Urteil
2 K 3636/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0525.2K3636.11.00
1mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des mit der historischen Hofanlage "Kriegerhof" bebauten Grundstücks Gemarkung X.--ringen , Flur 00, Flurstück 00 (L.---------straße 00 in L1. -G. ). Die Hofanlage besteht aus drei zusammen hängenden Wirtschaftsgebäuden und einem freistehenden Herrenhaus, sie wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 09. März 1983 in die Denkmalliste eingetragen. Eines der Wirtschaftsgebäude, eine Scheune, ist unmittelbar an der südlichen Grenze des im Miteigentum des Beigeladenen stehenden Wohngrundstücks Gemarkung X.--ringen , Flur 00, Flurstück 000 (zuvor Teil von Flurstück 000) errichtet. In dieser grenzständigen Wand des Gebäudes befinden sich mehrere Fenster. Der Beigeladene errichtete im Jahre 2006 in der südwestlichen Ecke des damals noch ungeteilten Flurstücks 000 ohne Baugenehmigung der Beklagten ein Gartenhaus, welches einen Brutto-Rauminhalt von mehr als 30 Kubikmeter aufweist. Das Gartenhaus ist nicht grenzständig sondern abgewinkelt zu den Flurstücken 000 und 000 errichtet. Der sich zu den benachbarten Flurstücken 000 und 000 ergebende Freiraum ist bis zu den jeweiligen Grenzen mit einem Dachüberstand versehen, der mit Regenrinnen versehen ist, die an den örtlichen Kanal angeschlossen sind. Wegen der Einzelheiten der Dimension und der Lage des Gartenhauses wird auf den Lageplan (Beiakte 1, Blatt 2.4) und auf die Bauzeichnungen (Beiakte 1, Blatt 2.18 und 2.19) Bezug genommen. Aufgrund einer Nachbarbeschwerde der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes vom 11. Dezember 2006 leitete die Beklagte ein bauaufsichtliches Verfahren gegen den Beigeladenen im Hinblick auf die Errichtung des Gartenhauses ein. Einen daraufhin vom Beigeladenen am 16. Oktober 2007 gestellten Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung dieser baulichen Anlage lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Dezember 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Flurstück 000 weise mit dem Gartenhaus und einer weiteren Grenzgarage eine Grenzbebauung von mehr als 15 Metern auf, was nach § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht zulässig sei. Die hiergegen erhobene Klage (Az.: 2 K 447/08) nahm der Beigeladene nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 zurück. Unter dem 10. Dezember 2008 hörte die Beklagte den Beigeladenen daraufhin erneut zur Beseitigung des ohne Genehmigung errichteten Gartenhauses an. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 unterbreitete der Beigeladene den Vorschlag, das "bestehende abstandflächenrechtliche Problem" durch Teilung des Flurstücks 000 zu lösen. Nach seiner Ansicht sei im Falle der Grundstücksteilung kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW mehr gegeben. Unter dem 11. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, einer Teilung des Grundstücks könne nur dann zugestimmt werden, wenn die Vorgaben des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung für das Restgrundstück mit dem darauf errichteten Wohnhaus, der Garage und einem weiteren kleineren Gartenhaus eingehalten würden. Sei dies der Fall, falle der Verstoß gegen § 6 BauO mit einer genehmigten Teilung weg. Auf Antrag des Beigeladenen vom 12. Januar 2010 genehmigte die Beklagte durch Bescheid vom 08. April 2010 die Teilung des Grundstücks Gemarkung X.--ringen , Flur 00 Flurstück 000. Gebildet wurden das neue Flurstück 000 (mit dem darauf gelegenen Wohnhaus und dem streitigen Gartenhaus) und das Flurstück 000, das lediglich mit einer 6,99 m langen die gesamte Breite des Flurstücks einnehmenden Grenzgarage und mit einem grenznahen Gartenhaus (mit einer Gesamtlänge zu den betroffenen Nachbargrenzen von ca. 4 m) bebaut ist. Beide Flurstücke wurden am 30. Juni 2010 im Grundbuch von X.--ringen des Amtsgerichts L1. (Blatt 2910) als eigenständige Grundstücke eingetragen. Auf Antrag vom 12. August 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen sodann durch Bescheid vom 15. September 2010 die Baugenehmigung für das auf dem Grundstück Gemarkung X.--ringen , Flur 00, Flurstück 000 errichtete Gartenhaus. Das gegen den Beigeladenen eingeleitete bauaufsichtsbehördliche Verfahren stellte sie unter dem 29. September 2010 förmlich ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie dem Beigeladenen eine Genehmigung zur Teilung des Grundstücks G1.