Urteil
15 K 650/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0419.15K650.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste am 01.11.2008 im Alter von 15 Jahren zusammen mit seiner Mutter aus Italien ein. Die Mutter ist in der P. Straße 00, 00000 C. wohnhaft, die Anschrift des in Italien lebenden Vaters ist unbekannt. 3 Von November 2008 bis Januar 2009 besuchte der Kläger zunächst die Hauptschule in Bedburg, sodann ab Februar 2009 die Hauptschule in C. -O. (Paulus-Schule). 4 Im Halbjahreszeugnis der Klasse 9 a des Schuljahres 2009/2010 des Klägers heißt es abschließend: "Die Leistungen sind durch unzureichende deutsche Sprachkenntnisse beeinträchtigt". Unter dem 30.06.2010 erhielt der Kläger ein Abgangszeugnis dieser Schule. Darin waren u. a. 162 unentschuldigte Fehlstunden vermerkt. 5 Zum 30.08.2010 wechselte der Kläger zur Katholischen Hauptschule in Köln-L. (Adolph-Kolping-Schule) zum Besuch der Klasse 10 A F. Gleichzeitig wohnte er im O1. -H. -Haus, das von der L1. K. -I. O1. -H. -Haus e. V. getragen wird, und ebenfalls in Köln-L. liegt. Bei der Adolph-Kolping-Schule handelt es sich um eine Hauptschule mit einem besonderen Förderangebot für Jugendliche mit Migrationshintergrund. Namentlich wird vermehrter Deutschunterricht angeboten. Außerdem findet ausweislich einer Bescheinigung des O1. -H. -Hauses vom 25.10.2010 dort eine außerschulische Förderung von täglich 2 Stunden statt. 6 Unter dem 29.08.2010 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einschließlich der Kosten der Heimunterbringung für den Besuch der Klasse 10 A F im Schuljahr 2010/2011 in der Adolph-Kolping-Schule. 7 Mit Bescheid vom 05.01.2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Besuch einer Hauptschule nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG gefördert werden könne, die hier nicht vorlägen. Von der Wohnung der Mutter aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar. 8 Am 05.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Desgleichen hatte der Trägerverein des O1. -H. -Hauses, dem der Kläger unter dem 29.08.2010 seine Zahlungsansprüche mit Ausnahme des Anspruches auf Taschengeld nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HärteV abgetreten hatte, mit ihm zusammen Klage erhoben. Das zuletzt genannte Verfahren ist abgetrennt ( 15 K 1798/12 ) und nach Klagerücknahme inzwischen eingestellt worden. 9 Der Kläger trägt im wesentlichen vor, er sei über den Jugendimigrationsdienst der Beklagten an die Adolph-Kolping-Schule und das O1. -H. -Haus vermittelt worden. Inzwischen habe er das 10. Schuljahr dort erfolgreich beendet. Ein Anspruch auf BAföG bestehe, wenn er keine schulische Einrichtung an seinem Wohnort besuchen könne, die seinen Bedürfnissen gerecht werde und wenn eine Schule an einem anderen Ort in der Lage sei, ihn entsprechend zu fördern. Die Schule in C. , die er besucht habe, sei nicht in der Lage gewesen, entsprechende Förderungen zu erbringen. Sie sei hierfür auch nicht ausgerichtet. Es gebe keine zusätzlichen Unterrichtseinheiten für Migranten. An der Schule in C. sei er der einzigen Migrant gewesen. Die Adolph-Kolping-Schule hingegen fördere Migranten. Insbesondere erfolge eine intensive Unterrichtung in der deutschen Sprache, die es dann den Schülern auch ermögliche, in den anderen Fächern solche Leistungen zu erbringen, die eine Versetzung nicht gefährdeten. Die Adolph-Kolping-Schule sei mit den von dem Beklagten benannten Schulen nicht vergleichbar. Um sie zu besuchen, habe er auch in das O1. -H. -Haus wechseln müssen. Er sei nicht in der Lage, die für die Unterbringung in dieser I. anfallenden Kosten selbst aufzubringen. Es mute schon widersinnig an, dass ihm einerseits geraten worden sei, die Schule in Köln zu besuchen, ihm andererseits aber anschließend die notwendige Förderung versagt werde. Die Handlungsweise des Jugendmigrationsdienstes sei dem Beklagten unmittelbar zuzurechnen. Zwar habe das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Urteil vom 04.05.2011 - 19 K 3002/10 - im Falle eines Klägers, der ebenfalls die Adolph-Kolping-Schule besucht habe, die Klage abgewiesen. Die dortigen Ausführungen träfen jedoch nicht zu. Er, der Kläger, sei aus Italien nach Deutschland eingewandert und sei aufgrund seines Alters in die Hauptschule eingeschult worden. Er habe bei diesem Wechsel kein Deutsch gesprochen. In der besuchten Hauptschule habe er nicht gefördert werden können, weil die entsprechenden Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Er habe deshalb die Schule ohne Abschluss verlassen. Aufgrund der Möglichkeiten in der Adolph-Kolping-Schule sei ein Schulabschluss erreicht worden. Die Leiterin der Paulus-Schule in C. habe bestätigt, dass die Möglichkeiten der Förderung an der Hauptschule O. erschöpft gewesen seien. Der Kläger habe als "Seiteneinsteiger" eine intensive Sprachförderung benötigt. Die Schulleiterin habe bestätigt, dass nach dem Beenden der Schulpflicht eine weitere Förderung des Klägers in der Hauptschule nicht mehr gewährleistet gewesen sei. In der Paulus-Schule habe daher nicht die Möglichkeit bestanden, durch eine Schulzeitverlängerung den betroffenen Kindern eine Ausbildung zukommen zu lassen, die es ihnen ermögliche, mit einem Abschluss die Schule zu verlassen. Diese Darstellung habe die Schulleiterin gegenüber dem O1. -H. -Haus auch schriftlich in einer E-Mail vom 18.10.2011 wiedergegeben, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorlegt. Durch die spezielle Förderung der Adolph-Kolping-Schule habe der Kläger einen Hauptschulabschluss erreicht, den er in C. nicht habe erreichen können. Ohne die Unterbringung im O1. -H. -Haus sei der Besuch der Adolph-Kolping-Schule nicht möglich gewesen. Der Schulleitung der Paulus-Schule in C. seien auch die Verhältnisse an den weiteren Hauptschulen in C. und Pulheim bekannt. Die Verweisung an diese benachbarten Hauptschulen sei ebenfalls nicht zumutbar, weil die Förderungsmöglichkeiten dort nicht anders gewesen seien als an der Paulus-Schule. Was die Fehlzeiten angehe, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass er, der Kläger, nicht lernbegierig sei. Die Fehlzeiten an der Adolph-Kolping-Schule seien gravierend geringer als die diejenigen zuvor. Er, der Kläger, könne auch nicht auf die Erlasslage verwiesen werden, wonach Migranten an den Regelklassen teilnähmen und jeweils an der betreffenden Schule individuell zu fördern seien. Ebenso könne man ihm nicht vorhalten, dass er seine Ansprüche gegen die betreffende Schule notfalls durchsetzen müsse. Während der Dauer eines solchen Verfahrens würde die Schulpflicht enden, so dass ein obsiegendes Urteil ihm, dem Kläger nicht mehr das ihm zustehende Recht auf Bildung vermitteln würde. 10 Desweiteren verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf, dass die Abtretungserklärung zu Gunsten des O1. -H. -Hauses wegen Minderjährigkeit des Klägers unwirksam gewesen sei. Weder der Kläger noch der gesetzliche Vertreter hätten diese Abtretung nachträglich genehmigt. 11 Auch angesichts der inzwischen ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 - sei an der bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten, da das Ausbildungsziel an der von dem Beklagten genannten Schule nicht erreichbar gewesen sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.01.2011 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erbringen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er tritt den Ausführungen des Klägers im einzelnen entgegen und hält an seiner Auffassung fest, wonach es in der Nähe des Wohnortes seiner Mutter zumutbare Schulen gäbe, die der Kläger habe besuchen können. Eine Abgrenzung der Hauptschulen untereinander, zum Beispiel wegen des Anbietens spezieller sprachlicher Förderangebote, erfolge im BAföG nicht. Auch in der Adolph-Kolping-Schule erfolge ausweislich des dortigen Internetauftritts die Förderung in besonderen Lerngruppen innerhalb der Regelklassen. Von der Wohnung der Mutter aus seien entsprechende zumutbare Ausbildungsstätten erreichbar. Hierbei handele es sich um die Hauptschulen: Paulus-Straße in C. , Erich-Kästner-Schule, ebenfalls in C. , die Gemeinschaftshauptschule in Pulheim sowie die Katholische Hauptschule der Stadt Grevenbroich. In allen genannten Hauptschulen könne der Kläger sein Ausbildungsziel, den Hauptschulabschluss ebenso erreichen wie an der besuchten Schule. Das Angebot der Adolph-Kolping-Schule von wöchentlich 4 zusätzlichen Unterrichtsstunden im Fach Deutsch stelle kein besonderes Erziehungsziel dar. Den Nachweis dafür, dass der Kläger an keiner der genannten Hauptschulen aufgenommen worden wäre, habe der Kläger nicht erbracht. Eine erneute Nachfrage an die Schulleiterin der Paulus-Schule habe im übrigen ergeben, dass der Kläger auf Wunsch der Eltern die Hauptschule verlassen habe. An der genannten Schule habe der Kläger bereits Förderunterricht im Fach Deutsch erhalten. Ein weiterer Schulbesuch dieser Schule, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Mutter befinde, sei demnach grundsätzlich möglich gewesen. Ein Schulwechsel sei nicht zwingend ausbildungsbedingt erforderlich gewesen, sondern freiwillig erfolgt. Der Beklagte verweist insoweit auf die Bescheinigung der Rektorin der Paulus-Schule vom 29.03.2012 (Blatt 108 der Prozessakte). 17 Auf die Frage, ob auch die Internatskosten übernommen werden müssten, komme es nicht an, da es bereits an den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG fehle, die Grundlage für die Gewährung von BAföG überhaupt seien. 18 Im übrigen verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des VG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011 - 19 K 3002/10 - und den zugehörigen Beschluss des OVG NRW, vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 -. 19 Der Kläger erwidert auf den Vortrag des Beklagten, er habe im Schuljahr 2008/2009 auf der Paulusschule zwar am Förderunterricht für Deutsch teilgenommen. Im Zeugnis für das 2. Halbjahr sei eine Bewertung seiner Leistungen wegen mangelnder Deutschkenntnisse jedoch nicht möglich gewesen, und zwar auch nicht im Fach Deutsch. 20 Im nächsten Schuljahr sei ein Förderunterricht nicht mehr gewährt worden. 21 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 24 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG und damit auch keinen Anspruch auf die Kosten für die Unterbringung im O1. -H. -Haus. 25 Der Kläger besucht im streitbefangenen Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 die Klasse 10 A der Hauptschule mit dem Ziel der Erlangung des Hauptschulabschlusses, mithin eine weiterführende allgemeinbildende Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Hierfür wird Ausbildungsförderung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG gewährt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Finanzierung des Besuchs der allgemeinbildenden Schulen und der eine berufliche Grundbildung vermittelnden Schulen grundsätzlich Sache der Eltern des betreffenden Schülers ist. 26 Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Nr. 1 BAföG, der hier allein in Betracht kommt, nicht vor. Damit scheidet sowohl eine "normale" Ausbildungsförderung nach dem BAföG aus als auch die Übernahme von Unterbringungskosten in einem Internat, die ihrerseits an die weiteren Voraussetzungen aus § 14 a Nr. 1 BAföG i. V. m. der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) geknüpft ist. 27 Vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 33/08 -, veröffentlicht in Juris. 28 § 2 Abs.1 a Nr. 1 BAföG lässt die Ausbildungsförderung ausnahmsweise zu, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. 29 Zwar wohnt der Kläger während des streitbefangenen Ausbildungszeitraumes nicht bei seiner Mutter in C. , sondern vielmehr im O1. -H. -Haus in Köln-L. . Er hat aber weder dargelegt noch nachgewiesen, dass von der Wohnung der Mutter in P. Straße 00, 00000 C. eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar wäre. 30 Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Eine entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive-ausbildungsbezogene- Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. 31 So insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 - unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts. 32 Bei den in den Vergleich einzustellenden wohnortnahen Schulen ist von einer mangelnden Erreichbarkeit auszugehen, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mindestens an 3 Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von mehr als 2 Stunden benötigt. 33 Vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - zu § 2 Abs. 1 a - Ziffer 2.1 a.3 Satz 2. 34 Desweiteren ist klarzustellen, dass bei dem Vergleich der in Betracht kommenden Schulen etwaige in einem angegliederten Internat oder Wohnheim - hier also im O1. -H. -Haus - vorhandene pädagogische Angebote außen vor bleiben. 35 Vgl. insoweit BVerwG, Urteil 31.03.1980 - 5 C 41/78-, veröffentlich in Juris. 36 Gemessen an diesen Grundsätzen begründet das Förderungsangebot der von dem Kläger besuchten Adolph-Kolping-Schule für Migranten und Spätaussiedler - nach Angabe des Klägers sind es 5 zusätzliche Wochenstunden im Fach Deutsch, laut Homepage der Schule (Beiakte 1, Blatt 24) sind es 4 Stunden - keine besondere Art der Ausbildungsstätte, mit der die von dem Beklagten genannten 4 Hauptschulen im nahen Bereich der elterlichen Wohnung nicht vergleichbar wären. Die Absolvierung der Klasse 10 A an der Adolph-Kolping-Schule vermittelt den Hauptschulabschluss. Ein entsprechendes Bildungsangebot ist auch an den anderen Hauptschulen vorhanden, wie sich aus § 14 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ergibt. Auch im Bildungsgang (Durchlaufen der Klasse 10 A) ist ebenso wenig ein Unterschied festzustellen, wie in Bezug auf den Lehrstoff. Unter Lehrstoff versteht die Kammer die fachlichen Inhalte, die in Lehrplänen oder anderen schulverwaltungsrechtlichen Vorschriften festgelegt werden und vermittelt werden müssen, um den Bildungsgang zu durchlaufen und das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Das Beherrschen der deutschen Sprache wird dabei vorausgesetzt. 37 Die von der Adolph-Kolping-Schule vorgenommene besondere Förderung zielt gerade darauf, diese Voraussetzung erst zu schaffen. Grundlage hierfür ist, wie die Adolph-Kolping-Schule bereits in dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall 38 vgl. Urteil vom 04.05.2011 - 19 K 3002/10 -, veröffentlicht in Juris 39 mitgeteilt hat, der Gemeinsame Runderlass des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.1998. Danach ist gerade für alle Regelklassen bei Schülern mit keinen oder geringen Kenntnissen der deutschen Sprache sicherzustellen, dass sie intensiv in Deutsch und in den übrigen schulischen Fächern gefördert werden. Nach dem den vorgenannten Runderlass ersetzenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2009 erhalten Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, die grundsätzlich Regelklassen in der von ihnen besuchten Schule besuchen und am gesamten Unterricht teilnehmen, bei Bedarf "zusätzlich Förderunterricht in Deutsch" und werden individuell gefördert. Diese Erlasslage bindet nicht nur die Adolph-Kolping-Schule, sondern alle Hauptschulen. Deswegen können unterschiedliche Ausprägungen der Förderung, die sich aus dieser Erlasslage ergeben, keinen wesentlichen Unterschied im Rahmen des nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleiches der Ausbildungsstätten begründen. Wenn insoweit die Förderung von Migranten in Nähe des Wohnortes der Eltern unzureichend sein sollte, so ist dem Auszubildenden zuzumuten, sich an die Schulaufsicht zu wenden und um Abhilfe nachzusuchen. 