Beschluss
23 L 538/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0604.23L538.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 3.750,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 3.750,00 festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 2782/12 - gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31.10.2011 (Az. 00385-11-03) zum Umbau und zur Nutzungsänderung eines Wohn- und Geschäftshauses in Kindergarten und Kanzlei auf dem Grundstück I.----straße 000 (Gemarkung G. , Flur 00, Flurstücke 0000/0000) in G. in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 11.05.2012 (Az. 00279-12-03) anzuordnen, soweit darin eine Dachterrasse als Spielfläche für den Kindergarten genehmigt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO die aufgrund von § 212 a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung bzw. der Nutzung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse der Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Verfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung von (auch) nachbarschützenden Vorschriften beruht. Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus, da nicht erkennbar ist, dass die Baugenehmigung gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften verstößt. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt in der Fassung vom 11.05.2012 nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört maßgeblich, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können und eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften ausgeschlossen werden kann, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Für die Beurteilung der Bestimmtheit sind der Bauschein selbst, sowie die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.1995 - 11 B 1258/95 -, juris, Rz. 3 ff.; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris, Rz. 20 Bezüglich der Dachterrasse ist die Baugenehmigung durch die Nachtragsgenehmigung vom 11.05.2012 hinsichtlich der Nachbarrechte der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Der Nutzungszweck sowie der Umfang der Nutzung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sind durch die mit dem Nachtragsantrag vom 11.05.2012 eingereichten Bauvorlagen hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei bezeichnet. In der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung wird die Art des beantragten Betriebes als "Kindergarten mit 2 Gruppen mit einer Außenspielfläche auf der Dachterrasse" beschrieben. Die Dachterrasse ist auch in der aktualisierten grüngestempelten Bauzeichnung zum II. Obergeschoss als "Dachterrasse Kindergarten als Außenspielfläche" bezeichnet. Aus diesen Bauvorlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind, geht eindeutig hervor, dass die Dachterrasse in ihrem gesamten Ausmaß durch den Kindergarten als Außenspielfläche genutzt werden darf. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Umfang der genehmigten Nutzung der Dachterrasse genau bestimmt: Abweichend von den Betriebszeiten des Kindergartens (07:00 bis 17:00 h) wird die Zeit, in der die Dachterrasse als Außenspielfläche dienen soll, auf 08:00 bis 12:30 h und 14:30 bis 17:00 h festgelegt. Hinreichend bestimmt ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Anzahl der Kinder, die sich auf der Dachterrasse zu den genehmigten Zeiten aufhalten dürfen. Zwar wird in den Bauunterlagen diesbezüglich keine genaue Anzahl von Kindern genannt. Jedoch ergibt sich diese aus der Bezeichnung des Vorhabens. Danach ist ein "Kindergarten mit 2 Gruppen" beantragt und genehmigt. Die Gruppenstärke einer Kindergartengruppe beträgt nach § 3 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO -) 25 Kinder. Eine befristete Überschreitung der Gruppengröße um bis zu fünf Kinder ist nur in Ausnahmenfällen möglich (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 BKVO). Somit können sich, ausgehend von einer Gruppenstärke von 25 Kindern pro Gruppe, maximal 50 Kinder auf der Dachterrasse aufhalten. Soweit die Antragstellerin einwendet, es fehle in der Baugenehmigung an Vorgaben zu Immissionsrichtwerten, ist darin auch kein nachbarrelevanter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot zu sehen. Zwar fehlt ein nach Nebenbestimmung Nr. 1 erster Spiegelstrich der Baugenehmigung vom 31.10.2011 spätestens bei Baubeginn vorzulegender Nachweis über Schallschutz i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 BauO NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 4 BauPrüfVO. Jedoch sind die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen auch nicht ausnahmsweise nachbarschützend. Sind Bauvorlagen unvollständig, kann der Rechtsbehelf des Nachbarn nur Erfolg haben, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiellrechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, juris, Rz. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris, Rz. 4; VG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - 23 K 5924/08 -, juris, Rz. 20 Ein angesichts des fehlenden Schallschutznachweises an sich möglich erscheinender Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und der dieses Gebot konkretisierenden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist jedoch bei der im Eilrechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im zu entscheidenden Fall auszuschließen, worauf noch näher einzugehen ist. Ebenso wenig nachbarrelevant ist, dass der eingereichte Lageplan nicht den Anforderungen des § 68 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 BauO NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 3 BauPrüfVO entspricht und dass die Bauzeichnungen entgegen § 4 Abs. 4 S. 2 BauPrüfVO die in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude nicht darstellen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen den der Antragstellerin grundsätzlich zustehenden und von ihr geltend gemachten Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Dieser Gebietsgewährleistungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass festgesetzte Baugebiete kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer "bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft" verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris, Rz. 5 m.w.N. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin bleibt durch das streitige Vorhaben gewahrt. Das Grundstück, auf dem sich ihre Eigentumswohnung befindet, und das Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich des am 17.04.1979 bekannt gemachten Bebauungsplans 19.1 F der Beklagten, der in diesem Bereich ein Kerngebiet (MK) festsetzt. Für diesen qualifizierten Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 (BauNVO 1977) maßgeblich. Denn es ist auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzustellen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans galt; spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich deshalb auf "alte" Pläne grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 43.87 -, juris, Rz. 34 Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 sind in Kerngebieten, d.h. in Baugebieten, die vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung dienen (§ 7 Abs. 1 BauNVO 1977), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Bei einem Kindergarten handelt es sich um eine Einrichtung für soziale Zwecke. Für die Zuordnung einer Anlage zu den sozialen Anlagen ist die Rechtsform des Trägers unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob sie von der öffentlichen Hand, gemeinnützig oder von einem privaten Träger zu Erwerbszwecken betrieben wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2011 - 2 A 2249/09 -, juris, Rz. 90; König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 4, Rz. 45, 49 b Die Verwirklichung des gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 zulassungsfähigen Vorhabens entspricht dem Charakter eines als Kerngebiet festgesetzten Baugebiets. Ein Verstoß gegen das u.a. in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme durch die Genehmigung der Außenspielfläche des Kindergartens auf der Dachterrasse ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu verneinen. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahms-weise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahms- weise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, juris, Rz. 9 m.w.N. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 -, juris, Rz. 22 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Gebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Nicht rücksichtslos ist eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) Zumutbaren halten. Denn das Baurecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im immissionsschutzrechtlichen Sinne keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1983 - 4 C 74.78 -, juris, Rz. 11,14 Als entsprechende Störungen oder Belästigungen kommen die mit dem streitgegen-ständlichen Vorhaben verbundenen Immissionen, insbesondere der durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Kindergartens verursachte Lärm auf der Außenspielfläche in Betracht. Diese Immissionen sind der Antragstellerin zumutbar. Seit dem 28.07.2011 sind gemäß § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Vorschrift wurde vom Bundesgesetzgeber durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms vom 20. Juli 2011 in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt (BGBl. I 2011, S. 1474). Hierzu ausführlich VGH Mannheim, Beschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -, juris, Rz. 9 ff. Ziel dieser Regelung ist es, das Lärmschutzrecht weiter zu entwickeln, um den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und um ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen (BT-Drs. 17/4836 S. 1). Mit dieser Privilegierung soll gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Planern, Behörden oder Gerichten zur Beurteilung des Kinderlärms von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) oder die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz (LAI) herangezogen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und sind Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt (BT-Drs. 17/4836 S. 4). Für das Bauplanungsrecht geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass sich aufgrund der Änderung des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes u.a. in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben kann (BT-Drs. 17/4836 S. 5). Bei dem streitgegenständlichen Kindergarten handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG, da hierunter Einrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu verstehen sind, d.h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (BT-Drs. 17/4836 S. 6). Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall, bei dem selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder Belastungen angenommen werden können, liegt nach der Intention des Gesetzgebers nur vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, z.B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebieten in die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836 S. 7). Anhaltspunkte für einen derartigen Sonderfall sind hier allerdings nicht ersichtlich. Die Nutzung der Antragstellerin stellt keine den genannten Einrichtungen vergleichbare sensible Nutzung, sondern eine allgemeine Wohnnutzung dar. Diese findet auch nicht in einem Wohn-, sondern in einem Kerngebiet statt. Dort ist ein Sonderfall, der die Vermutung für die Zumutbarkeit der Geräuscheinwirkungen des Kindergartens widerlegen würde, nur schwer vorstellbar und auf jeden Fall im Rahmen der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu verneinen. Dem stehen auch nicht die Einwände der Antragstellerin entgegen. Insbesondere führt die von ihr geltend gemachte unmittelbare räumliche Nähe zwischen ihren Balkons und der Außenspielfläche des Kindergartens aller Voraussicht nach nicht zur Unzumutbarkeit der Geräuscheinwirkungen. Gemäß der durch § 22 Abs. 1a BImSchG vorgenommenen Wertung des Gesetzgebers ist die unmittelbare Entfernung von Wohnnutzung und Kindertageseinrichtung regelmäßig zumutbar. Dies gilt erst recht in Kerngebieten, die typischerweise eine dichte Bebauung aufweisen und in denen die vom Handels- und Geschäftsbetrieb sowie dem Straßenverkehr, aber auch von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ausgehenden Beeinträchtigungen von der Wohnnutzung grundsätzlich hinzunehmen sind. Vorliegend wird die An-tragstellerin in ihrer Wohnnutzung nach dem derzeitigen Kenntnisstand auch ausreichend geschützt. Denn die festgesetzten Nutzungszeiten der Dachterrasse als Außenspielfläche berücksichtigen die Mittags- wie auch die Nachtruhe. Damit wird auch trotz kerngebietstypischer Belastungen eine hinreichende Wohnruhe gewährleistet. Angesichts der Regelvermutung des § 22 Abs. 1a BImSchG ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zulasten der Antragstellerin auch durch die von ihr angeführte räumliche Begrenzung der Freifläche oder das Fehlen von besonderen Schutzmaßnahmen in der Baugenehmigung nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883). Bei der Berechnung wurde mit Blick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens der für Nachbarverfahren übliche Streitwert der Hauptsache von EUR 7.500,00 halbiert.