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Urteil

14 K 726/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0619.14K726.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin erwarb im August 2000 von dem damaligen Voreigentümer das Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift N. Straße 00 in M. -T. . Mit Schreiben vom 04. Januar 2001 teilte sie der Beklagten mit, dass sie aufgrund des Grundstückserwerbs die fälligen Abgaben für dieses Objekt ab dem 01. September 2000 übernehme. Zugleich bat sie die Beklagte, ihr einen korrigierten Abgabenbescheid zuzusenden. Für dieses Grundstück wurde die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich Dezember 2000 sowie für die Folgejahre von 2001 bis 2010 durch jährlich erteilte Abgabenbescheide zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Der Gebührenberechnung war jeweils, wie beim Voreigentümer, eine zu veranlagende Fläche von geschätzt 683 m2 zugrunde gelegt worden. Die Klägerin focht die entsprechenden Gebührenbescheide nicht an und zahlte die Gebühren. Im Jahre 2010 veranlasste die Beklagte eine Überfliegung des Stadtgebietes zur Ermittlung der befestigten Grundstücksflächen. Hierbei wurde festgestellt, dass die bebauten/überbauten oder befestigten Flächen des klägerischen Grundstücks, die in den Kanal entwässern, nur 427 m2 betragen. Diese Angaben bestätigte die Klägerin auf dem ihr übersandten Fragebogen vom 18. August 2010. Mit Schreiben vom 18. August 2010 bat die Klägerin die Beklagte um Überprüfung der Gebührenbescheide für die Jahre 2000 bis 2010. Aufgrund der zu hoch angesetzten Entwässerungsflächen habe sie in diesen Jahren insgesamt 3.796,50 € Niederschlagsgebühren zu viel entrichtet. Bei dem Kauf des Grundstücks habe sie die damals fälligen Gebührenbescheide vom Voreigentümer übernommen und hinsichtlich der veranlagten Flächen als richtig betrachtet. Die nun festgestellte Differenz zwischen den veranlagten und den tatsächlichen Flächen sei wohl darauf zurückzuführen, dass der Voreigentümer eine weitere Grundstücksfläche hinter ihrem Grundstück verkauft habe, bevor sie ihr Grundstück erworben hätte. Eine entsprechende Änderung der Grundstücksgröße sei nicht vorgenommen worden. Kenntnis von der Unrichtigkeit des angesetzten Flächenmaßes hätte sie erst durch die erstellten Luftbildaufnahmen erlangt. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2001 bis 2010 und wies diesen mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 ab. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung sei nicht gegeben, da die Heranziehungsbescheide sämtlich bestandskräftig geworden seien. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich der angesetzten Flächen hätte die Klägerin auch vor der Erstellung der Luftbildaufnahmen durch Nachmessen der abflusswirksamen Flächen feststellen und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist als Einwendung gegen den Abgabenbescheid geltend machen können. Im Übrigen scheide eine Abänderung der Abgabenbescheide für die Jahre 2001 bis 2006 schon wegen der Festsetzungsverjährung nach § 169 AO aus. Gegen den am 12. Januar 2001 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 09. Februar 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Erstattungsbegehren für die Jahre 2001 bis 2010 weiterverfolgt. Parallel wandte sich die Klägerin an den Petitionsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 bat der Petitionsausschuss die Stadt M. zu prüfen, ob die nach dem Ergebnis der Überfliegung rechtswidrigen Bescheide für die Zeit korrigiert werden können, in denen die Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Damit würde der tatsächlich Verpflichtete in Anspruch genommen werden und der wirklichen Rechtslage Rechnung getragen. Der Petitionsausschuss bat den Verwaltungsrat der Beklagten, sich diesbezüglich neu zu orientieren. In seiner Sitzung vom 06. März 2012 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, der Empfehlung des Petitionsausschusses nicht zu folgen und weder eine rückwirkende Veranlagung noch eine rückwirkende Erstattung vorzunehmen. Die Aktualisierung der Datengrundlage für die Niederschlagswassergebühren betreffe nahezu alle Gebührenpflichtigen. Es sei daher schon in der Vergangenheit beschlossen worden, keine rückwirkenden Veranlagungen durchzuführen und Neuveranlagungen auf der Basis der aktualisierten Daten erst ab 2011 vorzunehmen. Diese Entscheidung habe allgemeine Akzeptanz bei den Gebührenpflichtigen gefunden. Dies belege die geringe Zahl der Klagen gegen die Neufestsetzungen im gesamten Stadtgebiet. Die vom Petitionsausschuss vorgeschlagene Verfahrensweise hätte hingegen angesichts der Zahl der vorzunehmenden Korrekturen der bestandskräftigen Bescheide eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung und Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt. Im Fall der Klägerin werde an der Ablehnung der begehrten rückwirkenden Erstattung der Niederschlagswassergebühren festgehalten, da die Klägerin die Gründe für die Erstattung bereits mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen die Gebührenbescheide hätte geltend machen können. Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten wäre sie gehalten gewesen, die Grundlagen für die Gebührenfestsetzung zu prüfen. Dies wäre ihr leicht durch Betrachtung der Bauunterlagen und Abmessen der betroffenen Flächen möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, im Rahmen des Rücknahmeermessens nach § 130 Abs. 1 AO der Bestandskraft der Bescheide ein höheres Gewicht beizumessen als der materiellen Rechtmäßigkeit. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Im vorliegenden Fall sei das Rücknahmeermessen der Beklagten auf Null reduziert. Da sie die Beklagte mit Schreiben vom 04. Januar 2001 aufgrund des Eigentumserwerbs um die Korrektur der Abgabenbescheide gebeten habe, habe sie darauf vertrauen können, dass die angesetzten Berechnungsgrundlagen in den ab 2000 erstellten Abgabenbescheiden zutreffend gewesen seien. Überdies sei den Bescheiden nicht zu entnehmen gewesen, dass die Gebührenfestsetzung auf einer Schätzung der veranlagten Flächen beruht habe. Erst aufgrund der erstellten Luftaufnahmen habe sie die Unrichtigkeit der Heranziehungsgrundlagen erkennen können. Da die Beklagte offensichtlich seit Jahren infolge der Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Prüfpflichten überhöhte Niederschlagwassergebühren von der Klägerin verlangt, andererseits aber den tatsächlichen Schuldner des benachbarten Grundstücks verschont habe, sei die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Gebührenbescheide unter dem Aspekt der Gebührengerechtigkeit ermessensfehlerhaft. Auch die Argumentation des Verwaltungsrates der Beklagten im Beschluss vom 06. März 2012 bestätige den fortdauernden Ermessensfehlgebrauch der Beklagten in Bezug auf ihr Erstattungsbegehren. Es handele sich vorliegend um einen Einzelfall. Der Hinweis auf einen erhöhten Arbeitsaufwand für die Korrektur aller in Betracht kommenden Bescheide könne ihrem Erstattungsanspruch damit nicht entgegen gehalten werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2010 zu verpflichten, der Klägerin für das Grundstück N. Straße 00 in M. Niederschlagsgebühren für die Jahre 2001 bis 2010 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, die Ablehnung der Rücknahme nach § 130 AO sei in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene zur Begründung seines Rücknahme-begehrens nur Umstände vorbringe, die er auch im Rechtsbehelfsverfahren hätte geltend machen können. Von der Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass sie die Berechnungsgrundlagen der Bescheide überprüfe. Da ihr bei Ankauf des Grundstücks die konkrete Grundstücksfläche und die Bemessungsgrundlagen der Niederschlagswassergebühr vorgelegen hätten, sei ihr ein Abgleich in der Rechtsbehelfsfrist möglich gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Niederschlags-wassergebühren noch auf entsprechende Abänderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide für die Jahre 2001 bis 2010. Der diese Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die erstrebte Erstattung ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Danach hat der Gebührenschuldner, der Kommunalabgaben ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegen den Leistungs-empfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO setzt die Zahlung eines Erstattungsbetrags den Erlass eines Erstattungsbescheids voraus. Da die Gebührenbescheide für die Jahre 2001 bis 2010 bestandskräftig sind, kann die Klägerin die Erstattung der von ihr zu viel gezahlten Niederschlagswassergebühren auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO nur unter der Voraussetzung erreichen, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung bzw. Abänderung der unanfechtbaren Bescheide hat. Vorliegend ist das Begehren der Klägerin dahingehend zu verstehen, die bestandskräftigen Nieder-schlagswassergebührenfestsetzungen mit der Maßgabe abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage eine abflusswirksame Fläche von 427 m2 statt bisher 683 m2 festgesetzt wird. Ein solcher Anspruch auf teilweise Aufhebung der Gebührenbescheide steht ihr aber insgesamt nicht zu. Einer teilweisen Abänderung der bestandskräftigen Gebührenfestsetzungen für die Veranlagungsjahre 2001 bis einschließlich 2005 steht bereits der Ablauf der Festsetzungsverjährung entgegen. Nach § 169 AO, der gemäß § 12 Abs. 4 Buchst. b KAG NRW mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist einheitlich 4 Jahre beträgt, auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist, ist eine Steuerfestsetzung oder ihre Aufhebung bzw. Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an. Vgl. BFH, Urteil vom 05. März 1987 – VII R 29/84 – BFHE 149, 132 -. Die Vorschrift des § 169 AO bildet dabei eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. November 2011 – 14 K 3620/10 -, juris m.w.Nw.. Die Festsetzungsfrist beginnt für die Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 12 Abs. 4 Buchst. b KAG NRW, § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist. Die Festsetzungsfrist für die streitigen Jahre 2001 bis 2005 begann hiernach jeweils am 31. Dezember dieser Veranlagungsjahre und endete jeweils nach 4 Jahren am 31. Dezember 2005, 31. Dezember 2006, 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückerstattung (18. August 2010) war demzufolge die Festsetzungsfrist für diese Jahre bereits abgelaufen; dies trifft indes entgegen der von der Beklagten in dem ablehnenden Bescheid geäußerten Ansicht nicht für das Gebührenjahr 2006 zu, da die Festsetzungsfrist dort erst nach der Antragstellung ablief. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und steht nicht zur Disposition der Behörde. Vgl. BFH, Urteil vom 07. Februar 2002 – VII R 33/01 -, juris Rn. 27. Aus dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften der AO ergibt sich, dass nicht jedes fehlerhafte Verwaltungshandeln, das zu einem rechtswidrigen Abgabenbescheid führt, unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohne Rücksicht auf den Eintritt der Verjährung korrigiert werden kann. Die Verjährungsvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden und zwar in gleicher Weise im Interesse des Steuerpflichtigen als auch im Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Arbeitsablauf der Finanzverwaltung. Vgl. BFH, Urteile vom 31. Januar 1989 - VII R 77/86 -, BFHE 156,30; vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, 128. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Abgabenpflichtigen ein erloschener Anspruch der Behörde aus dem Abgabenverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden der Behörde bei der Abgabenfestsetzung in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Abgabenbescheid zugunsten des Abgabenpflichtigen zu ändern ist. Vgl. für den Steuerbescheid: BFH, Urteil vom 19. August 1999 – III R 57/98 -, BFHE 191, 198. Der Bundesfinanzhof lässt in der vorzitierten Entscheidung offen, ob dies im Ausnahmefall anders sein kann, wenn die Behörde durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, sie werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung von sich aus vornehmen. Ein solcher Fall liegt hier zweifellos nicht vor. Auch hinsichtlich der nicht von der Festsetzungsverjährung erfassten Veranlagungs-jahre 2006 bis einschließlich 2010 steht der Klägerin kein Anspruch auf die erstrebte Abänderung der bestandskräftigen Gebührenfestsetzungen zu. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 51 VwVfG NRW findet wegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Anwendung. Zwar erweist sich die Gebührenfestsetzung wegen des unzutreffenden Ansatzes einer abflusswirksamen Fläche von 683 m2 als rechtswidrig. Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme der Gebührenbescheide in der beantragten Weise. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein („kann“). Bei der Ausübung dieses Rücknahmeermessens ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, entgegen der anderslautenden Ansicht der Klägerin prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Festhalten an der Bestandskraft des Bescheides begründen kann, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Hiervon ausgehend ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, wie hier, im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen ist. Eine andere Beurteilung ist nur in den Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Vertoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2004 – 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 – 14 B 1270/10 – vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09 – jeweils in juris und vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, NVwZ-RR 2005, 568 sowie Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894 -, KStZ 2009, 49 ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89 –, juris. Für einen weiter gefassten Anwendungsbereich Schwarz, KStZ 2011, Seite 7 ff. Solche Umstände hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Schlechthin unerträglich ist das Festhalten an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, indem sie in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Anhaltspunkte für eine vom vorliegenden Fall abweichende Ermessenspraxis der Beklagten sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Verwaltungsrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 06. März 2012 ausdrücklich bekräftigt, bei bestandskräftigen Gebührenfestsetzungen mit fehlerhaften Flächenangaben entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis weder rückwirkende Veranlagungen noch rückwirkende Erstattungen vorzunehmen. Ebenfalls kann sich ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme nicht aus einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Niederschlagswassergebührenbescheide ergeben. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. vgl. etwa Beschluss vom 07. Juli 2004 – 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, NVwZ 2007, 209. Es ist aber fraglich, ob diese zu § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Abgabenrecht einschlägige Bestimmung des § 130 AO übertragen werden kann. Vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 – juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894 – juris Rn. 13 f. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 – juris Rn. 6. Diese Rechtsfrage kann hier indes offen bleiben. Zum einen drängt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide im maßgeblichen Erlass-zeitpunkt nicht gleichsam auf. In Rede steht nämlich eine nur teilweise Rechtswidrigkeit („der Höhe nach“) einer als solchen rechtlich unbedenklichen Regelung (Gebührenfestsetzung). Zum anderen spricht entscheidend gegen die Offensichtlichkeit, dass die fehlerhafte Gebührenfestsetzung ihre Ursache allein im Verantwortungs-bereich der Klägerin bzw. ihres Voreigentümers hat. Sie beruht entscheidend darauf, dass der Voreigentümer der Klägerin der ihm nach der Gebührensatzung der Beklagten obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der bebauten und/oder befestigten Flächen nicht nachgekommen ist und damit die Beklagte berechtigt war, diese Flächen im Rahmen der Gebührenberechnung zu schätzen. Ebenfalls hat die Klägerin es nach dem Erwerb des Grundstücks über die Jahre hinweg unterlassen, die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen der ergangenen Gebührenbescheide zu überprüfen. Hierzu bestand allerdings begründeter Anlass, da der Klägerin anhand der Gebührenbescheide erkennbar war, dass die Flächen für die Veranlagung der Niederschlagswassergebühren jeweils nur geschätzt waren. Zugleich war für sie schon bei einem Abgleich mit der im Kaufvertrag ausgewiesenen Grundstücksfläche bzw. mit den Bauunterlagen unschwer ersichlich, dass die angenommenen Bemessungsgrundlagen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben. Demgegenüber waren aus der Sicht der Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der von ihr zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen nicht evident. Die Beklagte beruft sich überdies nachvollziehbar darauf, dass die Klägerin die die Rechtswidrigkeit der Bescheide begründeten Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können. Wenn, wie hier, der Gebührenschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt hätte vorbringen können. ist die Ablehnung der Rücknahme eines (rechtswidrigen) unanfechtbaren Verwaltungsakts regelmäßig schon nicht ermessensfehlerhaft und verstößt nicht gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Anderes gilt nur dann, wenn vom Gebührenpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte. Vgl. BFH, etwa Urteil vom 23. September 2009 – XI R 56/07 –, juris m. w. Nw.; BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894 -, a.a.O. Eine solche Situation ist vorliegend nicht dargetan. Vielmehr war es der Klägerin zumutbar und möglich, ihren Einwand, dass den Gebührenfestsetzungen eine zu große bebaute und/oder befestigte Fläche zugrunde gelegt worden ist, auch vor Erstellung der Luftbildaufnahmen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Gebührenbescheide überprüfen zu lassen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht als Gebührenschuldnerin und im eigenen Interesse war die Klägerin gehalten, die Bemessungsgrundlagen der Gebührenfestsetzung zu überprüfen und Bedenken gegen die Höhe der Festsetzung innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist geltend zu machen. Anhand der ihr vorliegenden Gebührenbescheide war für sie zum einen zweifellos erkennbar, dass die veranlagten Flächen nur geschätzt waren. Zum anderen wäre ihr bei einem Abgleich der Festsetzungen mit der im Grundstücks-kaufvertrag vermerkten Grundstücksfläche von 457 m2 sowie bei Einsicht in die Bauunterlagen nicht entgangen, dass die veranlagten Flächen nicht zutreffen konnten. Soweit die Klägerin meint, das Festhalten an den Gebührenbescheiden sei schlechthin unerträglich, weil sie nach dem Eigentumserwerb die Beklagte mit Schreiben vom 04. Januar 2001 um Korrektur der Abgabenbescheide gebeten habe und deshalb auf die Berechungsgrundlagen in den ab dem Jahr 2000 erstellten Gebührenbescheiden habe vertrauen können, verkennt sie, dass sich die Bitte, ihr einen korrigierten Bescheid zu übersenden, zweifellos nur auf die Berichtung des Bescheidadressaten und nicht auf die Berichtigung von Bemessungsgrundlagen, hier insbesondere der bebauten und/oder befestigten Flächen bezog. Ebenfalls hat die Beklagte, entgegen der Meinung der Klägerin, auch ansonsten nicht erkennbar ihre Mitwirkungs- und Prüfpflichten bei der Festsetzung der überhöhten Niederschlagswassergebühren in der Vergangenheit verletzt. Hierbei verkennt die Klägerin ebenfalls, dass es primär ihrer Mitwirkungspflicht oblag, der Beklagten die zutreffenden abflusswirksamen Flächen für die Niederschlags-wassereinleitung auf ihrem Grundstück mitzuteilen. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin durch ein Verhalten der Beklagten „veranlasst“ worden ist, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzusehen. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt als Grund für eine Rücknahme des Bescheides: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 –, juris. Dafür, dass die Beklagte gleichsam „sehenden Auges“ rechtswidrige Gebührenbe-scheide mit fehlerhafter Bemessungsgrundlage erlassen hätte, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Vgl. dazu Niedersächsisches OVG a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 6 („in Kenntnis der Rechtswidrigkeit“); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 4 L 158/10 –, juris Rn. 4 (allein Kenntnis von den Umständen, die die Rechtswidrigkeit begründen, reicht nicht) und Rn. 10 (Die Wertung „schlechthin unterträglich“ folge aus dem bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung, der es ausschließe, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.). Schließlich ist dem hier anzuwendenden Fachrecht eine besondere Wertung, die eine Rücknahme der teilweise rechtswidrigen Abfallgebührenbescheide ungeachtet der eingetretenen Bestandskraft nahe legen würde, nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.