Urteil
26 K 280/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0802.26K280.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt von 2002 bis 2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Darlehensanteil der erhaltenen Leistungen betrug insgesamt 17.476,50 Euro. Unter dem 3. Dezember 2011 erließ das Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Dieser enthielt zwei Teile. In dem mit „I. Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG“ überschriebenen Teil setzte das BVA die Darlehensschuld auf den o.g. Betrag fest und bestimmte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 2007. Im folgenden Abschnitt, der mit „II. Rückzahlungsbescheid nach § 10 Darlehensverordnung“ überschrieben war, folgte unter „1. Rückzahlungsbeginn“ die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns des Darlehens auf den 30. April 2012. Es hieß weiter, dass nach § 18 Abs. 4 BAföG die Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten seien und der Gesamtbetrag (3 Monatsraten) am letzten Tag des dritten Monats bei der Bundeskasse Halle eingegangen sein müsse. Es schloss sich der Abschnitt „2. Tilgungsplan“ an, in dem es hieß, dass dem nachstehenden Tilgungsplan bitte die Zahlungstermine sowie die Höhe der jeweils zu zahlenden Raten zu entnehmen seien. Die Raten seien vierteljährlich zu zahlen. Die Mindestratenhöhe betrage monatlich 105,- Euro. Die erste vierteljährliche Rate sei bis zum 30. Juni 2012 zahlbar und die weiteren Raten im vierteljährlichen Turnus. Die letzte volle vierteljährliche Rate sei spätestens zahlbar bis zum 31. Dezember 2025 und eine Restrate in Höhe von 151,50 Euro bis zum 28. Februar 2026. Es folgte im Bescheid ein Hinweis auf die Begrenzung der Rückzahlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG, in dem es hieß, dass höchstens 10.000,- Euro zurückzuzahlen seien, wenn man ein Darlehen von mehr als 10.000,- Euro erhalten habe. Darüber hinausgehende Beträge würden erlöschen, wenn dieser Betrag vollständig – in Raten oder durch einmalige Leistung – auf dem Darlehenskonto bei der Bundeskasse Halle eingezahlt worden sei. Der Kläger legte gegen den Rückzahlungsbescheid unter dem 11. Dezember 2011 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass der Tilgungsablauf nicht seiner Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von max. 10.000,- Euro gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG entspreche. Vielmehr werde bei einer vierteljährlichen Ratenzahlung in Höhe von 315,- Euro die letzte volle Rate bereits am 31. Dezember 2019 fällig und bis zum 31. März 2020 seien dann lediglich noch 235,- Euro zu zahlen. Darüber hinaus bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung. Das BVA wies den Widerspruch mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 zurück. Der im angefochtenen Bescheid aufgeführte Tilgungsplan sei rechtmäßig, da der Kläger die Voraussetzungen für die Rückzahlungsbegrenzung noch nicht erfülle. Der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Gesamtrückzahlungssumme auf 10.000,- Euro festgesetzt, die für alle Ausbildungsabschnitte gelte, die nach dem 28. Februar 2001 begonnen hätten. Mit der Einzahlung von 10.000,- Euro auf dem Darlehenskonto erlösche die darüber hinausgehende Darlehensforderung. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht, da er diesen Betrag noch nicht auf dem Darlehenskonto eingezahlt habe. Der Kläger hat am 17. Januar 2012 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Rückzahlungsbescheid sei rechtswidrig, da der enthaltene Tilgungsplan über seine Rückzahlungsverpflichtung hinaus gehe. Dem Tilgungsplan liege ein Gesamtbetrag von 17.476,50 Euro zugrunde. Seine Rückzahlungsverpflichtung sei jedoch gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf 10.000,- Euro begrenzt, da er seine Ausbildung erst nach dem maßgeblichen Stichtag, nämlich zum Wintersemester 2001 aufgenommen habe. Der im Rückzahlungsbescheid enthaltene Hinweis zur Begrenzung der Rückzahlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Als bloßer Hinweis lasse er den aufgestellten Tilgungsplan unberührt. Es sei auch unerheblich, ob die 10.000,- Euro übersteigende Darlehensforderung vorerst bestehen bleibe. Für das Aufstellen des Tilgungsplans sei allein der Umfang der Rückzahlungspflicht maßgeblich. Diese werde jedoch bereits bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf 10.000,- Euro begrenzt. Es sei zwischen der Höhe der Darlehensforderung und der Rückzahlungspflicht zu differenzieren. Die Begrenzung der Rückzahlungspflicht stehe gerade nicht unter der Bedingung, dass bereits 10.000,- Euro zurückgezahlt wurden. Bei der Berechnung der Zinsen bei Rückzahlungsverzug werde hingegen auf die Höhe der Darlehensforderung abgestellt. Es finde sich im Gesetzeswortlaut keine Stütze dafür, dass die Bestimmungen in § 18 Abs. 2 und 3 BAföG von der Rückzahlungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG unberührt blieben. Es sei unzutreffend, dass es sich bei dem Tilgungsplan lediglich um eine Information ohne eigenen Regelungsgehalt handele. Dies folge auch nicht aus § 18 Abs. 5a BAföG, der allein den Feststellungs-, aber nicht den Rückzahlungsbescheid betreffe. Der Regelungsgehalt ergebe sich aus dem Wortlaut des Bescheides, insbesondere aus dem Passus, dass nachstehendem Tilgungsplan die Zahlungstermine und die Höhe der jeweiligen Raten zu entnehmen seien, die Raten vierteljährlich zu zahlen seien und die Mindestratenhöhe monatlich 105,- Euro betrage. Ein verständiger Empfänger würde diese Formulierung als Aufforderung zur Begleichung der Raten entsprechend dem vorgegebenen Tilgungsplan verstehen. Die Verbindlichkeit des Wortlauts werde durch die formale Gestaltung des Rückzahlungsbescheides unterstrichen. Der Kläger beantragt, den Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011, zugestellt am 22. Dezember 2011, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Beschwer des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe sein Studium nach dem 28. Februar 2001 aufgenommen, so dass die Rückzahlungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG unmittelbar kraft Gesetzes für ihn gelte. Die Regelung enthalte eine Rückzahlungsbegrenzung mit einer Erlöschensregelung für das den Betrag von 10.000,- Euro übersteigende Darlehen, sofern – ausgehend von dem Gesamtdarlehen – im zeitlichen Verlauf eine Rückzahlung von 10.000,- Euro erfolgt sei. Die Rückzahlungspflicht bleibe bis zur Erfüllung der gesetzlichen Bedingung unverändert bestehen. So würden etwa Rückstandszinsen bei Zahlungsverzug von der auch über 10.000,- Euro hinaus gehenden Darlehensschuld berechnet, dies gelte auch für die Berechnung etwaiger Teilerlasse. Es handele sich auch nicht um eine Begrenzung des Darlehens oder der Darlehenshöhe. Die Tilgungshöhe und der sich daraus ergebende Tilgungsplan unterliege, soweit noch keine Rückzahlung bis zum zehntausendsten Euro erfolgt sei, ausschließlich § 18 Abs. 2 und 3 BAföG. Danach betrage die monatliche Rückzahlungsrate 105,- Euro. Die monatlichen Raten seien für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe, somit quartalsweise in Höhe von 315,- Euro zu entrichten. Bei dem im Bescheid vom 3. Dezember 2011 enthaltenen Tilgungsplan handele es sich demnach lediglich um eine zusätzliche Information ohne eigenen Regelungsgehalt, wie sich aus § 18 Abs. 5a BAföG ergebe. Nach dieser Vorschrift sei auch die Rückzahlungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 BAföG nicht Gegenstand des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten auf Durchführung einer solchen verzichtet haben. Trotz des am 23. Februar 2012 gefassten Kammerbeschlusses, den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zu übertragen, ergeht eine Kammerentscheidung, da die nunmehr zuständige Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO von Gesetzes wegen nicht Einzelrichterin sein darf und daher vor dem Dezernatswechsel gefasste Einzelrichterübertragungsbeschlüsse ins Leere gehen oder jedenfalls schwebend unwirksam sind, was die Zuständigkeit der Kammer zur Folge hat, siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – A 9 S 2774/10 –, Rn. 3 ff. – juris; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2001 – Au 9 K 00.801 –, Rn. 19 – juris. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Kläger angegriffenen Tilgungsplan eine eigenständige Regelungswirkung zukommt oder ob er als bloßer Hinweis zu verstehen ist, der lediglich die bestehenden gesetzlichen Regelungen wiedergibt. Für eine teilweise eigenständige Regelungswirkung spricht jedenfalls der Umstand, dass gem. § 10 Darlehensverordnung (DarlehensV) das BVA einen Bescheid zu erteilen hat, in dem neben dem Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten festgestellt werden. Jedenfalls insoweit dies durch den Tilgungsplan geschieht, dürfte also eine Regelungswirkung vorliegen. Der Zeitpunkt der letzten vollen Ratenzahlung und der Restratenzahlung gehört hingegen nicht zum Regelungsumfang des § 10 DarlehensV. Es kann weiter offen bleiben, ob die Rückzahlungsverpflichtung von vornherein von Gesetzes wegen auf 10.000,- Euro beschränkt ist oder ob diese Begrenzung erst mit Zahlung des zehntausendsten Euros eintritt. Jedenfalls die Höhe der Darlehensforderung bleibt von der Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung unberührt – d.h. bis zur Zahlung von 10.000,- Euro beträgt die Darlehensforderung die volle Summe der noch nicht zurückgezahlten, als Darlehen gewährten Leistungen, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG), BT-Drucks. 14/4731, S. 36. Es heißt demzufolge in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG „[…] wird der monatliche Förderbetrag […] zur Hälfte als Darlehen geleistet, das […] höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,- Euro zurückzuzahlen ist.“ Geregelt ist in der Vorschrift also nur die Rückzahlungs höhe, nicht die Darlehens höhe. Der Rückzahlungsbescheid ist jedenfalls deshalb nicht rechtswidrig, weil dem Kläger dadurch keine über § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden. Zwar orientiert sich der Tilgungsplan an der Gesamtdarlehensforderung in Höhe von 17.476,50 Euro und sieht dementsprechend das Rückzahlungsende bei vierteljährlichen Raten in Höhe von 315,- Euro erst für Februar 2026 vor, obwohl aufgrund der Rückzahlungsbegrenzung auf 10.000,- Euro die Rückzahlung bereits deutlich eher beendet sein wird. Unmittelbar unterhalb dieses Tilgungsplanes mit den angegebenen Daten findet sich jedoch der Hinweis auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Dort wird eindeutig darauf hingewiesen, dass über 10.000,- Euro hinausgehende Beträge erlöschen, sobald dieser Betrag zurückgezahlt worden ist. Der Bescheidadressat kann also aus dem Bescheid eindeutig entnehmen, dass durch den „falschen“ Tilgungsplan trotz seiner Ausrichtung auf die Gesamtdarlehenssumme gerade keine Zahlungsverpflichtung über § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hinaus begründet werden soll, sondern nur 10.000,- Euro zurückgezahlt werden müssen. Dementsprechend verstößt der Rückzahlungsbescheid nicht gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Da die Rückzahlungsbegrenzung aus dem Bescheid – unterstellt, dass darüber überhaupt eine Regelung getroffen wird – auch klar erkennbar ist, liegt außerdem kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – SGB X – vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –.