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Beschluss

12 E 627/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bewilligung von Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII ist nicht erforderlich, dass mit der Hilfe die Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs sicher erreicht wird; ausreichend ist eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung oder der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung. • Eignung und Notwendigkeit der Hilfe sind im Zweifel im Hauptsacheverfahren zu klären; vorläufig ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII schließt die Inanspruchnahme der Jugendhilfe nicht ohne Weiteres aus; es bedarf einer konkreten Deckungsgleichheit der Leistungen und ggf. weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsgründe
Vorrang und Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) • Bei der Bewilligung von Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII ist nicht erforderlich, dass mit der Hilfe die Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs sicher erreicht wird; ausreichend ist eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung oder der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung. • Eignung und Notwendigkeit der Hilfe sind im Zweifel im Hauptsacheverfahren zu klären; vorläufig ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII schließt die Inanspruchnahme der Jugendhilfe nicht ohne Weiteres aus; es bedarf einer konkreten Deckungsgleichheit der Leistungen und ggf. weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren. Der Kläger begehrt vom Jugendhilfeträger die Weitergewährung von Hilfe für einen jungen Volljährigen nach § 41 Abs. 1 SGB VIII in der Ausgestaltung als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII über sein 21. Lebensjahr hinaus. In fachlichen Stellungnahmen wird positive Entwicklungspotential im Rahmen einer Berufsbildungsmaßnahme und der bestehenden Pflegefamilie beschrieben. Andererseits enthält ein früheres Protokoll die Einschätzung einer geistigen Behinderung mit begrenzter Aussicht auf Verselbständigung. Der Landschaftsverband bietet als Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII eine Familienpflege an und sieht diese als freiwillige, nicht anspruchsbegründende Leistung. Der Kläger legte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Das Verwaltungsgericht bewilligte dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet. • Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfe nach § 41 SGB VIII: Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG verlangt § 41 SGB VIII nicht die Aussicht auf abschließende Verselbständigung bis zum 21. Lebensjahr; ausreichend ist eine zu erwartende Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung. • Die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen lassen einen möglichen förderlichen Effekt der Hilfe erkennen, insbesondere in Verbindung der Pflegefamilie und der Berufsbildungsmaßnahme; daraus folgt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Klageantrags im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. • Offene Fragen zur Eignung und Notwendigkeit der konkreten Vollzeitpflege sind nicht abschließend geklärt und verbleiben dem Hauptsacheverfahren; dies rechtfertigt jedoch vorläufige Gewährung von Prozesskostenhilfe. • Zum Verhältnis von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII: Ein Vorrang der Eingliederungshilfe setzt eine deckungsgleiche Leistungspflicht voraus. Mangels offensichtlicher Gleichartigkeit zwischen der vom Landschaftsverband angebotenen freiwilligen Familienpflege und der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist ein Ausschluss der Jugendhilfe nicht von vornherein gegeben. • Selbst bei einem Vorrang hat dies primär Kostenersatzwirkung zwischen Trägern; eine Freistellung der Verpflichtung gegenüber dem Hilfesuchenden tritt nicht automatisch ein. • Der Kläger hat seine Bedürftigkeit nach den maßgeblichen Vorschriften glaubhaft gemacht; die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Prozessvorschriften. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Es besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg seiner Klage auf Weitergewährung der Hilfe nach § 41 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege, weil die Hilfe geeignet erscheint, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern, auch wenn eine vollständige Verselbständigung bis zum 21. Lebensjahr nicht garantiert werden muss. Die Frage der Eignung, Notwendigkeit und eines etwaigen Vorrangs der Eingliederungshilfe bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.