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Urteil

20 K 4199/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0524.20K4199.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin stellte unter dem 26.11.1997 einen Antrag auf Aufnahme gem. § 27 BVFG. Dabei gab sie an, in ihrem Inlandspass sei die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen, der Nationalitätseintrag im Inlandspass sei nicht geändert worden. Sie habe seit dem 2. Lebensjahr von ihrem Vater die deutsche Sprache erlernt. Sie verstehe fast alles in Deutsch, ihre Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Sie habe die deutsche Sprache in der Schule und der Familie gelernt. Die Familie habe sich immer als deutsch bekannt, die deutschen christlichen Feiertage seien gefeiert und die deutschen Traditionen an die Kinder vermittelt worden. Am 02.05.2001 fand ein Sprachtest statt. Dieser wurde wie folgt bewertet: "Die Antragstellerin verstand einige Fragen nicht. Sie ließ sich die Fragen öfters wiederholen. Sie sprach recht fließend. Ihre Antworten wirkten jedoch erlernt durch eine gute Vorbereitung auf den Sprachtest. Sie sprach keinen Dialekt. Ein Gespräch im Sinne eines Dialoges fand nicht statt." Mit Bescheid vom 18.06.2002 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. Es könne dahin stehen, ob die Klägerin das Erfordernis der deutschen Abstammung erfülle und ob sie sich von der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses an durchgängig bis heute zur deutschen Nationalität erklärt habe. Denn die deutsche Sprache sei nicht im Sinne des Gesetzes innerhalb der Familie vermittelt worden. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Nach dem Ergebnis des Sprachtestes sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie stamme von einem deutschen Vater ab und habe sich immer zur deutschen Nationalität bekannt. Der Vater habe mit ihnen Deutsch gesprochen, auch wenn er beruflich bedingt erst spät abends nach Hause gekommen sei. Als sie ihre Ausbildung begonnen habe, habe sie wegziehen müssen und habe nicht mehr so viele Möglichkeiten gehabt, Deutsch zu sprechen. Als der Vater gestorben sei und ihre Tante, mit der sie Deutsch gesprochen hätte, weggezogen sei, habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, Deutsch zu sprechen. Um die Sprache nicht zu vergessen, habe sie Kurse der deutschen Wiedergeburt besucht. Da sie in der Schule und ein Jahr in der Berufsschule Deutsch gelernt habe, habe sie den Unterschied zwischen dem vom Vater gesprochenen Deutsch (Schwäbisch) und dem "richtigen Hochdeutsch" gekannt und sich bemüht, beim Sprachtest "richtig" Deutsch zu sprechen, also Hochdeutsch. Daher sei vielleicht der Eindruck entstanden, sie habe Deutsch erst später gelernt und sich auf den Deutschtest vorbereitet. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 31.07.2003, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Sie habe vor dem Sprachtest ein Merkblatt erhalten (den Erhalt habe sie durch Unterschrift bestätigt), dass sie Dialekt sprechen solle, wie er im Elternhaus gesprochen worden sei. Es sei aber kein Dialekt feststellbar gewesen. Nach den Antragsunterlagen habe ihr Vater jedenfalls bei Antragstellung im November 1997 noch gelebt. Die Klägerin legte gegen den Widerspruchsbescheid kein Rechtsmittel ein. Am 31.08.2009 stellte sie den Antrag, das Aufnahmeverfahren nach dem BVFG wieder aufzunehmen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag habe sich das BVFG bezüglich der Anforderungen an die Deutschkenntnisse entscheidend geändert. Dies sei bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden; es liege daher eine neue Sach- und Rechtslage vor. Der für die Bewertung des Sprachtests zu Grunde gelegte Maßstab sei falsch. Nach dem Bewertungsvordruck sei ein Gespräch erst dann ausreichend, wenn es trotz einiger Mängel (bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluss) problemlos möglich sei. Dies gehe über die Anforderungen hinaus, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 11.03 - aufgestellt habe. Die Bewertung des Sprachtests sei auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe nur drei Fragen nicht verstanden. Sie habe jedoch z.B. gewusst, was ein Zirkus ist und habe ein Zebra beschreiben können, und dies flüssig und im Stil eines Dialogs. Es sei nirgendwo dargelegt, warum die Antworten erlernt gewirkt hätten. Diese Widersprüche seien nirgendwo geklärt worden. Daher sei der Sachverhalt nicht ausreichend beurteilt und ausgewertet worden, so dass ein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliege. Es lägen auch neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Neu seien Beweismittel, wenn sie entweder im Erstverfahren nicht vorgelegen hätten oder aber bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Hier sei im Antragsvordruck angegeben worden, dass die Klägerin seit ihrer Kindheit vom Vater die deutsche Sprache erlernt habe, sie fast alles verstehe und dies für ein einfaches Gespräch ausreiche. Die Angaben zur Pflege des deutschen Volkstumes ließen ebenfalls erkennen, dass sie sich mit der deutschen Sprache auseinandergesetzt habe. Entsprechendes sei auch in der Widerspruchsbegründung vorgetragen worden. Wenn von Kindheit an mit Verwandten Deutsch gesprochen worden sei, dann ergäben sich daraus entsprechende Kenntnisse, die die Klägerin aufgrund der Angaben in der Anhörungsniederschrift auch dargelegt habe. Diese Beweismittel seien nicht genutzt worden. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG lägen ebenfalls vor. Der Ursprungsbescheid sei aufgrund der genannten Fehler und der Nichtberücksichtigung von Akteninhalten rechtswidrig gewesen. Vor einer Entscheidung seien weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, insbesondere auch eine erneute Überprüfung der Deutschkenntnisse der Klägerin. Die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns würden daher den Grundsatz des Vertrauensschutzes bezüglich abgeschlossener Verfahren überwiegen. Davon abgesehen sei das Verfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (sechs Jahre) unangemessen lang gewesen. Eine Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Entscheidung sei nicht hinnehmbar und verstoße gegen Treu und Glauben. Dagegen liege der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vor. Die Klägerin habe wegen der fehlerhaften Begründung und der fehlenden Anhörung ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht korrekt einschätzen können und sich daher nicht grob fahrlässig verhalten. Mit Bescheid vom 13.12.2009 lehnte die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG lägen nicht vor, die Klägerin habe schuldhaft gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG keinen Rechtsbehelf eingelegt, des Weiteren sei die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der Kenntnis der entsprechenden Tatsachen, nicht jedoch die Erkenntnis, dass diese einen Wiederaufgreifensgrund darstellten. Eine Aufhebung der ursprünglichen Bescheide nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 ff. VwVfG komme nicht in Betracht. Die in Rede stehenden Bescheide würden auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger unter Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nicht offensichtlich Anlass zur Beanstandung geben. Selbst bei einer Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides bestünde zudem abweichend von den gem. § 51 VwVfG gesetzlich normierten Tatbeständen grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des entsprechenden Verwaltungsaktes. Das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit habe grundsätzlich kein größeres Gewicht als der Grundsatz der Rechtssicherheit. Eine anderweitige Wertung sei dem BVFG nicht zu entnehmen. Das eröffnete Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Umstände, die die Aufrechterhaltung der Bescheide als schlechthin unerträglich erscheinen ließen, seien dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass die Beklagte auf ihre Argumente nicht eingegangen sei. Die Dreimonatsfrist laufe erst ab Kenntnis, dass ein Wiederaufgreifensgrund vorliege. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, die seinerzeit überlange Verfahrensdauer stelle sich als Verstoß gegen die EMRK dar, was im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG berücksichtigt werden müsse. Ihr sei nachträglich in Bezug auf den Sprachtest noch Folgendes eingefallen: Bei Aufruf zum Test habe die Dolmetscherin geschrien "Wie lange soll ich noch auf Sie warten? Wie lange soll ich Sie noch rufen?...". Der Prüfer habe bei ihren Antworten gelacht, nach 10 - 15 Minuten sei die Prüfung zu Ende gewesen. Der Prüfer habe ihr keine Zeit zum Überlegen gegeben, sondern habe wie ein "Maschinengewehr" die nächste Frage gestellt. Dies könne ihr Sohn bestätigen. Bei seinem eigenen Sprachtest habe der Prüfer gesagt, ich habe 7 Minuten Zeit für sie, dann gehe ich essen. Die Klägerin hat eine schriftliche Erklärung ihrer Schwester, Frau U. X. , vorgelegt. Danach haben sie und ihre Geschwister vom Vater zu Hause die deutsche Sprache gelernt und deutsche Feste gefeiert. Seit ihrer Übersiedlung im Jahre 1995 telefoniere sie mit der Klägerin auch in deutscher Sprache. Des Weiteren ist eine schriftliche Erklärung des Sohnes der Klägerin, J. L. , vorgelegt worden, wonach er als kleines Kind mit seiner Mutter (also der Klägerin) und dem Großvater Deutsch gesprochen habe. Bei der Sprachprüfung beim Sprachtest habe der Prüfer die deutsche Sprache mit Dialekt gesprochen, seine Fragen seien kaum zu verstehen gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.12.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 zu verpflichten, das Verfahren betreffend den Aufnahmeantrag der Klägerin wiederaufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Argumentation der Klägerin nur die Rechtsmäßigkeit der ursprünglichen Ablehnung in Frage stelle. Es sei unzutreffend, dass damals wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte habe diesen nur ein anderes Gewicht beigemessen. Mit der erstmaligen Rüge von Verfahrensfehlern im Wiederaufgreifensverfahren wolle die Klägerin dieses zu einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren umfunktionieren. Die Ermessensentscheidung, die bestandskräftige Ursprungsentscheidung nicht zurückzunehmen, sei nicht zu beanstanden. Die Sprachkompetenz der Klägerin habe nicht das Niveau gehabt, dass von einer offensichtlichen Fehlbeurteilung auszugehen sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK einschlägig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie schon keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht gegeben. Es liegt kein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, weil sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert hat. Insoweit reicht es nicht aus, dass der § 6 BVFG bezüglich der Anforderungen an die deutsche Sprache im Jahre 2001 geändert worden ist; vielmehr muss eine derartige Änderung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgt sein. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Insofern ist allein maßgeblich, ob entsprechende Beweismittel seinerzeit im Verwaltungsverfahren vorlagen. Soweit die Klägerin sich als Beweismittel auf ihre damaligen Angaben im Aufnahmeantrag bezieht, handelt es sich bereits nicht um Beweismittel, sondern lediglich um Parteivorbringen. Davon abgesehen sind diese "Beweismittel" nicht neu, da sie seinerzeit Bestandteil des Verwaltungsvorgangs waren. Falls aus Sicht des Betroffenen derartige Angaben von der Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt werden, ist dies in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, nicht jedoch im Rahmen eines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Im Übrigen ist für den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse nicht eine entsprechende Behauptung der Partei maßgeblich, sondern die Sprachkompetenz, die tatsächlich im Rahmen der Überprüfung gezeigt wird. Davon abgesehen steht dem Begehren der Klägerin § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Denn die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mängel hätten -ggfls. nach fachkundiger Beratung- auch schon im Jahre 2003 Anlass sein können, ein Rechtsmittel einzulegen. Des Weiteren wäre die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten. Insoweit kommt es ausschließlich auf die Kenntnis entsprechender Tatsachen an, nicht aber auf die rechtliche Bewertung, dass diese Tatsachen ein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein könnten. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf ein - im Ermessen der Behörde stehendes - Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Zwar hat die Klägerin in diesem Rahmen einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung seitens der Beklagten, doch handelt eine Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie - wie vorliegend - im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ein Wiederaufgreifen ablehnt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte vorliegend ihr Ermessen ohne durchgreifende Ermessensfehler ausgeübt. Dabei bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob der Bescheid vom 18.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2003 rechtswidrig ist oder nicht, denn allein der Umstand der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung würde noch nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit noch dem Gebot der Rechtssicherheit einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 -, juris m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesvertriebenengesetz enthält keine Wertung, aus der sich eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher Aufnahmeverfahren ergeben könnte. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -, juris (betreffend die Fallkonstellation einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Erstverfahren), sowie OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010, a.a.O. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011, a.a.O.. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Für eine ins Gewicht fallende Verletzung der der Behörde gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungspflicht oder von verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist nichts ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten in dem vorangegangenen Verfahren erweist sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Zwar mag es sein, dass man in einem gegen den Ablehnungsbescheid vom 18.6.2002 gerichteten Klageverfahren hätte überprüfen müssen, ob die Sprachkenntnisse der Klägerin beim Sprachtest zutreffend bewertet worden waren. Jedoch lässt der protokollierte Verlauf des Sprachtests nicht die Schluss zu, dass die gezeigten Sprachfähigkeiten ohne Weiteres den rechtlichen Anforderungen genügten. Ist demnach schon die Frage der Rechtswidrigkeit offen, kann erst recht nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit gesprochen werden. Soweit die Klägerin sich auf eine übermäßig lange Dauer des damaligen Verwaltungsverfahrens beruft, ist dies ersichtlich kein maßgebliches Kriterium für die hier maßgebliche Ermessensausübung. Danach war das Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf Null reduziert. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide war sich die Beklagte des ihr nach § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumten Ermessensspielraums bewusst. Dass sie dabei teilweise bei ihren Erwägungen die Rechtswidrigkeit des Bescheid vom 18.6.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 17.7.2003 unterstellt hat, ist nicht zu beanstanden, da das Ergebnis der Ermessensausübung davon nicht tangiert wurde. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne ist frei von Ermessensfehlern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.