Urteil
14 K 1509/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0619.14K1509.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit aus der Stadt Herat. Die Kläger zu 1. und 2. sind verheiratet. Der 2008 geborene Kläger zu 3. ist ihr Sohn. Die Kläger zu 1. und 2. haben ein weiteres in Deutschland geborenes Kind. Eigenen Angaben zufolge sind die Kläger Anfang Herbst 2009 mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist und sodann über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Deutschland eingereist. Hier beantragten sie am 02. Februar 2010 die Gewährung von Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 09. Februar 2010 führte der Kläger zu 1. zu seinen Asylgründen im Wesentlichen aus: Er habe als Schneider gearbeitet, als er die Klägerin zu 2. kennengelernt habe. Sie sei damals noch zur Schule gegangen. Ihre Schule habe gegenüber seiner Schneiderei gelegen. Sie hätten sich dann ineinander verliebt. Zu dieser Zeit habe der Vater der Klägerin zu 2. diese bereits mit einem älteren Mann verheiraten wollen. Dieser Mann sei ein Gläubiger des Vaters der Klägerin zu 2. gewesen und habe diesen unter Druck gesetzt, ihm die Klägerin so schnell wie möglich zur Frau zu geben. Die Klägerin zu 2. sei mit dieser Zwangsheirat nicht einverstanden gewesen und habe gedroht sich eher zu verbrennen, wie dies viele Frauen in Herat in ähnlicher Situation getan hätten. Aus diesem Grund hätten sie die Mutter der Klägerin zu 2., die ebenfalls gegen die Verheiratung ihrer Tochter mit dem älteren Mann gewesen sei, über ihre Liebe informiert. Die Mutter habe ihnen gesagt, dass es sehr gefährlich werde, falls der Vater der Klägerin zu 2. davon erführe. Die Mutter sei einverstanden gewesen, dass er ihre Tochter heirate. Er und die Klägerin hätten dann heimlich geheiratet. Von dieser Heirat hätten weder der Schwiegervater noch der andere Mann etwas gewusst. In den zwei Jahren nach der Heirat, in denen sie noch in Herat gelebt hätten, habe die Klägerin zu 2. aus Angst, auf der Straße erkannt zu werden, nur selten das Haus verlassen. In dieser Zeit sei er nicht mehr als Schneider, sondern als Straßenhändler tätig gewesen. Wegen seiner früheren Erfahrungen als Flüchtling im Iran, habe er sich einerseits geschworen, nie wieder als Flüchtling zu leben. Andererseits sei das Leben seiner Frau wirklich in Gefahr gewesen, da sie durch die Verweigerung der Zwangsheirat und der unerlaubten Heirat eines anderen Mannes nach afghanischen Sitten und Gebräuchen die Familienehre verletzt habe. Die Mutter seiner Frau, die ihn ab und zu heimlich besucht habe, habe ihnen geraten, das Land zu verlassen, weil der Schwiegervater und seine Leute hinter ihnen her seien. Er habe dann Kontakt zu einem Schlepper in Herat aufgenommen, der ihre Ausreise nach Deutschland für 21.000 Dollar organisiert habe. 3 Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung eine ähnliche Schilderung der Asylgründe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Niederschrift vom 09. Februar 2010 (Bl. 70 bis 75 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen. 4 Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab (Ziffer 1 und 2) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3). Zugleich forderte es die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). Asyl und Flüchtlingseigenschaft könnten nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag der Kläger widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sei. Unionsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. 5 Am 17. Februar 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor: Entgegen der Ansicht des Bundesamtes hätten sie glaubhaft geschildert, dass die Klägerin zu 2. angesichts ihrer unerlaubten Heirat mit einem nicht versprochenen Mann Vergeltungsmaßnahmen seitens ihres Vaters gedroht hätten. Eheverletzungen und der damit verbundene Gesichtsverlust seien in Afghanistan gleichbedeutend mit schweren Strafen und könnten in der Regel nur durch Tötung gesühnt werden. Der Vater der Klägerin zu 2. könne seine Ehre nur retten, wenn er seine Tochter töte. Die Vergeltungsmaßnahmen seien politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, weil sie an geschlechtsspezifische Merkmale anknüpfe. Eine individuelle Fluchtalternative in anderen Landesteilen, insbesondere auch in Kabul, habe ihn nicht offen gestanden und stehe ihnen auch bei einer Rückkehr nicht zumutbar zur Verfügung. Des Weiteren lägen wegen der unsicheren Sicherheitslage infolge des Konfliktes zwischen den Regierungs- und internationalen Streitkräften einerseits und den regierungsfeindlichen Gruppierungen andererseits sowie aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. In Afghanistan hätten sie nichts mehr. Der Kläger zu 1. habe keine realistische Chance eine Arbeit zu finden, mit dem er seine vierköpfige Familie ernähren könne. Die Klägerin zu 2. befinde sich wegen einer depressiven Symptomatik in psychologischer Behandlung. Insoweit wird auf die vorgelegte psychologische Stellungnahme des Therapiezentrums für Folteropfer der Caritas Köln vom 18. Juni 2012 verwiesen. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Februar 2011 zu verpflichten, 8 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 9 hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 13 Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2012 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 14 Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 19 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 20 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 22 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asyl-grundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 23 Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungs-obliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 24 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 25 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 26 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - Juris, Rn. 21, 27 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, 28 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, 29 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - Juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 31 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N. 33 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan dort an das Geschlecht anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten haben, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht waren. Dies folgt zum einen daraus, dass sich die Kläger zu 1. und 2. bezüglich wesentlicher Umstände ihres Verfolgungsschicksals in beachtliche Widersprüche verwickelt haben, die nicht entkräftet sind. So gab die Klägerin zu 2. bei ihrer Bundesamtsanhörung an, dass ihr Vater ihr im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zwangsverheiratung den Schulbesuch untersagt habe. Davon war in der mündlichen Verhandlung indes nicht mehr die Rede. Im Gegenteil erläuterte sie dort, dass sie bis zum endgültigen Verlassen des elterlichen Hauses weiterhin regelmäßig die Schule besucht habe. Außerdem schilderte sie ausdrücklich, dass sie deshalb habe ungehindert weggehen können, weil sie noch jeden Tag zur Schule gegangen sei. Erst nach der Heirat mit dem Kläger zu 1. habe sie nicht mehr die Schule besucht. Weiterhin hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es in ihrem Elternhaus vier bis sechs Monate Krach zwischen den Eltern wegen der beabsichtigten Zwangsverheiratung gegeben habe. Sie selbst habe mit ihrem Vater nicht darüber sprechen können, dass sie mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Demgegenüber erklärte sie bei der Bundesamtsanhörung, dass sie dem Vater ausdrücklich gesagt habe, dass sie dabei nicht mitmache. Der Vater habe daraufhin zu ihr gesagt, dass er, egal was sie dagegen Einwende, an seinem Vorhaben festhalten werde. Nicht plausibel und außerdem widersprüchlich ist die Aussage des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, dass zwischen der Mitteilung der Mutter an ihn, dass die Klägerin zwangsverheiratet werden sollte, und seiner Hochzeit mit der Klägerin zu 2. lediglich 2 bis 3 Wochen gelegen hätten. Dies steht bereits nicht im Einklang damit, dass der Kläger laut seiner Aussage beim Bundesamt bereits beim Kennenlernen von der beabsichtigen Zwangsheirat Kenntnis hatte. Die Aussage deckt sich ebenfalls nicht mit der Aussage der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung, dass sie 6 Monate nachdem ihr Vater sie zur Heirat des älteren Mannes aufgefordert habe, das elterliche Haus endgültig verlassen habe. Widersprüchlich sind schließlich auch die Aussagen der Klägerin zu 2. zu den Besuchen der Mutter. Während sie noch beim Bundesamt erklärt hatte, dass die Mutter jedenfalls einmal nach der Trauung zu ihnen nach Hause gekommen sei (vgl. Seite 4 letzte Zeile und Seite 6 der Niederschrift vom 09. Februar 2009), schilderte sie in der mündlichen Verhandlung, dass die Mutter Angst gehabt habe, sie zu besuchen, damit der Vater nicht den Aufenthaltsort der Klägerin zu 2. erfährt. Ihre Mutter habe nur über den Kläger zu 1. erfahren, wie es ihr gehe. Wiederum abweichend hiervon ist die Darstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 10. April 2012, der zufolge die Mutter vor der Geburt des Klägers zu 3. Kontakt zur Klägerin zu 2. aufgenommen habe und sie die Klägerin zu 2. beim Ehemann besucht habe. 34 Zum anderen konnten die Kläger außer ihrer pauschalen Behauptung nicht glaubhaft machen, dass die Bedrohung durch den Vater wegen verletzter Familienehre wirklich realistisch war. Gegen eine konkrete Gefährdung spricht schon der Umstand, dass die Kläger sich noch mehr als zwei Jahre in der gleichen Stadt aufgehalten haben und die wiedergegeben Warnungen der Mutter vor dem Vater vage und pauschal sind. Ihre Erklärung, dass sich die Klägerin zu 2. aus Angst vor Entdeckung weitgehend versteckt im Haus aufgehalten hat, vermag die Zweifel an der tatsächlichen Bedrohung nicht wirklich zu entkräften. Falls der Vater tatsächlich die Absicht gehabt hätte, sich an seiner Tochter wegen der unerlaubten Heirat mit einem nicht versprochenen Mann zu rächen, wäre es ihm sicher nicht allzu schwer gefallen, den Aufenthaltsort der Klägerin zu 2. zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass der Vater und andere Verwandte ihn verdächtigt hätten, etwas mit der Sache zu tun zu haben. Es hätte unter den gegebenen Umständen nahe gelegen, dass der Vater dann das Haus bzw. die Wohnung des Klägers zu 1. näher observiert und seine Tochter gefunden hätte. In diesem Zusammenhang lässt sich auch nicht nachvollziehbar erklären, dass die Kläger auf der anderen Seite eine inländische Fluchtalternative ausschließen, weil sie befürchten, vom Vater der Klägerin zu 2. auch in Kabul entdeckt zu werden, sie hingegen weiter in der Stadt bleiben, wo sich die Bedrohung am ehesten verwirklichen könnte. Nicht plausibel an der Schilderung des angeblichen Verfolgungsschicksal ist weiterhin, warum der Vater mit der von ihm beabsichtigten Zwangsverheiratung so lange (d. h. mindestens mehr als sechs Monate) zugewartet hat, obwohl ihn der Bewerber massiv unter Druck gesetzt haben soll. Wenig plausibel erscheint auch, dass sich der Vater ohne größere Reaktion mit der Erklärung abgegeben hat, dass die Klägerin zu 2. weggelaufen sei. Jeder Vater hätte alle Räder in Bewegung gesetzt, die Tochter wieder zu finden. Dies und die sonstigen Umstände und Widersprüche sprechen in der Gesamtschau eindeutig dagegen, dass sich das von der Klägerin geschilderte Verfolgungsschicksal so oder auch nur in etwa so ereignet hat. 35 Angesichts der nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung bestand auch kein Anlass, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag (vgl. Bl. 8 der Niederschrift vom 19. Juni 2012) weiter nachzugehen. 