Urteil
4 K 2849/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0425.4K2849.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens "Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 06.12.2010 zur Schließung des Bürgerbüros P. ". Als Maßnahme im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes gab es bei der Beklagten Überlegungen, die Nebenstelle des Bürgerbüros in M. -P. zu schließen. Dort arbeiteten bis zur Schließung im Dezember 2010 zwei Personen jeweils 30,75 Stunden pro Woche. Die Zentralstelle des Bürgerbüros, das aus den vier Abteilungen Wahlen, Meldewesen, Standesamt sowie Integration und Zuwanderung besteht, ist im Rathaus im Stadtteil X. untergebracht. In der Nebenstelle P. wurden ausschließlich Leistungen der Abteilung Meldewesen angeboten. Im Hinblick auf die Schließungspläne wurde durch den Fachbereich Personal und Organisation 2010 eine Organisationsuntersuchung in der gesamten Abteilung Meldewesen durchgeführt. Hinsichtlich der Meldestelle P. schlug das Gutachten vor, die Zweigstelle des Bürgerbüros in P. ersatzlos zu schließen. In der Ratssitzung vom 6. Dezember 2010 beschloss der Rat der Beklagten im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes die Schließung des Bürgerbüros P. . Als Einsparpotential wurden pro Jahr 95.392 EUR und damit als Gesamtsumme für den Zeitraum 2011 bis 2015 478.660 EUR veranschlagt. Gleichzeitig beschloss der Rat der Beklagten, die Anzahl der Dezernate zunächst beizubehalten und die Verwaltung zu beauftragen, das Einsparvolumen bei den Personalkosten im Leitungsbereich in der Verwaltung zu erzielen. Als Einsparpotential wurden insgesamt 967.500 EUR veranschlagt. Am 23. Februar 2011 reichten die Kläger das streitgegenständliche Bürgerbegehren ein und legten zugleich Unterschriftenlisten mit 8.619 Unterschriften vor. Das Bürgerbegehren ist mit dem Titel "Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 06.12.2010 zur Schließung des Bürgerbüros P. " überschrieben und hat folgende Fragestellung: "Sind Sie gegen den Beschluss des Rates zur Schließung des Bürgerbüros P. und für den Erhalt und eine optimierte Gestaltung des P1. Bürgerbüros mit der Möglichkeit, dort auch den neuen Personalausweis zu erhalten?". In der Begründung zum Bürgerbegehren wird u.a. ausgeführt, dass das Bürgerbüro P. zur Vermeidung einer Überschuldung der Stadt M. im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzeptes mit angegebenen Einsparungen von 93.000 EUR/Jahr geschlossen werden solle. Zum Kostendeckungsvorschlag wird ausgeführt, dass im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes ursprünglich auch eine Reduzierung der Stellen der Beigeordneten von vier auf drei vorgesehen gewesen sei. Im Gegensatz zur Schließung des Bürgerbüros sei die vorgesehene Reduzierung der Stellen der Beigeordneten nicht beschlossen worden. Deshalb sollten die sich hieraus ergebenden Kosteneinsparungen von 967.000 EUR bis zum Jahr 2015 den angeblichen Kosteneinsparungen von 465.000 EUR durch eine Schließung des Bürgerbüros P. vorgezogen werden. Der Rat der Beklagten erklärte in seiner Sitzung vom 11. April 2011 das Bürgerbegehren für unzulässig. Den Ratsmitgliedern lag dabei u.a. eine von der Beklagten beauftragte rechtliche Stellungnahme der Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs vom 15. März 2011 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Oberbürgermeister der Beklagten teilte dieses Ergebnis den Klägern mit gleichlautenden Bescheiden vom 11. April 2011 - an die Kläger zu 1. und 3. jeweils zugestellt am 15. April 2011 - mit. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zwar sei das notwendige Unterschriftenquorum von 6.355 Unterschriften erreicht worden. Jedoch seien die zur Entscheidung stehende Frage und der Kostendeckungsvorschlag nicht kongruent. Die Fragestellung richte sich allein gegen die Schließung des Bürgerbüros P. und befürworte dessen optimierte Gestaltung. Der Kostendeckungsvorschlag dagegen befasse sich mit der Reduzierung der Anzahl der Beigeordnetenstellen innerhalb der Verwaltung. Dies sei jedoch ein völlig anderer Gegenstand als der in der Fragestellung und der Begründung dargestellte. Für den Bürger sei unklar, ob er bei einem dem Bürgerbegehren folgenden Bürgerentscheid gleichzeitig über eine Reduzierung der Anzahl der Beigeordneten abstimmen solle. Darüber hinaus sei der Kostendeckungsvorschlag nicht umsetzbar. Der Rat habe in seiner Sitzung am 6. Dezember 2010 beschlossen, die Anzahl der Dezernate und damit die Anzahl der Beigeordnetenstellen zunächst beizubehalten. Da sich die Fragestellung nicht auf diesen Ratsbeschluss beziehe, bestehe für den Rat keine Veranlassung, sich nochmals mit seinem Beschluss zu befassen. Im Übrigen sei für die Reduzierung der Beigeordnetenstellen eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich, da in § 14 dieser Satzung die Zahl auf vier festgelegt sei. Die Notwendigkeit der Änderung der Hauptsatzung sei jedoch an keiner Stelle thematisiert worden. Schließlich sei die Schließung der P1. Außenstelle des Bürgerbüros eine innere Organisationsangelegenheit und erfülle damit den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW. Zu der inneren Organisation gehöre die Schaffung, Zusammenlegung oder Auflösung von Ämtern oder Fachbereichen, über die der Oberbürgermeister gemäß § 62 Abs. 1. Satz 2 GO NRW im Rahmen seiner Organisationsbefugnis entscheide. Dabei sei es ihm unbenommen, den Rat in eine einzelne Organisationsentscheidung einzubeziehen. Dadurch werde aber aus einer inneren Organisationsangelegenheit keine äußere. Die Kläger haben am 13. Mai 2011 Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW liege nicht vor. Zur inneren Organisation einer Gemeindeverwaltung gehörten die Arbeits- und Dezernatsverteilung, Regelungen des Geschäftsgangs sowie der Schreibkraft- und Büroausstattung. Die Festlegung der Anzahl der Bürgerbüros sei diesem Bereich nicht zuzuordnen, da die Auswirkungen des innerorganisatorischen Verwaltungshandelns nicht auf die innere Organisation beschränkt blieben. Für den betroffenen Bürger entstünden durch die Schließung höhere Fahrtkosten. Somit handele es sich de facto um eine Gebührenerhöhung, die keine Angelegenheit der inneren Organisation mehr sei. Es widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzgebers, die Anzahl der Bürgerbüros in einer Gemeinde einem Bürgerbegehren zugänglich zu machen. Zwar solle durch den Ausschlusstatbestand eine einseitige parteipolitische Ausrichtung von Verwaltungsstrukturen und eine Aufweichung der alleinigen Verantwortung des Bürgermeisters für die Leitung der Verwaltung verhindert werden. Eine solche Aufweichung sei durch das vorliegende Bürgerbegehren gerade nicht zu befürchten, da der Bürgermeister in seiner Geschäftsleitungs- und Organisationshoheit nicht beschränkt werde. Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 8 TG 2479/03 -) zur Auslegung der hessischen Gemeindeordnung sei auch für das nordrhein-westfälische Recht heranzuziehen. Danach sollten sogenannte "verwaltungstechnische Folgemaßnahmen", zu denen sicherlich auch die Beibehaltung eines Bürgerbüros in einem Stadtteil zu zählen sei, ausdrücklich nicht zur Unzulässigkeit eines Begehrens führen. Hier gelte - genau wie im nordrhein-westfälischen Recht -, dass der Katalog der Ausschlusstatbestände nicht als Einfallstor für die Unterbindung jeglicher Bürgerbegehren genutzt werden dürfe. Zudem erfülle eine lediglich mittelbare Betroffenheit der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung nicht den Ausschlusstatbestand. So sei beispielsweise die Frage nach der Übernahme einer bestimmten Aufgabe (Jugendamt) einem Bürgerbegehren zugänglich. Schließlich sei die Rechtsprechung des VG Münster (Urteil vom 6. März 2009 - 1 K 2121/08 -), wonach die Bestimmung der Zahl der Beigeordneten nicht dem Bereich der inneren Organisation zuzurechnen sei, auf den vorliegenden Fall übertragbar. Darüber hinaus bestehe keine Divergenz zwischen Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag. Dem Rat stehe es frei, die Kosten für den Erhalt des Bürgerbüros anderweitig zu decken. Zudem sei nicht zu erkennen, wie Kosten durch die Schließung des Bürgerbüros P. gespart würden. Daher bedürfe es für das Begehren eines Weiterbetriebs auch keines Kostendeckungsvorschlages. Die Kläger beantragen, den Rat der Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 11. April 2011 zu verpflichten, das von den Klägern eingereichte Bürgerbegehren "Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 06.12.2010 zur Schließung des Bürgerbüros P. " für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1996 - 15 B 134/96 - und führt ergänzend aus: Die Schließung der Nebenstelle des Bürgerbüros sei eine Frage