Beschluss
7 L 1088/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0906.7L1088.12.00
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Tenor
¬¬
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4989/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.08.2012 wird hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation (Ziffer 1) und der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 2) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) angeordnet.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Approbationsurkunde an den Antragsteller herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
¬¬ 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4989/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.08.2012 wird hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation (Ziffer 1) und der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 2) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Approbationsurkunde an den Antragsteller herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4989/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.08.2012 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation (Ziffer 1) und der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 2) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) anzuordnen, hat Erfolg. Da der anwaltlich vertretene Antragsteller die "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 01.08.2012 insgesamt beantragt hat und sich auch der im Hauptsacheverfahren (7 K 4989/12) erhobenen Anfechtungsklage keine Beschränkungen in Bezug auf den Streitgegenstand entnehmen lassen, war im Wege der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens davon auszugehen, dass er um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation, der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde und der Zwangsgeldandrohung nachsucht, vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Antrag, soweit er sich auf die Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde bezieht, auch auf die Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung gerichtet ist. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation und der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das private Interesse des Antragstellers überwiegt in der Regel dann, wenn sich der Verwaltungsakt bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Denn am Vollzug rechtswidriger behördlicher Entscheidungen kann ein öffentliches Interesse nicht bestehen. Danach hat hier der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg. Zwar dürfte die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht (noch) den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthaltenen Anforderungen genügen. Hiernach ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1122/08 -, Rn. 2, juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht - durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1122/08 -, Rn. 4, 6, juris. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genügen den vorgenannten Anforderungen. Er hat hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und vor dem Hintergrund der Gesamtumstände des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sowie der Tatsache, dass § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB bereits den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe stellt, von der bestehenden Wahrscheinlichkeit einer pädophilen Neigung ausgeht. Ferner sei aus diesem Grund von einer potentielle Gefahr für die vom Antragsteller behandelten Patienten, bei denen es sich vornehmlich um Kinder und Jugendliche handelt, auszugehen. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 01.08.2012 jedoch bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. 1.) a.) Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts maßgeblich und nicht diejenige im Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Konzeption des § 6 BÄO. Nach § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, so dass insoweit alle Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die seit Erlass der Ruhensanordnung eingetreten sind. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 61 f., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 5, juris. b.) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Anordnung des Ruhens der Approbation formell rechtmäßig ist. Zwar ist die Bezirksregierung Köln für den Erlass der Ruhensanordnung sachlich und örtlich zuständig gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB) vom 20.05.2008 (GV NRW 2008, S. 458). Allerdings wurde der Antragsteller vor Erlass der Ruhensanordnung nicht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört. Soweit der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung auf die Entbehrlichkeit der Anhörung wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug verweist, ist auch unter Berücksichtigung des vorliegend in Rede stehenden höchstrangigen Rechtsgutes des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit potentieller minderjähriger Patienten nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vorlagen. Gefahr im Verzug ist hiernach anzunehmen, wenn aus ex-ante Sicht durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, Rn. 14, juris. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist aus der ex-ante Perspektive nicht erkennbar, dass durch die Gewährung einer nur wenige Tage dauernden Anhörungsfrist oder zumindest eine vorherigen mündlichen (telefonischen) Anhörung des Antragstellers, ein Zeitverlust eingetreten wäre, der verhindert hätte, dass die getroffene Ruhensanordnung den mit ihr verfolgten Zweck erreicht. Eine etwaige Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW durch die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann ebenfalls nicht angenommen werden, weil Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nachholung der Anhörung grundsätzlich nicht erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, Rn. 37, juris; a.A. noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 -, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2003 - 10 B 2139/02 -, Rn. 3, juris. Der Anhörungsmangel ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn es ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat. Es kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner bei Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Antragstellers eine erneute Überprüfung der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen und der beabsichtigten Ermessensausübung vorgenommen hätte. c.) Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob die Anordnung des Ruhens der Approbation formell rechtmäßig ist, denn jedenfalls erweist sie sich bei der gebotenen summarischen Prüfung derzeit als materiell rechtswidrig. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Unwürdigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Unzuverlässig als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen werde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1991 - 3 B 75.90 -, Rn. 3, juris; VG Saarland, Urteil vom 22.09.2004 - 1 K 160/02 -, Rn. 28 ff., juris, m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 24.04.2012 - 7 K 7253/10 -, Rn. 50, juris. Die Befugnisnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ermächtigt die Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen schon in dem frühen Stadium der Einleitung eines Strafverfahrens, zum Schutz einzelner Patienten und der Allgemeinheit vor den mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von dem Arzt ausgehenden Gefahren rasch einzugreifen. Daher braucht, anders als bei einem Widerruf der Approbation, ein die Unwürdigkeit bzw. die Unzuverlässigkeit aufzeigendes Verhalten des betroffenen Arztes noch nicht nachgewiesen zu sein; vielmehr reichen Verdachtsmomente hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Verhaltens aus. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 57, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 5, juris; VG Köln, Urteil vom 24.04.2012 - 7 K 7253/10 -, Rn. 52, juris. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO sind nach dessen Wortlaut aufgrund des von der Staatsanwaltschaft Köln wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erfüllt. Ein Strafverfahren ist spätestens mit Erhebung der Anklage eingeleitet, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -, MedR 1989, 44, so dass bereits die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen kann. Auch kann sich aus den in Rede stehenden Straftaten im konkreten Einzelfall, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller als Arzt für Kinderheilkunde ärztlich tätig ist, die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Bei der Ausübung des durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eröffneten Ermessens hat die Behörde allerdings zu beachten, dass das Ruhen der Approbation nicht eine bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Ferner hat sie das Gebot der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, das eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips darstellt und verlangt, dass dem Betroffenen in einem justizförmigen Verfahren, welches eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen und bis zum Nachweis der Schuld seine Unschuld vermutet wird. Folglich ist nur eine solche Handhabung der Befugnis, das Ruhen der Approbation anzuordnen, mit den vorgenannten Anforderungen vereinbar, die erst bei einer erheblichen bzw. sehr hohen Wahrscheinlichkeit einsetzt, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat und diese so schwerwiegend sind, dass aus ihnen auf eine Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit des betroffenen Arztes geschlossen werden kann. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 59 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2004 - 8 ME 164/03 -, Rn. 18, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 5, juris. An den strafrechtlichen Vorwurf im Rahmen der Überprüfung der Ruhensanordnung sind demgemäß strenge Anforderungen zu stellen. Die Straftat, derer der Arzt verdächtigt wird, muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend sein. Ferner muss der Verdacht sich bereits so konkretisiert haben, dass von einer sehr hohen bzw. erheblichen Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Arztes ausgegangen werden kann. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 63 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -, MedR 1989, 44, 45; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band I, 2. Auflage, Stand: 20. EL 2010, Rn. 82. Das erkennende Gericht ist indes bezüglich der Feststellung einer strafgerichtlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen. Deshalb ist der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 83, juris. Nach Maßgabe dieser, den Tatbestand der Befugnisnorm einschränkenden Auslegung erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als ermessensfehlerhaft. Zwar handelt es sich bei den im Raume stehenden Tatvorwürfen - unabhängig vom Strafrahmen der einzelnen Tatbestandsalternativen - vom Deliktscharakter her um gravierende Straftaten. Der Gesetzgeber hat insoweit die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornographischer Darstellungen in § 184 b StGB unter Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines "Marktes" mit kinderpornographischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den "Konsumenten" von Kinderpornographie damit den Kampf angesagt und sein Unwerturteil über den Besitz kinderpornographischer Darstellungen ausgedrückt. Kinderpornographische Darstellungen machen die kindlichen "Darsteller" zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder von Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 2 WD 35.09 -, Rn. 31 ff., juris, im Zusammenhang des Wehrdisziplinarrechts. Sofern mithin eine sehr hohe bzw. erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich der Begehung von Straftaten gemäß § 184 b Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB angenommen werden kann, ist diese Annahme geeignet, eine Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinne zu begründen. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29.02.2008 - 12 ZB 08.26 -, Rn. 3 ff.; VG München, Urteil vom 16.10.2007 - M 16 K 06.4847 -, Rn. 30 ff., juris, jeweils zum Widerruf der Approbation eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die für eine Ruhensanordnung erforderliche sehr hohe bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers jedoch (noch) nicht festgestellt werden. Als Erkenntnisgrundlage zur Beurteilung der strafgerichtlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit liegt zurzeit nur die im Verwaltungsvorgang befindliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.07.2012 nach Ziffer 35 MiStra vor. Hiernach seien bei dem Antragsteller im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen auf zwei Datenträgern (USB-Sticks) mehrere kinderpornographische Videodateien sichergestellt worden. Zugleich seien auf den Datenträgern mehrere hundert digitale Bildaufnahmen von Kindern gefunden worden, die eindeutig in medizinischem Kontext fotografiert worden seien, keine sexuellen Bildinhalte aufwiesen, sondern Hautreizungen, Blutschwämme oder allgemeine Verletzungen zeigten. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Köln bestehe indes aufgrund der aufgefundenen kinderpornographischen Videodateien in enger räumlicher Verwahrung mit dem mutmaßlich an eigenen Patienten hergestellten medizinischen Bildmaterial der Verdacht, dass der Antragsteller pädophile Neigungen hege. Angesichts dessen und der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit als Kinderarzt werde daher eine erhebliche Gefährdung Minderjähriger gesehen. Auf fernmündliche Nachfrage des Berichterstatters bei der zuständigen Staatsanwältin am 28.08.2012 teilte diese mit, sie habe dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass eine Verfahrenseinstellung nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht in Betracht komme. Bezüglich der Ermittlungsergebnisse stellte sie gegenüber dem Berichterstatter klar, dass nur ein und nicht wie unter dem 06.07.2012 mitgeteilt zwei Datenträger (USB-Sticks) sichergestellt worden sei. Die Auswertung des ebenfalls sichergestellten Privatcomputers und des Praxiscomputers des Antragstellers sei noch nicht abgeschlossen und werde noch ca. zwei Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Auf dem Praxiscomputer seien nach dem bisherigen Stand der Auswertung keine Dateien kinderpornographischen Inhalts gefunden worden. Auf dem Privatcomputer des Antragstellers seien bislang Comics mit kinderpornographischen Inhalten gefunden worden, die nach Auskunft der zuständigen Staatsanwältin jedoch strafrechtlich nicht relevant seien. Ferner sei auf dem Privatcomputer eine erhebliche Anzahl an Fotos unbekleideter Kinder vorhanden, die in medizinischem Kontext fotografiert worden seien und keine sexuellen Bildinhalte aufwiesen, sondern vorwiegend Hautkrankheiten abbildeten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters bekundete die zuständige Staatsanwältin, dass sie die Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung als offen bewerte. Maßgeblich für eine strafgerichtliche Verurteilung sei insoweit die Menge des letztendlich vorhandenen und im Sinne von § 184 b StGB strafrechtlich relevanten Datenmaterials. Auf Grundlage dieser vorstehend aufgeführten Erkenntnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kann von der erforderlichen sehr hohen bzw. erheblichen Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers (noch) nicht ausgegangen werden. Von einer zumindest erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch die Staatsanwaltschaft Köln nicht aus. Dies ergibt sich zum einen aus der fernmündlich mitgeteilten Einschätzung der zuständigen Staatsanwältin und zum anderen aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller noch keine Anklage erhoben hat. Denn eine Anklageerhebung kommt, bedingt durch die Vorschrift des § 170 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO), nur bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes in Betracht, der dann anzunehmen ist, wenn die spätere Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 86, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2002 - 8 LA 92/02 -, Rn. 5, juris; VG Köln, Urteil vom 24.04.2012 - 7 K 7253/10 -, Rn. 60, juris. Nach dem dargelegten Ermittlungsstand ist festzuhalten, dass bislang auf einem beweglichen Datenträger (USB-Stick) mehrere Videodateien gefunden wurden, die eine strafrechtliche Relevanz im Sinne von § 184 b StGB aufweisen. Die Anzahl der gefundenen Dateien ist bislang nicht konkretisiert worden. Bei der Auswertung des Privatcomputers und des Praxiscomputers sind nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine kinderpornographischen Schriften im Sinne von § 184 b StGB aufgefunden worden. Bezüglich des Tatvorwurfes des Verbreitens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB fehlt es dem erkennenden Gericht bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der benannten Ermittlungsergebnisse zudem an Anhaltspunkten, die die Annahme eines Verbreitens rechtfertigen. Fest steht bislang das Auffinden eines beweglichen Datenträgers mit entsprechendem strafrechtlich relevantem Datenmaterial. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB ist zu berücksichtigen, dass bereits der vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe gestellt ist. Allerdings ist gleichfalls zu berücksichtigen, dass die Anzahl der aufgefundenen Dateien nicht konkretisiert wurde, die Staatsanwaltschaft die Menge des vorhandenen Datenmaterials als Wesentliches Kriterium einer Verurteilungswahrscheinlichkeit ansieht und folglich die Verurteilungswahrscheinlichkeit auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen als offen bewertet. Es besteht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt - vorbehaltlich des Ergebnisses der endgültigen Auswertung der beim Antragsteller sichergestellten Datenträger - die Möglichkeit, dass eine Anklageerhebung nicht erfolgt und das eingeleitete Ermittlungsverfahren, ggf. unter Berücksichtigung einer etwaigen Einlassung des Antragstellers nach vollständiger Auswertung der Datenträger, durch eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO beendet wird. Diese Annahme des Gerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der Äußerung der Staatsanwältin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wonach eine Verfahrenseinstellung derzeit nicht in Betracht komme. Denn es liegt in der Natur des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, dass die Entscheidung hinsichtlich der Erhebung einer Anklage oder der Einstellung des Verfahrens erst nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen auf gesicherter Tatsachengrundlage getroffen werden kann. Wie bereits dargelegt, sind die Ermittlungen jedoch derzeit noch nicht abgeschlossen. Infolge des nach wie vor offenen Ausganges des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fehlt es damit gegenwärtig an der für eine ermessenfehlerfreie Anordnung des Ruhens der Approbation erforderlichen erheblichen bzw. sehr hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit. Erweist sich die erlassene Ruhensanordnung mithin als rechtswidrig, fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. 2.) Infolge der Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung des Ruhens der Approbation fehlt es der unter Ziffer 2 angeordneten Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde sowie der unter Ziffer 4 getroffenen Zwangsgeldandrohung an der erforderlichen Grundlage, da die Voraussetzungen des § 52 VwVfG NRW (Ziffer 2) und der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - (Ziffer 4) insoweit nicht gegeben sind. 3.) Soweit der Antragsteller die Approbationsurkunde bereits an den Antragsgegner herausgegeben hat und damit eine teilweise Vollziehung eingetreten ist, war der Antragsgegner im Wege der gesetzlich vorgesehenen Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Rückgabe der Approbationsurkunde zu verpflichten. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anordnung des Ruhens der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahrens angesetzten Streitwertes festzusetzen (35.000,00 Euro : 2 = 17.500,00 Euro). Vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2012 - 13 B 228/12 -, juris.