Beschluss
19 L 1731/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0307.19L1731.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW vom 15.01.2011 ausgeschriebene Stelle einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten des Finanzgerichts bei dem Finanzgericht L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Nach geltendem Dienstrecht hat ein Richter - ebenso wie ein Beamter - grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und durch § 4 Abs. 1 LRiG i.V.m. §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Bewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Richters bzw. Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. 8 Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist nicht verletzt. Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verstößt nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. 9 Der Antragsgegner ist in nicht zu beanstandender Weise von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die abschließenden Gesamturteile der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Sind nach dem abschließenden Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, ist es geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird. Bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung für die Auswahlentscheidung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen, 10 vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 , vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38; vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102. 11 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen als rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte zu Recht bereits aus einem Vergleich der abschließenden Gesamturteile der über die Antragstellerin und den Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vom 28.04.2011 von einem Vorrang des Beigeladenen ausgehen. Die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vom 28.04.2011 schließen bei der Bewertung der Eignung, Befähigung und der fachlichen Leistungen im ausgeübten Amt zwar jeweils übereinstimmend mit dem Gesamturteil "hervorragend" ab. Allerdings wird die Eignung der Antragstellerin für das angestrebte Amt einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten nur mit der Gesamtnote "besonders gut geeignet (oberer Bereich)" bewertet, während der Beigeladene auch insoweit mit der Spitzennote "hervorragend" abschließend beurteilt wurde. 12 Der Antragsgegner durfte die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen seiner Auswahlentscheidung zugrundelegen. Die Anlassbeurteilungen vom 28.04.2011 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 13 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 14 Gemessen an diesen Maßstäben sind die Anlassbeurteilungen vom 28.04.2011 rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Sie beruhen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dienstlichen Beurteilungen fehlt es nicht bereits dann an der erforderlichen Aussagekraft, wenn der Beurteiler das vom zu Beurteilenden während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht vollständig aus eigener Anschauung kennt. Der Beurteiler kann dann auf andere Erkenntnisquellen - wie etwa Beurteilungsbeiträge Dritter oder die Einsichtnahme in Akten - zurückgreifen, anhand derer die Arbeitsweise des zu Beurteilenden und die Güte seiner Arbeit bewertet werden kann, 16 BVerwG, Urteile vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102; vom 16.10.2008 - 2 A 9/07 -, BVerwGE 132, 110. 17 Der Beurteiler PFG T. war zur Zeit der Erstellung der Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vom 28.04.2011 seit etwa 4,5 Monaten Präsident des Finanzgerichts L. . Der Zeitraum von 4,5 Monaten reichte für den Beurteiler aus, um sich aus eigener Anschauung von den Leistungen und der Eignung der Antragstellerin und des Beigeladenen ein aussagekräftiges Bild zu machen. Der Beurteiler hat in seinen Stellungnahmen vom 22.12.2011 und 22.02.2012 erklärt, dass er mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen während des genannten Zeitraums in dienstlichem Kontakt gestanden habe. Die während dieser Zeit gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse habe er in die Beurteilung einfließen lassen. Darüber hinaus habe er aus Anlass der Beurteilung Verfahrensakten, die von der Antragstellerin und dem Beigeladenen bearbeitet worden seien, eingesehen und ausgewertet. Schließlich seien die die Antragstellerin und den Beigeladenen betreffenden Berichterstatter- und Senatsstatistiken von ihm herangezogen, ausgewertet und zur Beurteilungsgrundlage gemacht worden. Die vom Beurteiler genannten Erkenntnisquellen bilden eine auseichende Tatsachengrundlage für die mit den Anlassbeurteilungen vom 28.04.2011 getroffenen Leistungsbeurteilungen und Eignungsprognosen. 18 Der Einwand der Antragstellerin, der Beurteiler PFG T. habe keine eigenständige Eignungsprognose für das angestrebte Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten getroffen, weil er sich an die aus Anlass der Besetzung der Präsidentenstelle erstellten Beurteilungen vom 18. und 20.01.2010 angelehnt und undifferenziert nahezu wortgleich deren Bewertungen übernommen habe, greift ebenfalls nicht durch. Von ihrem Wortlaut unterscheiden sich die für die Antragstellerin in den Beurteilungen vom 20.01.2010 und 28.04.2011 abgegebenen Eignungsprognosen deutlich. Auch inhaltlich bestehen zwischen den genannten Eignungsprognosen Unterschiede. So wird etwa das Fernstudium der Antragstellerin an der Universität Hagen in der Beurteilung vom 20.01.2010 (S. 5, 4. Absatz) nur in einem Satz erwähnt, während in der Beurteilung vom 28.04.2011 näher erläutert wird, wie die Antragstellerin die durch das Studium erworbenen Kenntnisse in der beruflichen Praxis eingesetzt hat. Die Ausführungen zur Eignungsprognose für den Beigeladenen stimmen in den Beurteilungen vom 18.01.2010 und 28.04.2011 zwar nahezu wortgleich überein. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beurteiler im Falle des Beigeladenen keine eigenständige Prognose über dessen Eignung für das angestrebte Amt des Vizepräsidenten abgegeben hat. Mit der Übernahme von Inhalten aus der Beurteilung vom 18.01.2010 bringt der Beurteiler vielmehr zum Ausdruck, dass er sich die Bewertungen in der Beurteilung vom 18.01.2010 aufgrund selbst gewonnener Erkenntnisse über die Eignung des Beigeladenen - auch hinsichtlich der für das Amt des Vizepräsidenten zu treffenden Eignungsprognose - zu eigen macht. 19 Soweit die Antragstellerin meint, der Beurteiler habe in der Eignungsbeurteilung von ihr erworbene Zusatzqualifikationen und andere eignungsrelevante Gesichtspunkte vernachlässigt, greift auch dieser Einwand nicht durch. In der Eignungsprognose der Anlassbeurteilung sind alle wesentlichen eignungsrelevanten Aspekte berücksichtigt. Zu Beginn seiner Eignungsprognose stellt der Beurteiler die neunjährige Tätigkeit der Antragstellerin als Senatsvorsitzende heraus, bei der sie sich insbesondere beim Abbau von Altverfahren hervorgetan habe. Im Anschluss daran erwähnt der Beurteiler nicht nur, dass die Antragstellerin eine Zusatzausbildung zur Mediatorin (Master of Mediation) erworben hat. Vielmehr hebt er hervor, dass die Antragstellerin die mit der Zusatzausbildung zur Mediatorin erworbenen Kenntnisse erfolgreich in der beruflichen Praxis anwendet. Schließlich finden auch die wissenschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin (Mitautorin eines Großkommentars zum Umsatzsteuerrecht, Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des Umsatzsteuerforums e.V.) sowie ihr gesellschaftspolitisches Engagement (Kommissionsmitglied im Deutschen Juristinnen-bund, Mitglied des Rates der Stadt Hürth) Berücksichtigung. Der Einwand der Antragstellerin, der Beurteiler habe die oben genannten Gesichtspunkte nicht hinreichend zu ihren Gunsten gewichtet, bietet keinen Anhalt, an der Rechtmäßigkeit der Eignungsprognose zu zweifeln. Der Beurteiler hat die Grenzen des ihm bei Erstellung der Eignungsprognose eingeräumten Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Dass der Beurteiler die Eignung der Antragstellerin für das angestrebte Amt der Vizepräsidentin nicht mit der Spitzennote "hervorragend" bewertet, begründet er damit, dass die Antragstellerin die für das Amt einer Vizepräsidentin des Finanzgerichts erforderlichen amtsspezifischen Erfahrungen in der selbständigen Bearbeitung von zentralen Verwaltungsangelegenheiten des Gerichts - insbesondere in Personalangelegenheiten - bislang noch nicht habe sammeln können. Ihre Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragte und als Leiterin des Projekts der Neustrukturierung des Wachtmeisterbereichs sowie als stellvertretende Leiterin der "Projektgruppe gehobener Dienst" hätten es nicht vermocht, ihr diese Erfahrungen in dem erforderlichen Umfang zu vermitteln, weil die Projekte nur eine zeitlich stark beschränkte Befassung mit Verwaltungsaufgaben ermöglicht und im Übrigen insbesondere inhaltlich nur einen sehr geringen Teil der im Amt einer Vizepräsidentin wahrzunehmenden amtsspezifischen Verwaltungsaufgaben beinhaltet hätten. Mit dieser Wertung hält sich der Beurteiler innerhalb der Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes. Dass der Beurteiler den Erfahrungen in der selbständigen Bearbeitung von zentralen Gerichtsverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Eignungsprognose besonderes Gewicht beimisst, ist nicht zu beanstanden. Die Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten eines Gerichts gehört zu den zentralen Aufgaben einer Vizepräsidentin/ eines Vizepräsidenten eines Finanzgerichts. Der Beurteiler durfte im Rahmen seiner von ihm zu treffenden Prognose zu Recht davon ausgehen, dass Bewerber um das das Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, die bereits über einschlägige Vorerfahrungen in amtsspezifischen Verwaltungsaufgaben - insbesondere in Personalangelegenheiten - verfügen, die Aufgaben einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten ohne oder nach einer nur unwesentlichen Einarbeitungszeit wahrnehmen können und dass Bewerber, die - wie die Antragstellerin - Erfahrungen in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nur in zeitlich und sachlich beschränktem Umfang besitzen, das Amt einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten erst nach einer längeren, wenn auch überschaubaren Einarbeitungszeit ausfüllen können. Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, das Kriterium "Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz" sei im Rahmen der Eignungsprognose ein unzulässiges Differenzierungskriterium, weil der vormalige Präsident des Finanzgerichts willkürlich dienstliche und persönliche Belange miteinander vermengt habe, indem er die Vergabe von Dezernentenaufgaben davon abhängig gemacht habe, dass die Dezernenten bei der Herausgabe einer steuerrechtlichen Fachzeitschrift mitarbeiten, deren Herausgeber und Schriftleiter der ehemalige Präsident gewesen sei. Die Wahrnehmung von Verwaltungsangelegenheiten eines Finanzgerichts gehört zu den wesentlichen Aufgaben einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten eines Finanzgerichts. Im Interesse einer optimalen Stellenbesetzung ist es gerechtfertigt, die in Frage kommenden Bewerber danach zu bewerten, in welchem Umfang sie im Zeitpunkt ihrer Bewerbung ein solches zentrales Anforderungsprofil für das angestrebte Amt erfüllen. Für die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zu treffende Eignungsprognose kommt es dagegen nicht darauf an, welche Gründe dazu geführt haben, dass der Bewerber einem sachgerechten Anforderungsmerkmal für das angestrebte Amt genügt oder nicht genügt. Im Übrigen hat die Antragstellerin die von ihr behauptete willkürliche Vergabe von Dezernentenstellen durch den ehemaligen Präsidenten des Finanzgerichts nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die von ihr behauptete willkürliche Vergabepraxis lässt sich dem von ihr vorgelegten Vermerk des Justizministeriums vom 27.02.2009 nicht ohne weiteres entnehmen. Der genannte Vermerk verhält sich im wesentlichen zu einer Befangenheit des ehemaligen Präsidenten als Beurteiler im Verfahren zur Wiederbesetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des FG. Ausführungen dazu, auf welche Weise der ehemalige Präsident Richter des Finanzgerichts L. für eine Mitarbeit bei der Steuerfachzeitschrift gewonnen hat, enthält der Vermerk nicht. Selbst wenn die Dezernentenstellen - wie von der Antragstellerin behauptet - tatsächlich willkürlich vergeben worden wären, wäre es der Antragstellerin in der Vergangenheit - etwa im Zusammenhang mit dem an sie herangetragenen Angebot zur Übernahme des Pressedezernats - möglich gewesen, gegen die willkürliche Vergabepraxis durch Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Dienstvorgesetzten des ehemaligen Präsidenten des Finanzgerichts zu remonstrieren und darauf hinzuwirken, dass die Besetzung der Dezernentenstellen nicht von einer Mitarbeit bei der privaten Steuerrechtszeitschrift abhängig gemacht wird. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.