Beschluss
15 A 3047/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0418.15A3047.11.00
11mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die in Q. wohnhaften Kläger vertreten das dortige Bürgerbegehren "Stadtwerke für Q. ". Hinsichtlich dieses Bürgerbegehrens hat der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 22. Juni 2010 festgestellt, dass es unzulässig sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. 3 Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. 5 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. 6 Beruht ein Urteil selbstständig tragend auf mehreren Gründen, erfordert die erfolgreiche Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes, dass gegen jede dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund nicht nur geltend gemacht wird, sondern auch vorliegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht in diesem Sinne auf mehreren Gründen: Die erstinstanzliche Entscheidung stellt zunächst darauf ab, dass das streitige Bürgerbegehren nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 1 GO NRW genüge, da die Bürger nur dann im Wege des Bürgerentscheids eine Entscheidung "an Stelle des Rates" träfen, wenn sie mit der Entscheidung Verantwortung für die abschließende Regelung eines Sachverhaltskomplexes übernehmen würden; daran fehle es hier jedoch. Des Weiteren hält das Verwaltungsgericht das Bürgerbegehren auch deshalb für unzulässig, weil der enthaltene Kostendeckungsvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (a. F. – Hinweis des Senats) genüge, was im Einzelnen begründet wird. 7 Ungeachtet der Tragfähigkeit der Argumente des Zulassungsvorbringens hinsichtlich des ersten Begründungsstrangs wenden die Kläger jedenfalls gegen den zweiten nichts Durchgreifendes ein: 8 I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen insoweit nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . 10 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. 12 Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Gegen den oben dargelegten zweiten Begründungsstrang vermögen die Kläger keine ernstlichen Zweifel geltend zu machen. Im Hinblick auf den nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unzulänglichen Kostendeckungsvorschlag meinen die Kläger im Kern (geltend gemacht im Zusammenhang mit den Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), dass das Bürgerbegehren mit Blick auf die im Laufe des Verwaltungsprozesses vorgenommene Rechtsänderung, nach der (heute) ein Kostendeckungsvorschlag nicht mehr erforderlich ist, sowie unter Berücksichtigung des diese Rechtsänderung tragenden, bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen gesetzgeberischen Willens, dass das streitige Bürgerbegehren auf einen Kostendeckungsvorschlag habe verzichten können. 13 Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Vielmehr sind insoweit vorliegend die Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in der bis zum 20. Dezember 2011 gültigen Fassung maßgeblich. Hiernach muss ein Bürgerbegehren auch einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die durch das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 683) erfolgte und am 21. Dezember 2011 in Kraft getretene Änderung des § 26 Abs. 2 GO NRW, wonach ein Bürgerbegehren nur noch eine von der Verwaltung mitgeteilte Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) enthalten muss, findet hier keine Anwendung. Zwar ist bei einer - hier vorliegenden - Verpflichtungssituation für die rechtliche Beurteilung regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung maßgebend. 14 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rd. 217 ff. 15 Die materiell-rechtlichen Besonderheiten des Bürgerbegehrens gebieten es aber, für die Bestimmung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bürgerbegehrens abzustellen. 16 So bei einer nachträglichen Veränderung der Tatsachen schon OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 15 A 2027/08 -, juris. 17 Denn es ist nicht auszuschließen, dass der konkrete Kostendeckungsvorschlag die Bürger in ihrer Entscheidungsfindung dahingehend beeinflusst hat, das Bürgerbegehren zu unterschreiben. 18 Bedarf es demnach vorliegend eines Kostendeckungsvorschlags gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW a. F., muss der im Bürgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag auch den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies ist hier jedoch aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht der Fall. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kostendeckungsvorschlag auch deshalb unzureichend ist und das Bürgerbegehren unzulässig macht, weil der Vorschlag, nach dem zur Finanzierung des Begehrens auf das Vermögen gemeindefremder Dritter zurückgegriffen werden soll, nicht darlegt, wie dieses Vermögen in Anspruch genommen werden kann. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 15 A 2963/07 -, DÖV 2009, 256 (L). 20 Sollten die Kläger der Annahme der Unzulänglichkeit des Kostendeckungsvorschlags entgegenhalten wollen, ein solcher sei inhaltlich gar nicht leistbar gewesen, könnten sie sich darauf nicht mit Erfolg berufen. Wären die Kläger der Auffassung gewesen, ein Kostendeckungsvorschlag sei unmöglich, hätte dies – unter dem Vorbehalt der späteren rechtlichen Überprüfung - im Bürgerbegehren unter dem Punkt Kostendeckungsvorschlag darlegt und (kurz) begründet werden müssen, weil nur dann der Zweck des Kostendeckungsvorschlags – Aufklärung über die Kostenseite der gestellten Frage – hätte erreicht werden können. An entsprechenden Darlegungen fehlt es aber im streitigen Bürgerbegehren. Diesem lässt sich bei lebensnaher Würdigung seines "Finanzierungsvorschlags" sogar vielmehr entnehmen, dass die durch das Bürgerbegehren entstehenden Kosten beherrschbar seien. 21 II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 . 23 Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. 25 So liegt es hinsichtlich des selbständig tragenden zweiten Begründungsstranges der angegriffenen Entscheidung ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. 26 III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. 27 OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. 28 Solche Rechtsfragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die in der Zulassungsbegründung auf Seite 11 aufgeworfenen Fragen 1, 2, 4 und 5 verhalten sich bereits nicht zu dem oben genannten selbständig tragenden – zweiten – Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts. Sofern es das Zulassungsvorbringen darüber hinaus für klärungsbedürftig hält, 29 "ob diese Grundsatzentscheidung überhaupt geeignet ist, ‚Kosten der verlangten Maßnahme auszulösen‘," 30 rechtfertigt auch diese Frage nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Zulassungsbegründung legt schon nicht dar, warum die "Grundsatzentscheidung" nicht geeignet sein soll, i. S. v. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW a. F. "Kosten der verlangten Maßnahme" auszulösen. Im Übrigen geht das Bürgerbegehren ausweislich seines als "Finanzierungsvorschlag" bezeichneten Kostendeckungsvorschlags selber davon aus, dass es Kosten auslöst. Diese Sichtweise ist auch zutreffend. Denn die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Gründung eines (Energie-)Unternehmens löst stets Kosten aus. 31 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.