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Beschluss

12 A 3327/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1222.12A3327.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorlägen, nicht zu erschüttern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stehe unter anderem und übergreifend § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen, weil spätestens nach Beendigung der Akteneinsicht am 27. Juni 2007 Kenntnis von den Wiederaufgreifensgründen erlangt worden sei, diese jedoch erst nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG unter dem 25. Oktober 2007 geltend gemacht worden seien, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert angegriffen. Der pauschale Einwand der Klägerin, Beweismittel seien erst dann neu, wenn ein "positives Wissen" über die Möglichkeit, entsprechende Beweismittel beizubringen, bestehe und auch "positives Wissen" darüber herrsche, was neue Beweismittel seien, betrifft zum einen die – im vorliegenden Zusammenhang unbeachtliche – Anwendung des § 51 Abs. 2 VwVfG und lässt zum anderen jeden Bezug zum konkreten Fall und der hier angenommenen Versäumung der immerhin über drei Monate währenden Frist nach Vornahme der Akteneinsicht vermissen. Die Einwände gegen die weitergehende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Wiederaufgreifens genüge auch den an eine Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48,49 VwVfG zu stellenden Anforderungen, greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich im Rahmen ihrer Ermessenerwägungen auch auf die unzureichenden Sprachkenntnisse der Klägerin stützen konnte, die durch das Sprachtestprotokoll belegt sind. Das Sprachtestprotokoll ist entgegen der Auffassung der Klägerin verwertbar. Vgl. zur Verwertbarkeit solcher Protokolle auch bei einer Änderung des rechtlichen Maßstabs für die Bewertung der Sprachkenntnisse: BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 – 5 B 6/07 –; OVG NRW Beschlüsse vom 10. Oktober 2009 – 12 A 770/08 –, 18. Dezember 2007 – 12 A 1277/06 –, 31. Mai 2007 – 2 A 4570/06 –, 15. September 2006 – 12 A 1868/05 – und vom 23. Oktober 2006 – 12 E 868/06 –. Dass die Dauer des Sprachtests von – wie hier – lediglich 30 Minuten generell oder bezogen auf die Klägerin nicht ausreichen konnte, um eine hinreichend abgesicherte Feststellung der unzureichenden Sprachkompetenz treffen zu können, wird zwar pauschal behauptet, jedoch findet entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Begründung des Zulassungsantrags nicht einmal ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den schon in diesem Zeitraum gewonnenen und in dem Sprachtestprotokoll dokumentierten Ergebnissen der Befragung statt. Diese liess bei immerhin 15 Fragen eine nicht von einer einzelnen Frage abhängende, sondern generelle Unfähigkeit der Klägerin deutlich zutage treten, einfache, auf Deutsch gestellte Fragen auch nur zu verstehen. Eine substantiierte Darlegung war auch deshalb geboten, weil die mangelnde Sprachkompetenz der Klägerin in schlüssigem Zusammenhang mit der fehlenden Sprachpraxis in der Familie stand. Denn die Klägerin hat im Rahmen der Anhörung auf Befragung in russischer Sprache, warum sie im Elternhaus kein Deutsch gesprochen habe, selbst angegeben, dass man es damals nicht für wichtig/notwen-dig gehalten habe, über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht gehindert, den Umstand der rund zehnjährigen Untätigkeit der Klägerin in ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf die Entscheidung, das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht, wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise und nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist aber insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 709, Beschluss vom 23. Februar 2004 – 5 B 104/03 –, Juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 – BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 12 A 417/07 –, 20. Februar 2008 – 12 E 779/06 –, 8. Januar 2008 – 12 A 1508/06 –, 22. Januar 2007 – 12 E 198/06 – und vom 27. November 2003 – 2 A 4004/02 –. In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die der von der Klägerin reklamierten "Lotsenfunktion" des § 51 VwVfG ihr Gepräge verleihen, auch für das Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen und gerade nicht einer – angebli- chen – Zielsetzung des BVFG untergeordnet sind, allen Personen die Aufnahme zu ermöglichen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme haben (was im Übrigen mit Blick auf die mangelhaften Sprachkenntnisse der Klägerin hier ohnehin nicht anzunehmen ist), begegnet es keinen Bedenken, im Rahmen der Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles auch die mit einem langjährigen Zuwarten verbundene und gegen eine Unerträglichkeit sprechende Indizwirkung in die Abwägung mit einzubeziehen. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses des Sprachtests, der ebenso eindeutigen Selbstauskunft der Klägerin bei ihrer Anhörung und des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für etwaige Beeinträchtigungen bei der Durchführung des Sprachtests bestand für die Beklagte vor dem Erlass des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 4. Dezember 1997 kein Grund für weitergehende Sachverhaltsermittlungen und/oder für Hinweise an die Klägerin nach § 25 VwVfG über die Möglichkeiten, eine andere Entscheidung als die beabsichtigte Ablehnung des Aufnahmeantrags zu erwirken. Eine Pflicht zur vorherigen Anhörung über die beabsichtigte Ablehnung des Aufnahmeantrags nach § 28 VwVfG bestand ebenfalls nicht, da die Ablehnung des Aufnahmeantrags nicht eine bereits bestehende Rechtsposition der Klägerin zu deren Nachteil änderte, sondern lediglich die erstmalige, mit der Erteilung des Aufnahmebescheides mögliche Begründung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und die damit verbundene Erlangung des Rechtsstatus des Spätaussiedlers (§ 4 BVFG) versagte. Vgl. zur Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 28 VwVfG auf Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung etwa: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.81 –, BVerwGE 66, 184 ff. Dementsprechend liegt in der Ablehnung des Aufnahmeantrags ohne weitergehende Sachverhaltsermittlungen und/oder ohne weiterführende Hinweise an die Klägerin auch keine Versagung rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung, was denn seinerzeit auf einen etwaigen Hinweis der Beklagten vorgetragen worden wäre und ob dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, dem Begehren der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf das Vorbringen, zu welchen Themen denn die Beklagte einen Hinweis hätte erteilen müssen, "Hier hätte dann eben auch die Möglichkeit bestanden, hinzuweisen, dass noch einmal vorgetragen werden kann, ob etwaige Beeinträchtigungen bei der Deutschprüfung vorgelegen haben und ob ggf. Zeugen vorliegen, die bestätigen können, dass die Klägerin deutsch spricht oder auch noch weitere Beweise/Nachweise vorgelegt werden können (z.B. Zeugnisse, aus denen das Beherrschen der deutschen Sprache hervorgeht)" ohne zu den damit aufgeworfenen Fragen inhaltlich Stellung zu nehmen und damit die behauptete Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).