Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde S. -C. Kreis, Polizeiwache C1. H. , in der Zeit seit dem 01.01.2005 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn mit den jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen persönlichen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit in einem Umfang von 3 Minuten je Schicht über die regulär erfasste Dienstzeit hinaus er- bracht hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt die Anerkennung von außerhalb der Schichtdienstzeit aufgewandter Zeit für das Auf- und Abrüsten der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände. Als solche sind den Polizeivollzugsbeamten zugewiesen: Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste. Unter dem 22.04.2008 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.01.2008 (Az. 4 K 2819/04) seit dem 01.01.2005 bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten seien reguläre Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten. Er, der Kläger, benötige nach dem Betreten der Dienststelle ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen. Zum Ende des Dienstes benötige er 5 Minuten, um die Ausstattung wieder abzulegen. Er beantragte zugleich, das Verfahren im Hinblick auf die bereits anhängigen Verfahren ruhend zu stellen. Das Verfahren wurde schließlich unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ruhend gestellt. Mit Bescheid vom 13.05.2014, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 20.05.2014, wurde der Antrag, nachdem dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, abgelehnt. Zur Begründung führte der Landrat des S. -C2. Kreises als Kreispolizeibehörde aus: Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung seien keine Arbeitszeit. Zeiten für das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände und die Zeiten für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln sowie zur Übernahme der Dienstgeschäfte seien Dienstzeiten, durch die die planmäßige Schichtdauer jedoch nicht verlängert werde, da diese Tätigkeiten grundsätzlich im Rahmen der regelmäßigen Schichtdienstzeit zu erledigen wären. Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer erhielten eine Dienstzeitverlängerung von 15 Minuten für sog. Übergabegespräche. Durch den möglichen Einsatz sog. „Lapperdienste“ sei sichergestellt, dass durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände kein Mehrdienst entstünde. Sollte ausnahmsweise durch dienstliche Notwendigkeiten die normale Schichtdienstdauer durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände verlängert werden müssen, werde diese Zeit als Mehrdienst im Zeiterfassungssystem verbucht. Darüber hinaus sei eine pauschale rückwirkende Vergütung für alle Wachdienstbeamten nicht sachgerecht, wenn entsprechende Zeiten z.B. wegen der Lapperdienste tatsächlich gar nicht angefallen seien. Der Kläger hat am 17.06.2014 Klage erhoben. Mit der Klageerhebung hat der Kläger ursprünglich die Anerkennung einer Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände sowie der Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel begehrt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Auch wenn es eine entsprechende Weisung für die Polizeiwache des Klägers, jeweils vor und nach Dienstschicht 15 Minuten der Freizeit für das Auf- und Abrüsten aufzuwenden, nicht gegeben haben sollte, hätte es einer solchen auch nicht bedurft, da sich alle Polizeivollzugsbeamten der Wache konform verhalten hätten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass für den Fall des nicht dienstfertigen Erscheinens zum Schichtbeginn eine entsprechende Weisung des Dienstvorgesetzten ergangen wäre. Dabei sei ganz maßgeblich, dass der Kläger auf das An- und Ablegen der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Gegenstände sowie die Übernahme und Übergabe des Dienstfahrzeugs angewiesen sei. Es sei eine gewohnheitsrechtlich verfestigte Praxis auf der Dienststelle des Klägers entstanden, dass die Beamten sich bereits vor Dienstbeginn aufrüsteten. Dies sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle notwendig, da unmittelbar zu Schichtbeginn bereits Dienstbesprechungen stattfänden oder Einsätze