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Beschluss

14 L 841/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0829.14L841.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 4041/12) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2012 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 01.09.2009 -5 B 1265/09-, juris, und vom 08.08.2008 -13 B 1022/08-, DVBl. 2008, 1262. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Dabei stellt er auf die Bedeutung des Schutzgutes "Grundwasser" ab. Zudem verweist er auf den anhängigen Zivilrechtsstreit zwischen der Antragstellerin und der Miteigentümerin, der einer zeitnahen freiwilligen Beseitigung der Gefahr entgegenstehe. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist -hier für die Forderungen I. 1. bis 3.- bzw. ist von vornherein kraft bundesgesetzlicher Anordnung nicht gegeben -hier für die angedrohten Zwangsgelder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW). Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen. Einer solcher Antrag ist begründet, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit noch die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse überwiegt. In der Sache konnte der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen, keinen Erfolg haben, da Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht bestehen. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2012 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) i.V.m. § 62 WHG i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS Bund) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS NRW). Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Satz 2 WHG ist es die Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des WHG, nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen, und nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherzustellen. Gemäß § 62 Abs. 1 WHG müssen Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so unterhalten und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. § 62 Abs. 2 WHG sowie § 4 VAwS NRW verweisen hierzu auf die anerkannten Regeln der Technik. Aus § 1 Abs. 2 VAwS Bund ergibt sich für den Betreiber die Pflicht, die Dichtheit der Anlage ständig zu überwachen sowie die Anlage durch einen Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen zu lassen. § 3 Abs. 2 VAwS NRW benennt weitere Pflichten. Der Antragsgegner ist als untere Wasseraufsicht nach §§ 116, 136, 138 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) die zuständige Behörde. Gemessen an den materiellen Tatbestandsvoraussetzungen hat der Antragsgegner rechtmäßig die Antragstellerin aufgefordert, den Auffangraum, in dem sich die Heizungs- und Behälteranlage befindet, dauerhaft öldicht herzustellen bzw. alternativ die Anlage zu sanieren oder erneuern zu lassen oder eine Umrüstung auf einen Gasbetrieb vorzunehmen. Dass eine Gefahr für Gewässer durch die Anlage besteht, ist dem Prüfbericht des TÜV Rheinland vom 25. November 2011 eindeutig zu entnehmen. Danach wurden erhebliche Mängel festgestellt, deren Beseitigung zwingend erforderlich ist, um eine akute Gefährdung zu beseitigen. Als erhebliche Mängel wurden die Schäden am Auffangraum, die Beschichtung des Bodens sowie der Wand festgestellt. Zudem wurden vier geringfügige Mängel festgestellt. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. Norbert Stark vom 03. Juni 2011 berufen, welche aufgrund der Beweisbeschlüsse des Amtsgerichts Königswinter vom 16. Dezember 2010 und 09. März 2011 erstellt wurde, da diese zeitlich vor der Überprüfung durch den TÜV Rheinland im November 2011 erfolgte. Schon aus diesem Grund ist die gutachterliche Stellungnahme nicht geeignet, den Prüfbericht in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Dies gilt zunächst in Bezug auf die ausgewählten Maßnahmen. Diese sind verhältnismäßig, da sie geeignet sind, die Gefahr für das Grundwasser zu beseitigen. Indem der Antragsgegner der Antragsgegnerin drei Varianten zur Gefahrenbeseitigung ermöglicht, ist die Anordnung auch erforderlich und angemessen. Die Antragstellerin kann zwischen der Beseitigung der Mängel, dem Austausch der Anlage oder der Umrüstung auf einen Gasbetrieb wählen. Sie hat daher u.a. auch die Möglichkeit, die für sie wirtschaftlich sinnvollste Variante zu wählen. Der Antragsgegner hat auch im Rahmen der Störerauswahl ermessensfehlerfrei gehandelt. Kommen als Adressaten der Ordnungsverfügung mehrere Störer in Betracht, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, welchen der Pflichtigen sie zur Gefahrenbeseitigung heranzieht. Die Ermessensentscheidung hat sich zudem daran zu orientieren, welcher der in Betracht kommenden Störer am ehesten in der Lage ist, der Gefahr schnell und wirksam zu begegnen. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden. Er hat zunächst eine umfassende Feststellung aller potentiellen Adressaten des Bescheids vorgenommen und sich dann in nicht zu beanstandender Weise für die Antragstellerin als diejenige Störerin entschieden, deren Eigentumsanteil formal der größere Anteil ist. Die Antragstellerin ist Miteigentümer des Grundstücks und damit auch der Heizungsanlagen. Die tatsächlichen Teilungsverhältnisse sind insoweit unerheblich, da die Antragstellerin auch entsprechend ihres eigenen Vortrags mit einem Anteil von 540/1000 den größeren Anteil innehat. Dass die beiden Miteigentümer gleiches Stimmgewicht haben, lässt die Störerauswahl nicht fehlerhaft werden. Vielmehr hat der Antragsgegner gegenüber der Miteigentümerin eine Duldungsverfügung erlassen, die die Gefahrbeseitigung durch die Antragstellerin gerade ermöglicht. Aus diesem Grund ist auch der zivilrechtliche Rechtsstreit der Miteigentümerinnen vor dem Amtsgericht Königswinter für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung unerheblich. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. In dem Umfang, in dem sich die Ordnungsverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich rechtmäßig erweist, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die der Antragstellerin alternativ aufgegebenen Maßnahmen dienen der Gefahrenabwehr für das Schutzgut Grundwasser. Angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen muss das private Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens von den geforderten Maßnahmen verschont zu bleiben, dahinter zurücktreten. Relevante Umstände, die ihrem Aussetzungsinteresse größeres Gewicht verleihen, trägt die Antragstellerin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Einklang mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen war der für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Wert wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren.