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Urteil

19 K 2090/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0921.19K2090.10.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und dem Kläger rückwirkend ab dem 17. März 2008 mit 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind, soweit er nicht als Wachdienstführer eingesetzt wurde.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und dem Kläger rückwirkend ab dem 17. März 2008 mit 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind, soweit er nicht als Wachdienstführer eingesetzt wurde. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und in der Polizeiwache C. J. im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung der von ihm außerhalb der Schichtdienstzeit aufgewandten Zeit für das Bereitmachen und Anlegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung) sowie für die Überprüfung und Vorbereitung weiterer Einsatzgerätschaften (u. a. Mobiltelefone, Funkgeräte, Digitalkamera, Alkoholtestgerät, Funkstreifenwagen, Anhaltestab) - sog. Rüstzeiten - als Arbeitszeit. Über die Anerkennung der Zeiten für das An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit haben sich die Beteiligten im abgetrennten Verfahren 19 K 4550/08 vergleichsweise geeinigt. Am 17. März 2008 beantragte der Kläger die Gutschrift der sog. Rüstzeiten als Arbeitszeit. Der Antrag wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 20. Mai 2008, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbereitung auf den Dienst durch Ausrüstung mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sei keine Dienstzeit. Der Kläger hat am 20. Juni 2008 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, die angeführten, außerhalb der eigentlichen Dienstschicht vorgenommenen Tätigkeiten - Anlegen der persönlichen Ausrüstung und Überprüfung der Ausrüstung des Streifenwagens sowie weitere vorbereitende Tätigkeiten - seien mit 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die Führung des Polizeipräsidiums C. erwarte von ihren Mitarbeitern, dass sämtliche Einsatzmittel zum Dienstbeginn einsatzbereit seien. Die hier in Rede stehenden Rüst- und Übergabetätigkeiten hätten nicht innerhalb der normalen Dienstschicht erfolgen können, da Früh- und Lapperfahrzeuge nicht kontinuierlich und nicht in ausreichender Anzahl im Einsatz gewesen seien. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2008 festzustellen, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und dem Kläger rückwirkend ab dem 17. März 2008 mit 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind, soweit er nicht als Wachdienstführer eingesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er macht unter anderem geltend, die vom Kläger angesprochenen Tätigkeiten seien als Rüstzeiten zwar Teil der Dienstschicht. Es habe aber - wegen des Einsatzes von Frühwagen und Lapperfahrzeugen - keine dienstliche Notwendigkeit bestanden, den Dienst 15 Minuten vor dem regulären Dienstbeginn anzutreten. Die Streifenbeamten hätten die Möglichkeit, die notwendigen Überprüfungen nach Dienstbeginn vorzunehmen. Unabhängig davon würden sich die geltend gemachten Rüstzeiten innerhalb des Rahmens des § 61 I LBG (5 Stunden Mehrarbeit im Monat ohne Ausgleich) bewegen. Der Zeitaufwand für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sei ohnehin als äußerst gering anzusehen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Einzelheiten des Einsatzes von sog. Früh- und Lapperfahrzeugen sowie der sog. Rüstzeiten in der Polizeiwache C. J. durch Vernehmung der Zeugen X. , P. und L. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. September 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Die Feststellung der Anrechnung der von ihm geleisteten Aufrüstzeiten auf die Arbeitszeit ist geeignet, ein rechtliches Interesse zu begründen. Denn wenn feststeht, dass der Kläger insoweit Arbeitszeit erbracht hat, ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus ein Anspruch des Klägers auf Dienstbefreiung ableiten lässt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache C1. H. in der Zeit ab dem 17. März 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW - AZVOPol - erbracht hat. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Zeiten für die hier in Rede stehenden Tätigkeiten – Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel – grundsätzlich als Dienstzeit anzusehen sind. Das ergibt sich etwa auch aus dem Arbeitszeiterlass zu Rüstzeiten im Wachdienst des Innenministeriums vom 28. November 2011, mit dem auf die Entscheidung des OVG NRW zu den Rüstzeiten im Polizeidienst - Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris - reagiert wurde. Die hier in Rede stehenden Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten und sind der Dienstausübung zuzurechnen. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass weder eine Verpflichtung noch die Notwendigkeit bestanden habe, diese Tätigkeiten vor dem eigentlichen Beginn der Dienstschicht durchzuführen. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass es in der Wache J. seit jeher üblich ist, sich mindestens 15 Minuten vor dem Schichtbeginn einzufinden, um pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein. Das haben die vernommenen Zeugen P. , Q. und L. übereinstimmend bekundet. Der Zeuge L. , Leiter der Wache J. , hat in diesem Zusammenhang von einem Verhaltenskodex gesprochen und das Erscheinen spätestens eine viertel Stunde vor Schichtbeginn als „deadline“ bezeichnet. Die Zeugen X. und P. haben gar bekundet, regelmäßig 20 bis 30 Minuten vor Schichtbeginn zu erscheinen, um rechtzeitig zum Schichtbeginn einsatzbereit zu sein. Die Zeugen haben auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft unmittelbar zu Beginn der Schicht zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlich ist. Die vernommenen Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass die Früh- und Lapperfahrzeuge nicht in der Lage sind, die Übergangszeit aufzufangen, da sie nicht in ausreichender Anzahl vorgehalten werden und bei Personalknappheit wegen Krankheit zum Teil ganz gestrichen werden. Der Zeuge L. hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass Frühwagen und Lapperfahrzeug allenfalls ausnahmsweise an einem ruhigen Sonntag einmal in der Lage wären, den Übergang aufzufangen. Dass der Einsatz von Frühwagen und Lapperfahrzeugen das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände sowie die Prüfung und Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb der Schichtdauer ermöglicht, entspricht zwar der Erlasslage, nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aber nicht der Realität in der Wache C. J. . Es ist dem Beklagten nach Treu und Glauben auch verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, denn er hat es über etliche Jahre versäumt, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen. Die tägliche Aufrüstzeit ist auch wie beantragt mit 15 Minuten zu bemessen. Zum einen ergibt sich der erforderliche Zeitaufwand schon aus der zu den Akten gereichten detaillierten Aufstellung (Bl. 10 GA, Anlage zum Schriftsatz vom 5. Mai 2010), die von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde. Zum anderen haben die vernommenen Zeugen P. , Q. und L. übereinstimmend und überzeugend dargelegt, dass das reine Aufrüsten mindestens 15 Minuten in Anspruch nimmt. § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. § 61 LBG NRW betrifft aber nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen. Die Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift muss die Ausnahme bleiben. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn aber gerade keine Ausnahme, sondern die seit Jahrzehnten bestehende Regel. Fälle, in denen die zusätzliche Arbeit grundsätzlich oder regelmäßig erwartet oder geleistet wird, werden von § 61 LBG NRW nicht erfasst. Mit der Beschränkung des Antrags auf die Zeit ab dem 17. März 2008 hat der Kläger auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Geltendmachung erst ab dem Tag der Stellung des Antrags bei der Behörde in Betracht kommen dürfte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. 06. 2009 - 1 A 3143/08 -; BVerwG, Urteil vom 29. 09. 2011 - 2 C 32.10 - für den gleichgelagerten Fall der Feuerwehrbediensteten. Der gestellte Antrag berücksichtigt auch, dass für Dienstzeiten in der Funktion als Wachdienstführer bereits eine Zeitgutschrift von 15 Minuten erfolgt ist. Dienstzeitregelungen im Polizeidienst der vorliegend in Rede stehenden Art sind behördeninterne Organisationsmaßnahmen, denen eine Außenwirkung nicht zukommt. Das Schreiben des Beklagten vom 20. Mai 2008, mit dem die Anerkennung der Rüstzeit abgelehnt wurde, stellt sich damit mangels Außenwirkung nicht als bestandskraftfähiger Verwaltungsakt dar, weshalb eine Aufhebung der Mitteilung vom 20. Mai 2008 rechtlich nicht angezeigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.