Urteil
19 K 4900/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0605.19K4900.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist als Beamter des beklagten Landes in Höhe eines Bemessungssatzes in Höhe von 50 % beihilfeberechtigt. 3 Er beantragte unter dem 30.08.2010, ihm eine Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 538,86 EUR zu bewilligen, die sein behandelnder Zahnarzt Dr. I. mit Rechnung vom 27.08.2010 für eine in der Zeit vom 04.06.2010 bis zum 26.08.2010 durchgeführte zahnärztliche Behandlung in Rechnung gestellt hatte. Die zahnärztliche Behandlung umfasste Leistungen des Knochenaufbaus mit Knochenersatzmaterial zur Vorbereitung einer Implantatversorgung des Zahnes 37. 4 Mit Bescheiden vom 03.09.2010 und 12.10.2010 lehnte das beklagte Land die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung, dass im Falle des Klägers eine nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW erforderliche Indikation für die Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung nicht gegeben sei. 5 Mit seinem Widerspruch vom 27.09.2010 führte der Kläger aus, dass seine Implantatbehandlung medizinisch notwendig und deshalb beihilfefähig sei. Zur Begründung legte er eine Stellungnahme seines behandelnden Zahnarztes vom 28.09.2010 vor. Ausweislich dieser Stellungnahme besteht beim Kläger im linken Unterkiefer eine große Schaltlücke in regio 035/036/037). Zur Versorgung dieser Schaltlücke mit festsitzendem Zahnersatz seien Implantate medizinisch notwendig gewesen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2011 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers aus den Gründen der Ausgangsbescheide zurück. 7 Der Kläger hat am 02.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der beihilferechtliche Ausschluss für implantologische Leistungen verstoße gegen den Fürsorgegrundsatz. Unter Berufung auf Rechtsprechung des OVG NRW, die zu der Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit b) BVO NRW in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung ergangen ist, meint er, der Beihilfeausschluss sei unverhältnismäßig. Er genüge nicht dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der Fürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen. § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW in der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung verstoße trotz der mit ihr erfolgten Erhöhung der beihilfefähigen Pauschale auf 450,00 EUR gegen den Fürsorgegrundsatz. Auch die inzwischen angehobene Pauschale liege unter den tatsächlich angefallenen Kosten. Neben den hier streitigen Aufwendungen von 538,86 EUR seien inzwischen weitere Kosten für die zwei Implantate in Höhe von 1.184,96 EUR angefallen. Zuzüglich noch anfallender Nachsorgekosten dürften sich die Aufwendungen für 2 Implantate auf ca. 2.000,00 EUR belaufen. Diese Kosten seien mehr als doppelt so hoch wie die vom beklagten Land zugestandenen Pauschalen in Höhe von insgesamt 900,00 EUR. Im Übrigen habe das beklagte Land für die hier streitige Implantatversorgung noch keinen Cent erstattet. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter Änderung der Bescheide vom 03.09.2010 und 12.10.2010 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides, ihm auf seinen Antrag vom 30.08.2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 269,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 12 die Klage abzuweisen. 13 Seiner Auffassung nach kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des OVG NRW berufen, die die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung für nichtig angesehen hat. In den vom OVG NRW entschiedenen Fällen sei je Implantat nur eine Pauschale in Höhe von 250,00 EUR als beihilfefähig anerkannt worden. Mit dieser Pauschale seien nach der damaligen Rechtslage sowohl die Implantatkosten als auch die Kosten der Suprakonstruktion abgedeckt gewesen. Nach der jetzt maßgeblichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit b) BVO NRW sei eine erhöhte Pauschale von 450,00 EUR beihilfefähig. Zudem seien die Kosten für die Suprakonstruktion beihilfefähig. Im übrigen sei eine weitere Indikation in die Vorschrift aufgenommen worden, bei deren Vorliegen die Kosten der Implantatversorgung in voller Höhe beihilfefähig seien. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den mit der Rechnung des Zahnarztes Dr. I. vom 27.08.2010 geltend gemachten Aufwendungen für die Vorbereitung einer Implantatversorgung des Zahnes 37. 17 Die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW sind nicht gegeben. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind notwendige krankheitsbedingte Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 2 BVO NRW in der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung sind Aufwendungen nach Abschnitt K der GOZ, also implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiterer zahnärztlicher Leistungen sowie der Suprakonstruktionen nur bei Vorliegen bestimmter in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 Ziff. 1 - 6 BVO NRW näher bezeichneter Indikationen beihilfefähig. Ohne Vorliegen einer Indikation sind Implantatversorgungen nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW bis zur Höchstzahl von acht Implantaten (zwei je Kieferhälfte) pauschal je Implantat in Höhe 450,00 EUR beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW sind die Kosten für die Suprakonstruktion neben der Pauschale beihilfefähig. 18 Eine in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO NRW genannte Indikation ist beim Kläger nicht gegeben. Die Anerkennung einer Pauschale von 450,00 EUR für die hier streitigen, den Zahn 37 betreffenden implantologischen Leistungen steht dem Kläger nicht zu. Die Bewilligung der Pauschale ist nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW auf eine Höchstzahl von acht Implantaten und zwar zwei Implantate je Kieferhälfte begrenzt. Dem Kläger wurde für die in Rede stehende Kieferhälfte für die Implantatversorgung der Zähne 35 und 36 mit Bescheid vom 16.05.2012 zweimal die Pauschale von 450,00 EUR als beihilfefähig anerkannt. 19 Bedenken gegen die Neuregelung der Beihilfebeschränkung für die Implantatversorgung nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW bestehen nicht. 20 Mit der Neuregelung hat das beklagte Land insbesondere den Bedenken des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an früheren Fassungen der Regelung 21 vgl. Urteile vom 15. August 2008, - 6 A 4309/05 und - 6 A 2861/06 -, Juris - 22 in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Der Beihilfeverordnungsgeber hat nicht nur die Indikationen insbesondere um die "nicht beidseitig überkronte Einzelzahnlücke" erweitert. Er hat im Vergleich zu den vorhergehenden Regelungen auch unmittelbare außenrechtliche Beihilfeansprüche auf erhebliche Pauschalen bei Nichtvorliegen der Indikationen begründet und außenrechtlich verbindlich geregelt, dass die Kosten für die Suprakonstruktion neben den Pauschalen beihilfefähig sind. Mit der Anerkennung eines pauschalen beihilfefähigen Aufwandes von 450,00 EUR pro Implantat sowie mit der Anerkennung der Kosten der Suprakonstruktion als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen hat das beklagte Land einen vertretbaren Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und fiskalischen Erwägungen vorgenommen, der es dem Beihilfeberechtigten ermöglicht, auch im Falle eines nicht indizierten Implantats eine optimale medizinische Versorgung bei angemessener Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, 23 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - 26 K 5080/09 -, juris. 24 Soweit der Kläger meint, ihm stehe die begehrte Beihilfe zu, weil die streitige Implantatversorgung ausweislich der Stellungnahme seines behandelnden Zahnarztes vom 28.09.2010 für einen festsitzenden Zahnersatz medizinisch notwendig gewesen sei, verkennt er, dass die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht es nicht gebietet, dass dem Beamten Beihilfe zu allen medizinisch notwendigen Kosten gewährt wird. Die Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert lediglich, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch im Krankheitsfalle sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte auch im Krankheitsfalle nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 - 2 C 12/10 -, juris. 26 Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW trägt der Fürsorgepflicht ausreichend dadurch Rechnung, dass sie die Kosten für die Versorgung mit einem Implantat pauschal in Höhe von 450,00 als beihilfefähig anerkennt und sie darüber hinaus mit den Kosten der Suprakonstruktion i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO NRW nicht nur die Kosten der laborseitigen Herstellung des Zahnersatzes, sondern auch das zahnärztliche Honorar für die Verankerung des Zahnersatzes auf einem Implantat als beihilfefähig bestimmt. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.