36 Von daher ist auch für die nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen. 37 Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und § Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 38 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen der nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch werden sie wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 39 Das durch Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 40 BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. 41 Die Frage, ob die in Gesamt-Afghanistan oder jedenfalls in der Herkunftsregion der Kläger in der Stadt Herat stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppierungen auf der anderen Seite nach Intensität und Größenordnung als ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, 42 vgl. zu dem Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a. a. O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, 43 zu qualifizieren ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger infolge eines solchen Konflikts in ihrer Herkunftsregion bei einer Rückkehr einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. 44 Vgl. zur Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a. a. O. 45 Nach den dem Gericht vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnisquellen hat sich die Sicherheitslage in der Stadt Herat nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 46 vgl. Urteile der Kammer vom 14. Februar 2012 - 14 K 658/11.A - und vom 20, Dezember 2011 - 14 K 3533/10.A - jeweils m. w. Nw. aus den Erkenntnisquellen; Bayerischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rz. 20 ff 47 48 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich der Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 49 Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 50 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 52 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 53 So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, Juris. 54 Diese Voraussetzungen sind in der Person der Kläger nicht erfüllt. 55 Afghanistan ist durch eine problematische wirtschaftliche Situation geprägt, die zu einer schwierigen Versorgungslage führt. Es ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die verbreitete Armut führt landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Staatliche soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien- und Stammesverbänden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012). Erwerbsmöglichkeiten sind für einen Großteil der Bevölkerung nur eingeschränkt vorhanden. Die Arbeitslosenrate liegt bei etwa 40 %. Selbst nicht arbeitslose Afghanen erzielen durch ihre Arbeit nur in 13,5 % der Fälle regelmäßige Einkünfte. Etwa 80 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Unproblematisch ist die Situation lediglich für hochqualifizierte Kräfte wie Ingenieure, Finanz- und Verwaltungsfachleute. Wesentlich für die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen, kommt es auf die Einbindung des Betroffenen in den erweiterten Familien- und Bekanntenkreis an, der auch das soziale Sicherheitsnetz begründet. 56 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10.OVG -, juris Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen. 57 Dies zugrunde gelegt kann im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine extreme Gefahr droht. Sie können jedenfalls in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr auf verwandtschaftliche Strukturen in Herat zurückgreifen, um mit dem Nötigsten (Wohnung, Lebensmittel) zur Existenzsicherung versorgt zu werden. Nach eigenen Angaben leben außer der Familie der Klägerin zu 2. noch eine Tante, ein Onkel mütterlicherseits und eine Onkel väterlicherseits in Herat. Die Einlassung der Klägerin zu 2., dass sie nach der Ausreise keinen Kontakt mehr zu diesen habe, spricht nicht gegen den weiteren Verbleib der Angehörigen in Herat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die in Herat ansässigen Familienangehörigen der Kläger selbst in einer derartigen Notlage befänden, dass eine Unterstützung durch sie nicht zu erwarten wäre. Da der Kläger zu 1. vor der Ausreise mit seinem Textilverkaufsstand ausreichend für den Unterhalt seiner damals dreiköpfigen Familie gesorgt hat, geht das Gericht davon aus, dass er aufgrund seiner früheren Geschäftskontakte und beruflichen Erfahrungen in Herat dort nach einer Übergangszeit wieder eine adäquate Arbeit/Tätigkeit finden kann, um selbst den Lebensunterhalt für sich und seine jetzt vierköpfigen Familie zu verdienen. Aus der vorgelegten psychologischen Stellungnahme der Caritas Köln vom 18. Juni 2012 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 2. wegen der dort diagnostizierten Erkrankung bei einer Rückkehr nach Herat einer Extremgefahr ausgesetzt sein wird, zumal es sich nach dem Inhalt der Bescheinigung um ein nicht zielstaatsbezogenes Hindernis handeln dürfte. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.