der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung. Gerade fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen hätten für die Schließung gesprochen, da die Arbeitsabläufe in der Zweigstelle nicht mehr zeitgemäß gewesen seien und Ausfallzeiten der in der Nebenstelle tätigen Mitarbeiter durch Mitarbeiter der Hauptstelle hätten aufgefangen werden müssen, was zu Unstimmigkeiten in der Hauptstelle geführt habe. Die Optimierung der Arbeitsabläufe durch Umsetzung von Mitarbeitern habe der Oberbürgermeister aufgrund seiner Geschäftsverteilungsbefugnis gemäß § 62 Abs. 1 GO NRW selbst regeln können. Allein der Umstand, dass der Oberbürgermeister zu dem Abzug der Mitarbeiter aus der Nebenstelle P. die Zustimmung des Rates eingeholt habe, führe nicht dazu, dass aus einer Angelegenheit der inneren Organisation eine der äußeren Organisation werde. Das von den Klägern für ihre Argumentation herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster sei nicht einschlägig, da es einen anders gelagerten Sachverhalt betreffe. Da die Kläger die Wiedereröffnung der Zweigstelle des Bürgerbüros P. begehrten, das aus Kostengründen geschlossen worden sei, komme auch dem Kostendeckungsvorschlag eine wesentliche Bedeutung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Bescheide des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 11. April 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Rat der Beklagten hat das "Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 6. Dezember 2010 zur Schließung des Bürgerbüros P. " zu Recht für unzulässig erklärt. Die Unzulässigkeit ergibt aus den folgenden Gründen: Die Frage des Bürgerbegehrens ist zu unbestimmt (1.). Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag des Bürgerbegehrens sind nicht deckungsgleich (2.). Das Bürgerbegehren zielt unzulässigerweise darauf ab, den Oberbürgermeister der Beklagten auf eine bestimmte innere Organisation festzulegen (3.). 1. Die Frage des Bürgerbegehrens "Sind Sie gegen den Beschluss des Rates zur Schließung des Bürgerbüros P. und für den Erhalt und eine optimierte Gestaltung des P1. Bürgerbüros mit der Möglichkeit, dort auch den neuen Personalausweis zu erhalten?" genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW. Danach kann bei einem Bürgerbegehren über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Insoweit setzt § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW voraus, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2008 - 15 A 2027/08 -, juris, Rn. 7. Sie muss widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein; bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris, Rn. 22. Die in drei Teile gegliederte Frage zur Schließung des Bürgerbüros P. erweist sich wegen ihres letzten Teils als zu unbestimmt. Mit dem erforderlichen einfachen Ja oder Nein lässt sich beantworten, ob jemand "gegen den Beschluss des Rates zur Schließung des Bürgerbüros in P. und für den Erhalt" ist. Auf den letzten Teil der Frage ist eine solche klare Positionierung jedoch nicht mehr möglich. Dem Befragten erschließt sich nicht, wozu genau er Ja oder Nein sagen soll. Während die Begriffe "gegen die Schließung" und "für den Erhalt" aus dem ersten und zweiten Teil der Frage eindeutig und selbsterklärend sind, lassen die Formulierungen "für ... eine optimierte Gestaltung ..." und "mit der Möglichkeit, dort auch den neuen Personalausweis zu erhalten" Raum für verschiedene Interpretationen. So gibt es nicht nur eine Gestaltung, sondern eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf das Bürgerbüro, die über räumliche Gegebenheiten, Öffnungszeiten bis hin zu Verwaltungsabläufen reichen. Ob es sich jeweils um eine optimierte, im Sinne von verbesserte Gestaltung handelt, ist dabei relativ. Das Bürgerbegehren enthält keine allgemeine Definition von "optimierte Gestaltung". Der Begriff wird auch nicht über die "Möglichkeit, dort auch den neuen Personalausweis zu erhalten" weiter konkretisiert. 2. Die Frage des Bürgerbegehrens, seine Begründung und der Kostendeckungsvorschlag genügen nicht den Anforderungen aus § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in der bis zum 20. Dezember 2011 maßgeblichen Fassung. a) Danach muss ein Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung und der Kostendeckungsvorschlag stehen dabei in einem inneren Zusammenhang: Die Begründung soll der Sache nach über die zu entscheidende Frage und der Kostendeckungsvorschlag über die Kostenseite dieser Frage aufklären. Daraus ergibt sich, dass die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung und der Kostendeckungsvorschlag thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen müssen (Grundsatz der Kongruenz von Frage, Begründung und Kostendeckungsvorschlag). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.4.2009 - 15 B 429/09 -, juris, Rn. 16, und vom 24.2.2010 - 15 B 1680/09 -, juris, Rn. 5. Anderenfalls besteht die Gefahr einer Verfälschung des Bürgerwillens, da für den Bürger unklar wird, worüber er abstimmen soll sowie ob und welche Kosten für die verlangte Maßnahme abzudecken sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.4.2009 - 15 B 429/09 -, juris, Rn. 16. Hier geht der Kostendeckungsvorschlag thematisch über die zur Entscheidung zu bringende Frage hinaus. Während sich Frage und Begründung allein auf das Bürgerbüro P. beziehen, verhält sich der Kostendeckungsvorschlag zur Zahl der Dezernentenstellen. Das Bürgerbüro soll erhalten werden aus den Einsparungen, die sich aus dem Verzicht auf eine Dezernentenstelle ergeben sollen. Das kann dahin missverstanden werden, dass der Bürger bei einem dem Bürgerbegehren folgenden Bürgerentscheid zugleich über die Reduzierung der Zahl der Beigeordneten von vier auf drei mit abstimmen soll. b) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, der Kostendeckungsvorschlag sei entbehrlich, weil ein Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in der mit Wirkung ab dem 21. Dezember 2011 durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung (GV. NRW. 2011, S. 685) geänderten Fassung nur noch eine von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten muss. Vielmehr gelten weiterhin die rechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bürgerbegehrens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2012 - 15 A 3047/11 -, juris, Rn. 12, Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kostendeckungsvorschlag sei entbehrlich, weil die Schließung des Bürgerbüros P. entgegen der Auffassung des Rates und des Oberbürgermeisters keine Kosten eingespart hätte. Denn diese Auffassung hätten die Kläger - unter dem Vorbehalt der späteren rechtlichen Überprüfung - im Bürgerbegehren selbst darlegen und begründen müssen, was sie nicht getan haben. Eine Änderung des Kostendeckungsvorschlags im Nachhinein scheidet aus. Es ist nicht auszuschließen, dass der konkrete Kostendeckungsvorschlag die Bürger in ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst hat, das Bürgerbegehren zu unterschreiben. 3. Schließlich ist das Bürgerbegehren wegen eines Verstoßes gegen § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW unzulässig. Danach sind Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung ausgeschlossen. Dazu gehört die Schließung des Bürgerbüros P. . Der Begriff der "inneren Organisation der Gemeindeverwaltung" umfasst die traditionellen Gegenstände der Organisationsgewalt und Geschäftsleitungsgewalt, deren Ausübung durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der Behördenleitung bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.1996 - 15 B 134/96 -, juris, Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 1.10.2003 - 8 TG 2479/03 -, juris, Rn. 26; VG Münster, Urteil vom 6.03.2009 - 1 K 2121/08 -, juris, Rn. 20. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist der Bürgermeister für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung verantwortlich. Er leitet und verteilt die Geschäfte (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW). Diese Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt kann dem Bürgermeister nicht entzogen werden. Sie umfasst - mit der alleinigen Einschränkung des § 73 Abs. 1 GO NRW - zum einen das Recht zur Verteilung der Geschäfte auf die Bediensteten der Verwaltung. Vgl. Articus/Schneider, GO NRW, Kommentar, § 41, S. 221 sowie § 62, S. 313. Zum anderen hat der Bürgermeister das Recht, die Organisation der Verwaltung festzulegen. Ihm obliegt also beispielsweise die Entscheidung darüber, ob er bestehende Ämter zusammenlegt, abschafft, bestimmte Ämter bildet und wie er Dezernate/Ämter/Fachbereiche intern organisatorisch gliedert. Vgl. Articus/Schneider, GO NRW, Kommentar, § 26, S. 155 sowie § 62, S. 313; Kleerbaum/Palmen, GO NRW, Kommentar für die kommunale Praxis, Erl. zu § 26, S. 263; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO, Stand: September 2011, § 26, S.15. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens ist letztendlich darauf gerichtet, ob das Bürgerbüro P. als Zweigstelle des Bürgerbüros der Beklagten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Meldewesens erhalten bleiben oder geschlossen werden soll. Die Fragestellung betrifft damit die Organisation der Gemeindeverwaltung, die allein dem Oberbürgermeister obliegt. Für die Schließung der Nebenstelle waren fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen ausschlaggebend. Verwaltung und Rat der Beklagten stützen sich auf die 2010 durchgeführte Organisationsuntersuchung, die zu dem Vorschlag kam, das Bürgerbüro P. zu schließen. Rat und Oberbürgermeister legten ihrer Entscheidung dem Gutachten folgend die Prognose zugrunde, spätestens nach Einführung des neuen Personalausweises und dem hiermit verbundenen erhöhten Arbeits- und Beratungsaufwand nicht mehr über eine ausreichende Personalkapazität in der Nebenstelle zu verfügen. Zudem kamen sie zu der Einschätzung, der Arbeitsablauf und die Publikumssteuerung in der Nebenstelle müssten - weil nicht mehr zeitgemäß - neu geregelt werden. Probleme bei Urlaubs- und Krankheitsvertretung der Neben- durch die Hauptstelle sahen sie mit der Zusammenlegung als gelöst an. Schließlich sahen sie die Notwendigkeit, die Räumlichkeiten der Nebenstelle zu renovieren. Außenvertretung und Repräsentation der Gemeinde blieben durch die Schließung des Bürgerbüros unberührt. Aufgelöst wurde eine Organisationseinheit innerhalb der Gemeindeverwaltung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6.05.2009 - 4 CE 09.802 -, juris, zur Auflösung eines gemeindlichen Bauhofs. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei nicht einzusehen, dass den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidung über die Frage der Schließung eines Bürgerbüros versperrt bleiben solle, wenn sie sogar den Bürgermeister direkt wählen könnten. Diese Sichtweise blendet aus, dass gerade die Wahl den Bürgermeister legitimiert, die Geschäfts- und Organisationshoheit umfassend auszuüben. Auch ausweislich der amtlichen Begründung zum damaligen Gesetzentwurf waren ordnungspolitische Erwägungen maßgeblich dafür, die innere Organisation der Gemeinde im Rahmen der Kommunalverfassung allein den zuständigen Organen zuzuweisen. Vgl. LT-Drs. 11/4983, S. 1 und 8. Die Schließung des Bürgerbüros in P. stellt entgegen der Ansicht der Kläger keine "verwaltungstechnische Folgemaßnahme" dar. Sie ist nicht Folge einer anderweitigen Maßnahme, sondern selbst die Entscheidung der Verwaltung. Die Erfüllung der Aufgabe "Meldewesen in P. " wird einer anderen Abteilung der Beklagten, nämlich der Hauptstelle Bürgerbüro, zugeordnet. Die Aufgabenerfüllung verbleibt wie bisher bei der Beklagten. Dass die Umstrukturierung zu erhöhten Fahrtkosten für die von der Schließung betroffenen Bürger führt, lässt sie nicht aus den Angelegenheiten der inneren Organisation herausfallen. Viele Änderungen im gemeindlichen Verwaltungsapparat werden für den Bürger spürbar. Die so entstehende Außenwirkung führt indes regelmäßig nicht dazu, dass der äußere kommunalverfassungsrechtliche Rahmen der Gemeindeverwaltung berührt wird. Auch der Umstand, dass nicht der Oberbürgermeister, sondern der Rat über die Schließung der Nebenstelle im Rahmen der Entscheidung über eine Vielzahl von Sparvorschlägen entschieden hat, bedeutet nicht, dass eine Angelegenheit der äußeren Verwaltung gegeben ist. Denn auch im Gewande einer Haushaltskonsolidierungsmaßnahme bleibt es eine dem Oberbürgermeister zustehende Organisationsentscheidung. Diese hätte ihm der Rat gegen seinen Willen auch nicht entziehen können. Die von den Klägern zitierten Urteile und Beschlüsse zu Bürgerbegehren über Beigeordnete führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da diese Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zum Gegenstand hatten. Schließlich ist der klägerische Vortrag zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens mit dem Ziel der Einrichtung eines Jugendamtes nicht überzeugend, da es vorliegend nicht um die Übernahme einer neuen Aufgabe, sondern um den Ort der Aufgabenerfüllung geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.