---------weg 00 und weiterhin eine Baugenehmigung für das schon errichtete Gartenhaus erteilt habe. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie erwäge wegen der betroffenen Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand der auf dem Grundstück L2. 00 errichteten grenzständigen Scheune bauordnungsbehördlich gegen sie vorzugehen, nachdem das auf dem Nachbargrundstück G1.---------weg 00 errichtete Gartenhaus von ihr genehmigt worden sei. Bei einer am 21. März 2011 durchgeführten Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Bauaufsichtsamts der Beklagten wurde festgestellt, dass keine akute Gefahrenlage gegeben sei, weil die betroffenen Räume der Scheune nicht zu Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken genutzt würden. Die Untere Denkmalbehörde äußerte in einem Vermerk vom 06. Juni 2011 die Ansicht, die Lage des Gartenhauses und das durch dessen Stellung entstehende Dreieck zur Grundstücksgrenze, welches als zusätzliche Lagerfläche genutzt werde, verhindere eine Abtrocknung der Gebäudeabschlusswand der denkmalgeschützten Scheune. Langfristig werde dies zu erheblichen Schäden am Mauerwerk führen. Die Ursache der Feuchtigkeit müsse unbedingt geklärt werden. Eine Schließung der Gebäudeabschlusswand würde zu einer substanziellen Schädigung des Mauerwerks führen, da eine Austrocknung der Gebäudeabschlusswand völlig unterbunden werde. Die Klägerin hat am 25. Juni 2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. September 2010 verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Mitarbeiterin der Unteren Denkmalbehörde, Frau Q. -C. , habe sie darauf hingewiesen, dass das in ihrem Eigentum stehende Baudenkmal L2. durch abfließendes Regenwasser vom in Rede stehenden Gartenhaus des Beigeladenen in seiner Substanz beschädigt werde und darüber hinaus durch ein Zumauern der Fenster der Scheune weitere substanzielle Feuchtigkeitsschäden am Baudenkmal drohten. Sie werde die Öffnungen in der Grenzwand der Scheune auf ihrem Grundstück in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde auf eigene Kosten unverzüglich schließen. Ein treuwidriges Verhalten im Nachbarrechtsverhältnis zum Beigeladenen könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15. September 2010 für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Gemarkung X.--ringen , Flur 00, Flurstück 000 (Az.: 63/B36/3387/2010) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, im Rahmen der Prüfung des Bauantrags für das Gartenhaus sei versehentlich die Stadtkonservatorin nicht beteiligt worden. Sie habe diese Beteiligung nunmehr nachgeholt. Aus der Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde, die ihr jetzt vorliege, folge, dass kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gegeben sei, der dem Vorhaben entgegengehalten werden könne. Die von der Klägerin geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden im Bereich der rückwärtigen Grenzwand zum streitigen Gartenhaus hin seien rein privatrechtlicher Natur. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht geltend, die von ihm vorgenommene Teilung seines Grundstücks sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Er trage sich schon seit Ende 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit dem Gedanken, einen Teil seines Immobilien- und Betriebsvermögens auf die gemeinsame Tochter zu übertragen. In diesem Zusammenhang sei von ihm - dem Beigeladenen - geplant gewesen, die auf dem Flurstück 000 stehende Garage und das weitere Nebengebäude auch nach der Teilung des ursprünglichen Grundstücks selbst weiter zu nutzen. Die Übertragung von Vermögenswerten an seine Tochter sei leider aus verschiedenen Gründen bis heute nicht erfolgt. Die Teilung sei dann rein vorsorglich erfolgt. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11. April 2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 2 K 447/08 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 15. September 2010 ist zwar nachbarrechtswidrig (dazu 1.). Die Klägerin kann sich auf diesen Rechtsverstoß aber nicht berufen (dazu 2.). 1. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15. September 2010 für die Errichtung des Gartenhauses auf dem Grundstück G1.---------weg 00 ist nachbarrechtswidrig. Die Beklagte hat die Genehmigung unter Verletzung der nachbarschützenden Bestimmung des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW erteilt. Danach darf die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 (wozu Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche zählen, die zu Abstellzwecken genutzt werden) je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW gewährt allen betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht, wenn durch die Grenzbebauung insgesamt 15 m überschritten werden, OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 7 B 369/09 - (Juris); Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 296. Wie der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehene amtliche Lageplan zur angefochtenen Baugenehmigung verdeutlicht (vgl. Beiakte 1, Bl. 2.4), überschreitet hier die Grenzbebauung mit Nebenanlagen auf den Flurstücken 000 und 000 zu den Nachbargrenzen die maximal zulässige Länge von 15 m deutlich. An der nordöstlichen Grenze zum Flurstück 000 befindet sich eine Doppelgarage mit einer Länge von knapp 7 m, an der südöstlichen Ecke des Flurstücks 000 ist ein kleineres Gartenhaus mit einer Gesamtlänge zu den Nachbargrenzen von ca. 4 m gelegen. Soweit es das streitige Gartenhaus trifft, weist schon dessen rückwärtiger genehmigter Dachüberstand, der mit zur Bebauung gehört, zu den Nachbargrenzen eine Gesamtlänge von wenigstens 6,50 m auf. Die Gesamtlänge der Bebauung all dieser Nebenanlagen zu den Nachbargrenzen trägt damit weit über 17 m. Die Beklagte und der Beigeladene können sich hier auch nicht darauf berufen, dass die soeben aufgezeigte Grenzbebauung auf zwei Flurstücken gelegen ist, die inzwischen im Grundbuch von X.--ringen des Amtsgerichts L1. (Bl. 2910) als jeweils eigenständige Grundstücke eingetragenen worden sind. Die Berufung auf die rechtliche Eigenständigkeit der beiden Grundstücke ist im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich. Die Teilung des Grundstücks des Beigeladenen Gemarkung X.--ringen , Flur 00, Flurstück 000 in die neuen Flurstücke 000 und 000 ist hier im Jahr 2010 nämlich nur erfolgt, um die gesetzlich vorgegebene Längenbegrenzung von Nebenanlagen i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW auf höchstens 15 m zu unterlaufen und das Abstandflächenrecht zum Nachteil der Klägerin und der anderen betroffenen Nachbarn in missbräuchlicher Weise auszuhebeln. Hierfür spricht einmal der enge zeitliche Zusammenhang der durchgeführten Teilung mit den seit Dezember 2006 wegen des Gartenhauses durchgeführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. So hat die Beklagte im Bescheid vom 13. Dezember 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, das formell illegal errichtete Gartenhaus könne nachträglich nicht legalisiert werden, weil das Flurstück 000 eine Grenzbebauung von insgesamt mehr als 15 m aufweise. Die hiergegen angestrengte Klage (2 K 447/08) hat der Beigeladene nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts am 25. November 2008 zurückgenommen. Der im Anschluss daran von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten unterbreitete Vorschlag, das "bestehende abstandflächenrechtliche Problem" durch Teilung des Flurstücks 000 zu "lösen", ist rechtlich nicht tragfähig, weil er nur darauf abzielt, die nachbarschützende Bestimmung des § 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW zu unterlaufen. Das damalige Flurstück 000 war vor der Teilung wirtschaftlich eine Einheit mit einem Wohnhaus, einer Garage und zwei Gartenhäusern. Diese wirtschaftliche Einheit ist nach der Teilung unverändert existent, wie auch die Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht im Termin vom 11. April 2012 bestätigt hat. Das heutige Flurstück 000 ist dem Grunde nach ein reines Garagengrundstück mit einer dahinter gelegenen Rasenfläche und einem (kleinen) Gartenhaus. Es dient weiterhin allein dem daneben gelegenen Hausgrundstück (Flurstück 000), ansonsten war und ist eine sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks weder erkennbar, noch vom Kläger dargetan. Die Teilung eines solchen wirtschaftlich einheitlich genutzten Grundstücks mit den damit verbundenen Kosten würde bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Bauherr vornehmen. Sie diente allein dem Zeck, die Legalisierung des nachbarrechtswidrig errichteten Gartenhauses zu bewerkstelligen und ist damit missbräuchlich erfolgt, vgl. dazu in einer ähnlichen Fallkonstellation OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 1 LA 210/03 -, BRS 67 Nr. 144. 2. Die Klägerin kann sich allerdings auf diesen festgestellten Verstoß des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW nicht berufen. Die Geltendmachung eines auf § 6 BauO NRW gestützten Abwehrrechts durch die Klägerin stellt sich im vorliegenden Fall nämlich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerin und der Beigeladene stehen in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsverhältnis. In diesem Rechtsverhältnis setzt der Grundsatz von Treu und Glauben der Ausübung und Geltendmachung von Rechten eine inhaltliche Schranke. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, welches maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der nachbarliche Abwehranspruch, ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188; Beschluss vom 7. Mai 2010 - 7 B 330/10 -. Urteil der Kammer vom 16. März 2011 - 2 K 8167/09 -. In einem derartigen Nachbarrechtsverhältnis ist die Geltendmachung eines Abwehrrechts unzulässig, wenn ein Kläger Drittschutz einfordert, obwohl auf seinem eigenen Grundstück ebenfalls ein nachbarrechtswidriger Zustand gegeben ist und die Rechte des Beigeladenen in vergleichbarer Weise verletzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Kläger für die Bebauung seines Grundstücks eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die erteilte Baugenehmigung verschafft ihm nur eine formell abgesicherte Position im Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und gewährleistet ihm insoweit formellen Bestandsschutz. Diese Gestattung hat aber - ebenso wie eine eventuell erfolgte private "Angrenzerzustimmung" - keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193; Beschluss vom 7. Mai 2010 - 7 B 333/10; Urteil der Kammer vom 16. März 2011 - 2 K 8167/09 -. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klägerin sich hier nicht darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 15. September 2010 § 6 Abs. 11 BauO NRW verletzt. Die Rückwand der Scheune auf ihrem eigenen Grundstück L.---------straße 00, wegen deren geltend gemachter Schädigung sie das Klageverfahren angestrengt hat, steht nämlich ebenfalls nicht mit nachbarschützenden Vorschriften in Einklang. In der grenzständigen Gebäudeabschlusswand der Scheune sind verbotener Weise (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW) zulasten des Grundstücks des Beigeladenen mehrere Öffnungen vorhanden. Die im Schriftsatz vom 29. Juni 2012 geäußerte Bereitschaft der Klägerin, diese Öffnungen zu schließen, ändert an diesem akuten Rechtsverstoß nichts. Die festgestellten Rechtsverstöße gegen Bestimmungen des Bauordnungsrechts auf den Grundstücken der Klägerin und des Beigeladenen sind aus Sicht des Gerichts auch vergleichbar. Nicht nur § 31 BauO NRW, sondern auch § 6 BauO NRW sieht aus Gründen des Brandschutzes Mindestabstände vor. Hierfür sind der Schutz der Nachbarschaft durch Verhinderung der Brandausbreitung und die Ermöglichung der Brandbekämpfung durch den Einsatz der Feuerwehr maßgebend, vgl. nur Johlen, a.a.O., § 6 Rn. 18. Der Rechtsverstoß auf dem Grundstück der Klägerin ist im Übrigen qualitativ gravierender als die Beeinträchtigung, die vom Gartenhaus des Beigeladenen ausgeht. Die Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand der Scheune haben ein weit größeres Gefahrenpotential für das Grundstück des Beigeladenen als das von ihm unter Verstoß gegen die Mindestmaße aus § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW errichtete Gartenhaus. Die von der Klägerin behauptete Gefährdung der Substanz der Scheune aufgrund der Errichtung des Gartenhauses ändert an dieser Bewertung nichts. Aus dem klägerischen Vorbringen wird nicht ersichtlich, dass der Bau des Gartenhauses eine konkrete Gefährdung oder gar Schädigung der Scheune bewirkt hat. Das Gartenhaus ist nach den Feststellungen im Ortstermin mit einer Regenrinne versehen, über die das Niederschlagswasser fachgerecht abgeleitet wird. Insoweit sind mögliche Schädigungen der Scheunenrückwand augenscheinlich ausgeschlossen. Auch aus den Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde (Vermerk vom 14. Februar 2012) folgt nicht zwingend, dass die vom Beigeladenen errichtete Nebenanlage die im Eigentum der Klägerin stehende Scheune konkret gefährdet. Die Mitarbeiterin der Unteren Denkmalbehörde hat im Termin selbst ausgeführt, die Feuchtigkeit der Scheunenaußenwand könne mehrere Gründe haben, insoweit bedürfe es einer konkreten Begutachtung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.