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Urteil

20 K 5942/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0906.20K5942.11.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Gegen ihn war bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az.: 442 Js 1622/11 ein Verfahren anhängig, in dem ihm vorsätzliche leichte Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung und Bedrohung vorgeworfen wurde. Hintergrund des Vorwurfs war eine Strafanzeige seiner Ehefrau vom 26.04.2011 im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen häuslicher Gewalt, der am selben Tage zum Erlass einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot gemäß § 34 a PolG NRW führte. Eine auf Antrag der Ehefrau erwirkte einstweilige Anordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Köln, Familiengericht, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss desselben Gerichts vom 26.05.2011 aufgehoben (Amtsgericht Köln 317 F 111/11). Das Ermittlungsverfahren wurde am 27.10.2011 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Nach Kenntnis von der oben genannten Strafanzeige und ausführlicher Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20.09.2011 zu einer beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung an. Zur Begründung verwies er auf das Anlassverfahren sowie ein weiteres Verfahren 422 Js 4696/10 wegen des Vorwurfs, seine Ehefrau mit einem Messer bedroht zu haben, das allerdings wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei. In einer Zeugenvernehmung habe die Ehefrau ausführlich geschildert, in den letzten neun Jahren von dem Kläger gedemütigt, geschlagen und in 10-12 Fällen vergewaltigt worden zu sein. Es sei in den letzten Jahren nach vergleichbaren Fällen häuslicher Gewalt zu Gewaltexzessen gekommen, die in einigen Fällen mit schweren Körperverletzungen oder dem Tod der Opfer geendet hätten. Ob sich das Verhalten des Klägers in diese Richtung entwickele, lasse sich nicht mit Sicherheit prognostizieren. Die kriminalistische Erfahrung zeige aber, dass eine solche Entwicklung auch nicht ausgeschlossen sei. Selbst wenn es nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu einer solchen Gewalteskalation komme, so würden die Folgen um so schwerer wiegen. Der Kläger habe durch mehrfache Gewaltanwendung innerhalb der familiären Beziehung selbst die Ursache dafür gesetzt, dass ein solches Verhalten prognostisch möglich erscheine. Bei der Anlasstat habe der Kläger bereits ein Messer als Waffe eingesetzt. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er in der Vergangenheit schon mehrfach Gewalt angewendet habe, ohne dass es zur Anzeige gebracht worden sei. Nachdem der Kläger sich zu dem Anhörungsschreiben nicht geäußert hatte, ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2011 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in dem Anhörungsschreiben. Am 28.10.2011 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die von seiner Ehefrau aufgestellten Behauptungen seien ebenso falsch wie die gegen ihn im Strafverfahren gerichteten Vorwürfe. Dies ergebe sich aus dem familiengerichtlichen Verfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.10.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass die inzwischen getrennt lebende Ehefrau des Klägers am 06.03.2012 erneut Anzeige wegen Bedrohung erstattet habe. Der Kläger soll danach seine Ehefrau am Kindergarten abgefangen und sie zu einer positiven Entscheidung über den Fortbestand der Ehe gedrängt haben. Er habe gedroht, sie und die Kinder andernfalls umzubringen. Verstärkt worden sei die Drohung dadurch, dass der Ehefrau eine schwarze Handfeuerwaffe im Besitz ihres Ehemannes bekannt sei. Die Kinder hätten darüber hinausgehend berichtet, dass der Kläger mit einer Pistole drei Schüsse aus dem Fenster seiner Wohnung abgegeben habe. Bei einer am selben Tag durchgeführten Hausdurchsuchung sei allerdings keine Waffe gefunden worden. Ein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen sei nicht bekannt ebenso wenig wie der Ausgang eines etwaigen Ermittlungsverfahrens. Der Vorfall zeige aber, dass ein einvernehmliches Ende der Ehe nicht erreicht worden sei und ein erneutes kriminalpolizeiliches Auftreten des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogene Strafakten 422 Js 1622/11 StA Köln und die Akte des Familiengerichts Köln 317 F 111/11 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.10.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO kann angeordnet werden, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, BVerwGE 66, 192 ff. sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225; OVG NRW, Beschluss vom 07.03.01 - 5 B 1922/00 -, in NRWE. In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig dar. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Anlasstat ein Restverdacht zu bejahen ist und sich daraus eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf Gewalttaten, die sich gegen seine Ehefrau richten könnten, ergibt. Allerdings bestehen durchaus Zweifel am Vorliegen eines Restverdachts, da die Angaben der Ehefrau des Klägers auch im Rahmen ihrer intensiven Zeugenvernehmung vom 22.06.2011 nicht frei von zum Teil erheblichen Widersprüchen sind, so dass ihre Angaben zu Art und Dauer der ihr gegenüber verübten häuslichen Gewalt nicht uneingeschränkt glaubhaft sind. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau hatte nach deren Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch das Familiengericht Köln, was maßgeblich zur Abweisung der dort gestellten Anträge durch Beschluss vom 26.05.2011 (Amtsgericht Köln 317 F 111/11) führte. Selbst wenn man einen Restverdacht bejahen würde, ergäbe sich daraus vorliegend nicht ohne Weiteres ein Wiederholungsgefahr, da die Eheleute nunmehr bereits seit April 2011 getrennt leben und der Scheidungstermin am 02.10.2012 ansteht. Wesentliche Fragen betreffend das Sorgerecht der Kinder scheinen zudem geklärt zu sein, da nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Kinder inzwischen seit August 2012 bei ihm leben und mit Wohnsitz gemeldet sind. Unabhängig davon aber fehlt es an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen, denn es ist nicht erkennbar, dass das in Rede stehende erkennungsdienstliche Material für Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig ist. Bei Straftaten im Bereich häuslicher und/oder familiärer bzw. nachbarschaftlicher Gewalt, in denen - wie hier auch - der Täter typischerweise bekannt ist und keinerlei Maßnahmen zur Verschleierung seiner Identität unternimmt, ist die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu präventiven Zwecken grundsätzlich nicht erforderlich, da diesen regelmäßig keine Bedeutung bei der Aufklärung einer Tatbeteiligung zukommt. In einem Wiederholungsfall könnten die Ermittlungsbehörden zudem gegebenenfalls in einem konkret zu führenden Ermittlungsverfahren eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 1. Alt. StPO durchführen, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2010 - 5 A 479/09 - Juris. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere der im Einzelnen in Rede stehenden Straftaten, es sei denn, es ergeben sich aus den Einzelheiten der Tatbegehung und/oder weiteren Straftaten außerhalb des familiären Bereichs Anhaltspunkte, die Anlass für die Prognose geben könnten, dass es auch zu Straftaten außerhalb des familiären/nachbarschaftlichen Umfelds der Betroffenen kommen kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht eine Notwendigkeit für die Anfertigung erkennungsdienstliche Unterlagen vorliegend nicht. Selbst wenn die Richtigkeit aller Angaben der Ehefrau des Klägers unterstellt wird und es trotz des im Oktober 2012 stattfindenden Scheidungstermins wieder zu Gewalttaten gegenüber der Ehefrau kommen sollte, die Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen gäben, wäre die Identität des Klägers bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Ermittlungsbehörden auf erkennungsdienstliche Unterlagen angewiesen wären, um eine Beteiligung des Klägers bestätigen bzw. ausschließen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jemals Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikte, außerhalb des häuslich Bereichs und gegenüber jemand anderem als der Ehefrau begangen hat, lassen sich den vorhandenen Unterlagen einschließlich der Vernehmung der Ehefrau vom 22.06.2011 nicht entnehmen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Strafanzeige der Ehefrau vom 06.03.2012 verweist, vermag das Gericht dieser Strafanzeige keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Ob diese Anzeige zu weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geführt hat und gegebenenfalls mit welchem Ausgang, ist nicht bekannt und der Beklagte konnte hierzu trotz Hinweises in der Terminsladung auch in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben machen. Ob der in der Strafanzeige u.a. erhobene Vorwurf eines Schusswaffenbesitzes und -gebrauchs berechtigt ist, ist zudem zweifelhaft, da bei der noch am selben Tag durchgeführten Hausdurchsuchung eine Schusswaffe nicht gefunden wurde und die Angaben der Ehefrau zu dem angeblichen Schusswaffengebrauch nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen, sondern auf behaupteten Angaben ihrer Kinder. Der Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe lässt sich bei dieser Sachlage nicht annähernd zuverlässig überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.