OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1573/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0523.10K1573.11.00
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin unterzog sich im Dezember 2009 erstmals erfolglos der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Englisch und Deutsch. Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 18.12.2009 wurde ihr Vorbereitungsdienst bis zum 31.01.2011 verlängert; auf ihren Antrag wurde die Klägerin dem Studienseminar Leverkusen zugewiesen. Die im Rahmen der Wiederholungsprüfung gefertigte Hausarbeit der Klägerin wurde im August 2010 mit der Note „befriedigend“ (3,0) bewertet. In den Abschlussbeurteilungen wurden die Leistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst wie folgt bewertet: - Beurteilung der Fachseminarleiterin im Fach Englisch vom 14.01.2011: „befriedigend“ (3,3), - Beurteilung der Fachseminarleiterin im Fach Deutsch vom 07.01.2011: „ausreichend“ (3,7), - Beurteilung der Hauptseminarleiterin vom 15.01.2011: „ausreichend“ (3,7), - Beurteilung des Schulleiters vom 15.01.2011: „ausreichend“ (4,0). Die unterrichtspraktische Prüfung fand am 19.01.2011 statt. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Klägerin die Abschlussbeurteilungen noch nicht vor; lediglich die Beurteilung der Fachseminarleiterin im Fach Englisch wurde der Klägerin am Morgen des Prüfungstages ausgehändigt. In der unterrichtspraktischen Prüfung wurden die Leistungen der Klägerin sowohl im Fach Englisch als auch im Fach Deutsch jeweils mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Vor der Bewertung erhielt die Klägerin jeweils Gelegenheit, zum Prüfungsverlauf Stellung zu nehmen; auf das jeweils gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Das Prüfungsamt erklärte mit Bescheid vom 31.01.2011 – der Klägerin zugestellt am 03.02.2011 – die Zweite Staatsprüfung der Klägerin gemäß §§ 41 Abs. 1, 37 Abs. 2 c) OVP für endgültig nicht bestanden, da die Gesamtnote der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in der Wiederholungsprüfung nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) gewesen sei. Die Klägerin legte hiergegen am 14.02.2011 Widerspruch ein: Vor den Weihnachtsferien habe sie beim Gesamtseminarleiter vorgesprochen und um zeitnahe Abschlussbeurteilungen gebeten. Dieser habe zugesagt, alle Beteiligten an die Beurteilungen zu erinnern. Tatsächlich hätten ihr aber die Abschlussbeurteilungen - entgegen den Bestimmungen der OVP - bis zur unterrichtspraktischen Prüfung nicht vorgelegen mit Ausnahmen der am Prüfungstag ausgehändigten Beurteilung für das Fach Englisch. Sie sei verunsichert in die unterrichtspraktische Prüfung gegangen, da sie keine Kenntnis von der abschließenden Beurteilung ihrer Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst gehabt habe. Auch sei ihr dadurch die Möglichkeit genommen worden, an möglichen Schwächen zu arbeiten und sich ihrer Stärken bewusst zu werden. Das Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 zurück: Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Abschlussbeurteilungen aus Schule und Seminar nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien. Die einschlägige Vorschrift des § 17 Abs. 3 OVP sehe nicht vor, dass die Prüflinge die abschließende Beurteilung zwei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes erhalten müssten. Vielmehr bestehe nur eine entsprechende Verpflichtung der Beurteiler gegenüber dem Prüfungsamt. Die Abschlussbeurteilung habe nicht die Funktion, Handlungsanweisungen für die unterrichtspraktische Prüfung zu geben, sondern bewerte abschließend die Leistungen aus dem gesamten Vorbereitungsdienst. Demgegenüber knüpfe die unterrichtspraktische Prüfung unabhängig davon an die festgestellten Leistungen am Prüfungstag – im Sinne eines singulären Ereignisses - an. Die Klägerin hat am 15.03.2011 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Jedenfalls bei einem derart massiven Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 3 OVP wie hier müsse die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts angenommen werden; zumindest sei – im Verhältnis zu anderen Prüfungskandidaten - gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden. Da sie den Gesamtseminarleiter vor den Weihnachtsferien auf die nicht vorliegenden Abschlussbeurteilungen angesprochen habe, habe sie auch ihre Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nicht verletzt. Ferner sei die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil die Prüfung im Fach Deutsch wegen eines verspäteten Erscheinens des Prüfungsausschusses drei bis vier Minuten später begonnen habe. Die Klägerin hat hierzu eine schriftliche Erklärung der bei der Prüfung als Gast anwesenden Fachlehrerin/Mentorin, Frau Tewes, vom 14.05.2012 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 31.01.