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Urteil

7 K 2504/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0321.7K2504.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. T a t b e s t a n d Der 1958 geborene Kläger ist als Zahnarzt Mitglied bei dem beklagten Versorgungswerk. Er war zuletzt in einer Gemeinschaftspraxis mit seiner Ehefrau tätig. Am 28.03.2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Mit dem Antrag legte er verschiedene ärztliche Stellungnahmen sowie Ambulanz- und Entlassungsberichte vor. Ihnen ist zu entnehmen, dass sich der Kläger ab 2009 insbesondere wegen rezidivierend entgleister Blutdruckwerte, thorakaler Beschwerden, Verdachts auf koronare Herzerkrankung und psychovegetativen Erschöpfungszustands mehrfach in stationärer und ambulanter Behandlung befunden hatte. Nach Einschätzung des Kardiologen Dr. O. habe sich bei dem Kläger aufgrund von Beschwerden in Zusammenhang mit der kardialen Erkrankung eine Angstneurose entwickelt. Bei geringsten Belastungen, die mit psychischer Erregung einhergingen, komme es zu nicht näher differenzierbaren Thoraxschmerzen. Dies führe insbesondere am Arbeitsplatz immer wieder zu Eskalationen. Zuletzt hatte sich der Kläger im November/Dezember 2012 in der T. -Klinik in I. einer stationären psychiatrischen Behandlung unterzogen. Im Entlassungsbericht der Klinik ist ausgeführt, der Kläger werde nach medikamentöser, psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bezogen auf seine Angstsymptomatik und die depressive Symptomatik in leicht gebessertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Er sei aus psychiatrischer Sicht für längere Zeit berufsunfähig. Es könne ihm nicht zugemutet werden, seine Berufstätigkeit als Zahnarzt unter der regelhaft und schon nach vergleichsweise kurzer Tätigkeit auftretenden Bedrohung durch seine kardiale Symptomatik durchzuführen. Das im Auftrag der Krankenversicherung des Klägers erstellte kardiologische Gutachten des Prof. Dr. D. .A. T1. kam unter Auswertung einer Herzkathederuntersuchung im Jahr 2011 zu dem Ergebnis, dass eine koronare Eingefäßerkrankung mit subtotalem, kollateralisiertem LAD-Verschluss bestehe, für den eine Rekanalisation indiziert sei, um mögliche Therapieoptionen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Die geschilderten Beschwerden, insbesondere die berichtete Erschöpfung, stünden aus seiner Sicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der koronaren Herzerkrankung. Er regte eine fachpsychiatrische Begutachtung an. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. fertigte mehrere Gutachten für die Krankenversicherung des Klägers und kam zuletzt im Februar 2013 zu dem Befund, bei dem Kläger liege eine mittelgradige depressive Episode einer wiederkehrenden depressiven Störung vor, die begleitet sei von einer ängstlichen Fixierung auf die kardiale Grunderkrankung und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems. Als ungünstig erweise sich die wechselseitige Verschlimmerung der Beschwerden. Vor dem Hintergrund eines langen Krankheitsverlaufs mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von Mai 2009 bis Mai 2010 sowie von Januar 2011 bis Juli 2012 und zwischenzeitlich gescheiterter Wiedereingliederungsbemühungen von August bis November 2012 sei die Leistungsfähigkeit des Klägers im zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Zahnarzt mit ganztägiger Zahnarztbehandlung in eigener Praxis am Behandlungsstuhl als aufgehoben anzusehen. Verhaltenstherapeutische Maßnahmen, in denen der Kläger mit auslösenden Bedingungen konfrontiert werde, seien ebenso wie die Wiederaufnahme der beruflichen Belastung nicht möglich. Dabei bestehe die Gefahr, dass in Annahme einer Panikattacke bzw. psychogener Herzangst ein manifester Herzinfarkt ausgelöst oder übersehen werde Nach dem Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und für psychotherapeutische Medizin Dr. T2. von März 2013 befand sich der Kläger seit Februar 2011 in seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Er leide unter einer chronifizierten ängstlich depressiven Entwicklung, länger anhaltender, rezidivierender mittelgradig depressiver Episode bei somatoformer autonomer Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems. Seine koronare Eingefäßerkrankung mit LAD-Verschluss nach wiederholt aufgetretenen pektangiösen Zuständen und herzphobischen Attacken im Sinne einer Panikstörung am Zahnarztstuhl bestehe vor dem Hintergrund einer kombinierten, zwanghaft selbstunsicher strukturierten Persönlichkeitsstörung und arterieller Hypertonie. Seit 2012 lägen auch ein chronisch dekompensierter Tinnitus und obstruktives Schlafapnoesyndrom vor. Ergänzend zu den 14tägigen tiefenpsychologisch fundierten psychotherapeutischen Sitzungen sowie Hypnose seien Entspannungstechniken vermittelt worden und eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva erfolgt. Er gehe ebenfalls davon aus, dass die Belastbarkeit des Klägers als Zahnarzt in eigener Praxis mit dem klassischen Anforderungsprofil vollständig aufgehoben sei. Das beklagte Versorgungswerk beauftragte den Arzt für Nervenheilkunde Dr. F.-S. -I1. sowie den Kardiologen Prof. Dr. L. mit der Begutachtung von Gesundheitsstörungen bei dem Kläger in Bezug auf eine mögliche Berufsunfähigkeit. Dr. F1.-S1. stellte im Gutachten vom 03.06.2013 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.10.2013 fest, dass die vom Kläger empfundenen Beeinträchtigungen eine Unfähigkeit, zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, nicht begründeten. Beim Kläger lägen im Zuge vorhandener Einschränkungen durch eine koronare Herzerkrankung vor allem ängstliche, in zweiter Linie auch depressive Störungen der psychischen Befindlichkeit vor, die aber kaum die Funktion beeinträchtigten. Im Alltag sei ein geregelter Tagesablauf mit einem genussvollen Freizeitleben möglich. Vorhandene Funktionseinschränkungen seien mit Hilfe von Therapie und einer Anspannung des Willens überwindbar. Zur Begleitung des Wiedereinstiegs in die zahnärztliche Tätigkeit biete sich eine ambulante verhaltenstherapeutische Behandlung an. Prof. Dr. L. kam im Gutachten vom 22.07.2013 zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die kardiologische Erkrankung keine dauernde Berufsunfähigkeit bestehe. Der Kläger sei beschwerdefrei körperlich belastbar bis 75 W auf dem Fahrradergometer, was die Erwerbsfähigkeit um 20 bis 40 % mindere. Zur Minderung der Beschwerdesymptomatik sowie zur Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit und ggfs. auch der Arbeitsfähigkeit sei ein Revaskularisierungsversuch der LAD-Stenose indiziert. Nach ergänzender Diagnostik mittels eines Stress-MRT hielt Prof. Dr. L. an seiner Stellungnahme vom 12.01.2014 an seiner bisherigen Beurteilung fest. Im Rahmen der Anhörung zu einer beabsichtigten Antragsablehnung legte der Kläger eine Stellungnahme von Dr. T2. von Oktober 2013 vor. Er wandte ein, die zahnärztliche Tätigkeit sei nicht vergleichbar mit einer sitzenden Bürotätigkeit, bei welcher eine Belastbarkeit von 75 W den Anforderungen genügen könne. Der diskutierte Eingriff sei in Anbetracht einer ungewissen Erfolgsaussicht stark angstbesetzt; eine Duldungspflicht bestehe in juristischer Hinsicht nicht. Nach dem für den Kläger gravierenden Ereignis am 05.11.2012, seinem letzten mit einer Panikattacke verbundenen Arbeitstag, habe sich die Angst vor der Tätigkeit als Zahnarzt zu einer unüberwindbaren phobischen Vermeidungsangst intensiviert. Grundsätzlich sei eine Besserung der psychischen und kardialen Situation nicht auszuschließen; nach Ablauf von drei Jahren biete sich eine Überprüfung der weiteren Entwicklung an. Mit Bescheid vom 10.04.2014 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Auch anhand des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts und der vorgelegten Unterlagen lasse sich eine Berufsunfähigkeit nicht feststellen. Der Kläger hat am 30.04.2014 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht er ergänzend geltend, die reale körperliche Grundbelastung, die nicht durch bloße Willensanstrengung zu überwinden sei und im Zusammenspiel mit psychischen Faktoren zu einer eigenständigen Belastung kumuliere, müsse Berücksichtigung finden. Zumutbare Therapiemöglichkeiten existierten nicht. Für eine Rekanalisierung eines chronisch verschlossenen Gefäßes bestehe nach beigefügten Stellungnahmen von Prof. Dr. P1. und Dr. H. aus internistisch-kardiologischer Sicht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Mit einem solchen Eingriff einhergehende Komplikationsrisiken verschärften die psychische Problematik und erschienen daher als unvertretbar. Eine verhaltenstherapeutische Konfrontation mit Belastungsimpulsen könne sich risiko- und beschwerdesteigernd auswirken. Eine spätere Nachprüfung des Gesundheitszustandes sei in der Satzung ausdrücklich vorgesehen und stehe daher der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Im Übrigen verweist der Kläger auf eine weitere Stellungnahme des Dr. T2. von Juli 2014. Danach sei inzwischen von einem verfestigten, therapieresistenten, tief in der Persönlichkeit verankerten Beschwerdebild auszugehen. Die Belastbarkeit des Klägers sowohl für behandelnde als auch für rein gutachterliche, mit hohem Konfliktpotential besetzte und daher belastende Tätigkeiten sei daher dauerhaft und vollständig aufgehoben. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheids vom 10.04.2014 zu verpflichten, ihm ab dem 01.04.2013 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, die beim Kläger unstreitig vorliegenden psychischen und koronaren Erkrankungen führten weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit. Der Kläger könne bei der behandlerischen Tätigkeit dauerhafte körperliche Zwangshaltungen durch entsprechende technische Ausstattung der Praxis und Delegation auf angestelltes Personal vermeiden. Eine Revaskularisation der LAD-Stenose könne seine Leistungsfähigkeit verbessern. Es handle sich dabei um eine etablierte Standardtherapie. Die ablehnende Haltung des Klägers beruhe nicht auf einer krankheitsbedingten Willenseinschränkung. Ein Wiedereinstieg in das Berufsleben könne zudem durch eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung erleichtert werden. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Prof. Dr. Dr. F. T1. , Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums B. . Wegen der Einzelheiten wird auf das psychiatrische Gutachten vom 15.02.2016, die testpsychologische Zusatzuntersuchung und die ergänzenden psychiatrischen Stellungnahmen vom 30.05.2016 und 20.10.2016 Bezug genommen. Der Kläger tritt dem Gutachten mit Stellungnahmen von Dr. T2. und von Dr. P. entgegen. Auf seinen Antrag ist Dr. P. in der mündlichen Verhandlung als sein Beistand zugelassen worden. Prof. Dr. Dr. F. T1. ist in der mündlichen Verhandlung zu seiner Begutachtung angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die Weigerung des beklagten Versorgungswerks, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27.11.2004 (RZB 2005, S. 24) in der Fassung der Satzungsänderung vom 24.11.2012 (RZB 2013, S. 14) – SVZN – i.V.m. § 6 a Abs. 5 und 6 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN haben Mitglieder, die noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt haben und die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde dauernd unfähig sind, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder dauernd unfähig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit, der innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch das VZN erklärt sein muss, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN ist ein Mitglied, das diesen Anspruch erhebt, verpflichtet, mit seinem schriftlichen Antrag ein fachärztliches Attest oder Gutachten, das die dauernde Berufsunfähigkeit belegt, vorzulegen und sich nach Weisung des VZN im Geltungsbereich der Satzung des VZN ärztlich untersuchen und ggf. beobachten zu lassen. Aus dem Wortlaut („Feststellung“ oder „Behandlung“ von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten) und der Intention des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN folgt, dass in materieller Hinsicht ausschließlich das Risiko einer vollständigen Berufsunfähigkeit abgesichert ist. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente setzt somit unabhängig von der zuletzt ausgeübten Form des zahnärztlichen Berufes voraus, dass das Mitglied den zahnärztlichen Beruf aus gesundheitlichen Gründen in keiner der zum Berufsbild gehörenden Weise, mithin weder durch Wahrnehmung kurativer oder therapeutischer, noch diagnostischer und prophylaktischer Aufgaben, ausüben kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 29.11.2011 - 7 K 5419/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98 -. Damit muss sich das Mitglied, sofern es bislang eine behandlerische zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, auf andere Tätigkeiten der Zahnheilkundeausübung wie etwa eine Tätigkeit als selbstständiger Gutachter oder eine vergleichbare Tätigkeit bei Krankenkassen oder im