40 Davon abgesehen hat der zusätzliche Förderungsunterricht aber auch nichts mit der Art der Schule im eigentlichen Sinne zu tun. Er knüpft vielmehr an subjektive Defizite beim einzelnen Schüler - hier im sprachlichen Bereich - an und zielt darauf, diese aufzuarbeiten. Eine auswärtige Unterbringung ist jedoch nur dann notwendig, wenn eine vergleichbare Schule am Wohnort der Eltern nicht angeboten wird, und nicht schon dann, wenn ein Schüler den Anforderungen der vorhandenen Schule nicht genügt. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Schwierigkeiten dieses Schülers auf einem Migrationshintergrund oder auf sonstigen Ursachen beruhen. 41 So ausdrücklich VG München, Urteil vom 14.04.2011 - M 15 K 10.5073 -, veröffentlicht in Juris. 42 Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf Schüler mit Lernschwächen, die für sich den Besuchs einer ortsferneren und damit finanziell geförderten Schule reklamieren könnten, wenn es dort besondere Angebote an Nachhilfe, Hausaufgabenbetreuung oder sonstiger Förderung geben würde. 43 Dass solche besonderen Förderungsangebote zum Abbau von Eignungsdefiziten eine mangelnde Vergleichbarkeit von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht begründen können, macht auch noch eine andere Überlegung deutlich. Bei gegenteiliger Ansicht wäre eine individuelle Prüfung der Erforderlichkeit der Förderung notwendig, mit der die mit der Ausbildungsförderung betrauten Behörden überfordert wären. So ist aus der Tatsache, dass ein Schüler einen Migrationshintergrund aufweist, nicht automatisch zu folgern, dass er auch weiterer sprachlicher Förderung bedarf, etwa wenn er schon längere Zeit im Lande ist und/oder schon Teile der Ausbildung mit Erfolg durchlaufen hat und es inzwischen um die Erlangung weiterer Schulabschlüsse geht. 44 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seinen Besuch auf der Gemeinschaftshauptschule O. (Paulusschule) nicht habe fortsetzen können bzw. dass er nicht in eine der 3 weiteren, von dem Beklagten genannten Hauptschulen (Erich-Kästner-Schule in C. , Gemeinschaftshauptschule in Pulheim und Katholische Hauptschule in Grevenbroich), die in zumutbarer Entfernung von der elterlichen Wohnung liegen, aufgenommen worden wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger die Paulusschule in C. -O. gezwungenermaßen verlassen hat. Aus der Bescheinigung dieser Schule vom 29.03.2012 ergibt sich, dass der Kläger von Jugendmigrationsdienst betreut ist und die Betreuerin in Beratungsgesprächen mit der Hauptschule und der Familie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Schulwechsel nach Beendigung der Schulpflicht für den Kläger und dessen weitere Entwicklung sinnvoll gewesen sei. Nach der Beendigung der Schulpflicht habe der Kläger deshalb auf Wunsch der Eltern die Schule v erlassen. Diesen Zweifeln braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden ebenso wenig wie der Frage, ob der Kläger an der Paulusschule eine ausreichende Förderung in Deutsch erhalten hat bzw. - gegebenenfalls unter Einschaltung der Schulaufsicht - hätte erhalten können. Insoweit ist insbesondere streitig, ob der Kläger auch noch im Schuljahr 2009/2010 Förderunterricht in Deutsch hätte erhalten können. Ebenso ist unklar, welche Bedeutung den im Abgangszeugnis der Paulusschule vom 30.06.2010 vermerkten 162 unentschuldigten Fehlstunden des Klägers zukommt. Zumindest hat der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargetan, dass er nicht an einer anderen 3 von dem Beklagten benannten Hauptschulen hätte unterkommen können. 45 Die Kammer vermag jedenfalls nicht zuerkennen, dass die bloße Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ein zulässiger Ablehnungsgrund für die Aufnahme des Klägers gewesen wäre. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Dementsprechend gehen auch die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 1 a BAföG davon aus, dass eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden ist, wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist. Eine entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 a BAföG gilt als nicht vorhanden, wenn die Schule Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. 46 So Ziffer 2.1 a. 13 und 14 der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. 47 Gegenteiliges lässt sich auch aus den von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahmen der Rektoren der 3 genannten Schulen (Blatt 121 ff. der Prozessakte) nicht entnehmen. Diese besagen letztlich nur, dass der Kläger sich dort nicht - zeitnah - vorgestellt hat wegen einer möglichen Aufnahme in die entsprechende Schule, so dass demzufolge auch die konkreten Förderungsmöglichkeiten nicht abgeklärt worden sind. 48 Soweit der Kläger im Verlauf des Verfahrens vorgetragen hat, er könne nicht darauf verwiesen werden, die Aufnahme in eine wohnortnahe Schule mit Hilfe der Schulaufsicht durchzusetzen und gegebenenfalls auf gleichem Wege eine hinreichende Förderung einzufordern, weil dies eine Missachtung seines Rechtes auf Bildung beinhalte, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Der Kläger verkennt, dass es ihm selbstverständlich unbenommen ist, die Adolph-Kolping-Schule bei Unterbringung im O1. -H. -Haus zu besuchen und die aus seiner Sicht optimale sprachliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Hier geht es lediglich darum, inwieweit dies auf dem Wege der Ausbildungsförderung finanziert wird, in Abweichung von dem Grundsatz, dass die Eltern für den Besuch der allgemeinbildenden Schulen aufzukommen haben. Insoweit besteht ein gesetzgeberisches Ermessen, wie weit die Ausnahmetatbestände gefasst werden. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass es bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. BAföG zu einer Kollision mit höherrangigem Recht kommt, wenn dem Auszubildenden gegebenenfalls auch eine Inanspruchnahme der Schulaufsicht und notfalls des einstweiligen Rechtsschutzes zugemutet wird. 49 Auch das Argument des Klägers, schließlich habe der Jugendmigrationsdienst des Beklagten ihm zu dem Besuch der Adolph-Kolping-Schule geraten, verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg. Diese Beratung mag aus pädagogischer Sicht sinnvoll gewesen sein, was der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hervorgehobene positive Werdegang des Klägers belegen mag. Daraus folgt aber keine Bindung der mit der Gewährung von Ausbildungsförderung betrauten Stelle des Beklagten. Eine förmliche Zusicherung zur weiteren Gewährung von Ausbildungsförderung ist von dort jedenfalls nicht erfolgt. 50 Nach allem bleibt der Klage der Erfolg versagt. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (vgl. § 188 VwGO). 52 Die Kammer hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn die Frage, ob besondere Förderangebote zum Erlernen der deutschen Sprache für Auszubildende mit Migrationshintergrund im Rahmen von § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG eine ausnahmsweise Förderung begründen können, hat für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung. Wie der Leiter des O1. -H. -Hauses in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, ist die Bewilligungspraxis der betreffenden Behörden derzeit völlig uneinheitlich. Eine Abklärung der maßgeblichen Rechtsfragen ist bislang ober- und höchstrichterlich noch nicht abschließend erfolgt. Die Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1456/11 ist teilweise von einzelfallbezogenen Erwägungen geprägt und lässt deshalb auch Fragen offen. Zudem kann es erforderlich werden, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Internatsunterbringung nach § 14 a Nr. 1 erforderlich ist. Auch insoweit fehlt es noch an einer hinreichenden Klärung durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung.