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Beschluss

4 L 158/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0201.4L158.10.0A
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Leitsätze
1. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme eines bestandskräftigen Abgabenbescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist unter anderem dann "schlechthin unerträglich", wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.(Rn.3) 2. Solche Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme eines bestandskräftigen Abgabenbescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist unter anderem dann "schlechthin unerträglich", wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.(Rn.3) 2. Solche Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat.(Rn.4) Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die vom Kläger verfolgte Rücknahme eines bestandskräftigen Abwassergebührenbescheides ist § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 130 Abs. 1 AO. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausübung des Rücknahmeermessens im Bereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Urt. v. 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -; vgl. auch Beschl. v. 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, jeweils zit. nach JURIS) ist dabei entsprechend anwendbar. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme eines bestandskräftigen Abgabenbescheides, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist unter anderem dann "schlechthin unerträglich", wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. August 2005 - 4 L 169/05 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18. Juni 2008 - 9 LA 51/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Solche Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, zit. nach JURIS). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. Ein Festhalten an dem bestandskräftigen Abgabenbescheid erscheint in einer solchen - wohl nur in seltenen Fällen vorkommenden - Konstellation schon auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Regelfall als schlechterdings unzumutbar und unerträglich. Die insoweit vom Beklagten erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Dass er nach seiner Auffassung keine Normverwerfungskompetenz habe, eine andere Rechtsgrundlage für den Gebührenzeitraum nicht bestehe und die Rechtsordnung ein anderes Handeln nicht zulasse, bedeutet lediglich, dass der Beklagte - solange er die gerichtlich beanstandete Abgabensatzung nicht änderte - keine andere Rechtsgrundlage heranziehen konnte. Daraus folgt aber nicht, dass der Beklagte, nachdem er auf eine solche Änderung verzichtet und bewusst einen der Rechtsordnung gerade widersprechenden Gebührenbescheid erlassen hat, sich ohne weiteres auf dessen Bestandskraft berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, der Beklagte habe den Abwassergebührenbescheid erlassen, obwohl ihm zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsaktes selbst bewusst gewesen sei, dass eine wirksame rechtliche Grundlage dafür nicht bestanden habe. Dies ergibt sich schon aus dem Bescheid vom 15. April 2010, mit dem der Beklagte den Rücknahmeantrag des Klägers abgelehnt hat. Während die darin enthaltene Aussage des Beklagten, ihm sei „durchaus bewusst, dass der Bescheid vom 24.03.2009 rechtswidrig“ sei, noch auf den Zeitpunkt der Ermessensentscheidung über den Rücknahmeantrag bezogen werden könnte, lassen die darauffolgenden Ausführungen zu den für den Beklagten bei der Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtpunkten keinen Zweifel daran, dass dieser bei Erlass des Gebührenbescheides selbst von dessen Rechtswidrigkeit ausging. Denn der Beklagte stellte unter anderem ausdrücklich darauf ab, er habe bei seiner Entscheidung zum Erlass der Gebührenbescheide für das Jahr 2008 „vom Interesse des Gemeinwohls“ ausgehen müssen und bei der Bescheidung des Klägers sei „diese genaue Sachlage, gemeint ist die ungenügende Definition des Maßstabes für die Grundgebühr“, bekannt gewesen. Dieser Annahme tritt auch der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis nicht entgegen. Der Hinweis, das Verwaltungsgericht habe „möglicherweise“ rechtsfehlerfrei entschieden, es sei von einer Nichtigkeit sämtlicher Gebührenregelungen auszugehen, und bei „natürlicher Betrachtungsweise“ betreffe die damalige Entscheidung den vorliegenden Sachverhalt nicht, stellt schon von vornherein keinen hinreichend substanziierten Einwand gegen die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides dar. Vielmehr hatte der Beklagte bei der Darstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sogar eingeräumt, dem Gericht sei in dem Punkt Recht zu geben, dass eine ordnungsmäßige Satzungsgrundlage für den Gebührenbescheid nicht bestanden habe. Soweit er geltend macht, inhaltlich stehe ihm die Leistung zu und er habe die Möglichkeit, das vom Verwaltungsgericht beanstandete Satzungsrecht rückwirkend zu heilen, wendet er sich allein gegen die vom Verwaltungsgericht aus der Kenntnis der Rechtswidrigkeit gezogene Rechtsfolge. Mit dem Einwand, dass er bei Erlass des Gebührenbescheides nicht davon ausgegangen sei, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Fehlerhaftigkeit des Satzungsrechts ziehe eine „völlige Sperre“ der Anwendung dieses Satzungsrechts nach sich, verkennt der Beklagte schließlich den rechtlichen Anknüpfungspunkt für den Rücknahmeanspruch des Klägers. Die Berufung des Beklagten auf die Bestandskraft des Gebührenbescheides stellt nicht deshalb einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, weil er die in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts missachtet und den Gebührenbescheid erlassen hat. Entscheidend ist, dass er den Gebührenbescheid trotz eigener, objektiv erkennbarer Überzeugung von dessen Rechtswidrigkeit erlassen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten folgt daraus also nicht, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eine der Nichtigerklärung in einem Normenkontrollverfahren gleichzusetzende Rechtswirkung haben. Den Behörden ist es nicht verwehrt, sich weiter auf die Bestandskraft von Bescheiden zu berufen, wenn sie selbst bei Erlass dieser Bescheide von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen sind und dies nicht aus anderen Gründen, z.B. im Falle eines offensichtlich abwegigen Festhaltens an dieser Auffassung, ausgeschlossen ist. Besondere Gesichtspunkte, die eine Berufung des Beklagten auf die Bestandskraft des Bescheides trotz seines Verhaltens nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 -, zit. nach JURIS), sind weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt. Dass er dem Kläger unstreitig eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht hat und die Möglichkeit zur rückwirkenden Schaffung rechtmäßigen Satzungsrechts hat, ändert nichts an der (fortbestehenden) Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides und der Tatsache, dass dem Beklagten dies schon bei Bescheiderlass bewusst war. Der Anspruch des Klägers besteht aber gerade deshalb, weil der Beklagte die Möglichkeit zur Schaffung einer gesetzeskonformen Rechtsgrundlage bislang nicht genutzt hat. Die beiden Aspekte stehen auch der Wertung, die Aufrechterhaltung des Gebührenbescheides erscheine als „schlechthin unerträglich“, nicht entgegen. Denn diese Wertung folgt aus dem bewussten Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung, der es ausschließt, dass sich der Beklagte auf die aus dem Grundsatzes der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft des Bescheides berufen kann. Keinen Erfolg hat der Beklagte weiterhin mit seinem Einwand, einer rückwirkenden Schaffung gesetzeskonformen Satzungsrechts stehe der Verwaltungsaufwand für die Rückabwicklung von „zehntausenden Veranlagungssachverhalten über Jahre hinweg“ entgegen, weil bei einer rückwirkenden Satzungsänderung die Abgabenschuldner im Verbandsgebiet die Berechtigung hätten, die abgeschlossenen Sachverhalte nochmals „aufrollen“ zu lassen. Dass der Verwaltungsaufwand so hoch wäre, dass ganz ausnahmsweise ein vorsätzlich rechtswidriges Handeln des Beklagten die Berufung auf die Bestandskraft nicht ausschließt, ist durch diesen pauschalen Einwand und den Verweis auf die Absehbarkeit von „vielen Tausenden von Anträgen auf Änderung bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren“ aber schon nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig davon, ob bei einer rückwirkenden Änderung einer Gebührensatzung tatsächlich allein deshalb ein Anspruch auf (teilweise) Aufhebung bestandskräftiger Gebührenbescheide besteht, könnte sich ein solcher Anspruch nur auf die Fälle beziehen, in denen auf Grund der Satzungsänderung eine Gebührenminderung eingetreten ist. Darüber hinaus wäre der Beklagte nicht daran gehindert, die Rückwirkung nur auf die Zeiträume zu begrenzen, die bei Zustellung der den Satzungsmangel aufdeckenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2008 noch nicht beschieden waren. Eine im Ergebnis für den Beklagten nicht tragbare Belastung folgt aus diesem Einwand ebenso wenig wie aus seinem nicht weiter substanziierten Vorbringen, es bestehe im Verbandsgebiet „jetzt bereits eine gewisse Unruhe aufgrund der Veränderungen der Geschäftsführung“ und „teilweise auch erhebliche Meinungsverschiedenheiten mit den Mitgliedsgemeinden. Eine Rücknahmeentscheidung zu Gunsten des Klägers könnte wegen der dadurch eingeleiteten Verwaltungspraxis gem. Art. 3 GG nur dann einen Anspruch anderer Bescheidempfänger auf Rücknahme begründen, wenn diesen gegenüber ebenfalls ein treuwidriges Verhalten des Beklagten gegeben war. Ob bei einer Vielzahl solcher Fallgestaltungen eine andere Ermessensentscheidung des Beklagten nicht ausgeschlossen wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. Januar 1989 - 9 S 1141/88 -, DVBl. 1989, 884, 887), muss nicht entschieden werden. Zum einen wäre selbst dann zunächst erforderlich, dass eine rückwirkende Satzungsänderung für den Beklagten untragbar wäre. Zum anderen ist schon die mögliche Zahl der Betroffenen weder ersichtlich noch vom Beklagten auch nur annähernd beziffert worden. Auch das Vorbringen des Klägers in der Antragserwiderung, der Beklagte habe in einer „Vielzahl von Fällen im Jahre 2009 Gebührenbescheide in Kenntnis der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlage erlassen“, stellt insoweit keine ausreichende Grundlage dar. Ebenfalls offen bleiben kann, ob und welche Auswirkungen es hat, wenn dem Bescheidempfänger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides hätte bekannt sein können oder sogar müssen. Denn der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, dieser habe erst nach der Bestandskraft des Gebührenbescheides aus der Presse von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erfahren, weder im Klageverfahren noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen getreten. Die bloße Möglichkeit der Anfechtung des Gebührenbescheides ist nicht ausreichend anzunehmen, die negativen Folgen einer fehlenden Anfechtung seien trotz des treuwidrigen Verhaltens der Behörde dem Bescheidempfänger anzulasten. 2. Der Rechtssache kommt nicht die vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von ihm für grundsätzlich klä-rungsbedürftig gehaltene Fragen, ob die Aufrechterhaltung eines Bescheides im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32/06 -) bereits dann „schlechthin unerträglich“ sei, wenn dem Satzungsanwender bewusst gewesen sei, dass eine rechtliche Grundlage für den Erlass des Bescheides nicht bestehe und ob die Aufrechterhaltung eines Bescheides als „schlechthin unerträglich“ im Sinne der oben genannten Rechtsprechung gewertet werden könne, wenn in der Sache der rechtswidrig festgesetzten Abgabeschuld des Abgabengläubigers eine angemessene wirtschaftliche Gegenleistung entgegenstehe, betrifft allein die einzel-fallbezogene Anwendung der in der Rechtsprechung geklärten Grundsätze. Einen wei-tergehenden, über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. August 2005, a.a.O.; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 1984 - - 8 B 56/84 -, zit. nach JURIS). Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Beklagten angesichts der engen Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch nach § 130 Abs. 1 AO wegen eines Verstoßes der Behörde gegen Treu und Glauben nicht davon auszugehen, dass in „hunderttausenden von Sachverhalten in Sachsen-Anhalt“ in der Vergangenheit vorsätzlich rechtswidrige Bescheide erlassen worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).