Beschluss
14 A 2778/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0915.14A2778.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin als einzigen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO geltend macht, sind nicht gegeben. 3 I. 4 1. Das Verwaltungsgericht hat die Rüge der Klägerin, dass die ihr in Hinblick auf ihre Behinderung gewährte Schreibzeitverlängerung unzureichend gewesen sei, unter 1. der Entscheidungsgründe mit drei selbstständigen Begründungen abgelehnt: 5 Sie habe sich der Prüfung in Kenntnis der auf 45 Minuten begrenzten Schreibzeitverlängerung ohne Vorbehalt gestellt. 6 Es sei ihr zuzumuten gewesen, vor der Klausur beim Vorsitzenden des Prüfungsamtes einen Antrag auf weitere Schreibzeitverlängerung zu stellen. 7 Für die Notwendigkeit einer über die für die vorhergehenden Klausuren gewährte Schreibzeitverlängerung hinausgehenden Schreibzeitverlängerung habe die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung nichts Substantiiertes vorgebracht. 8 Bereits die erste dieser Begründungen ist offensichtlich zutreffend und wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gesetzt. 9 Die Klägerin wendet ein, sie habe die Klausur nicht unter Vorbehalt schreiben können, weil "über die weitere Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von zusätzlichen 75 Minuten keine Informationen durch Frau T. erfolgt" seien. Diese Ausführung der Klägerin bedarf der Auslegung. Da eine weitere Schreibzeitverlängerung nicht gewährt worden war, konnte über eine solche Gewährung auch keine Information erfolgen. Die Klägerin will offenbar geltend machen, dass sie deshalb für die Teilnahme an der Klausur keinen Vorbehalt gemacht habe, weil ihr, was von der Beklagten bestritten wird, Frau T. ca. drei Wochen vor der Klausur auf ihre telefonische Nachfrage erklärt habe, eine Schreibzeitverlängerung über die gewährten 30 bis 45 Minuten sei grundsätzlich nicht möglich. Geht man von diesem Vortrag der Klägerin als richtig aus, so ergibt daraus gerade, dass sie einen Vorbehalt hätte machen müssen. Wenn sie nämlich die Notwendigkeit empfand, eine weitere Verlängerung zu erhalten, die man ihr nicht gewähren wollte, so konnte sie ihr Verlangen nach einer solchen Verlängerung in gleicher Weise vor der Klausur geltend machen, wie sie es nach der Klausur getan hat. Wenn dem Verlangen vor der Klausur dann nicht stattgegeben wurde, hätte sie zur Wahrung ihrer Rechte sich der Klausur nur unter Vorbehalt dieser Rechte stellen dürfen. Nahm sie in Kenntnis des weiteren Verlängerungsbedarfs und der fehlenden Bereitschaft der Prüfungsbehörde, eine solche Verlängerung auszusprechen, an der Klausur vorbehaltslos teil, so ging sie damit ihres Rechtes, sich auf einen (vorhersehbaren) weiteren Verlängerungsbedarf zu berufen, verlustig. Der Senat hat zu einem solchen Rechtsverlust in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 14 E 1010/02 -, n.v., ausgeführt: 10 "Nach ständiger Rechtsprechung verliert derjenige, der sich in Kenntnis eines Verfahrensmangels, auf dessen Geltendmachung verzichtet werden kann, rügelos auf eine Prüfung einlässt, das Recht, diesen Verfahrensmangel nachträglich geltend zu machen. 11 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. November 1997 - 22 A 524/97 -; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 22 A 4895/94 -; Beschluss vom 26. September 1995 - 22 B 2176/95 -, NWVBL 1996, 132 = NVwZ-RR 1996, 207 (Ls) = WissR 29, 274; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 1986 - 10 S 1289/85 -, JURIS (Ls). 