Beschluss
2 L 708/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0628.2L708.12.00
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Tenor
1.¬Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.¬Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 2747/12 gegen die den Beigelade- denen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2012 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung des Bauvorhabens auf dem Grundstück B.-----weg 00 vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Denn die Baugenehmigung vom 20. Januar 2012 verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks B.-----weg 00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00/00), mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 2747/12 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit weder gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Die gerichtliche Überprüfung im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit eingeschränkt. Gegenstand der Genehmigung sind nur die von der Antragsgegnerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW geprüften Bestimmungen. Nur insoweit besteht damit eine verbindliche Regelung, die den Nachbarn beschweren kann. 1. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin zunächst mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich alleine nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hingegen ist § 34 BauGB nicht - wie die Antragstellerin meint - ergänzend für die bauplanungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. Das Vorhaben der Beigeladenen soll im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Antragsgegnerin realisiert werden. Diese Satzung stellt einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB dar, denn sie enthält die erforderlichen Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 nicht widerspricht, ist es nach § 30 Abs. 1 BauGB objektiv zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann für die Frage der zulässigen Bauweise hier nicht ergänzend auf § 34 BauGB zurückgegriffen werden. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bestimmt sich - anders als im Fall der Existenz eines einfachen Bebauungsplans (vgl. insoweit § 30 Abs. 3 BauGB) - alleine auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB. Diese Bestimmung setzt für einen qualifizierten Bebauungsplan gerade nicht die Festsetzung der Bauweise (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO) voraus. Der Satzungsgeber hat hier in Ausübung seines planerischen Ermessens die Festsetzung der Bauweise im Plangebiet nicht für erforderlich angesehen, sich vielmehr auf die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) beschränkt. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin mangelt es damit gerade an der Festsetzung einer offenen Bauweise mit den sie nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO kennzeichnenden Hausformen. Auf die Frage, ob die beiden aneinander gebauten "Haushälften" auf den Grundstücken B.-----weg 00 und 12 ein Doppelhaus i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO darstellen, zu den fraglichen Kriterien vergleiche zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 7 B 548/12 - einerseits und Urteil der Kammer vom 10. Februar 2012 - 2 K 3125/11 - andererseits, kommt es damit im vorliegenden Fall rechtlich nicht an. Der Antragstellerin steht offensichtlich auch kein Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Bestimmung greift hier ersichtlich zum Schutz der Antragstellerin nicht ein. Die Prüfung der Zulässigkeit baulicher Anlagen auf der Grundlage dieser Bestimmung beschränkt sich, wie schon die systematische Stellung der Vorschrift im Ersten Abschnitt der Verordnung verdeutlicht, auf die Art der baulichen Nutzung. Sie findet hingegen auf das Nutzungsmaß oder andere bauliche Anforderungen keine Anwendung. Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung nur für den Fall geboten, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlägt, wenn also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann, BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 f. Ein solcher eklatanter Ausnahmefall steht hier ersichtlich nicht in Rede. Im Gegenteil unterschreitet das Bauvorhaben der Beigeladenen die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Antragstellerin in ihren Dimensionen deutlich. 2. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin verletzt die angefochtene Baugenehmigung vom 20. Januar 2012 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Zunächst sind vor der nördlichen Außenwand des Erdgeschosses des Bauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin hin keine Abstandflächen frei zu halten. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW. Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier ersichtlich vor. Das Bauvorhaben der Beigeladenen soll zunächst innerhalb der durch den Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Baugrenzen realisiert werden. Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit. Das streitige Gebäude darf weiterhin nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Abstand zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin gebaut werden. Im beplanten Grundstücksbereich darf unter anderem dann an die seitliche Nachbargrenze gebaut werden, wenn bei fehlender Festsetzung der Bauweise aufgrund von Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen das Bauen ohne Grenzabstand nicht ausgeschlossen ist, Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rz. 162. So liegt der Fall hier. Der Bebauungsplan Nr. 00000/00 setzt eine überbaubare Grundstücksfläche für das Grundstück B.-----weg 00 fest, die bis zur nördlichen Nachbargrenze reicht. Nach dem Willen des Plangebers ist damit ein Anbau an die seitliche Nachbargrenze des Grundstücks der Antragstellerin zulässig. Schließlich ist auch i. S. von § 6 Abs. 1 Satz 2b BauO NRW gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück B.-----weg 00 ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine derartige Sicherung ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn auf dem Nachbargrundstück ein legales Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, von dessen Fortbestand - wie es hier in Gestalt des Wohnhauses der Antragstellerin der Fall ist - ausgegangen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefenerstreckung weitgehend deckungsgleich sind, vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77, 79. Sofern für Doppelhäuser und Hausgruppen insoweit Einschränkungen gemacht werden, vgl. Johlen, a.a.O. § 6 Rz. 164, ändert dies an der Zulässigkeit der Grenzbebauung im vorliegenden Fall nichts, da hier - wie oben ausgeführt - nicht die Errichtung eines Doppelhauses i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Rede steht. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Soweit die nördliche Außenwand des Obergeschosses des Wohnhauses der Beigeladenen von der Nachbargrenze abgerückt ist, wird die nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderliche Tiefe der Abstandfläche von mindestens drei Metern nach den mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen eingehalten. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Bestimmungen zu Lasten der Antragstellerin ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragstellerin Rechnung.