Urteil
7 K 672/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Ehegatte einer Spätaussiedlerin eingereister Statusdeutscher ist nicht automatisch deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG.
• Die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art.116 GG oder §7 StAG begründet nicht ohne weiteres die für Spätaussiedler nach §15 Abs.1 BVFG erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit.
• Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach §100 Abs.2 BVFG besteht nur bei fristgerechter Antragstellung bis Ende 1993 bzw. auf Ersuchen einer Behörde.
• Härtefallaufnahmebescheide nach §27 Abs.2 BVFG sind nur möglich, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für Spätaussiedler erfüllt; die bloße Eintragung als ausländischer Ehegatte im Einbeziehungsbescheid genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Spätaussiedlerstatus bei Statusdeutschem ohne Volkszugehörigkeit • Ein als Ehegatte einer Spätaussiedlerin eingereister Statusdeutscher ist nicht automatisch deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG. • Die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art.116 GG oder §7 StAG begründet nicht ohne weiteres die für Spätaussiedler nach §15 Abs.1 BVFG erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit. • Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach §100 Abs.2 BVFG besteht nur bei fristgerechter Antragstellung bis Ende 1993 bzw. auf Ersuchen einer Behörde. • Härtefallaufnahmebescheide nach §27 Abs.2 BVFG sind nur möglich, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für Spätaussiedler erfüllt; die bloße Eintragung als ausländischer Ehegatte im Einbeziehungsbescheid genügt nicht. Die Kläger sind eine Familie, deren Ehefrau (Klägerin zu 2) bereits als Spätaussiedlerin anerkannt ist; der Kläger zu 1) war bei Einreise 2001 als ausländischer Ehegatte einbezogen; die Kinder sind die Kläger zu 3) und 4). Die Familie beantragte mehrfach Spätaussiedler- und Vertriebenenbescheinigungen sowie Härtefallaufnahmebescheide für den Kläger zu 1) und die Kinder. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Anträge ab mit der Begründung, der Kläger zu 1) habe keinen deutschen Volkszugehörigkeitsnachweis, sei in Unterlagen als russisch geführt worden und sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Die Kläger rügten unter anderem familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und Abstammung von deutschen Vorfahren; sie begehrten gerichtliche Verpflichtung zur Erteilung der Bescheide. Das Gericht verwarf die Klagen als unbegründet bzw. teilweise unzulässig. • Anwendbares Recht sind die Fassungen des BVFG gemäß der Rechtsprechung des BVerwG; maßgeblich sind §§1–3, §4, §6, §7, §15, §27 und §100 BVFG. • Für den Spätaussiedlerstatus nach §15 Abs.1 BVFG ist deutsche Volkszugehörigkeit gemäß §4 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §6 Abs.2 BVFG erforderlich; diese setzt u.a. kontinuierliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum und familiäre Vermittlung der deutschen Sprache voraus. • Der Kläger zu 1) ist zwar durch Einbeziehung nach §8 Abs.2 BVFG Deutscher im Sinne des Art.116 GG bzw. nach §7 StAG geworden, dies begründet jedoch nicht automatisch die Volkszugehörigkeit nach den einschlägigen BVFG-Vorschriften. • Die eingereichten Personenstandsurkunden und sonstigen Unterlagen belegen nach Aktenlage nicht die erforderliche Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, kein durchgehendes Bekenntnis und keine ausreichende sprachliche/familiäre Vermittlung; im Gegenteil sind Eintragungen und Passauszüge überwiegend russische Nationalität. • §15 Abs.2 Satz2 BVFG (keine Erteilung, wenn kein eigener Aufnahmeantrag gestellt) steht der begehrten Bescheinigung entgegen, da der Kläger nicht im Aufnahmeverfahren selbständig beantragt hatte. • Ansprüche auf Vertriebenenbescheinigung nach §100 Abs.2 BVFG scheitern an Fristversäumnis (Antrag bis 1993) und daran, dass seit der Neuregelung nur noch auf Ersuchen einer Behörde Ausweise erteilt werden. • Ein Härtefallaufnahmebescheid nach §27 Abs.2 BVFG setzt ebenfalls die Voraussetzungen für Spätaussiedler voraus; fehlende Spätaussiedlereigenschaft macht auch den Härtefallantrag unbegründet. • Klageänderungen zu weiteren Einbeziehungsbescheiden oder Leistungen waren unzulässig nach §91 VwGO, zudem fehlten teilweise formelle bzw. verfahrensrechtliche Voraussetzungen (fehlende Anträge im Verwaltungsverfahren, fehlende Vertretungsbefugnis zur Zeit der Anträge). Die Klagen der Kläger zu 1) bis 4) wurden abgewiesen. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamts, mit denen die Erteilung von Spätaussiedler-, Vertriebenen- und Härtefallbescheinigungen abgelehnt wurde, sind rechtmäßig. Dem Kläger zu 1) fehlt die nach dem BVFG erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit und er ist nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, sodass weder ein Spätaussiedlerstatus noch ein Anspruch auf Härtefallaufnahme oder Vertriebenenbescheinigung besteht. Anträge der Kinder scheitern zudem mangels rechtzeitiger und wirksamer Antragstellung im Verwaltungsverfahren; weitere nachträgliche Klageänderungen waren unzulässig. Damit haben die Beklagte das Recht korrekt angewandt und die behaupteten Ansprüche der Kläger sind nicht begründet.