Urteil
15 K 5434/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0419.15K5434.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.000 geborene Klägerin besitzt die weißrussische Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 14.09.2009 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Mutter ist mit einem niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und war im streitbefangenen Zeitraum in F.----straße 00, 00000 L. wohnhaft. Von September 2009 bis März 2010 besuchte die Klägerin das Berufskolleg in Hürth, das sie schließlich infolge fehlender Sprachkenntnisse abbrach. Nach einem einmonatigen Integrationskurs wechselte sie zum 12.04.2010 auf die B. -L1. -Schule in Köln-L2. . Hierbei handelt es sich um eine Hauptschule mit einem besonderen Förderangebot für Jugendliche mit Migrationshintergrund. Namentlich wird vermehrter Deutschunterricht angeboten. Gleichzeitig wurde die Klägerin in der I. O. -H. -Haus in Köln-L2. untergebracht. Auf entsprechende Anträge hin gewährte der Beklagte der Klägerin für den Besuch der Klasse 10 A F der B. -L1. -Schule Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeiträume von April 2010 bis Juli 2010 und sodann von August 2010 bis Juli 2011, und zwar unter gleichzeitiger Übernahme der Kosten für die internatsmäßige Unterbringung im O. -H. -Haus. Unter dem 11.07.2011 beantragte die Klägerin die hier streitbefangene Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 zum Besuch der Klasse 10 B F der B. -L1. -Schule, die zum Erwerb der Fachoberschulreife führt. Unter dem gleichen Datum trat sie die Ansprüche nach dem BAföG mit Ausnahme des Taschengeldanspruches nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HärteV an das O. -H. -Haus ab. Mit Bescheid vom 12.09.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von BAföG für den Bewilligungszeitraum von August 2011 bis Juli 2012 ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Besuch einer Hauptschule nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG gefördert werden könne, die hier nicht vorlägen. Von der Wohnung ihrer sorgeberechtigten Mutter aus sei die Gemeinschaftshauptschule Horrem in L. in angemessener Zeit zu erreichen. Diese sei nach Lehrstoff und Bildungsgang sowie dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel der B. -L1. -Schule gleichwertig. Am 01.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im wesentlichen vor, der Beklage gehe in dem angegriffenen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass in der Gemeinschaftshauptschule Horrem eine adäquate Ausbildung möglich sei. In diese Schule wäre sie nicht aufgenommen worden. Bereits das Scheitern am Berufskolleg Hürth zeige, dass die Grundvoraussetzung für einen Lernerfolg, nämlich die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, nicht vorgelegen habe. Diese Fähigkeit werde an der B. -L1. -Schule unter Ausnutzung der gegebenen besonderen Förderungsmöglichkeiten gewährt. Sie habe deshalb auch das Schuljahr 10 A mit Erfolg abgeschossen. Dies sei in anderen Einrichtungen nicht möglich gewesen. Der Besuch der B. -L1. -Schule in Köln-L2. bringe es mit sich, dass sie nicht während der Schulzeit bei ihrer Mutter wohnen könne. Die Entfernung zur Schule sei zu groß. Deshalb sei sie in der I. O. -H. -Haus in Köln-L2. untergekommen. Ohne dass sich an der Sach- und Rechtslage etwas geändert hätte, habe der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2011/12 abgelehnt. Diese Entscheidung sei nicht verständlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legt darüber hinaus eine Bescheinigung des Rektors der Gemeinschaftshauptschule der Stadt L. in Horrem vom 06.12.2011 vor, wonach in dieser Schule keine Angebote für Migranten stattfänden. Da die Klägerin das 16. Lebensjahr vollendet habe, sei die Vollzeitschulpflicht erfüllt. Eine Aufnahme an der dortigen Schule sei daher nicht möglich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist im übrigen darauf, dass im O. -H. -Haus eine ergänzende schulische Betreuung durch Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenbetreuung stattfinde. Der Beklagte setze sich mit