OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 445/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0410.19E445.12.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit ihr erstreben die Antragsteller eine nicht näher bezifferte Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren von 12.500,00 Euro „unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“. Anders als das Verwaltungsgericht bemisst der Senat die Bedeutung des vorliegenden Eilrechtsstreits für jedes Kind lediglich mit dem Mindeststreitwert nach der Anlage 2 zu § 34 GKG in Höhe von 300,00 Euro, für alle fünf Elternpaare also mit 1.500,00 Euro. Diese deutliche Herabsetzung ist geboten, weil das Verwaltungsgericht das Verfahren unnötig vom Verfahren 10 L 323/12 VG Köln/19 E 446/12 OVG NRW abgetrennt hat (Beschluss vom 26. März 2012). Das vorliegende abgetrennte Verfahren hat nicht, wie jenes, die Errichtung der erstrebten Gesamtschule selbst zum Gegenstand, sondern lediglich die Genehmigung dieser Errichtung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW durch die Schulaufsicht. Die Bedeutung der abgetrennten Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG für die Antragsteller bleibt deutlich hinter derjenigen jenes Verfahrens zurück. Denn dem Genehmigungserfordernis hat das Verwaltungsgericht, wie es im angefochtenen Beschluss selbst ausgeführt hat, auch in jenem Verfahren bereits dadurch Rechnung getragen, dass es den Antragsgegner beigeladen hat. Die Trennung beider Verfahren war nicht erforderlich. Nach § 88 VwGO war das Verwaltungsgericht an das tatsächliche Rechtsschutzbegehren der Antragsteller, nicht aber an die Fassung der Anträge und die förmliche Bezeichnung der Antragsgegner in der Antragsschrift vom 12. März 2012 gebunden. Zur Antragsauslegung nach § 88 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013 ‑ 19 E 205/13 ‑, juris, Rdn. 15 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2012 ‑ 19 A 733/11 ‑, Rdn. 60 - 67 m. w. N. Das tatsächliche Rechtsschutzbegehren der Antragsteller war mit dem Eilantrag 10 L 323/12 von Anfang an auf die vorläufige Errichtung der Gesamtschule gerichtet. Es war sachdienlich im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO, als Antragsgegnerin ausschließlich die anfangs als Antragsgegnerin zu 2. bezeichnete Gemeinde zu führen und wegen des Genehmigungserfordernisses nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW das Land als Träger der Schulaufsicht lediglich beizuladen. Denn die Genehmigung ist nur ein interner Mitwirkungsakt, der im Verhältnis zu Eltern, welche die Schulerrichtung begehren, keine Außenwirkung entfaltet (mehrstufiger Verwaltungsakt). Das Verwaltungsgericht konnte im anhängigen Eilverfahren 10 L 323/12 die Antragsteller nach § 86 Abs. 3 VwGO auf die in diesem Sinn sachdienliche Antragstellung und Bezeichnung des Antragsgegners hinweisen. Auf diesem Weg hätte es die mit der Trennung verbundene Kostenerhöhung vermieden. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).