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Beschluss

7 L 1390/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1119.7L1390.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 06.09.2012 - 7 L 1088/12 - wird in Ziffer 1.) geändert. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4989/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01.08.2012 hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation (Ziffer 1) und der Aufforderung zur Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 2) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragsgegners, 3 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 06.09.2012 - 7 L 1088/12 - zu ändern und den Antrag abzulehnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Änderungsantrag ist zulässig. 6 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 7 Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO sind erfüllt. Mit dem Teilauswertungsbericht des Polizeipräsidiums Köln vom 06.09.2012 sowie der schriftlichen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln über den aktuellen Stand des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens vom 02.11.2012 haben sich die tatsächlichen Umstände verändert. 8 Der Änderungsantrag ist auch begründet. 9 Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vor dem Hintergrund der jetzt vorliegenden Erkenntnisse hinsichtlich des tragenden Aspekts der strafgerichtlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit nunmehr zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten. 10 1.) 11 Die im streitgegenständlichen Bescheid auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung (BÄO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515), erlassene Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers ist formell rechtmäßig. 12 Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 17.10.2012 unter Einräumung einer entsprechenden Frist zur Stellungnahme bis zum 31.10.2012 zum Erlass der Ruhensanordnung nachträglich angehört. Damit hat der Antragsgegner die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung in zulässiger Weise gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt und den Anhörungsmangel geheilt. 13 2.) 14 Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, 15 vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 61 f., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 5, juris, 16 auch materiell rechtmäßig. 17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO sind erfüllt. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Strafgesetzbuch - StGB -) eingeleitet. Ungeachtet der noch nicht erfolgten Anklageerhebung ist damit ein Strafverfahren eingeleitet worden. 18 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -, MedR 1989, 44. 19 Auch unter Berücksichtigung der gebotenen einschränkenden Auslegung der Befugnisnorm infolge ihrer berufsgrundrechtlichen Relevanz begegnet die getroffene Ruhensanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Denn nach den nunmehr vorliegenden aktuellen Ermittlungsergebnissen ist von der erforderlichen sehr hohen bzw. erheblichen Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, 20 vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 63 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.1988 - 5 B 309/88 -, MedR 1989, 44, 45; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band I, 2. Auflage, Stand: 20. EL 2010, Rn. 82, 21 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen. 22 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, Rn. 83, juris. 23 Auf Grundlage der aktuellen Ermittlungsergebnisse ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller mit der erforderlichen sehr hohen bzw. erheblichen Wahrscheinlichkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt werden wird. 24 Die Sachlage hat sich gegenüber den, dem Beschluss vom 06.09.2012 - 7 L 1088/12 - zugrunde liegenden Erkenntnissen maßgeblich verändert. Gemäß der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.11.2012 steht nicht mehr nur eine nicht näher bezeichnete und auch hinsichtlich der inhaltlichen Qualität nicht näher konkretisierte Anzahl kinderpornographischer Dateien auf einem beweglichen Datenträger (USB-Stick) im Raum. Vielmehr hat die Auswertung der Datenbestände aus dem privaten Bereich des Antragstellers ergeben, dass auf der Festplatte seines Privatcomputers (Festplatte 16 - Fujitsu) 438 Videodateien mit kinderpornographischen und teilweise zugleich tierpornographischen Inhalten sowie 167 Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten abgespeichert waren. Diese insgesamt 605 Dateien kinderpornographischen Inhalts wurden zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vom Antragsteller gelöscht, konnten indes im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wieder hergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft weist zudem darauf hin, dass die Festplatte, auf der die Daten sichergestellt wurden, aus August 2007 stammt, mithin erst zeitlich nachfolgend mit den strafrechtlich relevanten Dateien bestückt werden konnte und damit im Hinblick auf den Besitz der Daten keine Verjährung eingetreten ist. Dies wird im Übrigen dadurch belegt, dass auf die entsprechenden Dateien nachweislich zuletzt im Oktober 2011 zugegriffen wurde. Den Besitz der vorstehend benannten Video- und Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten hat der Antragsteller weder im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, noch im Ermittlungsverfahren bestritten. So hat er bezüglich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.11.2012 lediglich vorgetragen, dass es bezüglich des von der Staatsanwaltschaft ebenfalls erhobenen Vorwurfes einer Verbreitenstat gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB am erforderlichen Vorsatz fehle. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Antragsteller die Verschaffung und den Besitz kinderpornographischer Dateien sowohl schriftlich, als auch fernmündlich über seinen Verteidiger eingeräumt (Bl. 253 - 255, 296 der Ermittlungsakte). Hiernach schätzt das erkennende Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller nach erfolgter Anklageerhebung strafrechtlich jedenfalls wegen des vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Besitzes einer erheblichen Anzahl kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt werden wird, als sehr hoch ein. Die Annahme einer erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit beruht sowohl auf der hohen Datenmenge von insgesamt 605 Dateien kinderpornographischen Inhalts, als auch auf der Qualität der Bildinhalte, denen nach Angaben der Staatsanwaltschaft teilweise auch Fesselungsszenen und tierpornographische Elemente zu entnehmen sind. Die vorgenannten Kriterien der Datenmenge und der Bildinhalte werden auch von der Staatsanwaltschaft für die Begründung einer "sehr hohen, annähernd sicheren Verurteilungswahrscheinlichkeit" angeführt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine erhebliche bzw. sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit auch im Hinblick auf die Verbreitenstat gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen werden kann, weil es darauf angesichts der gegebenen Strafbarkeit gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. 25 Bei dem im Raume stehenden Tatvorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB handelt es sich abgesehen vom konkreten Strafrahmen - der eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestimmt - schon vom Deliktscharakter her um ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Denn der Gesetzgeber hat die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornographischer Darstellungen in § 184 b StGB unter Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines "Marktes" mit kinderpornographischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den "Konsumenten" von Kinderpornographie damit den Kampf angesagt und sein Unwerturteil über den Besitz kinderpornographischer Darstellungen ausgedrückt. Kinderpornographische Darstellungen machen die kindlichen "Darsteller" zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder von Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. 26 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.2010 - 2 WD 35.09 -, Rn. 31 ff., juris, im Zusammenhang des Wehrdisziplinarrechts. 28 Aus der vorliegend sehr hohen bzw. erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit im Hinblick auf den Straftatbestand des § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB und dem hierdurch begründeten schwerwiegenden Fehlverhalten ergibt sich gleichfalls die Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO. 29 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29.02.2008 - 21 ZB 08.26 -, Rn. 3, juris; VG München, Urteil vom 16.10.2007 - M 16 K 06.4847 -, Rn. 30 ff., juris, jeweils zum Widerruf der Approbation eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 30 Auf die im angefochtenen Bescheid ebenfalls aufgeworfene Frage, ob zugleich eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufes gegeben ist, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. 31 Berufsunwürdigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO liegt vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.1991 - 3 B 75.90 -, Rn. 3, juris; VG Saarland, Urteil vom 22.09.2004 - 1 K 160/02 -, Rn. 28 ff., juris, m.w.N. 33 Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist insoweit, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint und bezieht in den Schutz auch die künftigen Patienten eines Arztes ein. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 B 149.02 -, Rn. 4, juris. 35 Hinsichtlich der Frage, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten im berufsrechtlichen Sinne vorliegt, ist eine berufsbezogene Beurteilung des jeweiligen Delikts vorzunehmen, welche stets am konkret ausgeübten Beruf zu orientieren ist. 36 Vgl. VG München, Urteil vom 16.10.2007 - M 16 K 06.4847 -, Rn. 44 ff., juris. 37 Bei der Beurteilung des Vorliegens der Unwürdigkeit ist daher der vom Antragsteller ausgeübte Beruf des Kinderarztes zugrunde zu legen. 38 Nach Maßgabe dieser Kriterien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller sich für die Ausübung des ärztlichen Berufes als unwürdig erweist. Denn ein Kinderarzt, der sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg eine hohe Anzahl von Dateien kinderpornographischen Inhalts, welche zum Teil massive Missbrauchshandlungen an Kleinstkindern - wie Fesselungsszenen und Beteiligung von Tieren - wiedergeben, beschafft und diese fortdauernd besitzt, genießt nicht mehr das für seinen Berufsstand unabdingbare Vertrauen der Öffentlichkeit. Insbesondere der Umstand, dass dem Antragsteller als Kinderarzt zuvörderst der Schutz seiner kindlichen und jugendlichen Patienten obliegt und dessen Aufgabe es ist, sowohl körperliche als auch seelische Krankheiten der jungen Patienten zu behandeln und zu heilen, wiegt bei dieser Beurteilung besonders schwer. Ein Kinderarzt, der durch entsprechende Nachfrage zumindest mittelbar den bestehenden "Markt" für den körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen aufrecht erhält, handelt in eklatanter Weise seinen Berufspflichten und den gegenüber seinen Patienten bestehenden abstrakten Schutzpflichten zuwider. Dieses Verhalten, dass aufgrund der hohen Anzahl inkriminierter Dateien auch nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist, führt dazu, dass vom objektiven Standpunkt aller billig und gerecht Denkenden her die für eine kinderärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis zerstört wurde. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller seine ärztliche Tätigkeit in der Vergangenheit stets beanstandungsfrei ausgeübt hat und ins-besondere nicht der Vorwurf konkreter Übergriffe oder Missbrauchshandlungen an seinen Patienten im Raume steht. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO verlangt insoweit nur eine "abstrakte" Unwürdigkeit, 39 vgl. VG München, Urteil vom 16.10.2007 - M 16 K 06.4847 -, Rn. 49, juris, 40 und erfordert demgemäß kein konkretes Fehlverhalten in Form von Übergriffen auf Patienten. Entscheidend ist allein, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die heilberufliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. 41 3.) 42 Angesichts der nunmehr gegebenen sehr hohen bzw. erheblichen strafgerichtlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit im Hinblick auf § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB erweist sich die seitens des Antragsgegners getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Der Antragsgegner hat - ungeachtet ebenfalls erfolgter Ausführungen zu einer etwaigen Unzuverlässigkeit - das ihm durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eingeräumte Ermessen erkannt und dementsprechend von seinem Entschließungsermessen Gebrauch gemacht. Auch die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die ungewöhnlich hohe Anzahl und die Qualität der beim Antragsteller sichergestellten Dateien mit kinderpornographischen Inhalten und die sich daraus ergebende Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes rechtfertigt keine andere, für den Antragsteller günstigere Ermessensbetätigung. Der Antragsgegner hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vertrauen potentieller kindlicher und jugendlicher Patienten und deren Eltern in die Integrität des (kinder)ärztlichen Berufsstandes vor dem Hintergrund der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das konkrete Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes überwiegt. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Kinderärzte verlangt es, einen Kinderarzt der sich aufgrund des Besitzes einer Vielzahl kinderpornographischer Schriften als berufsunwürdig erwiesen hat, entsprechend des Schutzzweckes des in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO enthaltenen Ruhenstatbestandes von der Ausübung des kinderärztlichen Berufes vorläufig fernzuhalten. Denn insoweit ist auch der abstrakte Schutz des Vertrauens künftiger Patienten in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Hinzu kommt, dass bestimmte Straftaten - wie die vorliegend im Raume stehenden - wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören können, wenn sie bei ihrer Begehung - wie im vorliegenden Fall - keinen unmittelbaren Bezug zur konkreten ärztlichen Tätigkeit haben. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 B 149.02 -, Rn. 4 f., juris. 44 Da die ärztliche Approbation ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung berechtigt, ist auch kein milderes Mittel zur Erreichung des mit der Anordnung verfolgten Zieles, dass Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand und den Schutz des Vertrauens künftiger Patienten sicherzustellen, ersichtlich. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat der Antragsgegner auch berücksichtigt, dass die Ruhensanordnung einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit darstellt und demzufolge mit erheblichen Einschnitten hinsichtlich der beruflichen Existenz des Antragstellers verbunden ist. Nicht zuletzt aus diesem Grunde wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 04.09.2012 hin am 05.09.2012 gemäß § 6 Abs. 4 BÄO gestattet, seine Praxis durch die bei ihm bislang als Assistenzärztin beschäftigte Dr. B. M. für den Zeitraum des Ruhens der Approbation als Vertreterin fortführen zu lassen. Durch diese Maßnahme ist die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maße sichergestellt. Die durch die Einstellung seiner Berufstätigkeit eintretenden Vermögenseinbußen werden mithin so gering wie möglich gehalten. 45 4.) 46 Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. 47 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -, juris. 48 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. 49 5.) 50 Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation und des mit ihr verbundenen Zwecks, das unabdingbare Vertrauen der Öffentlichkeit in den kinderärztlichen Berufsstand und den Schutz des Vertrauens potentieller künftiger Patienten des Antragstellers in den ärztlichen Berufsstand sicherzustellen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Die mit der Ruhensanordnung zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers, werden durch die gestattete vertretungsweise Fortführung der Praxis gemäß § 6 Abs. 4 BÄO hinreichend kompensiert. Zudem ist im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder - wie hier - in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst insbesondere die Fälle, in denen eine Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht. Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den ihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für einen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen soll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, als es sich um eine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 51 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2007 - 13 A 4748/06 -, Rn. 8, juris. 52 Würde dem Antragsteller die Möglichkeit belassen, bis auf weiteres seinem Beruf als Arzt weiter nachzugehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Ruhensanordnung erfüllt sind, entstünde eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses. Dies kann auch für eine begrenzte Übergangszeit, welche die Durchführung des Strafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch in Anspruch nehmen wird, nicht hingenommen werden. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Berufsunwürdigkeit wird - wie bereits ausgeführt - das Ansehen des ärztlichen Berufsstands geschützt, und zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs entgegenbringen soll. Das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ist daher ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit (§ 1 Abs. 1 BÄO), das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss. Einer gleichzeitigen Gefährdung bestimmter oder bestimmbarer Personen bedarf es nicht. Ein derartiges Bedürfnis des Schutzes des ärztlichen Berufsstandes besteht jedenfalls immer dann, wenn die strafrechtlichen Verfehlungen des Arztes bereits - zumindest teilweise - an die Öffentlichkeit gelangt sind oder jederzeit an die Öffentlichkeit gelangen können. 53 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1991 - 9 S 1227/91 -, Rn. 8 ff., juris. 54 So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat diesbezüglich bereits vorgetragen, dass die Ärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ebenso wie die zuständigen Jugendämter über das geführte Ermittlungsverfahren informiert worden sind. Insoweit seien von den Behörden bereits gezielt "Gerüchte" bei den Kindergärten im näheren Umfeld seiner Praxis gestreut worden. Die strafrechtlichen Vorwürfe sind daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder teilweise bereits in der Öffentlichkeit bekannt oder können jederzeit bekannt werden. 55 6.) 56 Auch die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind erfüllt. 57 7.) 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anordnung des Ruhens der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahrens angesetzten Streitwertes festzusetzen (35.000,00 : 2 = 17.500,00 Euro). 60 Vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2012 - 13 B 228/12 -, juris.