Urteil
2 K 2747/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1127.2K2747.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00/00 (B.-----weg 00 in Köln-K. ). Auf dem Grundstück ist im Jahre 2007 mit Baugenehmigung der Beklagten vom 8. Juni 2005 ein mit einem Tonnendach versehenes zweigeschossiges Wohnhaus errichtet worden. Die Bebauung erfolgte auf einer Länge von ca. neun Metern überwiegend grenzständig zum südlich anstoßenden Flurstück 00/00. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit angrenzender Garage auf dem Flurstück 00/00. Die Baugenehmigung lässt die grenzständige Errichtung des Vorhabens zum Grundstück der Klägerin im Erdgeschoss auf einer Länge von 14 Metern zu, während die nordwestliche Außenwand des Obergeschosses auf einer Länge von ca. fünf Metern um drei Meter nach Süden zurückgesetzt errichtet werden soll. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des ursprünglich am 13. April 2005 ortüblich bekanntgemachten qualifizierten Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten. Diesen machte die Beklagte in ihrem Amtsblatt am 5. September 2012 erneut mit Rückwirkung zum 13. April 2005 bekannt, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen werde, bei ihrem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster zu jedermanns Einsicht bereitgehalten würden. Der Bebauungsplan weist für die beiden bezeichneten Grundstücke überbaubare Grundstücksflächen aus, enthält hingegen keine Festsetzungen zur Bauweise. 3 Die Klägerin hat am 23. April 2012 Klage erhoben. 4 Sie macht geltend, die Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Januar 2012 verletzte sie in ihren Rechten. Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Bauweise enthalte, richte sich diese nach § 34 BauGB. Die offene Bauweise in Form von Doppelhäusern habe auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützenden Charakter. Es sei höchst fraglich, ob der Gesamtbaukörper auf den Flurstücken 00/00 und 00/00 hier noch als Doppelhaus qualifiziert werden könne. Denn das den Beigeladenen genehmigte Gebäude verfüge über eine andere Gebäudehöhe, eine unterschiedliche Bebauungstiefe (betreffend die grenzständigen Gebäudeteile) und eine andere Dachform als ihr Gebäude. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben der Beigeladenen auch zu ihren Lasten gegen § 6 BauO NRW. Eine grenzständige Errichtung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW nicht zulässig, weil die notwendige Anbausicherung nicht gegeben sei. Die planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung hätte hier von den Nachbarn unter-einander abgestimmt werden müssen. Dies gelte um so mehr, weil sie selbst im Grenzbereich eine Abgrabung vorgenommen habe, um die im Kellerbereich ihres Gebäudes befindlichen Räume zu belichten. Die Belichtung dieser Räume werde durch die grenzständige Bebauung auf dem Baugrundstück unzumutbar verschlechtert. 5 Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer durch Beschluss vom 28. Juni 2012 (Az.: 2 L 708/12) abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hat das OVG NRW durch Beschluss vom 19. September 2012 zurückgewiesen (Az.: 7 B 807/12). 6 Die Klägerin beantragt, 7 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Januar 2012 (Aktenzeichen: 00/000/0000/0000) aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. 11 Sie verweisen auf ihren Vortrag im Eilverfahren und machen ergänzend unter Vorlage von zwei Fotos, die die benachbarten Gebäude vor und nach der Baumaßnahme zeigen, geltend, dass der Gesamtbaukörper nach dem durchgeführten Umbau noch mehr ein Doppelhaus darstelle als vorher. 12 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 708/12 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Denn die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 20. Januar 2012 verletzt sie nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerin des Grundstücks B.-----weg 00. 17 Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 28. Juni 2012 im Verfahren 2 L 708/12 im Einzelnen dargelegt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin weder in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten verletzt, noch gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW verstößt. Hieran hält das Gericht auch unter Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, in dem sie keine wesentlichen neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, fest und nimmt darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. 18 Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass sich auch an der bauplanungsrechtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts ändert. Zwar war die erstmalige Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 00000/00 im Amtsblatt der Beklagten am 13. April 2005, wie sich erst im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, fehlerhaft. Denn wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind – so hier Ziffer 2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00000/00 – ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. 19 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48. 20 Die ursprüngliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 13. April 2005 genügte diesen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, sie ließ die Planbetroffenen darüber im Unklaren, in welcher Weise sie von der in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen DIN-Vorschrift Kenntnis erlangen konnten. Diesen Fehler hat die Beklagte jedoch auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB korrigiert. Danach kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Unter diese Vorschrift fallen auch Bekanntmachungsfehler, 21 vgl. nur Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Randziffer 1100. 22 Die Beklagte hat hier auf dieser Grundlage am 5. September 2012 den Bebauungsplan Nr. 00000/00 mit Rückwirkung zum 13. April 2005 in ihrem Amtsblatt erneut bekannt gemacht. Im Text der öffentlichen Bekanntmachung wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan verwiesen wird, beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster (Plankammer mit genauer Adresse) zu jedermanns Einsicht bereit gehalten werden. Den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Verkündung einer Satzung ist damit Genüge getan. Diese nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgte Rechtsänderung ist im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren nach ständiger Rechtsprechung zu Gunsten des Bauherrn, hier der Beigeladenen, zu berücksichtigen, 23 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178; Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 113 Randziffer 53 mit weiteren Nachweisen. 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.