den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht hinreichend auseinander. Insbesondere sei es nicht angängig, mit dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - 19 K 3002/10 - zu verlangen, dass der betreffende Schüler seinen Anspruch auf Aufnahme in die Schule gegebenenfalls rechtlich durchsetzen müsse. Auch angesichts der inzwischen ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss 28.02.2012 - 12 A 1456/11 - sei an der bisherigen Rechtsauffassung der Klägerin festzuhalten, da das Ausbildungsziel an der von dem Beklagten genannten Schule nicht erreichbar gewesen sei. Die von der Klägerin abgegebene Abtretungserklärung zu Gunsten des O. -H. -Hauses sei unwirksam, da die Klägerin noch minderjährig gewesen sei. Sie habe diese Abtretung weder nachträglich genehmigt noch hätten ihre Eltern dies getan. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2011 zu verpflichten, ihr Leistungen nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ausführungen der Klägerin im einzelnen entgegen und hält an seiner Auffassung fest, wonach die Gemeinschaftshauptschule in L. -Horrem eine zumutbare Ausbildungsstätte gewesen sei, die in angemessener Zeit habe erreicht werden können. Insbesondere das Förderangebot der B. -L1. -Schule in Köln bzw. geringfügige Unterschiede in der Ausgestaltung des Unterrichts würden nicht dazu führen, dass sich die Ausbildungsstätten nicht entsprächen. Entsprechend der Erlasslage nähmen Schüler mit Zuwanderungsgeschichte grundsätzlich an den Regelklassen in den von ihnen besuchten Schulen teil und erhielten bei Bedarf zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch und würden individuell gefördert. Entscheidend sei nicht die jeweilige Haltung des Rektors, sondern die Erlasslage. Gegebenenfalls müssten die Schüler im Falle einer nicht ausreichenden Förderung ihre Ansprüche nach den schulrechtlichen Vorschriften weiterverfolgen. Im übrigen beruft sich der Beklagte auf eine neuerliche Bescheinigung des Rektors der Gemeinschaftshauptschule L. -Horrem vom 23.03.2012 (Blatt 55 der Prozessakte). Darin heißt es, dass seinerzeit vom Heimleiter des O. -H. -Hauses mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin einen zusätzlichen wöchentlichen Deutschunterricht von 5 Stunden sowie 1 Stunde Hausaufgabenbetreuung und 2 Stunden Nachhilfeunterricht bekomme. In diesem Umfang habe die Gemeinschaftshauptschule L. -Horrem eine Einzelförderung für eine Schülerin nicht leisten können. Im übrigen entziehe sich der Kenntnis des Direktors, ob die Klägerin seinerzeit die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Klasse 10 mit dem Ziel der Erlangung der Fachoberschulreife erfüllt habe. Mittlerweile stehe sie kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres und habe damit die Schulpflicht für die allgemein bildenden Schulen in NRW erfüllt. Aus den genannten Gründen sei eine Aufnahme der Klägerin in die Gemeinschaftshauptschule L. -Horrem seinerzeit nicht sinnvoll gewesen und sei folgerichtig abgelehnt worden. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Prozessakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG und damit auch keinen Anspruch auf die Kosten für die Unterbringung im O. -H. -Haus. Die Klägerin besucht im streitbefangenen Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 die Klasse 10 B der Hauptschule mit dem Ziel der Erlangung der Fachoberschulreife, mithin eine weiterführende allgemeinbildende Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Hierfür wird Ausbildungsförderung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG gewährt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Finanzierung des Besuchs der allgemeinbildenden Schulen und der eine berufliche Grundbildung vermittelnden Schulen grundsätzlich Sache der Eltern des betreffenden Schülers ist. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG, der hier allein in Betracht kommt, nicht vor. Damit scheidet sowohl eine "normale" Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus als auch die Übernahme von Unterbringungskosten in einem Internat, die ihrerseits an die weiteren Voraussetzungen aus § 14 a Nr. 1 BAföG i. V. m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) geknüpft ist. Vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 33/08 -, veröffentlicht in Juris. § 2 Abs.1 a Nr. 1 BAföG lässt die Ausbildungsförderung ausnahmsweise zu, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Zwar wohnt die Klägerin während des streitbefangenen Ausbildungszeitraumes nicht bei ihren Eltern in L. , sondern vielmehr im O. -H. -Haus in Köln-L2. . Sie hat aber weder dargelegt noch nachgewiesen, dass von der Wohnung ihrer Eltern in F.----straße 00, 00000 L. eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar wäre. Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive-ausbildungsbezogene- Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. So insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 - unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts. Bei den in den Vergleich einzustellenden wohnortnahen Schulen ist von einer mangelnden Erreichbarkeit auszugehen, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mindestens an 3 Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von mehr als 2 Stunden benötigt. Vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - zu § 2 Abs. 1 a - Ziffer 2.1 a.3 Satz 2. Desweiteren ist klarzustellen, dass bei dem Vergleich der in Betracht kommenden Schulen etwaige in einem angegliederten Internat oder Wohnheim - hier also im O. -H. -Haus - vorhandene pädagogische Angebote außen vor bleiben. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil 31.03.1980 - 5 C 41/78-, veröffentlich in Juris. Gemessen an diesen Grundsätzen begründet das Förderungsangebot der von der Klägerin besuchten B. -L1. -Schule für Migranten und Spätaussiedler - nach Angabe der Klägerin sind es 5 zusätzliche Wochenstunden im Fach Deutsch, laut Homepage der Schule (Beiakte 1, Blatt 24 zum Verfahren 15 K 650/11) sind es 4 Stunden - keine besondere Art der Ausbildungsstätte, mit der die von dem Beklagten genannte Gemeinschaftshauptschule L. -Horrem oder andere Hauptschulen im nahen Bereich der elterlichen Wohnung nicht vergleichbar wären. Die Absolvierung der Klasse 10 B an der B. -L1. -Schule vermittelt die Fachoberschulreife. Ein entsprechendes Bildungsangebot ist auch an den anderen Hauptschulen vorhanden, wie sich aus § 14 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ergibt. Auch im Bildungsgang (Durchlaufen der Klasse 10 B) ist ebenso wenig ein Unterschied festzustellen, wie in Bezug auf den Lehrstoff. Unter Lehrstoff versteht die Kammer die fachlichen Inhalte, die in Lehrplänen oder anderen schulverwaltungsrechtlichen Vorschriften festgelegt werden und vermittelt werden müssen, um den Bildungsgang zu durchlaufen und das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Das Beherrschen der deutschen Sprache wird dabei vorausgesetzt. Die von der B. -L1. -Schule vorgenommene besondere Förderung zielt gerade darauf, diese Voraussetzung erst zu schaffen. Grundlage hierfür ist, wie die B. -L1. -Schule bereits in dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall vgl. Urteil vom 04.05.2011 - 19 K 3002/10 -, veröffentlicht in Juris mitgeteilt hat, der Gemeinsame Runderlass des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.1998. Danach ist gerade für alle Regelklassen bei Schülern mit keinen oder geringen Kenntnissen der deutschen Sprache sicherzustellen, dass sie intensiv in Deutsch und in den übrigen schulischen Fächern gefördert werden. Nach dem den vorgenannten Runderlass ersetzenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2009 erhalten Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, die grundsätzlich Regelklassen in der von ihnen besuchten Schule besuchen und am gesamten Unterricht teilnehmen, bei Bedarf "zusätzlich Förderunterricht in Deutsch" und werden individuell gefördert. Diese Erlasslage bindet nicht nur die B. -L1. -Schule, sondern alle Hauptschulen. Deswegen können unterschiedliche Ausprägungen der Förderung, die sich aus dieser Erlasslage ergeben, keinen wesentlichen Unterschied im Rahmen des nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleiches der Ausbildungsstätten begründen. Wenn insoweit die Förderung von Migranten in Nähe des Wohnortes der Eltern unzureichend sein sollte, so ist dem Auszubildenden zuzumuten, sich an die Schulaufsicht zu wenden und um Abhilfe nachzusuchen. Davon abgesehen hat der zusätzliche Förderungsunterricht aber auch nichts mit der Art der Schule im eigentlichen Sinne zu tun. Er knüpft vielmehr an subjektive Defizite beim einzelnen Schüler - hier im sprachlichen Bereich - an und zielt darauf, diese aufzuarbeiten. Eine auswärtige Unterbringung ist jedoch nur dann notwendig, wenn eine vergleichbare Schule am Wohnort der Eltern nicht angeboten wird, und nicht schon dann, wenn ein Schüler den Anforderungen der vorhandenen Schule nicht genügt. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Schwierigkeiten dieses Schülers auf einem Migrationshintergrund oder auf sonstigen Ursachen beruhen. So ausdrücklich VG München, Urteil vom 14.04.2011 - M 15 K 10.5073 -, veröffentlicht in Juris. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schüler mit Lernschwächen, die für sich den Besuchs einer ortsferneren und damit finanziell geförderten Schule reklamieren könnten, wenn es dort besondere Angebote an Nachhilfe, Hausaufgabenbetreuung oder sonstiger Förderung geben würde. Dass solche besonderen Förderungsangebote zum Abbau von Eignungsdefiziten eine mangelnde Vergleichbarkeit von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht begründen können, macht auch noch eine andere Überlegung deutlich. Bei gegenteiliger Ansicht wäre eine individuelle Prüfung der Erforderlichkeit der Förderung notwendig, mit der die mit der Ausbildungsförderung betrauten Behörden überfordert wären. So ist aus der Tatsache, dass ein Schüler einen Migrationshintergrund aufweist, nicht automatisch zu folgern, dass er auch weiterer sprachlicher Förderung bedarf, etwa wenn er schon längere Zeit im Lande ist und/oder schon Teile der Ausbildung mit Erfolg durchlaufen hat und es inzwischen um die Erlangung weiterer Schulabschlüsse geht. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in die Gemeinschaftshauptschule L. -Horrem, auf die der Beklagte sie verwiesen hat, nicht aufgenommen worden wäre. Zum einen sind die von der Klägerin und von dem Beklagten jeweils erst nachträglich eingeholten Bescheinigungen des Rektors L3. der Gemeinschaftshauptschule L. -Horrem vom 06.12.2011 und 23.03.2012 - jedenfalls in ihrer Zusammenschau - nicht eindeutig. Die zuletzt genannte Bescheinigung geht in die Richtung, dass wegen der nicht so intensiv wie in der B. -L1. -Schule und dem O. -H. -Haus möglichen individuellen Förderung, der unklaren Qualifikation der Klägerin für die Klasse 10 B und der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht die Aufnahme in die Hauptschule in L. -Horrem "nicht sinnvoll gewesen und folgerichtig abgelehnt worden sei". Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Klägerin nicht aufgenommen worden wäre, wenn sie - gegebenenfalls unter Einschaltung der Schulaufsicht - dort rechtzeitig vorstellig geworden wäre. Die Kammer vermag jedenfalls nicht zuerkennen, dass die bloße Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ein zulässiger Ablehnungsgrund für die Aufnahme der Klägerin gewesen wäre. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Dementsprechend gehen auch die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 1 a BAföG davon aus, dass eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden ist, wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist. Eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG gilt als nicht vorhanden, wenn die Schule Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. So Ziffer 2.1 a. 13 und 14 der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Letztlich kommt es darauf entscheidungserheblich aber auch nicht an. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr der Besuch anderer in der Nähe des Wohnortes der Eltern befindlicher Hauptschulen nicht möglich gewesen sei. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, verfügt die Stadt L. neben derjenigen in L. -Horrem über eine weitere Hauptschule. Das im Internet veröffentlichte Verzeichnis der Ausbildungsstätten der Bezirksregierung Köln weist für den Rhein-Erft-Kreis insgesamt 14 Hauptschulen auf. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr der Besuch keiner dieser Schulen möglich gewesen sei, sei es dass ihr die Wegzeiten unzumutbar gewesen wären noch dass sie nicht aufgenommen worden wäre. Soweit die Klägerin im Verlauf des Verfahrens vorgetragen hat, sie könne nicht darauf verwiesen werden, die Aufnahme in eine wohnortnahe Schule mit Hilfe der Schulaufsicht durchzusetzen und gegebenenfalls auf gleichem Wege eine hinreichende Förderung einzufordern, weil dies eine Missachtung ihres Rechtes auf Bildung beinhalte, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Die Klägerin verkennt, dass es ihr selbstverständlich unbenommen ist, die B. -L1. -Schule bei Unterbringung im O. -H. -Haus zu besuchen und die aus ihrer Sicht optimale sprachliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hier geht es lediglich darum, inwieweit dies auf dem Wege der Ausbildungsförderung finanziert wird, in Abweichung von dem Grundsatz, dass die Eltern für den Besuch der allgemeinbildenden Schulen aufzukommen haben. Insoweit besteht ein gesetzgeberisches Ermessen, wieweit die Ausnahmetatbestände gefasst werden. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass es bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. BAföG zu einer Kollision mit höherrangigem Recht kommt, wenn dem Auszubildenden gegebenenfalls auch eine Inanspruchnahme der Schulaufsicht und notfalls des einstweiligen Rechtsschutzes zugemutet wird. Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr für den Besuch der Klasse 10 A der B. -L1. -Schule von der Beklagten Ausbildungsförderung gewährt worden ist einschließlich der Kosten für die Internatsunterbringung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG sind zwingendes Recht. Wenn der Beklagte bei den vorangehenden Bewilligungszeiträumen zu Unrecht eine Förderungsfähigkeit angenommen hat, so folgt daraus nicht, dass auch für die weitere Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt werden müsste. Auch aus Vertrauensschutzgründen lässt sich nichts anderes herleiten, zumal die Abschlüsse der Klassen 10 A und 10 B getrennte Abschlüsse, nämlich Hauptschulabschluss und Fachoberschulreife, sind. Auch das Argument der Klägerin, schließlich habe der Jugendmigrationsdienst des Beklagten ihr zu dem Besuch der B. -L1. -Schule geraten, verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Diese Beratung mag aus pädagogischer Sicht sinnvoll gewesen sein, was der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin hervorgehobene positive Werdegang der Klägerin belegen mag. Daraus folgt aber keine Bindung der mit der Gewährung von Ausbildungsförderung betrauten Stelle des Beklagten. Eine förmliche Zusicherung zur weiteren Gewährung von Ausbildungsförderung ist von dort jedenfalls nicht erfolgt. Nach allem bleibt der Klage der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (vgl. § 188 VwGO). Die Kammer hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn die Frage, ob besondere Förderangebote zum Erlernen der deutschen Sprache für Auszubildende mit Migrationshintergrund im Rahmen von § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG eine ausnahmsweise Förderung begründen können, hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung. Wie der Leiter des O. -H. -Hauses in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, ist die Bewilligungspraxis der betreffenden Behörden derzeit völlig uneinheitlich. Eine Abklärung der maßgeblichen Rechtsfragen ist bislang ober- und höchstrichterlich noch nicht abschließend erfolgt. Die Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 ist teilweise von einzelfallbezogenen Erwägungen geprägt und lässt deshalb auch Fragen offen. Zudem kann es erforderlich werden, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Internatsunterbringung nach § 14 a Nr. 1 erforderlich ist. Auch insoweit fehlt es noch an einer hinreichenden Klärung durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung.