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Urteil

7 K 672/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0426.7K672.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen der Kläger zu 1) bis 4) werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1), 3) und 4) zu jeweils 2/7, die Klägerin zu 2) zu 1/7. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 A, T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger zu 1) ist am 00.00.0000 in Taschkent geboren, und war bis zu seiner Übersiedlung aus der Stadt Orenburg (Russische Föderation) in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2001 russischer Staatsangehöriger. 3 Am 09.10.1997 stellte seine Ehefrau, die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG bei dem Bundesverwaltungsamt für sich und den Kläger als ihrem Ehegatten sowie die beiden Kinder J. (geb. 00.00.0000) und E. (geb. 00.00.0000), die Kläger zu 3) und 4). 4 Mit dem Antrag wurde eine Geburtsurkunde des Klägers zu 1) aus dem Jahr 1966 vorgelegt, in der als Eltern W. T. und S. T1. , geb. M. , beide mit russischer Nationalität, eingetragen waren. Ferner wurde der Kläger in seinem 1989 ausgestellten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt. Dementsprechend wiesen auch die Geburtsurkunden der Kinder J. und E. aus den Jahren 1987 und 1989 den Vater mit russischer Nationalität aus. 5 Mit Bescheid vom 21.06.2001 wurden die Ehefrau des Klägers sowie seine beiden Kinder als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Vaters der Ehefrau (Q. C. ) einbezogen und der Kläger zu 1) wurde als mit einreisender ausländischer Ehegatte nach § 8 Abs. 2 BVFG in dem Bescheid aufgeführt. In einem Anschreiben an die Bevollmächtigte vom gleichen Datum teilte das Bundesverwaltungsamt mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides für die Ehefrau des Klägers nicht erfüllt seien, jedoch ein Einbeziehungsbescheid ausgestellt worden sei. Falls die Erteilung eines Ablehnungsbescheides gewünscht sei, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten. 6 Am 13.10.2001 verließen die Kläger das Aussiedlungsgebiet und reisten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15.10.2001 wurde ihnen ein Registrierschein ausgestellt. Am 06.12.2001 beantragten die Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG für die Klägerin zu 2) und die Ausstellung von Bescheinigungen für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG für die Kläger zu 1), 3) und 4) bei der Stadt Bad Münstereifel als zuständiger Vertriebenenbehörde. In dem vom Kläger zu 1) ausgefüllten Fragebogen wurde die Frage nach der deutschen Volkszugehörigkeit verneint. Weiter wurde zu den Gründen für Aussiedlung angegeben: "Meine Frau ist Deutsche von der Nationalität. Ihre Verwandten wohnen in Deutschland." In den Fragebogen der Kläger zu 2), 3) und 4) wurde die deutsche Volkszugehörigkeit dagegen bejaht. 7 Die Stadt Bad Münstereifel erteilte der Klägerin zu 2) eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Prüfbogen enthielt den Vermerk, man könne mit ihr ein normales Gespräch gut führen. Die Kläger zu 1), 3) und 4) erhielten eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers. In den Prüfbögen wurden für die Kläger zu 1), 3) und 4) Bekenntnis und deutsche Sprache/Kultur verneint. 8 Seit 2008 bemühten sich die Kläger zu 1) und 2) bei der Stadt Bad Münstereifel um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für die Kläger zu 1), 3) und 4) bzw. um die Erteilung eines Vertriebenenausweises nach §§ 1-3 BVFG i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG. 9 Nach dem Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsamt beantragten die Kläger zu 1) und 2) beim Bundesverwaltungsamt u. a. mit Schreiben vom 27.05.2009, vom 22.07.2009, vom 04.08.2009, vom 15.08.2009 und vom 24.09.2009 die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft für die Kläger zu 1), 3) und 4) sowie die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft für alle Kläger unter Berufung auf das Vertreibungsschicksal der Eltern bzw. Großeltern. Im Schreiben vom 24.09.2009 wurde außerdem sinngemäß um Prüfung gebeten, ob dem Kläger zu 1) im Zusammenhang mit seiner Einreise 2001 ein Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen sei. 10 Diesen Anträgen waren u. a. Geburtsurkunden der Eltern des Klägers zu 1) beigefügt. In der Geburtsurkunde seiner Mutter S. M. geb. 00.00.1936 in Taschkent, Usbekistan), sind als Vater J1. M1. und als Mutter B. M. ohne Angabe einer Nationalität aufgeführt. In der Geburtsurkunde seines Vater W. T. (geb. 00.00.1939 in Urgenc, Usbekistan) sind als Eltern B1. T. und als Mutter O. T2. , beide mit russischer Nationalität, eingetragen. Ferner legte der Kläger eine Archivbescheinigung über die Eintragung der Geburt seines Großvaters mütterlicherseits, J1. M1. , am 09.11.1901, in das Taufbuch eines Ortes im Saratov-Gebiet vor. Daraus ergeben sich als Vater J2. U. und als Mutter S1. M1. . 11 Mit Bescheid vom 07.01.2010 lehnte das BVA den Antrag des Klägers zu 1) ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, weil der Kläger im Aussiedlungsgebiet keinen eigenen Aufnahmeantrag gestellt habe. Darüberhinaus sei er kein deutscher Volkszugehöriger. Er sei in sämtlichen Personenstandsurkunden als Russe eingetragen. Daher fehle ihm jedenfalls das Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei von der Bescheinigungsbehörde bei der Einreise verneint worden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bestehe nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht. 12 Hiergegen legte der Kläger zu 1) am 14.01.2010 Widerspruch ein. Neben umfangreichen rechtlichen Ausführungen machte der Kläger geltend, bei der Einreise sei kein Sprachtest durchgeführt worden. Die deutsche Sprache sei ihm während der 18-jährigen Ehezeit von seiner Ehefrau vermittelt worden. 13 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 zurückgewiesen. 14 Am 06.02.2010 erhob der Kläger zu 1) Klage mit den Anträgen, ihm, seiner Ehefrau und den beiden Kindern eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen und den genannten Personen eine Bescheinigung nach §§ 1, 2 und 100 Abs. 2 als Aussiedler/Vertriebene auszustellen. 15 Der Kläger zu 1) hat im wesentlichen sinngemäß vorgetragen, er sei Spätaussiedler im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG, weil er von deutschen Staatsangehörigen bzw. deutschen Volkszugehörigen, nämlich seinen Großeltern, abstamme. Die Großeltern stammten aus anerkannten deutschen Siedlungsgebieten in der ehemaligen Sowjetunion bzw. Polen. Sein Großvater mütterlicherseits, J1. M1. , stamme aus dem Saratowgebiet und habe aufgrund seiner Erziehung die deutsche Sprache beherrscht und sich zum deutschen Volkstum bekannt und Sprache und Bekenntnis an die Großmutter weitergegeben. Da er, der Kläger zu 1), nach der Scheidung seiner Eltern 1968 bei der Mutter und der Großmutter mütterlicherseits aufgewachsen sei, seien ihm Bekenntnis und Sprache von der Großmutter, außerdem durch seine Ehefrau und seinen Schwiegervater vermittelt worden. Bei der Prüfung des Spätaussiedlerstatus am 12.12.2001 durch die seinerzeitig zuständige Vertriebenenbehörde habe ein Sprachtest oder Gespräch mit ihm nicht stattgefunden. Seine Kinder seien auch Spätaussiedler, da sie von ihrer Mutter, einer anerkannten Spätaussiedlerin abstammten. 16 § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe seiner Anerkennung als Spätaussiedler nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ihm eine Ausreise zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens wegen Art. 6 GG nicht zuzumuten. Daher sei ihm ein Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen und anschließend die Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 17 Eine Spätaussiedlerbescheinigung müsse ihm schon deshalb erteilt werden, weil er seit dem 12.12.2001 deutscher Staatsangehöriger sei. Er sei daher Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und müsse daher auch deutscher Volkszugehöriger sein. Für die Rechtsstellung nach § 7 Abs. 2 BVFG als ausländischer Ehegatte sei folglich kein Raum. Daher sehe auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BVFG eine Anwendung des § 15 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG vor. 18 Da seine Großeltern und die Eltern und Großeltern der Klägerin zu 2) mehrfach Vertriebene seien, müssten auch er, seine Frau und die Kinder als Abkömmlinge von Vertriebenen selbst Vertriebene sein. Bei Vertriebenen komme es auf die deutsche Volkszugehörigkeit nicht an. 19 Der Vertriebenenstatus stehe den Klägern auch deswegen zu, weil er und seine Familie im Jahr 1986 im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit das deutsche Siedlungsgebiet im Kreis Orenburg verlassen hätten und in ein Drittland, nämlich nach Usbekistan (Taschkent) umgezogen seien. Sie erfüllten daher den Tatbestand des § 1 BVFG, dass die Aussiedlungsgebiete vor dem 01.01.1993 verlassen worden seien und seien deshalb Aussiedler bzw. Vertriebene. 