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 zu verpflichten, sie erneut zur Ablegung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in der Wiederholung zuzulassen und sie sodann über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Auf die unterrichtspraktische Prüfung würden die Lehramtsanwärter im Rahmen der Ausbildung durch Beratung in der Schule und in den Seminaren vorbereitet, nicht durch die abschließenden Beurteilungen. Es bestehe deshalb kein Zusammenhang zwischen der Aushändigung der Beurteilungen und der Vorbereitung und Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung. Auch das Recht der Gegenäußerung zur Abschlussbeurteilung gemäß § 17 Abs. 5 OVP bleibe durch eine Aushändigung erst nach der unterrichtspraktischen Prüfung unberührt. Jedenfalls habe die Klägerin es aber versäumt, den vermeintlichen Verfahrensverstoß unverzüglich zu rügen. Sie habe sich vielmehr vorbehaltlos auf die unterrichtspraktische Prüfung eingelassen und erstmals beinahe vier Wochen nach der Prüfung den Sachverhalt angesprochen. Es treffe nicht zu, dass die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch etwa drei bis vier Minuten zu spät begonnen habe; den pünktlichen Beginn hätten die Mitglieder des Prüfungsausschusses schriftlich bestätigt. Diese – unrichtige – Behauptung der Klägerin sei aber bereits rechtlich ohne Relevanz, weil aufgrund der Noten im Fach Englisch (3,3 in der Abschlussbeurteilung und 5,0 in der unterrichtspraktischen Prüfung) die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 lit. b) OVP die Zweite Staatsprüfung selbst dann nicht bestanden habe, wenn man den behaupteten Verfahrensfehler im Fach Deutsch zu ihren Gunsten unterstelle. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Prüfungsamtes vom 31.01.2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Ablegung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Prüfungsamt hat mit dem angegriffenen Bescheid die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 lit. c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der hier anwendbaren Fassung vom 11.11.2003 (GVBl. NRW S. 699, im Folgenden: OVP 2003). Nach § 37 Abs. 2 lit. c) OVP 2003 setzt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 OVP nur einmal wiederholt werden darf, (u.a.) voraus, dass die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen, die die Klägerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung am 19.01.2011 in den Fächern Englisch und Deutsch abgelegt hat, hat der Prüfungsausschuss jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Rügen gegen die fachliche Bewertung dieser Prüfungsleistungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch auf zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen führende Verfahrensfehler kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen; die von ihr insoweit vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen führt zunächst der Einwand der Klägerin, dass die Noten der Abschlussbeurteilungen entgegen § 17 Abs. 3 OVP 2003 in ihrem Fall nicht zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt worden sind, worin zugleich – im Verhältnis zu anderen Prüfungskandidaten, die die Abschlussbeurteilungen früher erhalten hätten – ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liege. Die erkennende Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der bisher für die Lehramtsprüfungen zuständigen 6. Kammer, wonach bereits zweifelhaft ist, ob die Vorschrift des § 17 Abs. 3 OVP 2003 den Prüflingen überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt, ob sich die Prüflinge auf eine Nichteinhaltung dieser Frist also überhaupt berufen können. Denn § 17 Abs. 3 OVP 2003 regelt seinem Wortlaut nach allein die Frist für die Mitteilung der Beurteilungen an das Prüfungsamt und stellt sich somit als reine Ordnungsvorschrift für die an Ausbildung und Prüfung beteiligten Stellen dar, vgl. VG Köln, Urteile der 6. Kammer vom 14.02.2008 – 3675/07 - und vom 31.03.2011 - 6 K 6512/09 -. Zweifelhaft ist überdies, ob die Regelung neben dem regulären Vorbereitungsdienst von (seinerzeit) 24 Monaten auch den hier gegebenen Fall einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung betrifft. Denn im Falle der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verkürzt das Festhalten an der Zwei-Monats-Frist die für die Leistungsbewertung zur Verfügung stehende Zeit (im äußersten Fall auf bloße vier Monate), vgl. Urteil der 6. Kammer vom 31.03.2011 - 6 K 6512/09 - . Letztlich können diese Fragen aber dahinstehen. Denn der Klägerin ist die Berufung