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Urteil

26 K 5569/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0628.26K5569.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm im Leistungszeitraum ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 60.161,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus einem Betrag von 27.482,63 Euro seit dem 10. Oktober 2011 und aus einem Be-trag von 32.678,86 Euro seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Aufwendungen, die er für die Unterbringung von N. N1. , geboren am 00.00.1989, im Haus U. in H. ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 erbracht hat. 3 N. N1. konsumierte seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Er hat keinen Schulabschluss, sondern lediglich ein Abgangszeugnis der Hauptschule. Nach der Schule war er zeitweilig in einer Jugendwerkstatt in Vingst im Metallbereich tätig. Bereits im Jahr 2007 stellte die Uni-Klinik Köln den Verdacht auf eine drogeninduzierte Psychose. Am 17. Januar 2009 kam es erstmals zu einer stationären Aufnahme in der LVR-Klinik Köln (Bl. 84 Beiakte 2). Anlass war gewesen, dass Herr N1. einen Nachbarn bedroht hatte, da dieser zu laut gewesen sei. In der Klinik berichtete Herr N1. auch von paranoidem Erleben, so habe er sich auf der Straße bedroht gefühlt. Jeder habe ihn angeschaut. Am 2. März 2009 wurde Herr N1. in die Tagesklinik S. Straße verlegt, wo er sich bis zum 16. April 2009 aufhielt. Zum Zeitpunkt der Entlassung hatte sich Herrn N.s Zustand deutlich gebessert. Es war eine ambulante Weiterbehandlung in der Ambulanz S. Straße geplant, wo er zunächst auch noch Termine wahrnahm. Sodann verfiel er jedoch in alte Muster, verbrachte seine Tage mit Computerspielen und Cannabis-Konsum und nahm keine Behandlungstermine mehr wahr (Bl. 85 Beiakte 2). Er zog sich im elterlichen Haus zunehmend sozial zurück. Nach Angaben seines Vaters hatte Herr N1. im August 2009 einen Platz in der Tages- und Abendschule erhalten, der Stufenleiter habe jedoch ihn (den Vater) angerufen und ihm mitgeteilt, dass N. den Inhalten des Unterrichts nicht folgen könne und mit den Lehrern kein vernünftiges Gespräch stattfinde (Bl. 13 Beiakte 1). 4 Der Vater des Herrn N1. beantragte beim Amtsgericht Köln die Einrichtung einer Betreuung für seinen Sohn, woraufhin dieser am 18. Mai 2010 von Herrn T. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht wurde. Dieser diagnostizierte eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (Bl. 20 Beiakte 1). Herr N1. sei weitgehend handlungsunfähig und hilflos, es drohe der vollständige Verlust aller sozialen Bezüge, auch eine gesundheitliche Gefährdung sei nicht auszuschließen. Er kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer umfassenden Betreuung vorlägen. Weiter führte er aus, in Anbetracht der fehlenden Krankheitseinsicht und der Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung sollte dem zukünftigen Betreuer die Genehmigung erteilt werden, Herrn N1. für den Zeitraum von drei Monaten in der zuständigen psychiatrischen Klinik geschlossen unterzubringen. Der Betroffene sei nicht in der Lage, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Auf Grundlage dieses Gutachtens bestellte das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 4. Juni 2010 einen Betreuer (Bl. 155 Beiakte 1). 5 Am 25. Mai 2010 wurde Herr N1. aufgrund eines Beschlusses gemäß dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten - PsychKG - in die LVR-Klinik in Köln eingeliefert. Er war wiederholt gewalttätig in seinem familiären Umfeld geworden. Durch die in der Zwischenzeit fehlende Behandlung und Medikation und den erneuten exzessiven Cannabis-Konsum hatte sich der psychopathologische Befund des Herrn N1. seit dem letzten stationären Aufenthalt deutlich verschlechtert. Zusätzlich zur bestehenden Psychose hatte sich seine Kommunikationsfähigkeit deutlich verschlechtert. Die Unterbringung wurde einmal für weitere sechs Wochen verlängert, da sich zunächst kaum eine Krankheitseinsicht erreichen ließ. Am 6. Juli 2010 begutachtete ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein Herrn N1. . In seiner Kurzmitteilung über die Pflegebegutachtung (Bl. 92 Beiakte 2) kreuzte er an "In erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz" und "24-Std. Betreuung notwendig". Ab dem 18. August 2010 verblieb Herr N1. freiwillig in der Klinik (Bl. 82 Beiakte 2). Nach Beschreibung von Frau Q. -L. vom Sozialdienst des LVR-Klinikverbundes (Bl. 87 f. Beiakte 2) wirkte Herr N1. auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr abgeflacht, redete kaum, war unsicher orientiert und wirkte sehr ängstlich, zuweilen gar misstrauisch. Er habe sich von Mitpatienten isoliert und nehme kaum an Therapien teil. Sie empfahl aufgrund dessen die Unterbringung in einem beschützten Heim mit intensiver 24-Stunden-Betreuung, wo mit niederschwelligen Angeboten begonnen werde und in kleinen Schritten an seiner Stabilisierung zu arbeiten sei. Von einem offen geführten Wohnheim riet sie ab. Der Stationsarzt Herr B. teilte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 (Bl. 89 f. Beiakte 2) mit, dass sich der psychopathologische Befund des Herrn N1. zwar während seines Klinikaufenthaltes deutlich gebessert habe, nach wie vor aber bezüglich der Wahninhalte keine Krankheitseinsicht bestehe. Auch er empfahl aufgrund der nicht sicher auszuschließenden Gefährdungsaspekte die Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim. Dies gelte insbesondere bei fortgesetztem Cannabis-Konsum, der Patient habe sich jedoch während des stationären Aufenthaltes sehr abstinenzmotiviert gezeigt. Er prognostizierte eine gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim mit 24-Stunden-Betreuung, wenn der Patient weiterhin Abstinenz bezüglich Cannabis einhalten könne und die antipsychotischen Medikamente regelmäßig einnehme. 