Beschluss
10 L 323/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch der Eltern auf Verpflichtung der Gemeinde zur Errichtung einer Gesamtschule richtet sich nach § 78 Abs.4 i.V.m. § 82 SchulG NRW und ist nur gegeben, wenn die für die Mindestgröße erforderlichen Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet vorliegen.
• Bei der Ermittlung des Bedarfs ist auf die Zahl der Anmeldungen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet abzustellen; Anmeldungen derselben Schüler an Schulen außerhalb der Gemeinde begründen kein Bedürfnis der Gemeinde.
• Eine Verpflichtung zur Errichtung kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil bei einem fehlerhaften Anmeldeverfahren eine erneute Anmeldung möglich wäre; bloße Behauptungen von Verfahrensfehlern genügen nicht.
• Ein nachgezogenes Anmeldeverfahren ist nur zu verfügen, wenn das ursprüngliche Verfahren unter einem erheblichen Fehler gelitten hat und die tatsächlichen Umstände eine erneute Feststellung des Bedarfs nicht faktisch verhindern.
• Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein; das Fehlen eines zumutbaren alternativen Beschulungsangebots kann den Anordnungsgrund entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Errichtung einer Gesamtschule ohne Mindestanmeldungen aus der Gemeinde • Ein Anspruch der Eltern auf Verpflichtung der Gemeinde zur Errichtung einer Gesamtschule richtet sich nach § 78 Abs.4 i.V.m. § 82 SchulG NRW und ist nur gegeben, wenn die für die Mindestgröße erforderlichen Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet vorliegen. • Bei der Ermittlung des Bedarfs ist auf die Zahl der Anmeldungen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet abzustellen; Anmeldungen derselben Schüler an Schulen außerhalb der Gemeinde begründen kein Bedürfnis der Gemeinde. • Eine Verpflichtung zur Errichtung kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil bei einem fehlerhaften Anmeldeverfahren eine erneute Anmeldung möglich wäre; bloße Behauptungen von Verfahrensfehlern genügen nicht. • Ein nachgezogenes Anmeldeverfahren ist nur zu verfügen, wenn das ursprüngliche Verfahren unter einem erheblichen Fehler gelitten hat und die tatsächlichen Umstände eine erneute Feststellung des Bedarfs nicht faktisch verhindern. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein; das Fehlen eines zumutbaren alternativen Beschulungsangebots kann den Anordnungsgrund entfallen lassen. Eltern beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um die Gemeinde (Antragsgegnerin) zur Errichtung der Gesamtschule Alfter für das Schuljahr 2012/2013 zu verpflichten, hilfsweise zur Neubescheidung oder Durchführung eines nachgezogenen Anmeldeverfahrens. Die gesetzliche Voraussetzung nach § 78 Abs.4 i.V.m. § 82 SchulG NRW verlangt für eine Pflicht zur Errichtung eine Mindestzügigkeit von vier parallelen Klassen bzw. 100 Schülern aus dem Gemeindegebiet. In Alfter lagen nur 89 Anmeldungen mit Wohnsitz in der Gemeinde vor. Die Antragsteller rügten Mängel des Anmeldeverfahrens und Einflussnahme durch einen Gemeindemitarbeiter; sie verwiesen auf vergleichbare Errichtungen in anderen Gemeinden. Die Gemeinde verteidigte ihr Verfahren und wies auf Planungs- und Organisationsermessen sowie die Möglichkeit gemeinsamer Schulentwicklungsplanung hin. Das Gericht prüfte Anspruch, Neubescheidung und nachgezogenes Verfahren sowie mögliche Verfahrensfehler. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 78 Abs.4 in Verbindung mit § 82 SchulG NRW; danach entsteht eine Errichtungspflicht der Gemeinde nur, wenn die Mindestgröße durch Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet erreicht ist. • Die Kammer folgt ihrer bisherigen Auffassung, dass für Gesamtschulen bis Klasse 10 mindestens vier parallele Klassen (entsprechend etwa 100 Schüler) aus dem Gemeindegebiet erforderlich sind; die inländischen Anmeldungen außerhalb des Gemeindegebiets sind bei der Pflicht zur Errichtung nicht zu berücksichtigen. • Die Vorschriften, die gebietsübergreifende Zusammenarbeit und gegebenenfalls die Zuständigkeit des Kreises regeln, zeigen, dass eine Gemeinde nicht zur Übernahme der Lasten verpflichtet werden soll, wenn die Mindestgröße nur durch Außenzuziehende erreicht wird. • Ein pauschaler Verweis auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW begründet keine Ausnahmepflicht; die Rechtsprechung lässt eine ausnahmsweise Verpflichtung nicht mehr erkennen und neuere Normformulierungen sprechen gegen einen Erst-recht-Schluss. • Ein Antrag auf Neubescheidung setzt darlegbare Rechtsfehler der Entscheidungsfindung voraus; ein vergleichbarer Sachverhalt in einer anderen Gemeinde begründet keinen generellen Neubescheidungsanspruch. • Für die Anordnung eines nachgezogenen Anmeldeverfahrens nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO fehlt der Nachweis eines erheblichen Verfahrensfehlers; behauptete Mängel (Terminabstimmung, kritische Äußerungen eines Mitarbeiters, anfängliche Unmöglichkeit von Doppelanmeldungen) wurden nicht glaubhaft gemacht oder führen nicht kausal zum Verfehlen der Mindestzahl. • Die Entscheidung über Zeitpunkt und Abschluss eines Anmeldeverfahrens liegt im planerischen Ermessen des Schulträgers; fehlende Abstimmung mit benachbarten Trägern ist nicht gesetzlich angeordnet, sodass daraus kein Verfahrensfehler folgt. • Ein nachgezogenes Verfahren war zudem faktisch untauglich, weil zwischenzeitlich Tatsachen geschaffen wurden (Abmeldungen/Umplatzierungen), so dass eine erneute Feststellung des Bedarfs fraglich und nicht voraussichtlich ergiebig wäre. • Anordnungsgrund: Für zwei der Antragsteller erschien kein unzumutbarer Nachteil glaubhaft, da ein Schulplatz an einer nahegelegenen Gesamtschule (Bonn) vorhanden und zumutbar war. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhte auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Antragsteller konnten keinen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft machen, weil die gesetzlich vorausgesetzte Mindestzahl von Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet (entsprechend etwa 100 Schüler) nicht erreicht war. Ein Anspruch auf Neubescheidung wurde nicht dargelegt, da keine konkreten Rechtsfehler der Entscheidung ersichtlich sind. Ein nachgezogenes Anmeldeverfahren war nicht anzuordnen, weil erhebliche Verfahrensfehler nicht glaubhaft gemacht wurden und zwischenzeitlich Tatsachen geschaffen wurden, die eine sinnvolle Wiederholung des Verfahrens in Frage stellen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern zum Teil auferlegt; der Streitwert wurde auf 12.500 Euro festgesetzt.