem zweiten Block bis zum 30. August 2021 zu liefern. Die – im Hinblick auf die „Wochenendregelung“ in Ziffer 3.2 Freizeitlärmerlass NRW – entscheidenden Veranstaltungen an den Wochenenden 14./15. August 2021 bzw. 21./22. August 2021 lagen zusammen im zweiten Block. Deren Pegelmessergebnisse waren bis zum 30. August 2021 zu liefern, was zeitlich erst nach dem dritten Sonntag in Folge, dem 29. August 2021, lag, für den die Veranstaltung „Die Thalbachs“ geplant war. An diesem dritten Wochenende in Folge wäre eine Veranstaltung als seltenes Ereignis jedoch nur zulässig gewesen, wenn an mindestens einem der beiden vorherigen Wochenenden (14./15. August 2021 bzw. 21./22. August 2021) kein einziges seltenes Ereignis stattgefunden hätte. Dies hätte die Beklagte aufgrund der Vorlage der entsprechenden Pegelmesswerte erst am 30. August 2021 lediglich im Nachhinein feststellen können, was eine gegebenenfalls erforderliche Reaktion im Hinblick auf die am Sonntag, 29. August 2021, geplante Veranstaltung „Die Thalbachs“ ausschloss. Der Annahme der Unbestimmtheit der Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt der „Wochenendregelung“ steht nicht entgegen, dass diese bei der Durchführung der Veranstaltungsreihe KUNST!RASEN 2021 im Ergebnis tatsächlich nicht verletzt wurde. Ausweislich der schalltechnischen Begleitgutachten 2021 fand anstelle des Konzerts der „Amigos“ ein Konzert der „Antilopen Gang“ als seltenes Ereignis statt, während – bedeutsamer – die Konzerte von LEA nicht stattfanden und das Klassik!Picknick – als seltenes Ereignis geplant – als nicht seltenes Ereignis durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurde auch die Veranstaltung „Die Thalbachs“ nicht aufgeführt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der am 26. Juli 2021 erteilten Baugenehmigung kommt es jedoch nur auf diese, insbesondere auf den Inhalt der – grün gestempelten – Veranstaltungsliste, an und daraus ergab sich die Gewährleistung der „Wochenendregelung“ nicht. d) Aufgrund der lückenhaften und unklaren Regelungen, die in der Gesamtbetrachtung zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die Art und den Umfang der genehmigten Nutzungen und damit der durch den KUNST!RASEN 2021 verursachten Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Kläger führten, war die Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Kläger bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen. In Anbetracht der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 26. Juli 2021 wurden die Kläger auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert nach Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 regelmäßig im Rahmen von 7.500,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro. Danach erscheint vorliegend ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.