auf diesen – unterstellten – Verfahrensfehler sowie den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verwehrt, da sie den vorgetragenen Mangel vor Antritt der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht gerügt, sondern sich den Prüfungen vorbehaltlos unterzogen hat. Den Prüfling trifft aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses eine Mitwirkungslast, die ihm aufgibt, das Seine zu einem rechtsfehlerfreien Ablauf der (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse liegenden Prüfung beizutragen. Ihn trifft daher die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen. Dadurch soll einerseits für die Prüfungsbehörde die Möglichkeit einer Kompensation geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.2.1984 – 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (49) und vom 22.6.1994 – 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2005 - 14 A 2778/04 -, juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rn. 213 ff.; konkret zur Rüge der verspäteten Eröffnung von Abschlussbeurteilungen: VG Köln, Urteil der 6. Kammer vom Urteile der 6. Kammer vom 14.02.2008 – 6 K 3675/07 - , bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 19 A 998/08 -, und Urteil der 6.Kammer vom 31.03.2011 - 6 K 6512/09 - Gemessen hieran ist der Klägerin die Berufung auf den – unterstellten – Verfahrensmangel der nicht rechtzeitigen Eröffnung der Abschlussbeurteilungen verwehrt, weil sie sich den unterrichtspraktischen Prüfungen in Kenntnis dieses vermeintlichen Fehlers vorbehaltlos unterzogen hat. Sie durfte eine an den Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt zu richtende Rüge auch nicht etwa deswegen für überflüssig halten, weil sie nach ihren Angaben vor den Weihnachtsferien den Leiter des Studienseminars auf die noch ausstehenden Abschlussbeurteilungen angesprochen hatte. Denn Adressat einer Verfahrensrüge, mit der die Rechtmäßigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen in Zweifel gezogen werden soll, kann nur der Prüfungsausschuss bzw. das Prüfungsamt, nicht jedoch eine allein im Rahmen der Ausbildung tätige Person sein, vgl. VG Köln, Urteil der 6. Kammer vom 14.02.2008 – 6 K 3675/07 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 19 A 998/08. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der Klägerin, ihr sei in der Prüfungssituation nicht zumutbar gewesen, das Fehlen der Abschlussbeurteilungen gegenüber dem Prüfungsausschuss vorzubringen, greift schon deshalb nicht durch, weil sie sich rechtzeitig vor der unterrichtspraktischen Prüfung auch an das Prüfungsamt hätte wenden können. Ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung – im Fach Deutsch - führt der Einwand der Klägerin, die Prüfung im Fach Deutsch habe drei bis vier Minuten zu spät begonnen, weil sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses verspätet hätten. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Klägerin, dass es eine solche Verspätung tatsächlich gegeben hat – was der Beklagte bestreitet – und dass ein um drei bis vier Minuten verspäteter Unterrichtsbeginn einen relevanten Verfahrensmangel darstellen kann. Dieser – unterstellte – Verfahrensfehler kann der Klage jedoch hier nicht zu Erfolg verhelfen. Denn auch insoweit gilt, dass die Klägerin den Verfahrensfehler zu spät gerügt hat. Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass es ihr nicht zuzumuten war, die Verspätung unmittelbar bei Erscheinen des Prüfungsausschusses anzusprechen. Jedenfalls bei der im Anschluss an die Prüfung – vor der Bewertung - durchgeführten Anhörung nach § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP 2003 hatte die Klägerin aber u.a. Gelegenheit, „auf besondere Umstände, die den Ablauf der unterrichtspraktischen Prüfung beeinflusst haben“, hinzuweisen, was jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch zumutbar war, vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2011 - 19 E 155/11 -. Diese Gelegenheit hat die Klägerin nicht wahrgenommen, sondern zunächst das Ergebnis der Prüfung abgewartet. Selbst im Widerspruchsverfahren hat sie eine Verspätung des Prüfungsausschusses sodann nicht geltend gemacht, sondern dies erstmals im Klageverfahren vorgetragen. Unabhängig davon hat die Klägerin die Zweite Staatsprüfung selbst dann nicht bestanden, wenn man einen rechtzeitig gerügten Verfahrensmangel bei der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch unterstellt. Denn wie der Beklagte zu Recht vorträgt, hat die Klägerin jedenfalls im Fach Englisch nicht die gemäß § 37 Abs. 2 lit. b) OVP 2003 für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestnote „ausreichend“ (4,0) erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.