12 So liegen die Dinge hier: Der Kläger hat sich der mündlichen Kenntnisprüfung am 3. April 2001 gestellt, ohne einen Fehler hinsichtlich der Einhaltung der Ladungsfrist zu rügen. Eine solche Rüge wäre ihm jedoch möglich und zumutbar gewesen. Möglich war sie ihm deshalb, weil ihm der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Zeitpunkte der Ladung und der Prüfung bekannt waren. Dass er die Ladung innerhalb dieses Zeitrahmens nicht als Verfahrensverstoß erkannte (ein solcher wird hier lediglich unterstellt), weil ihm die entsprechenden Rechtskenntnisse fehlten, ist dem Kläger zuzurechnen. Die richtige Bewertung von im Tatsächlichen offenliegenden Verfahrensfehlern fällt in die Risikosphäre des Prüflings. Ihm obliegt es, sich die notwendige rechtliche Klarheit zu verschaffen. Dies wäre dem Kläger hier vor der Prüfung in gleicher Weise möglich gewesen, wie es ihm nach der nicht bestandenen Prüfung möglich war." 13 Nicht anders liegen die Dinge im Fall der Klägerin: Ihr waren der Verlängerungsbedarf und der Umfang der ihr vom Beklagten zugebilligten Schreibzeitverlängerung bekannt, so dass sie nicht gehindert war, den ihrer Auffassung nach ungenügenden Ausgleich ihrer Behinderung vor der Klausur zu rügen und sich nur unter Vorbehalt der Klausur zu stellen. 14 Da bereits aus diesem Grund die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, kommt es auf die weiteren Ausführungen, die die Klägerin zur Notwendigkeit einer weiteren, ihrer Behinderung Rechnung tragenden Schreibzeitverlängerung macht, nicht an. 15 2. Das Verwaltungsgericht hat unter 2. seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Klägerin sich auf die von ihr subjektiv empfundene Störung bei der Abgabe der Arbeiten seitens der anderen Prüflinge mangels sofortiger Rüge im Klausurtermin nicht berufen könne. Hierzu hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts vorgebracht, so dass bereits mangels Darlegung von ernstlichen Zweifeln der Frage der Relevanz dieser Störungen nicht weiter nachgegangen werden muss. 16 3. Auch hinsichtlich Behandlung des Problems der "fachkundigen Begleitung" der Klausur während der Zeit der Schreibverlängerung sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat auch hier dem Vorbringen der Klägerin, sie habe in der Verlängerungszeit auf Verständnisfragen keine Antwort erhalten, aus zwei (selbstständig tragenden) Gründen die Relevanz abgesprochen: 17 Die Klägerin habe von einem etwa bestehenden Fragerecht wie die anderen Prüflinge während der regulären Bearbeitungszeit Gebrauch machen müssen. 18 Für die Notwendigkeit einer späteren Frage habe die Klägerin nichts vorgetragen und die dahin gerichtete Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 10. März 2004 unbeantwortet gelassen. 19 Es mag dahinstehen, ob die Einwände, die die Klägerin gegen den ersten dieser Gründe vorbringt, durchgreifen können. Angesichts des selbstständigen Charakters des zweiten Gesichtspunktes der Begründung müsste die Darlegung ernstlicher Zweifel auch diesen betreffen. Dazu jedoch lässt die Zulassungsbegründung jedoch substantiierten Vortrag vermissen. 20 Das Verwaltungsgericht hat in der im Urteil angesprochenen Verfügung vom 10. März 2004 die Klägerin aufgefordert mitzuteilen, 21 "welche 'Verständnisfrage' sich ihr während der Verlängerungszeit gestellt hat und warum sie diese Frage nicht wie alle anderen Klausurteilnehmer während der regulären Bearbeitungszeit hat stellen können." 22 Diese Frage hat die Klägerin nie beantwortet. In ihrem auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts folgenden Schriftsatz vom 22. März 2004 hat die Klägerin lediglich wiederum pauschal vorgetragen, dass die eingewechselten Aufsichtspersonen Verständnisfragen nicht hätten beantworten können, ohne sich dazu zu äußern, welche konkreten Fragen von ihr den Aufsichtspersonen hätten gestellt werden sollen. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie dazu nichts vorgetragen, sondern hat selbst in der mündlichen Verhandlung lediglich die dienstlichen Äußerungen der Aufsichtspersonen, dass sie Fragen zur Lösung gestellt habe, mit der pauschalen Behauptung bestritten, es habe sich um Verständnisfragen gehandelt, ohne eine Angabe zu Anlass und Inhalt dieser Fragen zu machen. Der Vortrag im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, die Aufklärungsverfügung unbeantwortet gelassen zu haben, ist deshalb unzutreffend. Mit einer unzutreffenden Behauptung lassen sich ernstliche Zweifel jedoch nicht darlegen. 23 Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin auch im Zulassungsverfahren weiterhin nichts Konkretes zu den von ihr während der Zeit der Schreibzeitverlängerung beabsichtigten und/oder gestellten und von den Aufsichtspersonen nicht beantworteten Fragen vorgetragen hat, sondern sich weiterhin darauf beschränkt hat, die Angabe der Aufsichtspersonen in Abrede zu stellen, dass sie Fragen nach den Lösungen gestellt habe, und pauschal behauptet hat, sie habe Verständnisfragen gehabt. 24 4. Schließlich bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, als dieses unter 4. der Entscheidungsgründe einen weiteren Verlängerungsbedarf wegen des zeitlichen Mehraufwandes beim Besuch der Behindertentoilette verneint hat. Auch hierfür hat das Verwaltungsgericht zwei selbstständig tragende Gründe angeführt: 25 Zum einen liege der durch die größere Entfernung bewirkte zeitliche Mehraufwand unterhalb der Schwelle, von der an die Chancengleichheit aller Prüflinge in Frage gestellt werden könne, 26 Zum anderen habe die Klägerin diesen typischerweise mit der Schreibzeitverlängerung bereits ausgeglichenen Umstand nicht sofort gerügt. 27 Bereits der erste Gesichtspunkt wird von der Klägerin nicht in einer Weise in Frage gestellt, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts begründen kann. Sie trägt zwar vor, sie sei im Rollstuhl von einer der Aufsichtspersonen durch eine Großküche, bei der zahlreiche Objekte hätten umfahren werden müssen, zur Toilette und zurück gefahren worden. Der dadurch bewirkte zeitliche Mehraufwand für den Toilettenbesuch wird von der Klägerin jedoch nirgends quantifiziert, so dass es an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür fehlt, dass dieser Mehraufwand die vom Verwaltungsgericht angesprochene Relevanzschwelle überschritten habe. Es liegt zwar auf der Hand, dass ein komplizierter Weg, der mit dem Rollstuhl zurückgelegt wird, längere Zeit in Anspruch nimmt, als ein kürzerer Weg. Ohne nachvollziehbare zeitliche Angaben lässt sich jedoch nicht erkennen, dass dieser Mehraufwand so erheblich war, dass der Beklagte auch ohne Rüge seitens der Klägerin von sich aus insoweit eine weitere Verlängerung der Schreibzeit hätte gewähren müssen. 28 Es kann deshalb auch dahinstehen, ob nicht die weitere Verlängerung um 10 Minuten, die die Aufsichtspersonen der Klägerin zusätzlich zu der ihr eingeräumten Verlängerungszeit gewährt haben, als Ausgleich eines durch den Toilettenbesuch eventuell ausgelösten zeitlichen Mehrbedarfs zu bewerten wäre. 29 II. 30 Da der Antrag abgelehnt werden muss, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben, bedurfte es keiner weiteren Prüfung, ob die Klage nicht auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses hätte erfolglos bleiben müssen. Anlass zu einer solchen Prüfung hätte der Umstand sein können, dass die Klägerin die weitere Wiederholungsklausur, zu der sie unter Vorbehalt zugelassen war, wiederum nicht bestanden hat. Bei einem Erfolg der vorliegenden Klage wäre somit der Vorbehalt für diese weitere Klausur hinfällig geworden und die Klägerin hätte die Fachprüfung wiederum endgültig nicht bestanden. Es ist deshalb - zumindest - zweifelhaft, ob das Klageziel des vorliegenden Verfahrens für die Klägerin überhaupt Vorteile bringen konnte. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.) 33