6 Bereits am 11. August 2010 hatte der Betreuer des Herrn N1. einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Kläger gestellt. 7 Am 27. August 2010 zog Herr N1. in das Psychiatrische Pflegeheim Haus U. . In einem Verlaufsbericht des Heims vom 27. Oktober 2010 wird ausgeführt, dass Herr N1. sich gut in den Stationsalltag eingefügt habe. Aufgrund seiner Erkrankung zeige er wenig Eigenmotivation, er müsse an Tätigkeiten wie Duschen und Kleidungswechsel erinnert werden, führe dies dann aber selbständig durch. Unter Anleitung wasche Herr N1. seine Kleidung selbst, müsse aber auch daran immer wieder erinnert werden. In Absprache mit dem Betreuer sei die Regelung getroffen worden, dass Herr N1. täglich für 25 Minuten das Haus selbständig verlassen könne, sich aber beim zuständigen Pflegepersonal ab- und rückmelden müsse. Herr N1. äußere seit Einzug ins Haus U. keinen Suchtdruck mehr. Zum Aufbau seiner Ausdauer und Kondition sei er in die Walk- und Schwimmgruppe integriert worden. Außerdem sei er in die Arbeitstherapie eingearbeitet worden, er sei zuständig für den Mülltransport und arbeite in der Holz- bzw. Gartengruppe mit. Er sei dabei absprachefähig und halte sich an Termine, bedürfe aber der wiederholten Anleitung und könne sich nur über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten ausreichend konzentrieren. 8 Am 17. November 2010 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X für die Herrn N1. gewährte Hilfe an (Bl. 82 Beiakte 1). 9 Am 23. November teilte der Kläger in einer E-Mail an den Betreuer des Herrn N1. mit, dass er die Kosten der Einrichtung Haus U. nur für sechs Monate werde übernehmen können, da im Pflegeheim konzeptionsgemäß keine Eingliederungshilfe geleistet werde und es sich deswegen nicht um eine geeignete Hilfe handele (Bl. 86 Beiakte 1). 10 Im Hilfeplan vom 3. Dezember 2010 (Bl. 95 ff. Beiakte 1) wurden als zu erreichende Ziele angegeben: Drogenabstinenz; Stabilisierung der momentanen Situation; selbständige Strukturierung des Tagesablaufs; Aufstehen; Durchführen der Grundpflege; Medikamenteneinnahme; Arbeitstherapie; soll sich in seiner Umgebung sicher fühlen, Aufbau von Vertrauen lernen; soll lernen, eigene Krisen verbal zu äußern; Steigerung der Aufnahmefähigkeit, Konzentration und Koordination von kleinen Arbeitsabläufen; selbständiges Durchführen von Tätigkeiten des täglichen Lebens (Wäsche waschen, Einkaufen von Getränken und Tabak). Zur Erreichung dieser Ziele wurden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die überwiegend - bis auf die professionelle Gesprächstherapie - das Personal des Hauses U. übernehmen sollte. Dabei handelte es sich insbesondere um Medikamententraining, Zimmerpflege, Strukturplan für Therapiebereich, Teilnahme an Gruppenaktivitäten, Gedächtnistraining, Arbeitstherapie Mülltransport, Teilnahme an der Holzwerkstatt, Einkaufstraining, Wäsche waschen, Schrank einräumen u.ä. 11 In einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie der Familienambulanz in H. , Herrn B1. , vom 15. März 2011 teilt dieser mit, dass sich in den letzten Untersuchungen des Herrn N1. noch eine Restsymptomatik im Sinne eines Beeinflussungserlebens zeige. Er sei in der Sicht seiner Lage realitätsfern und überschätze seine Fähigkeiten deutlich. Neben einer tagesstrukturierenden Komponente sei auch weiterhin die Sicherstellung der Einnahme der Medikation notwendig. Die erforderliche umfangreiche Unterstützung sei allein über eine ambulante Hilfe nicht möglich und zu risikoreich. 12 In der Hilfeplankonferenz am 15. März 2011 wurde der Fall des Herrn N1. beraten. Die Empfehlungen der Hilfeplankonferenz entsprachen dem beantragten Hilfeplan. Zudem sprach die Hilfeplankonferenz die Empfehlung aus, dass kein Wohnheimwechsel stattfinden solle. 13 Mit Schreiben vom 19. April 2011 bewilligte der Kläger Leistungen der stationären Eingliederungshilfe und sagte die Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in der stationären Betreuungseinrichtung ab 26. August 2010 zu (Bl. 148 Beiakte 1). 14 Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 sicherte die Beklagte dem Kläger Kostenerstattung für die Eingliederungshilfe im Fall N. N1. für die Zeit vom 26. August bis 10. Dezember 2010 zu. Für den Zeitraum ab dem 11. Dezember 2010 lehnte sie den Antrag auf Kostenerstattung ab (Bl. 161 Beiakte 1). Zur Begründung führte sie aus, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass wegen der schweren psychischen Grunderkrankung von Herrn N1. mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Es sei vielmehr zu erwarten, dass die Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und das daraus resultierende Hilfeerfordernis dauerhaft Bestand haben werde. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Bl. 165 Beiakte 1) noch einmal an die Klägerin und wies diese auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - hin, wonach die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Jugendhilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus bestehen bleibe, soweit die Eignung der Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen sei bzw. nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien. Die LVR-Klinik habe mit Bericht vom 23. August 2010 eine "gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei mittel- bis langfristiger Unterbringung in einem Wohnheim" prognostiziert. Vor diesem Hintergrund bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (Bl. 174 Beiakte 1) erwiderte die Beklagte, dass der fragliche Bericht der LVR-Klinik bei der Prüfung berücksichtigt worden sei. Der allgemeine soziale Dienst habe seinerzeit festgestellt, dass wegen der schweren psychischen Grunderkrankung des Herrn N1. mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Aus diesem Grund bleibe es bei der Entscheidung vom 4. Mai 2011. 15 Nach einem Gutachten der Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach (Bl. 202 Beiakte 3) war die Leistungsfähigkeit des Herrn N1. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres nicht gegeben, es werde ärztlicherseits jedoch eine Eingliederung in die Werkstatt für Menschen mit Behinderung "RAPS" befürwortet. Als Prognose hinsichtlich der verminderten bzw. aufgehobenen Leistungsfähigkeit war vermerkt: voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer. In einer Beratung in der Agentur für Arbeit am 1. Dezember 2011 wurden Verfahren und Ablauf einer Maßnahme in der RAPS-Werkstatt besprochen. Herr H1. von der Agentur für Arbeit bejahte die Voraussetzungen des § 136 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX. Herr N1. signalisierte, schnellstmöglich aufgenommen werden zu wollen, er hatte zu einem früheren Zeitpunkt bereits erfolgreich ein sechswöchiges Praktikum absolviert (Bl. 212 Beiakte 3). Das Eingangsverfahren fand in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 statt. Ab dem 1. Mai 2012 war die Übernahme in den Berufsbildungsbereich geplant. Dort sollte kognitives Training, begleitende Maßnahmen sowie Sozial- und Kommunikationstraining stattfinden. Als Ziel der Berufsbildungsmaßnahme wurde vermerkt: langfristige Eingewöhnung und Orientierung in der Werkstatt, Vermittlung von Grundarbeitsfähigkeiten, Steigerung und Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten, Vermittlung von arbeitsrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten. Beim Auswertungsgespräch, das am 24. April 2012 in Anwesenheit des Vaters von Herrn N1. , dem gesetzlichen Betreuer und Mitarbeitern des Wohnheims stattfand, wurde jedoch vereinbart, dass die Maßnahme mit dem Ende des Eingangsverfahrens zunächst beendet werden sollte, da bei Herrn N1. in den zurückliegenden Wochen ein starker gesundheitlicher Abbau zu verzeichnen gewesen war. Es sollte daher zunächst über eine Tagesstruktur wieder stabilisiert werden. 16 Der Kläger hat am 10. Oktober 2011 Klage erhoben. Er hat die Klageforderung für den Zeitraum vom 11. Dezember 2010 bis 31. Juli 2011 auf 27.482,63 Euro beziffert. 17 Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu, da er gegenüber der Beklagten nur nachrangig zur Leistungsgewährung an Herrn N1. verpflichtet gewesen sei. Herr N1. habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII. Herr N1. sei junger Volljähriger im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Bei ihm habe eine seelische Behinderung vorgelegen, aufgrund derer seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei. Er sei zu einer eigenverantwortlichen und strukturierten Lebensführung nicht in der Lage. Die im Anschluss an die Unterbringung in der LVR-Klinik Köln im Haus U. fortgeführte stationäre Maßnahme diene dem Abbau der psychotischen Symptomatik bzw. der psychischen Stabilisierung des Betroffenen. Ziel der Maßnahme sei es, die vorliegende seelische Behinderung bzw. deren Folgen zu mildern und Herrn N1. in die Gesellschaft einzugliedern. Herr N1. habe zwar auch gegen den Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII, dieser gehe jedoch demjenigen der Beklagten im Range nach (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Der Erstattungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass wegen der bei Herrn N1. bestehenden schweren psychischen Grunderkrankung mit einer dauerhaften Besserung und wesentlichen Veränderung seiner Situation nicht zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - festgestellt, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gemäß § 41 SGB VIII nicht nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass der junge Volljährige mit der Hilfe seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreichen wird. Im Rahmen der Hilfegewährung reiche somit jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Nur wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten seien, sei die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für Herrn N1. zu erbringende Hilfe von vornherein erfolglos verlaufen würde. Die Hilfe sei geeignet gewesen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern. Aufgrund der Einschätzung der LVR-Klinik vom 23. August 2010 sei zu erwarten gewesen, dass sich Teilerfolge nur langsam und kleinschrittig einstellen würden. Dies allein verhindere jedoch nicht die vorrangige sachliche Zuständigkeit der Jugendhilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus. Die Eignung der Maßnahme - die LVR-Klinik habe immerhin eine gute Perspektive attestiert - sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, was tatsächlich auch durch den bisherigen, durchaus positiven Verlauf der Maßnahme belegt werde. Es seien auch die Voraussetzungen einer Fortsetzungshilfe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII gegeben. Die Hilfe für junge Volljährige finde keine absolute Grenze darin, dass der Leistungsberechtigte sein 21. Lebensjahr vollende. Das Gesetz bestimme lediglich, dass Fortsetzungshilfen über das 21. Lebensjahr hinaus Ausnahmecharakter haben sollten. Dahinter stehe die Annahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Adoleszenz regelmäßig abgeschlossen sei und auch die schulische oder berufliche Ausbildung beendet sei. Wenn aber im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten und damit einhergehenden Verzögerungen in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender Hilfebedarf gegeben sei, sei die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Hilfe gerechtfertigt. Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen verfolge das Ziel, eine vorhandene Behinderung zu mildern. Auch die Milderung einer solchen Behinderung stelle - orientiert an den Möglichkeiten des Betroffenen - eine Entwicklung der Persönlichkeit dar, denn ohne die dargebotenen Hilfen würde sich dessen Persönlichkeit mit ausgeprägteren Störungen zeigen. Eine solche, die Behinderung nicht vollends beseitigende Hilfe sei daher häufig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und darüber hinaus erforderlich. In einem solchen Fall komme dem Passus "für einen begrenzten Zeitraum" in § 41 Abs. 1 SGB VIII eine Bedeutung im Sinne einer Vorverlegung des Endzeitpunktes der Hilfe jedenfalls nicht zu. Der Gesetzgeber habe die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen auf dem Niveau der Milderung als ausreichende Hilfe angesehen und diese bewusst der Jugendhilfe zugewiesen: Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII gehe die Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers für seelisch behinderte junge Menschen der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor. Junge Menschen seien diejenigen, die noch nicht 27 Jahre alt seien. Demnach sei die geeignete und erforderliche Hilfe ggf. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Hilfe nach dem SGB VIII zu leisten. Dies erschließe sich auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. September 2006 - 9 K 675/01 -. Es handele sich vorliegend auch um einen begründeten Einzelfall, dem der Gesetzgeber eine Hilfe gemäß § 41 SGB VIII auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus zubilligen wollte. Die Vorschrift fordere auch keine Mindestdauer der Hilfe vor Erreichen der Volljährigkeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Die gewährte Hilfe sei auch geeignet. Entscheidend für die Unterbringung im Haus U. sei gewesen, dass Herr N1. einer geschlossenen Einrichtung mit engmaschiger Kontrolldichte im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung bedurfte. Das Haus U. habe zum erforderlichen Zeitpunkt einen freien Platz gehabt, sodass in Absprache mit dem Kläger die Unterbringung in dieser Einrichtung veranlasst worden sei. Im Rahmen der Hilfeplankonferenz am 15. März 2010 sei dann einvernehmlich empfohlen worden, Herrn N1. in der Einrichtung zu belassen, da er dort bedarfsgerecht untergebracht sei und tatsächlich die benötigten Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte. Er werde im Haus U. durch therapeutische Begleitung weiterhin im Hinblick auf seine Drogenabstinenz stabilisiert. Zudem sei er in verschiedene Therapiebereiche der Einrichtung integriert. Die Anleitung und Kontrolle bei der Tagesstrukturierung und den Verrichtungen des täglichen Lebens werde durch das Bezugspersonal gewährleistet. Darüber hinaus sei Herr N1. an die Institutsambulanz der Psychiatrie des Kreiskrankenhauses H. angebunden. 18 Am 12. Juni 2012 hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm für den Leistungszeitraum vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 32.678,86 Euro entstanden sind. 19 Der Kläger hat zunächst beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm im Leistungszeitraum ab dem 11. Dezember 2010 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 60.161,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2011 zu zahlen. 21 Nach einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht hat der Kläger sodann beantragt, 22 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die von ihm im Leistungszeitraum ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 60.161,49 Euro zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus einem Betrag von 27.482,63 Euro seit dem 10. Oktober 2011 und aus einem Betrag von 32.678,86 Euro seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie ist der Ansicht, dass keine Verpflichtung zur Leistungsgewährung nach SGB VIII bestehe. Auch wenn eine seelische Behinderung vorliege, fehle es an der Erfüllung wesentlicher Tatbestandsmerkmale des § 41 SGB VIII. Das SGB VIII begrenze die Hilfen für junge Volljährige im Regelfall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und gehe daher davon aus, dass das Ziel der Erreichung einer hinlänglichen Persönlichkeit und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum erreicht werden kann, auch wenn die Leistung nicht eine Prognose voraussetze, dass bis zum 21. Lebensjahr (oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus) eine Verselbständigung des jungen Volljährigen tatsächlich erreicht werden kann. Nur in begründeten Einzelfällen solle die Hilfe gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt werden. Ein solcher liege vor, wenn der Hilfefall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweiche und der junge Volljährige mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar sei. Die Fortsetzung der Hilfe solle ausschließlich dem Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten Abschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu vermeiden, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Welche Hilfeziele in einem begrenzten Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus von N. N1. erreicht werden könnten oder sollten, könne der Klagebegründung nicht entnommen werden. Es seien keine individuellen Ziele formuliert, von deren Erreichen in einem zeitlich bestimmbaren Abschnitt zumindest eine wesentliche Änderung des Hilfebedarfs zu erwarten sei. Der Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - zugrunde gelegen habe, sei insoweit nicht vergleichbar, als es sich dabei um eine Hilfe gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 SGB VIII als Fortführung einer bereits seit Jahren gewährten Jugendhilfe gehandelt habe, während vorliegend die Hilfegewährung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII über das 21. Lebensjahr hinaus streitig sei. Wesentlicher Unterschied sei, dass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII ein Hilfeanspruch nur noch in begründeten Einzelfällen bestehen könne, es sich also nicht um eine regelhafte Weiterführung aller laufenden Fälle handeln könne und dass diese Einzelfälle prognostisch nur in einem begrenzbaren Zeitraum fortgesetzt würden. Die Zeitgrenzen des § 41 SGB VIII bezögen sich nicht auf einen abschließenden Hilfeleistungserfolg, sondern auf das Ende der Maßnahme. Der Hinweis auf die Fortführungsverpflichtung gelte in der Regel für langjährige Hilfefälle, nicht jedoch für Eingliederungshilfen, die erst wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres installiert werden mussten. Die Kommentarliteratur verweise darauf, dass eine nach Volljährigkeit begonnene Eingliederungshilfe mit dem 21. Lebensjahr ende bzw. wenige Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres gar nicht erst vom Jugendhilfeträger aufgenommen werden sollte. Während bei Nichtbehinderten eine Weiterführung der Hilfe zur Erziehung über das 21. Lebensjahr hinaus in der Regel das Ziel eines erfolgreichen Hilfeabschlusses habe, sei im Rahmen der Eingliederungshilfe eine abschließende Zielerreichung auch bis zum 27. Lebensjahr häufig nicht möglich. Die Ausgestaltung der weiteren Hilfe gem. § 53 SGB XII könne damit auch als adäquate Anschlussmaßnahme betrachtet werden. Zudem würde darauf hingewiesen, dass es sich beim Haus U. nicht um eine anerkannte Eingliederungshilfeeinrichtung handele, sondern um ein Pflegeheim. In der Akte des Klägers würde die Hilfeart mehrfach als Hilfe zur Pflege bezeichnet. Der Kläger habe selbst Zweifel an der Geeignetheit gehabt, weswegen die Forderung im Raum gestanden habe, dass innerhalb von sechs Monaten ein Einrichtungswechsel erfolgen müsse. Dies sei jedoch nicht geschehen. Aus diesem Grund könnte, selbst wenn ein Bedarf der Hilfe für junge Volljährige festgestellt würde, dieser nicht in geeigneter Weise im Rahmen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden. 26 Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Herrn Schroeder und der Frau Ullrich. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Soweit die Klage durch die Antragsänderung zugleich in Bezug auf die begehrten Zinsen konkludent teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen. Diese teilweise Klagerücknahme war auch ohne die Einwilligung der Beklagten zulässig, da sie vor der mündlichen Verhandlung erfolgte (§ 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dieses Vorgehen begegnet auch unter Berücksichtigung der § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keinen Zulässigkeitsbedenken. 30 Die Klage ist zulässig und begründet. 31 Zulässig ist insbesondere der Feststellungsantrag. Die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage steht dem nicht entgegen, da die Feststellungsklage sich gegen einen Hoheitsträger richtet und vorliegend zu erwarten ist, dass Streit über die Höhe des nur dem Grunde nach streitigen Anspruchs nicht entsteht, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -. 33 Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. Dies folgt aus § 104 SGB X. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. 34 Vorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte im streitigen Zeitraum zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. Die Leistungspflicht der Beklagten war gegenüber der Leistungspflicht des Klägers vorrangig. 35 Die Leistungsverpflichtung des Klägers ergab sich aus §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SBG XII -, diejenige der Beklagten aus § 41 i.V.m. § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -. 36 Gem. § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Gemäß dessen Absatz 2 gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Gemäß Absatz 3 soll der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. 37 Gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe zugunsten seelisch behinderter junger Menschen unter anderem nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Anspruchsvoraussetzung ist neben der seelischen Behinderung, dass aufgrund dieser ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich unter anderem Aufgabe und Ziel der Hilfe und die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. 38 Junge Volljährige sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII diejenigen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind. 39 Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII sind erfüllt. Herr N1. ist nach den vorliegenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte aufgrund seiner Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis unstreitig seelisch behindert und weist zudem eine Teilhabebeeinträchtigung auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich vollumfänglich auf den Tatbestand Bezug genommen. 40 Auch die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 SGB VIII, der eine Gewährung der Eingliederungshilfe durch den Jugendhilfeträger über die Volljährigkeit hinaus vorsieht, sind erfüllt. Insbesondere erschien eine Persönlichkeitsentwicklung trotz des vergleichsweise schweren Behinderungsbildes bei Herrn N1. im streitigen Zeitraum möglich, sodass das Hilfeziel des § 41 SGB VIII erreicht werden konnte. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 41 BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, 42 nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und es soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. Doch ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift oder der Systematik des Gesetzes zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zu den genannten Zeitpunkten lediglich das - soweit möglich - anzustrebende Optimum. Die Hilfe ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen, 43 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2009 - 12 E 627/09 -, Rn. 3 ff. - juris; dass., Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 2742/07 -; dass., Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 12 B 2316/06 -. 44 Die Anforderungen sind bei seelisch behinderten jungen Volljährigen ergänzend im Licht der in Bezug genommenen Regelungen der § 35a SGB VIII und 53 Abs. 3 SGB XII zu interpretieren. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist die Hilfe so auszugestalten, dass eine Behinderung oder deren Folgen gemildert und die behinderten Menschen in die Gesellschaft eingegliedert werden. 45 Davon ausgehend erfüllte die angebotene Hilfe das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung. Bereits kurz vor der Entlassung Herrn N2. aus der LVR-Klinik hatte ihm der Stationsarzt B. eine gute Perspektive für den weiteren Krankheitsverlauf bei Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim mit 24-Stunden-Betreuung prognostiziert. Auch Frau Q. -L. vom Sozialdienst hatte ausgeführt, dass Herr N1. ein beschütztes Heim mit intensiver 24-Stunden-Betreuung benötigt. Sie empfahl, mit niederschwelligen Angeboten zu beginnen und in kleinen Schritten an der Stabilisierung des Herrn N1. zu arbeiten. Diese damaligen Prognosen bezüglich eines positiven Entwicklungsprozesses wurden - jedenfalls zunächst - durch die seit Hilfebeginn erzielten Fortschritte bestätigt. Aus dem Verlaufsbericht des Hauses U. vom Oktober 2010 geht hervor, dass Herr N1. seit seinem Einzug keinen Suchtdruck mehr verspüre. Er wurde erfolgreich in die Arbeitstherapie eingearbeitet und diesbezüglich als absprachefähig eingeschätzt, er hielt sich an Vereinbarungen und Termine. Zudem absolvierte Herr N1. erfolgreich ein sechswöchiges Praktikum in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung RAPS. Die Agentur für Arbeit hielt ihn in der Folge für geeignet, eine berufliche Eingliederungsmaßnahme zu absolvieren. Auch diese hat nach § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX die Persönlichkeitsentwicklung zum Ziel. Der Zeuge Herr Schroeder hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass Herr N1. während seines sechswöchigen Praktikums einen relativ stabilen Eindruck gemacht habe, wenn auch behinderungsbedingt auf einem niedrigen Niveau. Aufgrund dieses positiven Eindrucks wurde er sodann während des Eingangsverfahrens in der Werkstatt zunächst der - anforderungsintensiveren - Fachgruppe zugeteilt. Nach Angaben des Zeugen hat nach dem Praktikum durchaus eine Perspektive für Herrn N1. bestanden, wenn auch nur mittel- bis langfristig und bezogen auf die Tätigkeit in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Auch die Integration im Haus U. war zunächst gut, wie sich aus der Aussage der Zeugin Ullrich ergibt. Ob die während des Eingangsverfahrens in der RAPS-Werkstatt auftretende von den Zeugen geschilderte massive Verschlechterung des Zustands dazu führt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine - auch keine teilweise - Möglichkeit zur Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung des Herrn N1. mehr besteht, kann offen bleiben. Diese Veränderungen begannen erst gegen Ende Februar 2012 und führten jedenfalls bis zum Ende des streitigen Zeitraums (noch) nicht dazu, dass die Prognose bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung des Herrn N1. in der Form hätte korrigiert werden müssen, dass eine solche nicht mehr möglich gewesen wäre. Dazu mussten die auftretenden Symptome jedenfalls in Bezug auf ihre Intensität und ihre Auswirkungen zunächst beobachtet und analysiert werden. 46 Dem Anspruch nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass Herr N1. im streitbefangenen Zeitraum das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Hilfemaßnahmen können gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist zunächst - wie sich aus der Formulierung "fortsetzen" ergibt -, dass bereits vor dem 21. Geburtstag Jugendhilfe gewährt wurde bzw. hätte gewährt werden müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Eingliederungshilfemaßnahme begann bereits im August 2010, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem 21. Geburtstag des Herrn N1. . Der Umstand, dass die Hilfemaßnahme weniger als ein halbes Jahr vor Vollendung des 21. Lebensjahres begann, ist dabei unschädlich, denn § 41 SGB VIII fordert keine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres, 47 siehe Wiesner, in: ders. (Hrsg.), SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 41 Rn. 26a mwN. 48 Weiter setzt § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII für eine Hilfe über das 21. Lebensjahr voraus, dass ein begründeter Einzelfall vorliegt. Ist dies der Fall, soll die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII liegt vor, wenn der Fall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und der Hilfeempfänger mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar ist und der begehrten Förderung bedarf, insbesondere wenn es sich um die Fortsetzung einer begonnenen Maßnahme handelt, 49 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 1995 - 16 A 3115/94 - und Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 16 B 1733/94 -. 50 Die Fortsetzung der Hilfe über einen begrenzten Zeitraum soll ausschließlich dem Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten Abschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu vermeiden, um nicht den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Hinsichtlich der möglichen Dauer ist keine eindeutige Festlegung möglich, sondern auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 78) heißt es dazu: "Die Hilfe endet in jedem Fall spätestens mit der Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 6 Abs. 1 Nr. 3)." 51 Diese Grundsätze orientieren sich jedoch an Sinn und Zweck von "typischen" Jugendhilfemaßnahmen mit dem Ziel der (abschließenden) Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung. Sie sind Ausdruck der Vorstellung, dass die beiden vorgenannten Ziele in aller Regel mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werden können und nur selten ein Bedarf an Jugendhilfemaßnahmen über diese zeitliche Grenze hinaus besteht (vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 78). Steht jedoch eine Maßnahme nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII in Frage, so sind die spezifischen Besonderheiten der Eingliederungshilfe zu beachten. Seelische Behinderungen sind gerade nicht typischerweise mit Beendigung des 21. Lebensjahres behoben, sondern können in jedem Lebensalter und auch lebenslang bestehen. Ziel der Eingliederungshilfe kann es in einem solchen Fall auch sein, die Behinderung zu mildern und den Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 SGB XII). Da Ziel also nicht die vollkommene Beseitigung der Behinderung sein muss, besteht bei seelischen Behinderungen typischerweise ein Bedarf über das 21. und meist auch über das 27. Lebensjahr hinaus. Aus diesem Grund kommt den Worten "für einen begrenzten Zeitraum" in § 41 Abs. 1 SGB VIII eine Bedeutung im Sinne einer Vorverlegung des Endzeitpunkts der Hilfe in Fällen seelischer Behinderung nicht zu. Vielmehr ist (geeignete und erforderliche) Hilfe entsprechend der Regelung des Vor-/Nachrangs der Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe (§ 10 Abs. 2 Satz 1 u. 2 SGB VIII) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Hilfe nach dem SGB VIII und - falls erforderlich - danach weiter als Hilfe nach dem SGB XII zu leisten, 52 OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 -; Wiesner, aaO, § 41 Rn. 26. 53 Ähnlich verhält es sich mit dem Tatbestandsmerkmal des "begründeten Ausnahmefalls". Wegen des fehlenden inneren Zusammenhangs zwischen den Zielen der Eingliederungshilfe und einem bestimmten Lebensalter erscheint fraglich, welche besonderen Voraussetzungen ein seelisch behinderter junger Volljähriger - neben der seelischen Behinderung an sich - erfüllen muss, um als förderungswürdig eingestuft zu werden. Wenn im Falle einer seelischen Behinderung schon typischerweise ein Bedarf über das 21. Lebensjahr hinaus besteht, so ist bereits das Vorliegen der seelischen Behinderung an sich und damit die Einschlägigkeit der Eingliederungshilfe als Hilfeart - jedenfalls bei Fehlen besonderer Umstände - ausreichend, um einen begründeten Ausnahmefall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 SGB VIII anzunehmen. Die Fälle der seelischen Behinderung sind nämlich gerade solche, bei denen ausnahmsweise und in Abweichung zu den meisten anderen Jugendhilfefällen, ein Bedarf auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres besteht. Dafür spricht auch der Umstand, dass bei Hilfen wegen einer seelischen Behinderung über das 21. Lebensjahr hinaus - anders als etwa bei Hilfen zur Erziehung - im Grunde nicht in Frage steht, ob ein Anspruch besteht, sondern in der Regel nur, gegen wen. Das Erfordernis des "begründeten Ausnahmefalls", das dazu dienen soll, jugendhilferechtliche Ansprüche in einem fortgeschrittenen Alter zu begrenzen, kann dieses Ziel im Falle der seelischen Behinderung also im Ergebnis meist nicht erreichen. Es ist auch aus diesem Grund bei einer Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2 i.V.m. § 35a SGB VIII einschränkend auszulegen. 54 Durchgängig diente die Hilfe auf dem behinderungsbedingten Niveau der Milderung der Folgen der Behinderung und auch der Persönlichkeitsentwicklung, wie die Bundesagentur für Arbeit unter dem 1. Dezember 2011 unter Hinweis auf § 136 SGB IX (s. insbesondere dessen Abs. 1 Nr. 2) feststellte (Bl. 204 Beiakte 3). 55 Die gewählte Hilfeform ist auch geeignet. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob Herr N1. in einer anerkannten Einrichtung der Eingliederungshilfe untergebracht ist oder in einem Pflegeheim. Abzustellen ist vielmehr auf die tatsächlich in der Einrichtung vorhandenen Angebote. Herrn N1. wurden im Haus U. Angebote zur Tagesstrukturierung gemacht, daneben erhielt er Arbeitstherapie. Außerdem wirkten die Bezugsbetreuer auf die Verselbständigung des Herrn N1. hin, indem Verrichtungen des täglichen Lebens, wie etwa Wäsche waschen und Einkaufen gehen, zunehmend in dessen Eigenverantwortung übergeleitet wurden. Dies entspricht der Empfehlung von Frau Q. -L. , zunächst mit niederschwelligen Angeboten zu beginnen. Zudem entspricht das Haus U. auch der wiederholt von Fachleuten geäußerten Forderung nach einem geschlossenen Wohnheim mit 24-Stunden-Betreuung. Schließlich ist anzumerken, dass nach Aussage der Zeugin Ullrich auch andere Bewohner des Hauses U. Angebote zur Tagesstrukturierung erhalten. Die Einrichtung ist mit dieser Art der Hilfe also vertraut. Insbesondere erbringt sie nicht lediglich reine Pflegeleistungen für Patienten, bei denen keinerlei Entwicklungspotential mehr besteht. Schließlich wird die Geeignetheit des Hauses U. auch durch die geschilderten, zunächst erzielten Fortschritte des Herrn N1. belegt. 56 Die danach bestehende Leistungspflicht der Beklagten nach SGB VIII ist gegenüber der Leistungspflicht des Klägers nach SGB XII gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorrangig. 57 Die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen entspricht den vorgelegten Kostenaufstellungen des Klägers (Bl. 8 f., 52 f. GA). 58 Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, wenn diese bereits zu diesem Zeitpunkt fällig ist, 59 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 L 34/00 -, Rn. 8 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2008 - 12 A 525/07 - m.w.N. 60 Die nach Zeitabschnitten gestaffelte Verzinsungspflicht ergibt sich aus dem Umstand, dass der entsprechende Teilbetrag des zu erstattenden Gesamtbetrages erst nach Klageerhebung (mit Schriftsatz vom 8. Juni 2012, eingegangen bei Gericht am 12. Juni 2012) rechtshängig gemacht wurde. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 62 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).