20 Der Antrag des Klägers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des VG Köln vom 10.06.2010 wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg der Klage abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein, die mit Beschluss des OVG NW vom 24.08.2010 - 12 E 727/10 - zurückgewiesen wurde. Gegen diesen unanfechtbaren Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2010 wiederum Beschwerde ein, mit der ein zum Teil unleserliches Schriftstück eingereicht wurde, bei dem es sich um die Geburtsurkunde der Großmutter väterlicherseits O. T2. (Bl. 55, 56) handeln soll. 21 Ein erneuter Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16.11.2010 wurde durch Beschluss des VG Köln vom 18.11.2010, zugestellt am 20.11.2010, wiederum abgelehnt, da der Kläger gegenüber dem ersten Antrag keine Änderung der Sach- oder Rechtslage vorgetragen hatte. Die hiergegen am 14.12.2010 eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NW vom 28.01.2011 - 12 E 1519/10 - wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen. 22 Die gegen den unanfechtbaren Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers wurde vom OVG NW als Anhörungsrüge behandelt und durch Beschluss vom 11.03.2011 - 12 E 192/11 - zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss vom 26.03.2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11.05.2011 - 5 B 25.11 - verworfen, weil eine Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des OVG nicht statthaft war. 23 Mit Schreiben vom 13.01.2011 stellten die Kläger einen Antrag an das Bundesverwaltungsamt auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG. Mit Schreiben vom 04.02.2011 teilte das Bundesverwaltungsamt den Klägern mit, dass es derzeit über den Antrag nicht entscheiden könne, weil es an die bevorstehende Entscheidung des Gerichts im Klageverfahren betreffend die Spätaussiedlereigenschaft gebunden sei. Dieses Schreiben reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 09.02.2011 beim OVG NW ein und erklärte, dass er gegen diesen "Bescheid" des Bundesverwaltungsamts vom 04.02.2011 zusätzlich Klage erhebe. 24 Mit Schreiben vom 04.05.2011 an das Bundesverwaltungsgericht teilte der Kläger zu 1) mit, dass er seit April 2011 zahlungsunfähig sei und schon das dritte Mal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 7 K 672/10 um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bitte. 25 Mit Schreiben vom 16.04.2011 reichte der Kläger auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob auch seine Ehefrau und die Kinder eigene Rechte aus dem BVFG mit der Klage geltend machen wollten, Prozessvollmachten seiner Ehefrau und der beiden Kinder ein. Mit Schreiben vom 26.05.2011, das von allen Klägern unterschrieben war, wurde um Gerichtsentscheidung bezüglich des "Bescheides" des Bundesverwaltungsamts vom 04.02.2011 bezüglich des Antrages auf Härtefallaufnahme nach § 27 Abs. 2 BVFG sowie um Feststellung des Spätaussiedler- und Vertriebenenstatus gebeten. 26 In einem Schreiben vom 27.07.2011, das ebenfalls von allen Klägern unterschrieben war, wurde an die Entscheidung über den PKH-Antrag erinnert. Mit Schreiben vom 14.12.2011 legte der Kläger zu 1) ein Schreiben vom gleichen Datum an das Bundesverwaltungsamt vor, mit dem erneut die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG für die Kläger zu 1), 3) und 4) beantragt wurde. 27 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.04.2012 wurde der PKH-Antrag der Kläger zu 1) bis 4) abgelehnt. Mit Schreiben vom 21.04.2012 legte der Kläger zu 1) hiergegen Beschwerde ein und stellte einen neuen PKH-Antrag. 28 In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 hat der Vertreter der Beklagten einen Bescheid des BVA vom 28.02.2012 vorgelegt, mit dem der Antrag der Kläger auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides abgelehnt wurde. Außerdem wurde ein Widerspruchsbescheid des BVA vom 16.04.2012 vorgelegt, mit dem der hiergegen erhobene Widerspruch zurückgewiesen wurde. 29 Der Kläger zu 1) hat im Termin einen weiteren Schriftsatz vom 25.04.2012 mit der Überschrift "Beschwerde II" eingereicht, mit dem vermutlich Feststellung des Status und Auszahlung der Beträge nach § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler - SpAusWOG - sowie Schadensersatz und PKH beantragt werden. Außerdem wurden neue PKH-Unterlagen eingereicht. 30 Die Kläger beantragen, 31 1. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1), 3) und 4) einen Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, 32 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 zu verpflichten, den Klägern zu 1), 3) und 4) eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, 33 3. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 1) bis 4) eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Vertriebene bzw. Aussiedler zu erteilen, 34 4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Härtefalleinbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 3 BVFG zu erteilen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger zu 1) kein Spätaussiedler im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG sei. Es fehle an der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder Volkzugehörigen, am Bekenntnis und an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Großeltern des Klägers zu 1) um deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige gehandelt habe. Die Großeltern väterlicherseits seien ausweislich der Geburtsurkunde des Vaters russischer Nationalität. Zwar sei bei den Großeltern mütterlicherseits die Volkszugehörigkeit in der Geburtsurkunde der Mutter nicht eingetragen. Jedoch ergebe sich aus dem vorgelegten Passauszug der Großmutter B. M. von 1966, dass diese mit russischer Nationalität geführt worden sei. Der Großvater J1. M1. sei laut der vorgelegten Bescheinigung vom 09.10.1941 Soldat in der Roten Armee gewesen. Dies schließe aus, dass er sich zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich der Kläger zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt habe. Er habe auch bis zur Ausreise keinen Antrag auf Änderung der russischen Nationalität gestellt. 38 Schließlich könne dem Kläger zu 1) auch keine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt werden, weil er nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Er sei lediglich als ausländischer Ehegatte nach § 8 Abs. 2 BVFG in den Einbeziehungsbescheid seiner Ehefrau eingetragen gewesen. Da er nicht Spätaussiedler sei, könne ihm auch kein Härtefallaufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG erteilt werden. 39 Schließlich stehe ihm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis seiner Vertriebeneneigenschaft nach § 100 Abs. 2 BVFG zu. Es lägen weder die Voraussetzungen der §§ 1 - 3 BVFG vor, noch habe eine Behörde ein Ersuchen auf Ausstellung einer derartigen Bescheinigung gestellt. 40 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und alle sonstigen von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 42 Die Klagen haben insgesamt keinen Erfolg. 43 Die Klage des Klägers zu 1) auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG und zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 28.02.2012 und 16.04.2012, mit denen die Härtefallaufnahme abgelehnt wurde, und die Bescheide vom 10.01.2010 und 26.01.2010, mit denen die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt wurde, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 44 Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Dies gilt ebenfalls für den Klageantrag, die Beklagte zur Ausstellung eines Härtefallaufnahmebescheides zu verurteilen, 45 BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 38/06 - und Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 27.02 - . 46 Danach sind § 15 und § 27 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) anzuwenden. 47 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Bescheide, weil er nicht Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist. Denn er ist weder im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, noch ist er deutscher Volkzugehöriger. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.06.2010 Bezug genommen, den das OVG NRW mit Beschluss vom 24.08.2010 bestätigt hat. 48 Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Kläger mit der Feststellung seines Status als Ehemann einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG am 12.12.2001 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG erworben hat. Die deutsche Staatsangehörigkeit und die deutsche Volkszugehörigkeit, die maßgeblich für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus ist, sind unterschiedliche Rechtspositionen. Für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist allein § 6 Abs. 2 BVFG maßgeblich. Und dessen Voraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt. Insbesondere hat er sich bis zu seiner Ausreise nicht zum deutschen Volkstum bekannt. 49 Auch aus der Rechtsstellung eines sogenannten "Statusdeutschen" im Sinne des Art. 116 GG kann der Kläger nicht herleiten, dass er auch deutscher Volkszugehöriger im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 BVFG und damit Spätaussiedler ist. Für den Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 GG reicht es aus, dass der Kläger Ehegatte einer Spätaussiedlerin ist, § 4 Abs. 3 BVFG ist. Er muss nicht selbst Spätaussiedler sein. 50 Auch die Klage des Klägers zu 1) auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Rechtsstellung als Vertriebener bzw. Aussiedler ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 07.01.2010 und vom 26.01.2010 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer derartigen Bescheinigung. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 BVFG i.V.m. §§ 1, 2 BVFG. 51 Es fehlt bereits an der Stellung eines entsprechenden Antrags innerhalb der Fristen des § 100 Abs. 2 BVFG, nämlich bis zum 01.01.1993 bzw. bis zum 31.12.1993. Darüberhinaus kann ein Vertriebenenausweis nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur noch auf Ersuchen einer Behörde ausgestellt werden, nicht mehr auf Antrag eines Bewerbers. Daraus folgt, dass es seit der Neuregelung des BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) keinen Anspruch von Betroffenen auf Feststellung der Vertriebeneneigenschaft mehr gibt, 52 vgl. OVG NW, Beschluss vom 15.11.2011 - 11 A 1458/11 - . 53 Schließlich erfüllt der Kläger zu 1) auch nicht die Voraussetzungen der §§ 1, 2 BVFG, da er weder Vertriebener noch Aussiedler ist. Die Vorschrift des § 7 BVFG a.F., wonach auch Kinder von Vertriebenen den Vertriebenenstatus erwerben konnten, ist mit Art. 1 Nr. 7 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21.12.1992 aufgehoben worden. Eine gesetzliche Übergangsregelung besteht nur im Rahmen des § 100 BVFG, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen. Auch § 100 Abs. 4 BVFG ist nicht einschlägig, da der Kläger nicht vor dem 01.07.1990 eine Übernahmegenehmigung erhalten hat. Daher kann er sich nicht auf die Anwendung des früheren Rechts berufen. Soweit der Kläger auf Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweist und aus dieser ableiten will, dass es für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf das vor dem 01.01.1993 geltende Recht ankommt, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Die im Schreiben vom 21.04.2012 zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2003 - 5 B 19.03 - , vom 20.04.2004 - 1 C 3.03 - und vom 06.02.2003 - 5 C 44.01 - betreffen sämtlich anders gelagerte Sachverhalte und sind für den vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig. 54 Der Kläger zu 1) ist auch kein Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Er ist weder deutscher Volkszugehöriger, noch hat er die Aussiedlungsgebiete vor dem 01.07.1990 verlassen. Bei dem durch die berufliche Tätigkeit des Klägers zu 1) bedingten Umzug aus dem Kreis Orenburg (jetzt Russische Föderation) nach Taschkent (jetzt Usbekistan) im Jahr 1986 handelt es sich offensichtlich nicht um ein Verlassen des Aussiedlungsgebietes, weil die Kläger im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion verblieben sind. 55 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 zusätzlich beantragt hat, die Beklagte zur Erteilung eines Härtefalleinbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 3 BVFG zu verpflichten, handelt es sich um eine nach § 91 VwGO unzulässige Klageänderung, weil sie im Interesse einer zügigen und umfassenden Erledigung des Rechtsstreits nicht sachdienlich ist. Das Gericht hat die mündlichen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung so verstanden, dass der Kläger mit diesem Antrag eine Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Mutter des Klägers zu 1) erreichen will und damit einen völlig neuen Streitstoff in das Verfahren einführen will. Abgesehen davon wäre dieser Antrag bereits unzulässig. Soweit ersichtlich, hat der Kläger noch keinen entsprechenden Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt, so dass es an den Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage oder Untätigkeitsklage fehlt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage auch unbegründet wäre. Denn der Antrag auf nachträgliche Einbeziehung eines Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid kann nur von einem Spätaussiedler gestellt werden. Der Kläger zu 1) ist aber kein Spätaussiedler. Eine Einbeziehung der Mutter wäre auch deshalb nicht möglich, weil die Vorschrift nur die Einbeziehung von im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten oder Abkömmlingen ermöglicht. 56 Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz vom 25.04.2002 mit der Überschrift "Beschwerde II" vorgelegt hat und diese einen weiteren Klageantrag (Leistungen nach dem SpAusWOG) enthalten sollte, handelt es sich ebenfalls um eine nach § 91 VwGO unzulässige Klageänderung, weil ein derartiger Antrag in keinerlei Zusammenhang mit dem bisherigen Streitstoff steht. Im Übrigen ist dieser Antrag unzulässig, da das Verwaltungsgericht für Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zuständig ist. Insofern ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, § 51 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz. 57 Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Das Gericht legt die für die Klägerin zu 2) gestellten Klageanträge dahingehend aus, dass diese nur die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Bescheinigung über den Vertriebenen- bzw. Aussiedlerstatus nach § 100 Abs. 2, §§ 1, 2 BVFG erstrebt. Dies kann aus dem Schreiben des Klägers zu 1) vom 11.02.2010 entnommen werden, in dem dieser auf eine Anfrage des Gerichts antwortet, dass die Klage auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur für ihn und die Kinder erhoben sein soll. Der später gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG zu verpflichten (Schreiben vom 26.05.2011), ist entsprechend den Interessen der Klägerin zu 2) ebenfalls dahingehend auszulegen, dass dieser Antrag nur für die Kläger zu 1), 3) und 4) gelten soll, da die Klägerin, die bereits im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist, davon keinen rechtlichen Vorteil hat. 58 Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung über den Vertriebenen- bzw. Aussiedlerstatus ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin zu 2) hat keinen Anspruch auf eine solche Bescheinigung. Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1) Bezug genommen. 59 Die Klagen der Kläger zu 3) und 4) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Soweit die Kläger zu 3) und 4) die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und die Erteilung eines Ausweises als Vertriebene bzw. Flüchtlinge beantragt haben, ist die Klage unzulässig, weil die Kläger insoweit vor Klageerhebung keinen wirksamen Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt haben und infolgedessen auch kein ablehnender Bescheid des Bundesverwaltungsamtes ergangen ist. Daher sind auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht gegeben, § 75 VwGO. 60 Der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 06.12.2001 war auf eine Bescheinigung für Abkömmlinge nach § 15 Abs. 2 BVFG gerichtet. Alle späteren Anträge mit dem Ziel einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 bzw. § 100 Abs. 2 BVFG, insbesondere die Schreiben der Eltern aus dem Jahr 2009, erfolgten zu einem Zeitpunkt, in dem die 1987 und 1989 geborenen Kläger bereits volljährig waren. Die Kläger zu 1) und 2) waren daher nicht mehr gesetzliche Vertreter der Kläger zu 3) und 4). Sie sind auch nicht als Bevollmächtigte für die Kläger zu 3) und 4) aufgetreten. Eine Vollmacht ist im Verwaltungsverfahren - soweit ersichtlich - nicht vorgelegt worden. Zwar haben die Kläger zu 3) und 4) inzwischen im Klageverfahren Vollmachten zugunsten des Klägers zu 1) vorgelegt, die diesen zur Vertretung seiner Kinder in allen Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermächtigt. Darin liegt jedoch keine rückwirkende Genehmigung der Anträge auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung bzw. eines Vertriebenenausweises. Es kann daher offen bleiben, ob eine derartige rückwirkende Heilung eines Verfahrensmangels überhaupt in Betracht kommt. 61 Unabhängig davon sind die Klagen auch unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger zu 3) und 4) einen Anspruch auf die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG haben. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bereits im Zeitpunkt der Einreise die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG erfüllten. Hierfür genügt nicht die Abstammung von der Klägerin zu 2), die als Spätaussiedlerin anerkannt ist. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Kläger ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnten und ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Wege einer Bekenntnisvertretung durch die Eltern vorlag. Dafür bestehen nach dem Inhalt der Akten weder Anhaltspunkte noch haben die Kläger entsprechende Umstände substantiiert vorgetragen. 62 Die Klage der Kläger zu 3) und 4) auf Erteilung einer Bescheinigung über den Vertriebenen- oder Aussiedlerstatus ist ebenfalls aus den bereits genannten Gründen unbegründet. 63 Soweit die Kläger zu 3) und 4) weiterhin eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides erstreben, dürfte die mit Schriftsatz vom 26.05.2011 erhobene Klage als Untätigkeitsklage zulässig sein, nachdem der Antrag der Kläger vom 13.01.2011 bis dahin nicht beschieden worden war. 64 Die Klage ist jedoch ebenfalls unbegründet. Wie bereits ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger zu 3) und 4) Spätaussiedler sind. Daher haben sie auch keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Soweit die Klagen der Kläger zu 1), 3) und 4) auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG als Untätigkeitsklagen zulässig waren und an sich zu einer Kostenlast der Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO führen, hat das Gericht diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen. Denn für diese Klagen sind keine gesonderten Kosten entstanden, weil sie wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nicht in die Festsetzung des Streitwerts eingeflossen sind. Die Klägerin zu 2) trägt nur die Hälfte der Kosten im Verhältnis zu den übrigen Klägern, weil sie nach einer interessengerechten Auslegung nur einen Klageantrag gestellt hat. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.