öffentlichen Gesundheitswesen verweisen lassen, unabhängig von der Frage, ob der Arbeitsmarkt ausreichende, den gesundheitlichen Einschränkungen des Mitglieds gerecht werdende Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Das Arbeitsmarktrisiko wird insoweit nicht von der berufsständischen Versorgung abgedeckt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 01.06.2012 - 7 K 312/12 -. Weiteres entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung der beruflichen Einsatzfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums besteht. Eine positive Feststellung der Dauerhaftigkeit lässt sich nicht treffen, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 1373/09 - m.w.N. Letzteres erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – wahrzunehmen. Dabei ist das Mitglied darauf verwiesen zur Verfügung stehende Therapiemöglichkeiten bereits bei unterdurchschnittlichen, nicht völlig unbedeutenden Erfolgsaussichten wahrzunehmen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung möglich erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind. Dieser Grundsatz beruht zudem auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung bzw. -erlangung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.06.2010 - 17 A 346/07 -. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen außerstande ist die Zahnheilkunde auszuüben. Das kardiologische Leiden kann eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht begründen. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen in diesem Bereich ist von einer ausreichenden beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen, ohne dass es weiterer Sachaufklärung bedürfte. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. L. . Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, kann angenommen werden, dass der Kläger bis zu einem Grad beschwerdefrei körperlich belastbar ist, der seine Berufstätigkeit nur geringfügig in beeinträchtigt. Jedenfalls besteht kein ernstliches Anzeichen dafür, dass die Herzerkrankung einer zahnärztlichen Tätigkeit zumindest im feststellenden Bereich entgegensteht. Den empfohlenen Rekanalisierungsversuch hat der Kläger dem Gutachten zufolge auch deshalb abgelehnt, weil er bei nur leichter Belastung im Alltag gut zurechtkomme. Der Befund von Prof. Dr. L. wird bestätigt durch die Einschätzung des von der Krankenversicherung beauftragten kardiologischen Gutachters Prof. Dr. D. .A. T1. . Aus seiner Sicht stehen die geschilderten Belastungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der koronaren Eingefäßerkrankung mit subtotalem, kollateralisiertem LAD-Verschluss. Das betroffene Gefäß sei sehr klein, es werde antegrad und retrograd perfundiert. Die globale Pumpfunktion sei in Ruhe und Bewegung normal. Letztlich sieht auch der behandelnde Kardiologe Dr. O. den Schwerpunkt der Problematik nicht in der somatischen Erkrankung sondern im psychischen Bereich. Führt die bestehende Herzerkrankung danach nicht zur Berufsunfähigkeit, braucht der Frage, ob Erfolgschancen und Risiken einer von den Gutachtern empfohlenen Revaskularisierung diese Maßnahme als zumutbare Therapieoption erscheinen lassen, nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Kläger ist auch nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung berufsunfähig. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der psychische Gesundheitszustand des Klägers ist durch das gerichtliche Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. F. T1. , seinen ergänzenden Stellungnahmen und seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hinreichend aufgeklärt worden. Der gutachterlichen Einschätzung liegen die Kenntnis der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge, psychiatrische Untersuchungen und eine testpsychologische Untersuchung zugrunde. Prof. Dr. Dr. T1. hält den Kläger für in der Lage, dem Beruf als Zahnarzt vollumfänglich nachzugehen. Er hat in der Begutachtung die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) gestellt. Diese führe nicht zur Berufsunfähigkeit. Die Ausprägung psychischer Beschwerden sei als leicht bis mittelschwer einzustufen. Psychopathologisch und testpsychologisch seien Hinweise auf eindeutige Aggravations- bzw. leichte Simulationstendenzen von affektiven Symptomen und Persönlichkeitscharakteristika deutlich geworden, weshalb nur eine eingeschränkt gültige Beurteilung habe abgegeben werden können. Namentlich die geltend gemachten Befunde einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems, einer generalisierten Angststörung sowie der kombinierten zwanghaft selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung hätten sich deshalb weder bestätigen noch ausschließen lassen. Eine Depression habe er ebenfalls nicht feststellen können. Vielmehr habe der Kläger eine fatalistische, sehr passive, eine Opferrolle einnehmende Grundeinstellung zu seiner Erkrankung mit Hinweisen auf narzisstische Persönlichkeitszüge erkennen lassen. Sie werde etwa deutlich in seiner Angabe, an seiner Krankheit lasse sich nichts ändern, da alle Beschwerden auf dem Gefäßverschluss aufbauen würden. In der Untersuchung habe er sich weinerlich, auf theatralische Weise affektiv labil und demonstrativ leidend präsentiert. Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an. Das psychiatrische Gutachten und die testpsychologische Untersuchung sind vor dem Hintergrund ihrer ergänzenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen durch den Sachverständigen für die Kammer plausibel. Sie überzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Ausführungen in ihrer Gesamtheit nehmen zu sämtlichen Fragen Stellung, die für die Kammer entscheidungserheblich sind. Das auf die Stellungnahmen von Dr. T2. und Dr. P. gestützte Vorbringen, das der Kläger den sachverständigen Feststellungen entgegenhält, vermögen diese nicht ernsthaft zu erschüttern. Soweit der Kläger den Umfang der Einschaltung von Hilfskräften bei der Begutachtung und die Dauer der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen beanstandet, stellt dies die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage. Die Mitwirkung von Mitarbeitern ist in den Grenzen von § 407 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte heranziehen, wenn deren Mitwirkung die volle persönliche Verantwortung des Sachverständigen wahrt; innerhalb dieser Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Weise er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1990 - 8 D. 48.90 -. Der Sachverständige kann einzelne Untersuchungen, wie etwa eine testpsychologische Untersuchung durch Hilfskräfte durchführen lassen, es sei denn, aus der Eigenart des gerichtlichen Gutachtenauftrags ergibt sich, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird oder es auf seinen persönlichen Eindruck während der gesamten Untersuchung ankommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2015 - 2 B 37/15 -. Dies zugrunde gelegt, bestehen vorliegend keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige für die testpsychologische Untersuchung und einen Teil der Interviews Hilfskräfte herangezogen hat. Der Gutachter hat das Begutachtungsverfahren in der mündlichen Verhandlung erläutert. Danach hat er zunächst die Aktenlage gesichtet und anschließend einen Arzt und einen Psychologen als Hilfskräfte mit Vorarbeiten auf seine Anweisung hin befasst. Es handelte sich dabei nach der glaubhaften Versicherung des Sachverständigen um erfahrenes Personal. Die durchzuführenden Tests und ein Fragenkatalog für das Interview wurden durch den Sachverständigen vorgegeben. Mit dem Arzt hat er individuelle Besonderheiten, die über den Katalog hinaus im Gespräch mit dem Kläger zu behandeln waren, besprochen. Die Untersuchungsergebnisse sind Gegenstand eines Abschlussgesprächs des Gutachters mit den Hilfskräften gewesen. Anschließend hat der Gutachter selbst ein Gespräch mit dem Kläger geführt und seine Einschätzung in der Gesamtschau sämtlicher Untersuchungsergebnisse getroffen. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass die Gesamtverantwortung für die Begutachtung beim Sachverständigen verblieben ist. Er hat die Untersuchungen, soweit sie von Dritten durchgeführt worden sind, eigenständig nachvollzogen und zusammen mit den weiteren Untersuchungsergebnissen ausgewertet. In einem weiteren Explorationsgespräch hat er sich auch einen persönlichen Eindruck verschafft. Angesichts der Vielfalt der dem Gesamtbild zugrunde gelegten Untersuchungen ist dabei die Dauer dieses persönliches Gesprächs mit dem Kläger - der Sachverständige hat hierzu keine Aufzeichnungen gefertigt und kann sich auch nicht mehr daran erinnern - nicht ausschlaggebend. Auch mit seinen Einwänden gegen die Annahme von Aggravations- und Simulationstendenzen dringt der Kläger nicht durch. Er meint, auf die Ergebnisse der Testmodule SFSS und MMPI-2 des testpsychologischen Zusatzgutachtens lasse sich die im Laufe des Verfahrens relativierte These von Simulations- bzw. Aggravationstendenzen nicht stützen. Es sei wissenschaftlich unhaltbar, den dahingehenden Vorwurf aus nur drei von 75 Fragen bzw. zwei Skalen abzuleiten, wenn das Gesamtergebnis des SFSS keinen über dem Normwert liegenden Rohwert ausweise. Im MMPI-2-Test sei der sog. T-Wert auf der Lügenskala mit 48 nicht niedrig sondern normwertig. Die Differenzsumme der T-Werte mit 48 Wertpunkten sei zu niedrig, um einen Schluss auf Aggravations- und Simulationstendenzen zuzulassen. In den weiteren Tests (BAGT, TÜGA/TÜGA-M, TMT, CKV) hätten sich keine Hinweise auf Simulation ergeben. Prof. Dr. Dr. T1. hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich aus der Gesamtschau der Tests und der Explorationsgespräche Hinweise auf leichte Simulationstendenzen ergeben hätten, während Aggravationstendenzen offensichtlich feststellbar gewesen seien. Nach seiner Erläuterung ermöglichen die Tests anhand bestimmter Konventionen eine Beschwerdevalidierung. Beim MMPI-2 ergebe sich nach dem Testmanual aus der Kombination niedriger Werte auf der Lügenskala und der Korrekturskala beim MMPI-2-Test das Bemühen, emotionale Schwierigkeiten zu übertreiben. Gegenüber dem klägerischen Vorwurf einer fehlerhaften Testauswertung hält der Sachverständige daran fest, dass der T-Wert, d.h. der im Vergleich zur Gesamtbevölkerung erzielte Wert von 48 auf der Lügenskala niedrig sei. Er verweist auf eine Tabelle aus dem Testmanual des MMPI-2. Danach sind T-Werte, die unter dem Niveau von 50 liegen, niedrig. Die Interpretation des SSFS, die eine einzelne Auswertung von Subskalen erlaube, habe er ebenfalls entsprechend den Vorgaben des Testmanuals vorgenommen. Dabei spiele es letztlich keine Rolle, ob nur wenige Fragen auffällig beantwortet seien. Je nach Testkonvention könne auch eine einzelne Frage relevant sein. Es komme allein entscheidend darauf an, ob der Cut-off-Wert statistisch erreicht sei. Danach ließen sich aus den auffälligen Rohwerten der Skalen für eine neurologische und eine affektive Störung Hinweise auf Simulationstendenzen des Klägers entnehmen. Der Befund deutlicher Aggravation und leichter Simulation aus den Testergebnissen habe sich durch den demonstrativen Vortrag in der Exploration bestätigt. Die eine Aggravation bzw. Simulation betreffenden Schlüsse basierten dementsprechend auf einer Gesamtbetrachtung. Es spiele daher keine Rolle, dass der Kläger in anderen Verfahren zur Erfassung von Simulationstendenzen keine auffälligen Ergebnisse erzielt habe. Diesen für die Kammer schlüssigen und überzeugenden Ausführungen, die sich hinsichtlich der Aussagekraft der Ergebnisse einzelner Subskalen beim SSFS-Test mit der Publikation von Cima et al., „Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome“ (in Nervenarzt 2003, 977 ff.) decken, ist der Kläger nicht mehr weiter entgegengetreten. Was den Vorhalt einer fehlerhaften, auf einer unzureichend ermittelnden Basis fußenden Persönlichkeitseinschätzung anbelangt, die die Biographie des Klägers vernachlässige, folgt die Kammer dem nicht. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitseinschätzung anhand des testpsychologischen Gutachtens (MMPI-2) aufgrund der Simulationstendenz nicht möglich gewesen sei, hierzu habe aber eine ausführliche Exploration stattgefunden. Ihm standen die Gerichts- und Verwaltungsakten zur Verfügung, die Auskunft über die Behandlungshistorie und Vorbefunde geben. Dass diese Informationen Eingang in die Begutachtung gefunden haben, belegt deren minutiöse Wiedergabe in dem Gutachten. Es enthält auf den Seiten 30 bis 35 zudem Erhebungen zu der frühkindlichen Entwicklung und prämorbiden Persönlichkeit des Klägers sowie zur Familien- und sozialen Anamnese. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, welche biografischen Aspekte, die zu einer abweichenden Einschätzung Anlass gegeben hätten, vom Gutachter unberücksichtigt geblieben sind. Lassen sich danach psychische Erkrankungen, die die berufliche Leistungsfähigkeit für eine behandelnde Tätigkeit ausschließen, nicht feststellen, gilt dies erst recht hinsichtlich einer feststellenden zahnärztlichen Tätigkeit. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass Einschränkungen hinsichtlich einer feststellenden zahnärztlichen Tätigkeit nicht erkennbar seien. Dem hat der Kläger keine nachvollziehbaren Argumente entgegengesetzt. Dr. T2. und Dr. P. haben im Vorfeld des Klageverfahrens Einschränkungen der beruflichen Belastbarkeit auf das „klassische Anforderungsprofil“ der behandelnden Tätigkeit in eigener Praxis begrenzt. In Bezug auf eine von ihnen angenommene Angststörung haben sie als Auslöser von Panikattacken gerade eine angstbesetzte Behandlungssituation („am Zahnarztstuhl“) ausgemacht, bei der der Kläger Zwangshaltungen einnehmen und befürchten müsse, dass er den ihm anvertrauten Patienten bei eigenem Belastungsempfinden nicht gerecht werden könne. Bei einer zahnärztlichen Tätigkeit als selbständiger Gutachter oder einer vergleichbaren Tätigkeit bei Krankenkassen oder im öffentlichen Gesundheitswesen entfallen diese Faktoren. Zudem ist jederzeit ein Abbruch der Tätigkeit möglich, wenn der Kläger sich unwohl fühlt. Soweit der Kläger in einer Steigerung des bisherigen Vorbringens nun geltend macht, aufgrund seiner Persönlichkeit in pathologischer Weise nicht imstande zu sein, eine gutachterliche Tätigkeit auszuführen, ist dies für die Kammer nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben bis zum Auftreten der Herzbeschwerden in 2008 völlig normal gelebt, war Inhaber einer Arztpraxis und hat in seiner Freizeit vielfältige soziale Kontakte gehabt. Unabhängig davon ist eine dauerhafte Berufstätigkeit nach den angeführten Maßstäben selbst bei unterstellter Angststörung, somatoformer Funktionsstörung und Depression ausgeschlossen, weil der Sachverständige nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen aufzeigt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind die geschilderten psychischen Symptome, vor allem die die Rückkehr in den Beruf betreffende Vermeidungsangst, sämtlich gut behandelbar und können in absehbarer Zeit beseitigt bzw. gelindert werden. Die vom Kläger geschilderte bisherige Behandlung im zweiwöchigen oder längeren Intervall wäre bei unterstellter Angststörung oder somatoformer autonomer Funktionsstörung nicht ausreichend. Für diesen Fall empfehle es sich, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Maßnahmen zu intensivieren und eine Verhaltenstherapie mit aufeinander aufbauenden Themen und Übungen durchzuführen, die regelmäßig, anfangs mindestens wöchentlich mit einer Dauer von mindestens 45 Minuten stattfinde. Ein erneuter Wiedereingliederungsversuch nach dem Hamburger Modell mit berufsbegleitender verhaltenstherapeutischer Unterstützung sei sinnvoll. Die diesbezüglichen Vorbehalte des Klägers hat der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Der Kläger moniert, das Gutachten setze sich nicht damit auseinander, dass eine verhaltenstherapeutische Vermittlung von Überwindungsstrategien im Wege der Konfrontation aufgrund der realen Herzproblematik völlig untauglich und unzumutbar sei. Der Sachverständige weist demgegenüber darauf hin, dass bei Angsterkrankungen aktuell nicht mehr die systematische Desensibilisierung, die den Patienten in Stresssituationen versetze, sondern kognitive Therapieformen im Vordergrund stünden. Mit ihrer Hilfe könne der Patient lernen, die Situation von der Angst zu entkoppeln. Dabei biete sich im Falle des Klägers auch die Einbindung etwa eines Internisten in den therapeutischen Prozess an. Zudem könne die fatalistische Grundhaltung ein Thema der psychotherapeutischen Behandlung sein. Für eine leitliniengerechte Behandlung von Depression, Angst und somatischen Beschwerden wäre zudem die Medikation zu ändern. Dem ist der Kläger - auch durch seinen Beistand Dr. P. - nicht mehr entgegengetreten. Die empfohlenen Therapieversuche hat der Kläger bislang noch nicht unternommen. Vielmehr scheint mindestens seit zwei Jahren keine systematische Therapie stattzufinden. Nach eigenen Angaben wird er von seinem Therapeuten nur noch niederfrequent begleitet. Bestehen danach keine durchgreifenden Zweifel an den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters und stellen diese eine tragfähige Erkenntnisgrundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, besteht keine Veranlassung zu einer weiteren Beweisaufnahme, etwa durch die Einholung eines Obergutachtens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.