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Urteil

23 K 5924/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0707.23K5924.08.00
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Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 7. August 2008 für die Errichtung einer Bootsfahrt mit Anlagen und Dekobauten am Q. -See wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 7. August 2008 für die Errichtung einer Bootsfahrt mit Anlagen und Dekobauten am Q. -See wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks V.----weg .. in ..... C. (Gemarkung C1. , Flur .., Flurstück ....). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 05. Dezember 1973 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. . II der Stadt C. , der für diesen Bereich ein reines Wohngebiet ausweist. Die Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses datiert vom 21. Dezember 1975. Die weiter südöstlich entlang des B.----wegs Nr. . - ../.. gelegenen Grundstücke werden ebenfalls ausschließlich für Wohnzwecke genutzt; entsprechende Baugenehmigungen wurden seit dem 21. April 1967 erteilt. Ausschließliche Wohnnutzung findet sich weiterhin entlang den dahinter gelegenen Grundstücken am L.--------weg , Q1.-------weg , C2.-----weg , B1.------weg und N.-----------weg . Südwestlich des beschriebenen Grundstücksbereichs betreibt der Beigeladene auf dem Grundstück C3.--------straße .. - .. den Entertainmentpark Q2. . Für diesen Bereich setzt der seit dem 20. Juli 1982 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. .. der Stadt C. ein sonstiges Sondergebiet - Freizeitanlage Q2. - fest, wobei Art und Maß der baulichen Nutzung durch Zonen (I-VI) festgesetzt sind. In der nordwestlich gelegenen Zone I befindet sich der sogenannte Q. -See. Dieser Teil des Freizeitparks grenzt unmittelbar an das Wohngrundstück der Kläger und die weitere Wohnbebauung entlang des B.----wegs . Das Gelände wurde seit Eröffnung des Freizeitparks am 30. April 1967 als "Märchen-Bereich" genutzt. Auf dem See war eine "WikingerBootsfahrt" angesiedelt, die im Jahr 1999 stillgelegt wurde. Der See liegt ca. 6 Meter tiefer als das Grundstück der Kläger. Am 27. Dezember 2007 stellte der Beigeladene beim Beklagten einen Bauantrag für die Neuerrichtung einer Bootsfahrt mit Anlagen und Dekobauten am Q. -See (Gemarkung C1. , Flur .., Flurstücke ..., ..../...). Das Fahrgeschäft beschrieb der Beigeladene in seinem Antrag u.a. wie folgt: "Im auf Pontons schwimmenden Bahnhof steigen die Gäste in die Boote ein und beginnen die Fahrt über das Wasser, geführt in einem schwimmenden Kanal. Mit Hilfe von im Boot befindlichen Wasserpistolen können Ziele abgeschossen und so interaktiv verschiedene Wassereffekte innerhalb der Dekoration und des Fahrbahnverlaufs ausgelöst werden. Nach Beendigung der Fahrt verlassen die Gäste den Bahnhof ebenfalls über einen kleinen Weg..., um ihren Rundgang um den See fortzusetzen." In der Beschreibung ist weiterhin ausgeführt, dass die Schienenlänge ca. 350 Meter incl. Bahnhof beträgt, die Fahrtzeit ca. 275 Sekunden beträgt (davon 60 Sekunden Be- und Entladung), 12 Boote betrieben werden, die jeweils 8 Fahrgäste einschließlich 8 Wasserpistolen aufnehmen können und die Anlage eine Kapazität von ca. 1000 Personen pro Stunde habe. Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises (Untere Wasserbehörde) erteilte dem Beigeladenen auf dessen Antrag durch Bescheid vom 16. Mai 2008 die bis zum 31. Dezember 2018 befristete widerrufliche wasserrechtliche Genehmigung, auf dem Antragsgrundstück eine Bootsfahrt zu errichten und zu betreiben. In der Begründung wies er darauf hin, dass die nach § 99 Abs. 3 Landeswassergesetz vorgeschriebenen Prüfungen entfallen seien, da wegen der zur Anlage gehörenden Aufbauten eine Genehmigungsfreiheit nach § 65 BauO NRW nicht gegeben sei. Der Betrieb der Anlage sei deshalb nur in Zusammenhang mit einer baurechtlichen Genehmigung zulässig. Auf entsprechende Anforderung des Beklagten legte der Beigeladene eine gutachterliche Stellungnahme der ACCON Köln GmbH (Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik) vom 05. Mai 2008 zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch den Betrieb eines neuen Fahrgeschäfts auf dem See des Q3. in C. vor. Der vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Landrat des Rhein-Erft-Kreises (Untere Umweltschutzbehörde) teilte nach Prüfung dieser Stellungnahme unter dem 24. Juni 2008 mit, gegen die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung der Bootsfahrt beständen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Er schlage allerdings vor, die Anlage nach Inbetriebnahme unter maximalen Nutzungsbedingungen über eine Nachmessung auf Einhaltung der prognostizierten Lärmwerte überprüfen zu lassen. Dies sei in Hinsicht auf die Einhaltung der 10 dB(A) Unterschreitung notwendig. Anders als bei vielen anderen Anlagen sei diese 10 dB(A) Unterschreitung hier notwendig, um den Summenpegel der Gesamtanlage einschließlich der Fremd- und Vorbelastungen nicht weiter ansteigen zu lassen. Die im Gutachten prognostizierte 10 dB(A) Unterschreitung sei ein zwingend notwendiges Ergebnis, um die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwertes für Lärm zu gewährleisten. Durch Bescheid vom 7. August 2008 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen daraufhin die Genehmigung zur Errichtung einer Bootsfahrt mit Anlagen und Dekobauten am Q. -See. In der der Baugenehmigung beigefügten Auflage Nr. 9 erklärte der Beklagte die gutachterliche Stellungnahme der ACCON Köln GmbH vom 05. Mai 2008 zum Bestandteil der Genehmigung. In der weiterhin beigefügten Auflage Nr. 10 heißt es, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Attraktion und während der nächsten Sommerferien NRW nach Inbetriebnahme der Anlage sei unter maximalen Nutzungsbedingungen eine Nachmessung auf Einhaltung der prognostizierten Lärmwerte durchzuführen. Das Ergebnis sei zu dokumentieren und dem zuständigen Fachbereich unaufgefordert vorzulegen. Die Kläger haben am 08. September 2008 Klage erhoben. Sie machen geltend, durch die Erteilung der Baugenehmigung würden sie in ihren Nachbarrechten verletzt. Die durch die genehmigte neue Attraktion zu erwartenden Geräuschimmissionen seien nämlich für sie nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO unzumutbar. Ihr Grundstück genieße nach dem Bebauungsplan Nr. . II der Stadt C. den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen durch Lärm seien die Vorschriften der Freizeitlärmrichtlinie heranzuziehen. Der Immissionsrichtwert für ihr Grundstück betrage danach tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A). Auch wenn man hier eine Gemengelage annehme, so könnten diese Immissionsrichtwerte nach Ziff. 6.7 der TA Lärm allenfalls geringfügig erhöht werden, jedenfalls nicht über die Richtwerte hinaus, die für ein allgemeines Wohngebiet gelten würden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die an das Q2. angrenzende Wohnbebauung die nähere Umgebung mindestens in demselben Maße präge, wie der Freizeitpark des Beigeladenen. Auch seien erste Baugenehmigungen für Grundstücke im Wohngebiet bereits Mitte Mai 1966 und damit etwa ein Jahr vor Eröffnung des Q3. erteilt worden. Zudem habe sich das Q2. in den letzten 40 Jahren massiv verändert und vergrößert und sei in Bezug auf Besucherzahlen, die Attraktionen und die Fahrgeschäfte - insbesondere hinsichtlich ihrer Lärmintensität - nicht einmal ansatzweise mit dem ursprünglichen Freizeitpark vergleichbar. Damit sei die bereits bestehende Konfliktlage nach § 50 BImSchG in unzulässiger Weise immer weiter verschärft worden. So sei die streitgegenständliche Attraktion mit ihrem Vorgänger, der "Wikinger-Bootsfahrt", in keiner Weise vergleichbar. Weiterhin habe der Landrat des Rhein-Erft-Kreises im Rahmen seiner Beteiligung durch den Beklagten darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Unterschreitung der Lärmrichtwerte um 10 dB(A) erforderlich sei, um den Summenpegel der Gesamtanlage einschließlich der Fremd- und Vorbelastungen nicht weiter ansteigen zu lassen. Diese Unterschreitung werde hier in keiner Weise erreicht und auch nicht durch die Abnahmeuntersuchung der ACCON GmbH vom 3. August 2009 belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 06. November 2008, 17. März 2009 und vom 18. September 2009 verwiesen. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 07. August 2008 für die Errichtung einer Bootsfahrt mit Anlagen und Dekobauten am Q. -See aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die angefochtene Baugenehmigung und die Immissionsprognose vom 05. Mai 2008 seien nicht zu beanstanden. Die zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte seien nach Ziff. 6.7 der TA Lärm korrekt gebildet. Festzuhalten sei insbesondere, dass der Freizeitpark des Beigeladenen zeitlich vor der Wohnnutzung der allermeisten Grundstücke am V.----weg , B2.----weg und N.-----------weg entstanden sei. Vereinzelte ältere Bauscheine würden dem nicht entgegenstehen, zumal sie nicht das Grundstück der Kläger betreffen würden. Die Kläger seien auch erst am 16. September 2002 in ihr jetziges Haus gezogen. Ihnen habe damals klar sein müssen, dass mit Blick auf die unmittelbare räumliche Nähe des Grundstücks zum Parkgelände nicht sämtliche Lärmbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Baugenehmigung vom 07. August 2008 verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Auflagen Nr. 9 und 10 zu diesem Verwaltungsakt stellten sicher, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen einwirken würden. Dies belege die inzwischen durchgeführte Abnahmeuntersuchung der ACCON Köln GmbH vom 3. August 2009. Der Zielwert der Immissionsprognose werde mit den ermittelten Werten zwar nicht eingehalten, so habe die Abnahmeuntersuchung verdeutlicht, dass die "hohen Wasserspiele" Geräusche auslösten, die um 10 dB(A) über den Prognosewerten liegen würden. Er - der Beigeladene - prüfe insoweit die Umstellung dieses Betriebsteils, um diesen Teilimmmissionspegel abzusenken. Ebenso prüfe er mit Blick auf die sogenannten "niedrigen Wasserspiele" technische Umstellungen. Insgesamt habe die Abnahmeuntersuchung aber ergeben, dass der Gesamtimmissionspegel der Fahrattraktion am maßgebenden Immissionspunkt B2.----weg 8 45,5 dB(A) beim gegenwärtigen Betriebsstatus betrage und damit am unteren Bereich des vorherrschenden allgemeinen Grundgeräuschpegels liege. Die Fahrattraktion löse folglich keine immissionsschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Kläger aus. Die Berufsrichter der Kammer haben die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. Mai 2010 und die gefertigten Fotografien verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 07. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Baugenehmigung des Beklagten verstößt gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, denn sie ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen muss, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade bei gewerblichen Anlagen besondere Bedeutung, hier ist die konkrete Betriebsgestaltung hinreichend klar in der Baugenehmigung festzulegen. Für gewerbliche Betriebe folgt daraus, dass die bei Durchführung des genehmigten Betriebs zwangsläufig anfallenden geräuschintensiven betrieblichen Aktivitäten hinreichend klar definiert werden müssen. Nicht zuletzt verdeutlicht auch § 5 Abs. 2 BauPrüfVO, dass der Betrieb gewerblicher Anlagen hinreichend konkretisiert werden muss. Danach muss für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, eine Betriebsbeschreibung vorgelegt werden, die Angaben enthalten muss, u.a. über die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate. Die dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggfls. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen, zum Ganzen vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, NWVBL 2008, 181; Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, BauR 2005, 1459; Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 132/94 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, § 75 (Stand: Juni 2008) Rn. 193 ff. m.w.N. Diesen dargelegten Anforderungen genügt die angefochtene Baugenehmigung nicht. Weder dem Bauschein noch den mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen lässt sich mit hinreichender Sicherheit die konkrete Betriebsgestaltung des zugelassenen Vorhabens entnehmen. Gerade die geräuschrelevanten betrieblichen Aktivitäten, die durch das zugelassene Fahrgeschäft ausgelöst werden, werden in der Baugenehmigung nicht hinreichend geregelt. In dem mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Vermessungsplan sind zwar der Bahnhof und der Verlauf der Bootsfahrt als potentielle Emissionsquellen dargestellt. Weiter sind in diesem Plan die mehrere Wasserstrahle aufweisende "Central Pin" und an einer Stelle "Wasserspiele" eingezeichnet. Der konkrete Betriebsablauf bleibt nach der Baugenehmigung jedoch unklar. In der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung ist allein die Betriebszeit an allen Tagen der Woche von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt. Die Art des Betriebs wird darüber hinaus nur als "Bootsfahrt mit Anlagen und Dekobauten auf dem Q. -See mit Außenanlagen" beschrieben. Eine nähere Präzisierung findet sich auch nicht in der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Baubeschreibung. Darin wird die Nutzung bloß dahingehend erläutert, dass auf dem See eine interaktive Bootsfahrt mit schwimmenden Pflanzinseln und Dekobauten und an Land eine dörfliche "Märchen" Ansiedlung von Grünflächen und Wegbereichen" hergestellt werden soll. Der Beigeladene hat unter dem 26. November 2007 den Neubau der Bootsfahrt auf dem See zwar näher erläutert und insoweit auch den Betrieb des Fahrgeschäftes im Einzelnen konkretisiert (Beiakte 1 Blatt 23 bis 27). Diese weitere Beschreibung des Bauvorhabens ist aber nicht Teil der Baugenehmigung geworden, denn der Beklagte hat diese nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen. Im Übrigen läßt sich dieser Beschreibung auch nur ein Teil der relevanten Geräuschquellen des streitigen Bauvorhabens entnehmen. Die wesentlichen Geräuschquellen des streitigen Bauvorhabens sind damit in der Baugenehmigung vom 07. August 2008 nicht geregelt. Dies sind, wie aus der Immissionsprognose der ACCON Köln GmbH vom 5. Mai 2008 deutlich wird, einmal die Geräusche, die durch die Fahrgäste der Bootsfahrt in den Booten und im Boots-Bahnhof verursacht werden. Unklar sind insoweit die Zahl der Boote, die Anordnung der Fahrgäste im Boot, die Fahrtzeit, die Anzahl der Fahrgäste pro Boot, die Zahl der Wasserpistolen, die Reichweite der Pistolen, deren Arretierung und die Geschwindigkeit der einzelnen Fahrt. Nicht geregelt sind ferner die weiterhin relevanten Emissionsquellen auf dem Q. -See. Von Bedeutung sind insoweit die genaue Zahl der Wasserspiele, deren exakte Lage auf dem See, die Fallhöhe des jeweiligen Wasserstrahls, die Frage, ob der Strahl einen Dauerbetrieb aufweist oder ob der Betrieb für wenige Sekunden/Minuten erfolgt, ferner welche Art von Düsen verwandt werden. Dieser festgestellte Rechtsfehler wird auch nicht durch die vom Beklagten zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärte (vgl. Ziffer 9 der beigefügten Auflagen) und im Übrigen mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehene gutachterliche Stellungnahme der ACCON Köln GmbH vom 5. Mai 2008 geheilt. Denn es bleibt unklar, welcher Teil des Gutachtens mit welchem Regelungsinhalt (Bedingung?, Auflage?, bei Auflage: welcher vollstreckungsfähige Inhalt?) durch diese behördliche Erklärung in Bezug genommen werden soll. Da Gutachten stets mit Prämissen, Wertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen arbeiten, kann eine generelle Bezugnahme auf den Inhalt eines Gutachtens nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt führen. Insbesondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall - darum geht, im Hinblick auf Lärmimmissionen Nachbarrechte zu sichern, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen bestimmt werden. Ein pauschaler Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme ist dagegen nicht geeignet, einen Lärmkonflikt wirksam zu lösen, OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn. 215 m.w.N. Im Übrigen enthält das Gutachten der ACCON-Köln GmbH auch selbst Unklarheiten. So wird darin etwa die genaue Lage der niedrigen Wasserspiele nicht näher erläutert. 2. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung verletzt die Kläger hier auch in ihren subjektiven Rechten. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162; Beschluss vom 30. Mai 2005 a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 75 Rn 207 m.w.N. Dies ist hier der Fall. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung betrifft Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sein können, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen und berührt damit ein mögliches Abwehrrecht der Kläger aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Nach dieser Bestimmung sind die in den §§ 2 - 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen unterfällt dieser Bestimmung, weil es in einem festgesetzten sonstigen Sondergebiet i.S.v. § 11 BauNVO 1977 realisiert werden soll. Es ist nicht auszuschließen, dass das durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben unzumutbare Geräuschimmissionen für das Grundstück der Kläger V.----weg .. mit sich bringt. Nach § 29 Abs. 1 BauGB beinhaltet das Vorhaben die Änderung einer baulichen Anlage in der Weise, dass der vorhandene Bestand des Freizeitparks des Beigeladenen baulich umgestaltet wird. Da für die bauliche Änderung kennzeichnend ist, dass die vorhandene Anlage eine andere Gestalt erhält, darf bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht nur auf den hinzukommenden Teil abgestellt werden. Geht dieser - wie hier - als integrierender Teil in der Gesamtanlage des Freizeitparks auf, so kommt es darauf an, ob das Vorhaben in der neuen Gestalt den § 30 ff. BauGB entspricht, Vgl. nur BVerwG, Urteil 17. Juni 1993 - 4 C 17.91-, BRS 55 Nr. 72; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, § 29 (Stand: Juni 2009) Rn. 38; Halama in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 29 (Stand: April 2008) Rn. 10 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. Gemessen daran lassen sich unzumutbare Belästigungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO durch den Betrieb des neu hinzugekommenen Fahrgeschäfts hier von vornherein nicht ausschließen. Denn eine Geräuschimmissionsprognose bezogen auf den gesamten vom Beigeladenen betriebenen Entertainmentpark ist hier nicht erstellt worden. Ob dieses Manko dadurch kompensiert werden kann, dass die neu errichtete Bootsfahrt nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 05. Mai 2008 auf einen anteiligen Immissionspegel ausgelegt werden muss, der mindestens 10 dB(A) unter den Richtwerten liegt, weil mit Bezug auf schon vorliegende Untersuchungen anzunehmen ist, dass der Betrieb des existenten Freizeitparks die einschlägigen Immissionsrichtwerte ausschöpft (vgl. Bl. 6 der Stellungnahme), ist - schon weil diese Vorgehensweise nicht näher erläutert wird - zweifelhaft, bedarf an dieser Stelle aber keiner Entscheidung. Denn wegen der oben aufgezeigten inhaltlichen Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung vom 07. August 2008 kann eine Rechtsverletzung der Kläger ohnehin nicht von der Hand gewiesen werden. Eine mögliche Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 07. August 2008 ist schließlich auch nicht aufgrund der vom Beigeladenen veranlassten Abnahmeuntersuchung der ACCON Köln GmbH vom 03. August 2009 ausgeschlossen. Denn diese lässt die Unbestimmtheit der Baugenehmigung naturgemäß unberührt. Sie geht im Übrigen von Prämissen aus, die in einer Baugenehmigung für ein gewerbliches Vorhaben zwingend zu regeln sind, in der angefochtenen Genehmigung aber nicht hinreichend geregelt worden sind. 3. Mit Blick auf den weiteren Verfahrensablauf und auch zur - wenn möglich - Vermeidung weiteren Streits zwischen den Beteiligten erteilt das Gericht folgende Hinweise: Die angefochtene Baugenehmigung stellt zur Bewertung der Zumutbarkeit der vom streitigen Bauvorhaben ausgehenden Lärmbelästigung für das Wohngrundstück der Kläger und die weitere Bebauung entlang des B.----wegs allein auf die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm und dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006, in der Fassung vom 16. September 2009 (Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen), ab. Dies wird deutlich insbesondere durch Ziffer 9 der dem Verwaltungsakt beigefügten Auflagen, worin die Immissionsprognose der ACCON Köln GmbH vom 5. Mai 2008 zum Bestandteil der Genehmigung erklärt wird, aber auch durch Ziffer 10 der Auflagen. Dieser Ansatz des Beklagten ist rechtlich so nicht tragfähig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbelästigungen aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Geklärt ist ferner, dass technische Regelwerke dieser Art im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt" bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte. Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (NVwZ 1985, 98; 1988, 135), die im Jahr 1995 als "Freizeitlärm-Richtlinie" verabschiedet worden und in Nordrhein-Westfalen als Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254, 264 f.; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, BRS 66 Nr. 167. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie hat danach zwar durchaus mit Blick auf den möglichen Abwehranspruch der Kläger aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO eine gewisse indizielle Wirkung, besagt jedoch nicht notwendig, dass die durch die streitgegenständliche Nutzung verursachten Lärmimmissionen für das Wohngrundstück der Kläger in jedem Fall zumutbar sind. Denn die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche wie im vorliegenden Fall in erster Linie durch menschliches Verhalten verursacht werden und vom Naturell des Menschen und dessen jeweiliger Stimmung abhängen, so zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BauR 2010, 585 für den von Freiluftgaststätten ausgehenden Lärm. Ungeachtet dieser Vorbemerkung hält das Gericht es für sachgerecht, dass in einem ersten Schritt die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen bei einer Freizeitanlage, wie sie hier in Streit steht, unter Zuhilfenahme der einschlägigen Regelwerke wie der Freizeitlärmrichtlinie und der TA Lärm beurteilt wird. Aufgrund des Eindrucks, den das Gericht nach Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen hat, kann hier insoweit entgegen der Ansicht der Kläger allerdings nicht der Immissionsrichtwert eines reinen Wohngebiets gemäß Ziffer 3.1 e) der Freizeitlärm-Richtlinie zugrunde gelegt werden, der für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (vgl. dazu Ziffer 3.3 Satz 1 der Richtlinie) sowie an Sonn- und Feiertagen 45 dB (A) beträgt. Für diese Bewertung ist maßgeblich, dass im Streitfall aus bodenrechtlicher Sicht eine Gemengelage existiert, weil ein festgesetztes reines Wohngebiet und ein gewerblich genutztes festgesetztes Sondergebiet und damit Gebiete unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Die Nutzung der Grundstücke in diesem Bereich ist damit nach ständiger Rechtsprechung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Dies führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen oder Störungen verbreitet, sondern auch - i.S.d. Bildung einer Art von Mittelwert - zu einer gesteigerten Pflicht zur Rücksichtnahme für die Umgebung dergestalt, dass ihr in größerem Maß Einwirkungen zuzumuten sind, als dies außerhalb dieser besonderen Situationsgebundenheit der Fall wäre. Der zu bildende Mittelwert darf allerdings nicht schematisch i.S. einer mathematischen Interpolation zweier Richtwerte (hier der in Ziffern 3.1 b) und e) der Freizeitlärm-Richtlinie bestimmten) festgesetzt werden. Denn es ist nicht Ziel der Mittelwertbildung, unzumutbare Umwelteinwirkungen wenigstens teilweise zu tolerieren. Vielmehr muss ein zumutbarer Zwischenwert unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gefunden werden (so auch Ziffer 6.7 Abs. 1 der TA Lärm), vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV 71.73 -,BVerwGE 50,49,54 f.; Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151/93 -, BRS 55 Nr. 165. Danach erscheint es nach dem Eindruck, den die Berufsrichter von der Örtlichkeit bei der Augenscheinseinnahme am 15. Mai 2010 gewonnen und den ehrenamtlichen Richtern auch mit Hilfe der gefertigten Lichtbilder vermittelt haben, und unter Berücksichtigung des vorliegenden Kartenmaterials angemessen, wenn der für das Grundstück der Kläger zu beachtende Immissionsrichtwert hier erhöht wird auf den Richtwert für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete nach Ziffer 3.1 d) der Freizeitlärm-Richtlinie. Dieser beträgt für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50 dB (A). Für diese Bewertung ist maßgeblich, dass das Grundstück der Kläger einerseits nach dem Willen des Rates der Stadt C. als Satzungsgeber, so wie er im Bebauungsplan Nr. . II seinen Ausdruck findet, unverändert seit Jahren den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets genießen soll. Diese Wohnnutzung ist auch bei Weitem nicht die einzige ihrer Art in diesem Teil von C. -C1. . Vielmehr findet sich ausschließliche Wohnnutzung in einem weiten großflächigen Bereich entlang den Straßen V.----weg , L.--------weg , B2.----weg , N.-----------weg , Q1.-------weg und den weiter nord-östlich gelegenen Straßen. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass dieses Gebiet auch maßgeblich geprägt wird durch die westlich und südlich angrenzende großdimensionierte und überregional bekannte Freizeitanlage des Beigeladenen. Nicht verkannt werden darf außerdem, dass diese Anlage - wenn auch in erheblich kleinerem Umfang - jedenfalls vor der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Kläger verwirklicht worden ist. Unter Berücksichtigung dieser wechselseitigen Belange erscheint dem Gericht die Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts auf die für allgemeine Wohngebiete nach der Freizeitlärm-Richtlinie geltenden Richtwerte angemessen. Eine weitere Erhöhung auf 52 dB(A), wie sie der Beigeladene mit Billigung des Beklagten anstrebt, überschreitet hingegen gerade auch unter Würdigung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit nach Auffassung der Kammer (auch unter Berücksichtigung der ihr bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten) das Maß der zumutbaren Geräuschbelastung für die Kläger. Sie sind von den vom streitigen Bauvorhaben ausgelösten Lärmbelästigungen, wie der Ortstermin gezeigt hat, handgreiflich betroffen. Der besonders empfindliche rückwärtige Ruhebereich ihres Wohngrundstücks grenzt unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen, der Q. -See mit dem zugelassenen Fahrgeschäft liegt nur ca. 60 m entfernt. Der Abstand zu den vom Bauvorhaben ausgehenden und ungehindert auf das betroffene Grundstück einwirkenden Geräuschquellen ist damit hier so gering, dass wegen der besonderen Art der Belästigung durch Freizeitlärm (etwa dessen Informationshaltigkeit) eine über den Wert von 50 dB (A) hinausgehende Erhöhung des Immissionsrichtwerts in Richtung der für Mischgebiete geltenden Werte nicht mehr vertretbar erscheint. Weiterhin wird für die Zukunft auch die normkonkretisierende Regelung der Ziffer 6.7 Abs. 2 S. 3 der TA Lärm in den Blick genommen werden müssen. Liegt danach ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit - wie hier die betroffene Wohnbebauung - nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Derartige Abschirmungsmöglichkeiten sollen regelmäßig gefordert werden, vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht Bd. 2, 3.1 TA-Lärm (Stand: Oktober 1999) Rn. 27. Die Nutzung von entsprechenden geeigneten Abschirmungsmöglichkeiten zur Minderung des Immissionskonflikts war bislang nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Betrachtung. Auch dies wird in einem künftigen Verfahren nachzuholen sein. Schließlich wird zu erwägen sein, ob dem Ruhebedürfnis der Anwohner nicht durch Beschränkungen der Betriebszeit des Fahrgeschäfts gerade an Sonn- und Feiertagen in der Mittagszeit Rechnung getragen werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.