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Beschluss

7 K 6621/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0326.7K6621.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Klage bei der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme bzw. Widerruf des Bescheides vom 15.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2008. Der die Wiederaufnahme ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 ist zu Recht ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 4 Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zunächst hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich, also nach Erlass des Ablehnungsbescheides, zu seinen Gunsten geändert hat, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Sein Wiederaufnahmeantrag ist vielmehr darauf gestützt, dass der Sprachtest sowie die Angaben zur familiären Sprachvermittlung unzutreffend rechtlich bewertet worden seien, der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt bzw. berücksichtigt worden sei, eine Anhörung nach § 28 VwVfG nicht erfolgt sei und der Bescheid nicht ausreichend begründet sei. Damit wird aber letztlich nur die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund von Verfahrensfehlern und Rechtsfehlern geltend gemacht, die schon bei Erlass des Bescheides vorgelegen haben sollen. Neue Tatsachen oder eine Rechtsänderung ergeben sich aus diesem Vortrag nicht. 5 Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren zwar vorgetragen, es lägen Beweismittel vor, die im Erstverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. Er hat diese Beweismittel aber weder benannt noch vorgelegt. Insbesondere die Angaben zur Sprachvermittlung im Aufnahmeantrag sind keine neuen Beweismittel, sondern Erkenntnismittel, die bei Erlass des Ablehnungsbescheides bereits vorlagen und dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten auch bekannt waren. Auch das Sprachtestprotokoll ist kein neues Beweismittel, weil es bereits vor Erlass des Ablehnungsbescheides erstellt und dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren übersandt worden ist. Da dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten somit alle für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides maßgeblichen Umstände bekannt waren, hätte er sie im Widerspruchsverfahren oder mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid geltend machen können und müssen, § 51 Abs. 2 VwVfG. 6 Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind ebenfalls nicht ersichtlich. 7 Die Beklagte hat desweiteren zu Recht den Antrag des Klägers nach § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG abgelehnt. Im Rahmen des ihr nach § 48 VwVfG hinsichtlich der Rücknahme eines Verwaltungsaktes wie auch nach § 49 VwVfG hinsichtlich des Widerrufs eines Verwaltungsaktes zustehenden Ermessens hat die Beklagte sich zu Recht auf die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung vom 15.04.2008 und die davon ausgehende Rechtssicherheit berufen und an einer - erneuten - Entscheidung gehindert gesehen. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf die Entscheidung, das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht ausnahmsweise und nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 - , NVwZ 2007, 709; Beschluss vom 23.02.2004 - 5 B 104/03 - , juris;, OVG NRW , Beschluss vom 22.12.2009 - 12 A 3327/08 - m.w.Nw. 9 In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. 10 Zunächst liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht in der fehlenden Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides. Eine Pflicht zur vorherigen Anhörung über die beabsichtigte Ablehnung des Aufnahmeantrags nach § 28 VwVfG bestand nicht, da die Ablehnung des Aufnahmeantrags nicht, wie nach dieser Vorschrift erforderlich ist, eine bestehende Rechtsposition des Klägers zu dessen Nachteil änderte (§ 28 Abs. 1 VwVfG "Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift ...".) sondern lediglich die erstmalige, mit der Erteilung des Aufnahmebescheides mögliche Begründung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und die damit verbundene Erlangung des Rechtsstatus des Spätaussiedlers (§ 4 BVFG) versagte. 11 Vgl. zur Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 28 VwVfG auf Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung etwa: 12 BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 - 3 C 46.81 - , BVerwGE 66, 184 ff. 13 Ein offensichtlicher Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 39 VwVfG liegt ebenfalls nicht vor. Danach sind nur die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidung mitzuteilen. Dies ist hier mit dem Hinweis auf die bei dem Sprachtest gezeigten, aus der Sicht der Beklagten unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse erfolgt. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet hat, waren weitere Ausführungen zur Begründung im Widerspruchsbescheid nicht veranlasst. 14 Schließlich liegt auch keine offensichtliche Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach §§ 24, 25 VwVfG vor. Da die Beklagte bereits die Feststellung getroffen hatte, dass die deutschen Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch nicht ausreichten, war der Aufnahmeantrag schon aus diesem Grund abzulehnen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die familiäre Sprachvermittlung war daher nicht entscheidungserheblich. Darüberhinaus hat der Kläger selbst bei seiner Befragung aus Anlass des Sprachtests eindeutige Aussagen zum Umfang der familiären Sprachvermittlung macht, sodass weitere Untersuchungen zu diesem Punkt nicht erforderlich waren. 15 Desweiteren liegt auch in der Versagung der beantragten Aufnahme als Spätaussiedler gem. § 27 Abs. 1 BVFG durch Bescheid vom 15.04.2008 keine offensichtliche Rechtswidrigkeit. Der Kläger hat beim Sprachtest in der deutschen Botschaft in Almaty bereits zahlreiche Fragen nicht oder nicht richtig verstanden. Soweit die Fragen verstanden wurden, reichte sein aktives Sprachvermögen oft nicht für eine verständliche Antwort in einem ganzen Satz aus. Die Antworten bestanden häufig nur aus einzelnen Wörtern oder Bruchstücken. Ein flüssiger Gedankenaustausch war wegen der Verständnis- und Formulierungsschwierigkeiten und der dadurch bedingten Pausen nicht möglich. Zwar konnte der Kläger einzelne Fragen auch in einem vollständigen Satz beantworten. Da diese Fähigkeit aber bei den meisten Themen nicht festgestellt werden konnte, ist anzunehmen, dass es sich hierbei um vorbereitete Antworten gehandelt hat. 16 Das Protokoll ist auch trotz der fehlenden Angabe der Zeitdauer zur Beurteilung der Sprachkenntnisse geeignet, da der Kläger im Hinblick auf den Umfang und die Wahl der Themen ausreichende Gelegenheit hatte, seine Sprachkenntnisse unter Beweis zu stellen. 17 Schließlich war eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch deshalb nicht geboten, weil der Kläger bei der in russischer Sprache durchgeführten Befragung zur familiären Sprachvermittlung eindeutig angegeben hat, dass er mit seinem Vater nur gelegentlich und nur in einzelnen Wörtern deutsch gesprochen hat und nach der Scheidung der Eltern mit dem Vater und den Großeltern väterlicherseits fast ausschließlich russisch gesprochen hat. Demnach war der Kläger auch in seiner Kindheit zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage, sodass das Ergebnis des Sprachtests auch vor diesem Hintergrund plausibel erscheint. 18 Demnach ist die Feststellung im Ablehnungsbescheid, dass der Kläger nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und von einer familiären Sprachvermittlung nicht ausgegangen werden kann, nicht offensichtlich rechtswidrig. Andere Gründe, aus denen ein Festhalten an dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich.