Urteil
7 K 5058/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0821.7K5058.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt I. O. , M. Straße 0, 00000 C. .
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Rechtsanwalt I. M. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt I. O. , M. Straße 0, 00000 C. . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Rechtsanwalt I. M. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Am 30.08.2001 beantragte die am 00.00.0000 geborene Mutter der Klägerin, N. C. , die Einbeziehung der Klägerin in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid. Dieser Einbeziehungsantrag wurde von der Mutter unter dem 30.12.2005 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Deutschkenntnisse der Klägerin und ihres am 00.00.0000 geborenen Bruders, W. Q. , seien so schlecht, dass zu befürchten sei, sie würden den Sprachtest nicht bestehen. Die Mutter der Klägerin reiste am 15.08.2007 auf Grundlage eines eigenen Aufnahmebescheides in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.04.2010 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Hierzu gab sie an, ihre Großeltern hätten die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Angaben zur Volkszugehörigkeit, zu Nationalitätseinträgen im ersten und im aktuellen Inlandspass sowie weitere Angaben zum Inlandspass wurden nicht gemacht. Zur Sprache gab sie an, sie habe als Kind im Elternhaus Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie vom Vater, von der Mutter, vom Großvater sowie von der Großmutter erlernt. Sie verstehe auf Deutsch wenig und könne nur einzelne Wörter Deutsch sprechen. Angaben zur Mitgliedschaft in gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, kirchlichen Vereinigungen oder deutschen Organisationen sowie zur Schul- und Berufsausbildung wurden nicht gemacht. Der am 00.00.0000 geborene Vater der Klägerin, W1. Q. , sei mit russischem Nationalitätseintrag im Inlandspass verzeichnet. Ihre Mutter sei mit deutschem Nationalitätseintrag im Inlandspass verzeichnet und in der Lage Deutsch zu sprechen und zu schreiben. Mit Schreiben vom 29.09.2010 wurde die Klägerin vom Bundesverwaltungsamt aufgefordert amtlich oder notariell beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunde, des Inlandspasses, des Arbeitsbuches, Schul- bzw. Studienbescheinigungen sowie Rehabilitationsbescheinigungen der Groß- bzw. Urgroßeltern beizubringen. Ferner wurde sie aufgefordert Angaben zum Zwecke der Feststellung eines etwaigen Bekenntnisses auf vergleichbare Weise zu machen. Eine Reaktion von Seiten der Klägerin erfolgte nicht. Unter dem 11.11.2010 wurde die Klägerin vom Bundesverwaltungsamt überdies aufgefordert, im Zeitraum zwischen dem 10.01.2011 und dem 21.01.2011 persönlich zum Sprachtest im Zentrum der deutschen Kultur in Engels vorzusprechen. Der Einladung zum Sprachtest kam die Klägerin ohne Angabe von Gründen nicht nach. Mit Bescheid vom 21.04.2011, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 26.04.2011, lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Es sei nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie habe an der zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend erforderlichen Anhörung in der Auslandsvertretung in Engels ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen. Aus diesem Grund bestünden Zweifel an der Vermittlung der deutschen Sprache im Herkunftsgebiet. Diese Zweifel gingen zu ihren Lasten, da sie die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 21.04.2011 ließ die Klägerin am 25.05.2011 Widerspruch einlegen, der nicht näher begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 09.08.2011, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung nimmt es mangels weiteren Sachvortrages Bezug auf den ablehnenden Ausgangsbescheid. Vor dem Hintergrund der vorgelegten Urkunden seien auch die Voraussetzungen der deutschen Abstammung und des durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat am 09.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, im Hinblick auf die nicht erfolgte Wahrnehmung der Anhörung zu den Sprachkenntnissen, sei ihrem Bevollmächtigten kein Hinweis gegeben worden, dass die Vorsprache nicht erfolgt sei. Soweit in ihrem Verfahren keine Unterlagen zur Verfügung stünden, sei auf die im Aufnahmeverfahren ihres Bruders, W. Q. , eingereichten Unterlagen zur Familie zu verweisen. Sie sei jedenfalls deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Zur Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen sei es erforderlich, dass sich das Gericht hinsichtlich eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffe. Hierbei könne auch geklärt werden, ob sie in der Lage sei, sich auf Deutsch zu verständigen. Hinsichtlich der familiären Sprachvermittlung werde darauf verwiesen, dass ihre Mutter in hervorragender Weise Deutsch spreche und eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache damit nachgewiesen sei. Der von der Beklagten im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angebotenen Möglichkeit, sie in Engels zur Überprüfung ihrer deutschen Sprachkenntnisse anzuhören, ist die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen. Der Aufforderung seitens des Gerichts vom 30.07.2012, eine Prozessvollmacht vorzulegen, ist Rechtsanwalt Hartmut Naue nicht nachgekommen. Insoweit hat er mitgeteilt, es bestehe kein Kontakt zur Klägerin. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen hätte es zwingend einer Anhörung in der Auslandsvertretung bedurft. Zu dieser Anhörung sei die Klägerin jedoch trotz erfolgter Ladung nicht erschienen. Die Mutter der Klägerin habe im Einbeziehungsverfahren angegeben, die Kinder verfügten über keine deutschen Sprachkenntnisse. Der Bruder der Klägerin habe den Sprachtest nicht bestanden, so dass dieses Verfahren zunächst geruht habe. Die Klägerin habe keinen Sprachtest durchgeführt. Hieraus ergebe sich, dass sie die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erfülle. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache habe nicht stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und ihres Bruders, W. Q. , ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist bereits unzulässig. Es kann nicht vom Bestehen einer wirksamen Vollmacht ausgegangen werden. Der für die Klägerin auftretende Rechtsanwalt Hartmut Naue aus Bückeburg hat entgegen der mit einer Fristsetzung bis zum 14.08.2012 verbundenen Aufforderung des Gerichts durch Verfügung vom 30.07.2012 keine Prozessvollmacht zu den Akten gereicht. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 13.08.2012 mitgeteilt, kurzfristig keine Prozessvollmacht vorlegen zu können, weil kein Kontakt zur Klägerin bestehe. Die Schriftlichkeit der Vollmacht ist im Verwaltungsprozess jedoch gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO wesentliches Wirksamkeitserfordernis mit der Folge, dass eine ohne schriftlich erteilte Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung unzulässig ist. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83 -, Rn. 12, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.1993 - 22 A 1122/92 -, Rn. 2, juris; Czybulka , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 67 VwGO, Rn. 61 m.w.N. Zwar hat das Gericht den Mangel der Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO grundsätzlich nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Allerdings kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO geltend gemacht werden und ist auf eine entsprechende Rüge des Prozessgegners hin auch beim Auftreten eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.08.2012 die mangelnde Vorlage der Prozessvollmacht gerügt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegte undatierte Vollmacht (Bl. 20 VV) den auftretenden Rechtsanwalt ausdrücklich nur zu einer außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Dessen ungeachtet hätte auch bei unterbliebener Rüge der Beklagten Anlass zur Berücksichtigung der fehlenden Vollmacht von Amts wegen bestanden. Denn beim Auftreten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten entfällt lediglich die Pflicht, nicht jedoch auch die Befugnis des Gerichts, den Mangel der Vollmacht unabhängig von einer Rüge anderer Beteiligter zu prüfen und zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2011 - 8 A 1.10 -, Rn. 16, juris. Der Anlass zur Berücksichtigung der fehlenden Vollmacht ergibt sich aus dem Verlauf der bisherigen Prozessführung des Rechtsanwalts, weil trotz erfolgter Fristsetzung eine Prozessvollmacht nicht zu den Akten gereicht wurde und zudem seitens des auftretenden Rechtsanwalts auch auf vorangegangene mehrfache Anfragen des Gerichts hinsichtlich einer Anhörung der Klägerin durch die Beklagte im Aussiedlungsgebiet stets mitgeteilt wurde, es bestehe kein Kontakt zur Klägerin. Die Klage ist - ungeachtet der dargelegten Unzulässigkeit - auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil nicht positiv festgestellt werden kann, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG über familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die sie befähigen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Klägerin ist der Aufforderung der Beklagten vom 11.11.2010 zur Teilnahme am Sprachtest in Engels zwecks Überprüfung der Sprachkenntnisse ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Auch während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte auf das Angebot der Beklagten, die Klägerin zur Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse im Aussiedlungsgebiet anzuhören, keine positive Reaktion. Insoweit wurde auf mehrfache Nachfrage des Gerichts durch den für die Klägerin auftretenden Rechtsanwalt lediglich mitgeteilt, dass kein Kontakt zur Klägerin bestehe. Mangels eines für die Feststellung der Sprachkompetenz erforderlichen Sprachtests ist es daher nicht möglich festzustellen, ob die Klägerin über hinreichende Deutschkenntnisse auf dem vom Gesetz geforderten Niveau verfügt. Ungeachtet des aufgrund fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht durchgeführten Sprachtests bestehen auf Grundlage ihrer Angaben im Aufnahmeantrag sowie der Angaben ihrer Mutter im seinerzeit eingeleiteten Einbeziehungsverfahren gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. So hat sie bereits im Aufnahmeantrag angegeben "wenig" Deutsch zu verstehen und "nur einzelne Wörter" Deutsch zu sprechen. Im vorangegangenen Einbeziehungsverfahren hat ihre Mutter mit Schriftsatz vom 30.12.2005 erklären lassen, die Deutschkenntnisse der Klägerin seien so schlecht, dass sie befürchte, die Klägerin werde den Sprachtest nicht bestehen. Mit einem, unter dem 11.12.2007 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben hat die Mutter zudem ausdrücklich erklärt, ihre Kinder hätten keine Deutschkenntnisse. Die hiernach verbleibenden Zweifel hinsichtlich der Kompetenz der Klägerin, aufgrund familiärer Sprachvermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, gehen zu ihren Lasten, da es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt und sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 -, Rn. 76 f., juris. Die Kosten des Verfahrens sind in entsprechender Anwendung von § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO dem für die Klägerin auftretenden Rechtsanwalt Hartmut Naue als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen, weil er das Verfahren veranlasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2011 - 8 A 1.10 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 23.03.1982 - 1 C 63.79 -, Rn. 13, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.03.2011 - 3 A 907/10 -, Rn. 8, juris; Czybulka , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 67 VwGO, Rn. 103; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 154 VwGO, Rn. 3; ebenso unter Rekurs auf eine Analogie zu § 179 BGB Neumann , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 154 VwGO, Rn. 34. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.