gefahren werden müssten. Dem entsprechend erscheine der Kläger – wie sämtliche andere Beamtinnen und Beamten – in etwa 15 Minuten vor dem regulären Schichtbeginn, lege dann seine Uniform an und auch die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände. Darüber hinaus habe es sich bis zur Ablehnung des Antrags des Klägers so verhalten, dass es arbeitstäglich die Regel gewesen sei, dass sich sämtliche Beamte der Dienstgruppe des Klägers in etwa 10 Minuten vor Beginn der Regelarbeitszeit eingefunden hätten und dann eine Dienstbesprechung durch den Dienstgruppenleiter oder den Wachdienstführer durchgeführt worden sei, in der über das tägliche Geschehen informiert worden sei. Mittlerweile werde dies teilweise innerhalb der Regelarbeitszeit durchgeführt. Lapperfahrzeuge würden – wenn überhaupt – nur unregelmäßig und ausnahmsweise eingesetzt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er bei der Kreispolizeibehörde C1. H. , Polizeiwache C1. H. , in der Zeit seit dem 01.01.2005 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechendes Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeibeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit in einem Umfang von 15 Minuten je Schicht über die regulär erfasste Dienstzeit hinaus erbracht hat. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt unter Wiederholung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend vor: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, die Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstzeigen angerechnet zu bekommen, da dies keine Arbeitszeit ist – wie zwischenzeitlich auf durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden sei. Auch Übergabegespräche unterhalb der Vorgesetztenebene seien nicht anzuerkennen. Es obläge den Wachdienstführern und Dienstgruppenleitern bei Schichtbeginn für den Informationsaustausch zu sorgen. Im Übrigen sei es gewohnheitsrechtlich verfestigte Praxis, dass die Beamtinnen und Beamten ihren Dienst vor Ende der formal festgelegten Dienstschicht beendeten, wenn keine schriftlichen Arbeiten mehr anlägen. Die pauschale Anrechnung von 15 Minuten sei ganz offensichtlich auch im Umfang überhöht, da der Kläger hier Tätigkeiten mitveranschlagt habe, die keine Arbeitszeit darstellten, und eine 10 minütige Dienstbesprechung eingerechnet hätte. Das Aufrüsten und das Herstellen der Einsatzbereitschaft (der Funkstreifenwagen) erforderten maximal 5 Minuten. Die Tätigkeiten seien innerhalb des regulären Schichtdienstes möglich. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Einzelheiten des Schichtwechsels, insbesondere der sog. Rüstzeiten, durch Vernehmung der Zeugen Schramm, Vorländer, Goecke und Risch. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2016 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Denn hat er hat er mit dem An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände auf seine Arbeitszeit anzurechnende, tatsächlich aber nicht angerechnete Arbeitszeit erbracht, kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Der Feststellungsklage steht auch nicht die in § 43 Abs. 2 VwGO normierte grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21.09.2012 – 19 K 2090/10 – juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014 – 2 K 8397/12 –, juris, Rn. 17 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2014 – 1 K 5363/13 –, juris, Rn. 16 ff. (m.w.N.); VG Arnsberg, Urteil vom 11.03.20125 – 2 K 2212/12 – juris, Rn. 44 ff. (m.w.N.). Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache C1. H. durch das Aufrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen vor Schichtbeginn über die regulär erfasste Schichtdienstzeit hinaus Arbeitszeit in einem Umfang von 3 Minuten pro Schicht erbracht hat. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel grundsätzlich als Dienstzeit anzusehen sind. Das ergibt sich etwa auch aus dem Arbeitszeiterlass zu Rüstzeiten im Wachdienst des Innenministeriums vom 28. November 2011, mit dem auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den Rüstzeiten im Polizeidienst, vgl. Urteil vom 02.12.2010 – 6 A 1546/10 –, juris, reagiert wurde. Die hier in Rede stehenden Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten und sind der Dienstausübung zuzurechnen. Gleiches gilt für die Durchführungen von Übergabegesprächen bzw. die Information der Polizeibeamten zum Schichtwechsel, soweit solche durchgeführt werden. Dagegen ist das An- und Ablegen der Dienstkleidung nicht als Arbeitszeit anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.2010 – 6 A 1546/10 –, juris, Rn. 29. Nicht als Arbeitszeit anzusehen sind ferner Zeiten, die die Beamten vor Schichtbeginn zum Teil für das Duschen, den Austausch mit Kollegen, Kaffeetrinken und Zeitunglesen aufwenden. Insoweit fehlt es erkennbar – was auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – an einem Bezug zur Dienstverrichtung. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das Anlegen der persönlich zugewiesenen nicht innerhalb seiner regulären Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von vier Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit – jedoch anders als er geltend gemacht hat, lediglich – in einem Umfang von etwa 3 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache C1. H. regelmäßig bereits zu Beginn der Dienstschicht mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache C1. H. entsprach. Sämtliche Zeugen haben bestätigt, dass die Polizeibeamten in der Praxis regelmäßig aufgerüstet zum Schichtbeginn erscheinen bzw. erschienen sind. Die Dienstgruppenleiter haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen um den Schichtwechsel auf der Wache um eine seit Jahren gängige Praxis gehandelt hat, für deren Einhaltung es durch sie als Vorgesetzte keiner weiteren expliziten Aufforderung bedurfte. Der Zeuge W. äußert hierzu etwa, dies sei ein „Automatismus“ gewesen, über den sich niemand Gedanken gemacht hat. Er sei seit 1984 im Polizeivollzugsdienst und könne sich nicht erinnern, dass es jemals anders gewesen wäre, als dass die Beamten zum Schichtbeginn einsatzbereit wären. Der Zeuge H1. beschreibt dies mit einer „Art Ehrenkodex“ und einem „ungeschriebenen Gesetz“. Der Zeuge W. verdeutlicht dies zudem sehr anschaulich mit der weiteren Aussage auf die Nachfrage, was passieren würde, wenn ein Beamter erst zum Schichtbeginn mit dem Aufrüsten beginnen würde. Hierzu sagt er: „Man stelle sich mal vor, es wäre ein Überfall zu Schichtbeginn gemeldet und die halbe Mannschaft wäre nicht einsatzbereit, da könne der Überfall erst mal 10 Minuten warten.“ Die Zeugen W. und S1. machten auf Nachfrage zugleich deutlich, dass sie im Falle der – zumindest der wiederholten – Nichteinhaltung der gewohnheitsmäßigen Regelung die sich weigernden Beamten in einem Gespräch auffordern und explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten anhalten würden. Der Zeuge W. hätte nach seinen Angaben sogar über den Abzug von Stunden nachgedacht. Dies sei – nach den Angaben beider Zeugen – aber ein hypothetischer Fall, da dies praktisch nicht vorkäme. Dem steht letztlich nicht entgegen, dass der Zeuge H1. angegeben hat, dass er nichts machen könne, wenn ein Beamter zu Schichtbeginn in Dienstkleidung aber ohne die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erschiene. Denn er hat zugleich erklärt, dass er ungeachtet dessen – gleichermaßen wie die Gruppe – die Erwartungshaltung habe, dass die Beamten seiner Gruppe aufgerüstet zu Schichtbeginn erscheinen. Auch die Formulierung, es seien wenige „Härtefälle, die es richtig ausreizen“ verdeutlicht, dass es auch in seiner Gruppe eine klare Erwartungshaltung gab und es der gängigen Praxis entsprach, sich konform dieser Erwartungshaltung zu verhalten. Wer dies in der Gruppe dieses Zeugen nicht tat, hatte mit Kommentaren der Kollegen zu rechnen und galt als unkollegial. Der Zeuge konnte sich auch nur an eine einzige Person seiner Gruppe erinnern, die sich nicht der Erwartung konform verhalten hat. Auch wenn er dies nicht unmittelbar sanktioniert hat, zeigt doch die Bezeichnung als „Härtefall“, dass sich hierdurch durchaus ein negativer Eindruck verfestigt hat, was beispielsweise auch bei Beurteilungen eine Rolle gespielt haben kann. Es ist unerheblich, dass es seitens der Behördenleitung keine ausdrückliche Dienstanweisung gegeben hat, dass die Wachdienstbeamten aufgerüstet zu Schichtbeginn den Dienst aufzunehmen hätten. Denn ein Beamter ist bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seinen Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. §§ 35 Satz 2, 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an den allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten. Vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem Aufrüsten auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014 – 2 K 8397/12 –, juris, Rn. 29; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.09.2014 – 1 K 5363/13 –, juris, Rn. 28 (m.w.N.); VG Arnsberg, Urteil vom 11.03.2015 – 2 K 2212/12 –, juris, Rn. 56 Eine solche Erwartungshaltung hinsichtlich des Aufrüstens vor Dienstbeginn steht aufgrund der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Dagegen konnte das Gericht – soweit der Kläger dies überhaupt noch geltend macht – keine dahingehende Überzeugung gewinnen, dass vor Schichtbeginn weitere Tätigkeiten wie Übergabegespräche bzw. erforderlicher Informationsaustausch zwischen den Wachdienstführern bzw. Dienstgruppenleitrun und der Gruppe oder die Übergabe von Einsatzmitteln stattfänden. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie ihre Gruppen – wenn überhaupt – erst zum oder nach Schichtbeginn über das aktuelle Geschehen informierten und ggf. erforderliche Absprachen träfen. Die erforderlichen Einsatzmittel wie etwa Einsatzfahrzeuge würden erst danach „übernommen“. Insbesondere die Einsatzfahrzeuge würden erst danach überprüft und die dort mitzuführenden Mittel auch erst danach aufgefüllt oder ausgetauscht, je nach Erfordernis. Sollte etwas an den Einsatzmitteln nicht in Ordnung sein, würde die abgebende Schicht dies entsprechend auf der Wache melden. Gegen diese plausiblen Angaben hat der Kläger nichts substantiiert vorgebracht. Sein Antrag lässt auch darauf schließen, dass er insoweit an seinem ursprünglichen Vorbringen nicht mehr festhält. Das Gericht konnte auch keine dahingehende Überzeugung gewinnen, dass das Abrüsten zu Schichtende regelmäßig nicht innerhalb der Schicht durchgeführt werden konnte, sondern im Anschluss – also nach Sichtende – durchgeführt worden wäre. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass es den Beamten regelmäßig möglich war, dies innerhalb der Dienstschicht zu erledigen. Wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall gewesen wäre, etwa weil noch Einsätze hätten gefahren oder Schreibarbeiten hätten erledigt werden müssen, wäre dies nach Rückmeldung durch den Wachdienstführer oder Dienstgruppenleiter entsprechend im Zeiterfassungssystem berücksichtigt worden. Soweit der Beklagte vorbringt, dass es gängige Praxis sei, dass Beamtinnen und Beamte ihren Dienst vor dem Schichtende beendeten, wenn schriftliche Arbeiten nicht mehr erforderlich seien, konnte jedenfalls ein regelmäßig früheres Schichtende, mit der Folge, dass die Dienstzeit von 8-Stunden letztlich auch bei Berücksichtigung des Aufrüstens in Summe nicht verlängert würde, nicht festgestellt werden. Der Zeuge T. hat zwar angegeben, dass in dem Fall, dass keine Schreibarbeiten mehr zu erledigen und der Funkwagen und die Einsatzmittel übergeben waren, Beamte möglicherweise auch vor Schichtende gegangen seien. Dass es nach der Aussage des Zeugen vorkam, dass Beamte auch vor Schichtende gegangen sind, lässt nicht hinreichend auf eine hier allein zu berücksichtigende Regelmäßigkeit – entsprechend der Regelmäßigkeit des Aufrüstens vor Schichtbeginn – schließen. Zudem hat sich der Zeuge W. dahingehend geäußert, dass es seines Erachtens nach nicht der Fall gewesen sei, dass Beamte regelmäßig vor Schichtende die Wache hätten verlassen können. Hierzu hat der Beklagte nichts Substantiiertes eingewendet. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, der für das Anlegen der den Wachdienstbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen durchschnittlich als erforderlich anzusehen ist, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass hierfür vorliegend vor Schichtbeginn 3 Minuten anzuerkennen sind. Soweit der Kläger zuletzt geltend macht, das Auf- und Abrüsten erfordere je Schicht 15 Minuten, ist sein dahingehender Vortrag pauschal geblieben und zudem unplausibel. Der Kläger hat insbesondere nicht dezidiert aufgeschlüsselt, wofür er welche Zeit in Ansatz gebracht hat. Sein Vortrag ist auch insofern unschlüssig, als er mit der ursprünglichen Antragstellung noch geltend gemacht, ihm seien 15 Minuten je Schicht gutzuschreiben für Übergabe und Ankleidezeiten. Nachdem obergerichtlich festgestellt und höchstrichterlich bestätigt wurde, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung keine Arbeitszeit ist, gab der Kläger sein Vorbringen zur Berücksichtigung dessen auf, ohne jedoch den geltend gemachten zeitlichen Umfang entsprechend zu reduzieren. Ferner hat der Kläger zunächst auch Übergabezeiten und – jedenfalls für Teile des streitigen Zeitraums – Übergabegespräche in Anrechnung gebracht. Auch dies hat er – seinem Antrag nach – wohl aufgegeben, ohne jedoch eine zeitliche Reduzierung seines Feststellungsbegehrens folgen zu lassen. Jedenfalls steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass diese Tätigkeiten innerhalb der Schicht durchgeführt wurden und demnach hier nicht in Ansatz zu bringen sind. Auf Grundlage der Beweisaufnahme gelangt das Gericht insoweit zu der Feststellung, dass das Anlegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Polizeiwache C1. H. durchschnittlich regelmäßig nicht mehr als drei Minuten in Anspruch nimmt bzw. genommen hat. Der Zeuge T. hat angegeben, bei ihm habe der Vorgang des Aufrüstens beginnend mit dem Anlegen des Dienstgürtels in der Umkleide im Untergeschoss bis zum Anlegen der Waffe im Wachbereich im Erdgeschoss 2-3 Minuten gedauert. Der Zeuge H1. erklärte, er benötige hierfür schätzungsweise 2-3 Minuten. Auch der Zeuge S1. hat angegeben, er brauche für das Aufrüsten keine 3 Minuten. Zwar hat der Zeuge auch angegeben, dass ein Beamter schätzungsweise auch 5 Minuten brauchen könne, wenn er langsam gehe. Hier konnte jedoch weder festgestellt werden, dass der Kläger besonders langsam ist, noch, dass der Vorgang regelmäßig länger als drei Minuten dauert. Der Kläger selbst hat hierzu keinerlei detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Aus den im Übrigen übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Vorgang durchschnittlich etwa drei Minuten in Anspruch nimmt. Der Antrag, Michael Schmülling, als weiteren Zeugen zu vernehmen war abzulehnen. Soweit dies zum Beweis der Tatsache erfolgen sollte, dass es gängige Übung sei und auch der allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten entsrpeche, dass die Beamten im maßgeblichen Zeitraum im Bereich der Polizeiwache C1. H. aufgerüstet zum Dienst erscheinen, stand dies bereits zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. Hinsichtlich der zum Beweis gestellten Tatsache, dass die Beamten auf der Polizeiwache C1. H. für die Zeiten der Auf- und Abrüstung arbeitstäglich 15 Minuten über die normale Dienstzeit aufwenden, war der Antrag – wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – als unsubstantiiert abzulehnen. Aus § 98 VwGO, § 373 ZPO folgt die Pflicht, Beweisanträge hinreichend zu substantiieren. Diese Pflicht bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes (vgl. § 86 Abs. 2, § 98 VwGO, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO) durchzuführen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2001 – 1 B 131/00 – juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 24.09.2012 – 5 B 30/12 –, juris Rn. 9. Dieser Substantiierungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht hinreichend nachgekommen. Er hat nicht im Einzelnen unter Angabe der Grundlage dargelegt, dass der angebotene Zeuge konkrete Angaben zu der Beweistatsache machen werde und zwar bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum und den zu entscheidenden Fall des Klägers. Es ist bereits nicht nachvollziehbar und konnte auch auf Nachfrage des Gerichts nicht hinreichend geklärt werden, ob der Zeuge im maßgeblichen Zeitraum auf der Polizeiwache C1. H. und wenn ja in welcher Funktion eingesetzt war. Der Prozessbevollmächtigte hat auch auf den Hinweis des Gerichts zur mangelnden Substantiierung im Rahmen der Ablehnung des Antrages keine konkreten in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.