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Urteil

15 K 650/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Anspruch auf BAföG nach § 2 Abs. 1 a BAföG ist entscheidend, ob von der Wohnung der Eltern aus eine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist; maßgeblich sind Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang, nicht individuelle Förderbedarfe. • Besondere Förderangebote für Migranten (z. B. zusätzlicher Deutschunterricht) begründen nur dann eine nichtvergleichbare Ausbildungsstätte, wenn sie einen wesentlichen, ausbildungsbezogenen Unterschied in Lehrstoff, Schulstruktur oder Bildungsgang bewirken. • Bei der Prüfung sind Angebote von an einem Internat oder Heim angegliederten pädagogischen Maßnahmen außer Betracht zu lassen; soziale oder individuelle Defizite des Schülers rechtfertigen regelmäßig keine auswärtige Förderung nach § 2 Abs.1 a BAföG.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG-Förderung wegen fehlender Unvergleichbarkeit der besuchten migrantenspezifischen Schule • Für den Anspruch auf BAföG nach § 2 Abs. 1 a BAföG ist entscheidend, ob von der Wohnung der Eltern aus eine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist; maßgeblich sind Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang, nicht individuelle Förderbedarfe. • Besondere Förderangebote für Migranten (z. B. zusätzlicher Deutschunterricht) begründen nur dann eine nichtvergleichbare Ausbildungsstätte, wenn sie einen wesentlichen, ausbildungsbezogenen Unterschied in Lehrstoff, Schulstruktur oder Bildungsgang bewirken. • Bei der Prüfung sind Angebote von an einem Internat oder Heim angegliederten pädagogischen Maßnahmen außer Betracht zu lassen; soziale oder individuelle Defizite des Schülers rechtfertigen regelmäßig keine auswärtige Förderung nach § 2 Abs.1 a BAföG. Der Kläger, ein in Italien geborener und mit seiner Mutter nach Deutschland eingewanderter Jugendlicher, besuchte nach Schulwechseln ab 30.08.2010 die Adolph-Kolping-Schule in Köln-L. mit besonderer Sprachförderung und wohnte im verbandlich betriebenen Heim. Er beantragte BAföG einschließlich Kosten der Heimunterbringung für das Schuljahr 2010/2011. Das BAföG-Amt lehnte ab, weil von der Wohnung der Mutter aus zumutbare Ausbildungsstätten erreichbar seien. Der Kläger rügte, die wohnortnahen Hauptschulen könnten die erforderliche intensive Sprachförderung nicht leisten; nur die Adolph-Kolping-Schule habe ihm einen Hauptschulabschluss ermöglicht. Er habe die Unterkunft nicht selbst bezahlen können und sei durch Jugendmigrationsdienst an die Kölner Schule vermittelt worden. Das Gericht hat die Klage geprüft, ob nach § 2 Abs.1 a BAföG eine Ausnahme wegen Unzumutbarkeit der wohnortnahen Schule vorliegt. • Rechtsgrundlage und Anspruchsaufbau: Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule begründet BAföG-Förderung nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 a BAföG; Übernahme von Internatskosten zusätzlich an § 14a i.V.m. HärteV gebunden. • Beurteilung der Vergleichbarkeit: Eine zumutbare Ausbildungsstätte ist gegeben, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zum gleichen Ausbildungsziel führt; bloße Unterschiede in zusätzlicher Förderintensität sind nur dann erheblich, wenn sie einen wesentlichen ausbildungsbezogenen Unterschied begründen. • Rolle individueller Förderbedarfe: Besondere Förderangebote, die subjektive Defizite wie mangelnde Sprachkenntnisse adressieren, sind grundsätzlich keine sachliche Unvergleichbarkeit der Schule; die Schulaufsicht bzw. die Schulen sind zur individuellen Förderung verpflichtet und können herangezogen werden. • Nachweislast und Tatsachenwürdigung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt oder bewiesen, dass keine zumutbare, auf Lehrstoff und Bildungsgang vergleichbare Schule in der Nähe der elterlichen Wohnung erreichbar gewesen wäre oder dass eine Aufnahme dort mangels Kapazität allgemein ausgeschlossen war. • Internats- und Heimleistungen: Pädagogische Angebote eines Heims oder Internats bleiben bei der Vergleichsprüfung außer Betracht; die Frage der Übernahme von Heimkosten hängt damit von der grundsätzlichen Förderberechtigung nach § 2 Abs.1 a BAföG ab. • Verwaltungsrechtliche Praxis und Vorbehalt: Die Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen ist uneinheitlich; die Kammer lässt Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ohne die angegriffene Entscheidung aufzuheben. Die Klage wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 05.01.2011 ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass von der Wohnung der Mutter aus keine zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar gewesen wäre; die von ihm besuchte Schule unterscheidet sich nicht derart wesentlich in Lehrstoff, Schulstruktur oder Bildungsgang, dass eine Ausnahme nach § 2 Abs.1 a BAföG zu gewähren wäre. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf BAföG-Leistungen und keine Übernahme der Heimkosten zu. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Berufung wird zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.