Urteil
7 K 960/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0426.7K960.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.0000 in Solikamsk geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt in ihrem Geburtsort in der Russischen Föderation. Am 13.09.2007 stellte sie einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG bei dem Bundesverwaltungsamt - BVA - . 3 Ausweislich ihrer Geburtsurkunde stammt die Klägerin von einem Vater deutscher Nationalität (W. C. ) und einer Mutter russischer Nationalität (M. C. , geb. B. ) ab. Der Vater ist im Jahr 1959 geboren und starb im Jahr 1992 bei einem Unfall. Die Großeltern väterlicherseits sind die deutschen Volkszugehörigen D. und M. C. , geb. C1. ). Die Großeltern starben in den Jahren 1980 und 1983. 4 Zur Sprachvermittlung wurde im Aufnahmeantrag angegeben, die Klägerin habe im Elternhaus vom 2. bis zum 6. Lebensjahr deutsch gesprochen. Dies habe sie von dem Vater und den Großeltern gelernt. Außerhalb der Familie habe sie in der Schule ab der 5. Klasse deutsch gelernt. Ab dem 13. Lebensjahr habe sie in der Familie nur noch Russisch gesprochen. Jetzt verstehe sie wenig und spreche nur einzelne Wörter. Die Sprachkenntnisse seien für ein einfaches Gespräch ausreichend. In dem beigefügten Inlandspass der Klägerin aus dem Jahr 1992 ist die deutsche Nationalität eingetragen. 5 Im Sprachtestformular vom 10.12.2007, erstellt bei der Anhörung der Klägerin im Generalkonsulat der BRD in Nowosibirsk, ist angekreuzt, dass die Klägerin die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus vom Vater und den Großeltern väterlicherseits erlernt habe. Außerdem habe sie in der Schule von der 4. bis zur 10. Klasse Deutschunterricht gehabt und habe an einem 2-monatigen Sprachkurs teilgenommen. Gleichzeitig erklärte sie, sie habe die deutsche Sprache nicht von ihren Eltern gelernt. Als kleines Kind im Alter von 2-4 Jahren habe sie etwas Deutsch mit ihren Großeltern gesprochen. Ihre Sprachkenntnisse habe sie sich in der Schule und im Sprachkurs angeeignet. Weitere Gelegenheiten, die deutsche Sprache zu erlernen, habe sie nicht gehabt. 6 Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass ein einfaches Gespräch mit der Klägerin möglich gewesen sei, die Sprache sei aber nicht familiär vermittelt. Die Klägerin habe keinen Dialekt gesprochen. 7 Mit Bescheid vom 12.08.2009 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag wegen unzureichender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache ab. Hiergegen legte die Klägerin am 03.09.2009 Widerspruch ein. 8 Mit Schriftsatz ihres seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2010 wurde zur Begründung des Widerspruchs vorgetragen, die Sprachkenntnisse der Klägerin seien familiär vermittelt worden. Die Klägerin habe als Kind intensive Gespräche mit den Großeltern in deutscher Sprache geführt. Diese hätten grundsätzlich nur Deutsch gesprochen. Auch der Vater, der als LKW-Fahrer berufsbedingt selten zu Hause gewesen sei, habe bis zu seinem Tod im Jahr 1992 regelmäßig mit der Klägerin deutsch gesprochen. Die Tatsache, dass lediglich bis ca. zum Ende des 4. Lebensjahres durchgehend mit der Klägerin deutsch gesprochen worden sei, stehe der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 05.02.2003 - 6 S 2060/02) genüge die Vermittlung bis zum Kindergartenalter. Die guten Deutschkenntnisse der Klägerin seien auch dadurch zu erklären, dass die von den Großeltern vermittelte Sprache durch den Vater, wenn er zu Hause gewesen sei, gestützt und gestärkt worden sei. Nach dem Tod des Vaters sei kein Familienmitglied mehr im Herkunftsland gewesen, mit dem die Klägerin hätte deutsch sprechen können. 9 Die Umstände der familiären Sprachvermittlung durch Vater und Großeltern bis zu deren Tod sei auch bereits im Aufnahmeantrag angegeben worden. Dialektkenntnisse seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 - ) nicht erforderlich. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihre Selbstauskunft im Sprachtest, dass sie von den Eltern kein Deutsch gelernt und mit den Großeltern nur etwas Deutsch als Kleinkind gesprochen habe, nicht widerlegt. Intensive Gespräche mit den Großeltern in einer Fremdsprache seien nicht nachvollziehbar. Der Zeitraum vom 2. bis zum 4. Lebensjahr sei zu kurz, um ein Kind mit einer Sprache in der Weise vertraut zu machen, die zur Erfüllung eines Bestätigungsmerkmals erforderlich sei. 11 Hiergegen hat die Klägerin am 19.02.2010 Klage erhoben, mit der sie ihren Aufnahmeanspruch weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Angabe im Sprachtest, die Klägerin habe "etwas deutsch" mit den Großeltern gesprochen, sei unklar und könne auch bedeuten, dass es sich um einfache Gespräche gehandelt habe. Es genüge, dass die familiäre Vermittlung der Sprache in der Zeit zwischen Geburt und Selbständigkeit erfolgt sei; sie müsse nicht bis zu dieser angedauert haben (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - ). Die weitere Erklärung der Klägerin im Sprachtest, dass die Sprache nicht von den Eltern vermittelt worden sei, sei zutreffend. Die Sprache sei nicht von beiden Eltern vermittelt worden, da die Mutter der Klägerin Russin gewesen sei. Die Klägerin habe mit ihren Eltern bis zum Tod der Großmutter im Jahr 1980 in einem Haus mit den Großeltern gelebt. Die Sprachvermittlung durch die Großeltern könne von 3 Zeuginnen bestätigt werden. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin nicht auf einer familiären Vermittlung beruhen. Sie führt ergänzend aus, die Beherrschung der deutschen Sprache im Sinne eines einfachen Gesprächs sei ein Bestätigungsmerkmal, das im Zeitpunkt des Bekenntnisses im 16. Lebensjahr des Aufnahmebewerbers vorliegen müsse. Da die Sprachvermittlung durch die Großeltern mit dem 4. Lebensjahr bzw. nach dem Tod der Großmutter abgebrochen sei, sei unwahrscheinlich, dass die Klägerin mit 16 Jahren ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Die deutsche Sprache habe im Sprachgebrauch der Familie kein ausreichendes Gewicht gehabt. Nur 2 Jahre im frühkindlichen Alter seien hierfür nicht genügend. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Aufnahmeakten der Klägerin und ihrer Tante Olga Belorusova sowie die Vertriebenenakten der Tante Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 21 Nach § 27 Abs. 1 BVFG wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann damit nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. 22 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 3.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 23 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist keine deutsche Volkszugehörige, weil es ihr an einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehlt. 24 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin anlässlich des Sprachtests in der Deutschen Botschaft in Nowosibirsk am 10.12.2007 in der Lage war, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der Sprachtester hat dies zwar bejaht. Diese Ergebnis wird jedoch durch das Protokoll nicht ohne weiteres belegt, da einige Fragen übersetzt werden mussten, die Antworten häufig nur aus einzelnen Wörtern bestanden und der Gesprächsverlauf insgesamt als sehr mühsam geschildert wird. Ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in ganzen Sätzen ergibt sich daraus nicht. 25 Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls eine hinreichende familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse in der Prägephase von der Geburt bis zum Erreichen der Selbständigkeit, die heute noch die Grundlage für die vorhandenen Sprachkenntnisse bilden, nicht festgestellt werden kann. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Sprachkenntnisse weit überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen, 26 vgl. zu den Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 3393/07 - juris. 27 Denn die Sprachvermittlung durch die im Haus der Eltern lebenden Großeltern hat unstrittig nur bis zum Jahr 1980, d.h. bis zum 4. Lebensjahr der Klägerin gedauert; es bleibt unklar, in welchem Umfang die Klägerin in dieser Zeit die deutsche Sprache gelernt hat und es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die von den Großeltern gelegte Sprachgrundlage in der Folgezeit durch den Vater vertieft und verfestigt worden ist. Diese Zweifel und Unsicherheiten gehen zu Lasten der Klägerin, die das Merkmal der familiären Sprachvermittlung darlegen und beweisen muss. 28 Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung in Nowosibirsk angegeben, sie habe mit den Großeltern "etwas Deutsch" gesprochen. Dies steht in Widerspruch zum Vortrag im Widerspruchsverfahren, wonach die Klägerin mit den Großeltern "intensive Gespräche" geführt haben soll. Die vorgelegten Erklärungen der als Zeugen benannten Personen, P. L. , H. X. und M1. X1. , lassen den Umfang der Sprachfähigkeit der Klägerin im Kleinkindalter nicht erkennen. Eine weitere Aufklärung durch Vernehmung der benannten Zeuginnen war nicht erforderlich, da es auf den Umfang der Sprachkenntnisse der Klägerin im Kleinkindalter letztlich nicht ankommt. 29 Selbst, wenn man annimmt, dass die Klägerin mit ihren Großeltern ein einfaches Gespräch auf deutsch hat führen können, kann nicht festgestellt werden, dass ihre Sprachkenntnisse nach dem Auszug der Familie aus dem Haus der Großeltern im Jahr 1980 und dem Tod der Großeltern in den Jahren 1980 und 1983 durch den Vater weiterhin ausreichend gepflegt und aufrechterhalten worden sind. 30 Zwar wurde durchgängig im Verfahren angegeben, dass auch der Vater Vermittlungsperson war. Jedoch bleibt sein Beitrag zum familiären Sprachgebrauch unklar. Die diesbezüglichen Angaben sind vage und widersprüchlich Die Klägerin hat selbst bei der Anhörung angegeben, dass sie die deutsche Sprache nicht von den Eltern, sondern nur von den Großeltern erlernt habe. Der Erklärungsversuch im Klageverfahren, damit sei die russisch-sprachige Mutter gemeint gewesen, überzeugt nicht. Nach allgemeinem Verständnis sind Eltern Vater und Mutter. Dass ein Spracherwerb von der russischen Mutter nicht erfolgt ist, liegt darüberhinaus auf der Hand und hätte keiner Erwähnung bedurft. Demnach hat die Klägerin die jetzigen Sprachkenntnisse nach ihren eigenen Angaben beim Sprachtest nicht vom Vater erworben. 31 Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch der Umstand, dass der Vater der Klägerin LKW-Fahrer von Beruf war und daher nur selten zu Hause war (Widerspruchsbegründung vom 21.01.2010). Daraus kann gefolgert werden, dass in der Familie nach dem Auszug aus dem Haus der Großeltern kaum noch Gelegenheit zum Gebrauch der deutschen Sprache bestand. Auch die Aussagen im Klageverfahren, zunächst hätten die Großeltern die Sprache vermittelt, "später" habe auch der Vater mit den Kindern deutsch gesprochen, erscheint ungenau, gesteigert und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, bei welchen Gelegenheiten der Vater mit der Klägerin deutsch sprach und warum der Vater damit erst "später" angefangen hat und nicht von Geburt an. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgetragene Aussage, dass die von den Großeltern vermittelte Sprache vom Vater, wenn er zu Hause gewesen sei, "gestützt und gestärkt" worden sei, deutet auf eine eher geringfügige Beteiligung des Vaters am deutschen Sprachgebrauch hin. 32 Schließlich bleibt es ein unauflösbarer Widerspruch, dass einerseits "lediglich bis ca. zum Ende des 4. Lebensjahres durchgehend mit der Antragstellerin deutsch gesprochen worden ist", also bis zum Jahr 1980, andererseits der Vater "mit der Antragstellerin regelmäßig bis zu seinem Tode deutsch" sprach, also bis zum Jahr 1992 (Widerspruchsbegründung vom 21.01.2010). Insoweit decken sich auch die Angaben zum Ende der angeblichen Sprachvermittlung durch den Vater nicht. Der Tod des Vaters ereignete sich im Jahr 1992, im Aufnahmeantrag wurde aber in der Rubrik 14.3 angegeben, die Klägerin habe ab dem 13. Lebensjahr, als ab 1989, nur noch Russisch in der Familie gesprochen. Demnach hätte die Klägerin also bereits 3 Jahre vor dem Tod des Vaters kein Deutsch mehr gesprochen. 33 Im Hinblick auf diese unauflösbaren Widersprüche drängte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Verlauf der familiären Sprachvermittlung nicht auf, zumal die Klägerin nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 21.10.2011 nichts mehr unternommen hat. 34 Demnach erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die heute noch oder wieder vorhandenen - schwachen - Sprachkenntnisse der Klägerin auf einer familiären Vermittlung beruhen, sondern überwiegend durch einen fremdsprachlichen Erwerb bedingt sind. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 As. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1, § 711 ZPO.