Urteil
7 K 5761/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0925.7K5761.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ausweislich ihrer Angaben ist sie die Tochter des am 00.00.1956 geborenen W. H. und der am 00.00.1953 geborenen W1. H. . Unter dem 11.10.2010 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Hierzu gab sie an deutsche Volkszugehörige zu sein. Angaben zum Nationalitätseintrag im ersten und aktuellen Inlandspass wurden nicht gemacht. Der derzeitige Inlandspass sei am 28.06.2010 ausgestellt worden. Zur Sprache gab sie an, sie habe als Kind im Elternhaus ab dem vierten Lebensjahr Deutsch und ab dem zweiten Lebensjahr Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie vom Vater, dem Großvater, der Großmutter, von Onkel und Tante sowie außerhalb des Elternhauses in einem Sprachkurs am Goethe-Institut erlernt. Derzeit werde im engsten Familienkreis selten Deutsch und häufig Russisch gesprochen. Sie verstehe auf Deutsch fast alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und sie in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. Hinsichtlich der Pflege des deutschen Volkstums gab sie an, in der Familie würden deutsche Feiertage und Feste nach deutschem Brauch gefeiert. Es würden deutsche Bücher gelesen und deutsche Gerichte zubereitet. Sie habe bereits an einem Musikwettbewerb in Deutschland teilgenommen. Die deutschen Sitten und Gebräuche seien ihr von der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Der Vater sei im Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet und beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die Mutter sei im Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag verzeichnet und lediglich in der Lage, die deutsche Sprache zu verstehen. Der am 00.00.1936 geborene Großvater väterlicherseits, W. H. , sei im Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag verzeichnet und beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Auch die Großmutter väterlicherseits, Emma H. , beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. In der dem Antrag beigefügten am 12.07.1990 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin ist der Vater mit deutschem und die Mutter mit russischem Nationalitätseintrag verzeichnet. Der ebenfalls beigefügte russische Inlandspass wurde am 28.06.2010 ausgestellt und enthält kein Feld für Nationalitätseinträge. Angefügt ist zudem ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1 vom 07.09.2010 mit der Bewertungsstufe "sehr gut". Am 11.03.2011 unterzog sich die Klägerin im Deutschen Generalkonsulat in Nowosibirsk zwecks Überprüfung der Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich des Sprachtests gab sie auf Befragen in russischer Sprache zum Spracherwerb an, sie habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr vom Vater, vom Großvater väterlicherseits sowie außerhalb des Elternhauses im Goethe-Institut in Nowosibirsk vermittelt worden. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich. Die Klägerin spreche zum Teil korrektes, zum Teil gebrochenes Deutsch. Sie reagiere schnell, brauche nicht lange zum Überlegen und verfüge über einen relativ großen deutschen Wortschatz. Im Rahmen eines Zusatzprotokolls wurde die Klägerin ferner zur Nationalität und zur Sprachvermittlung befragt. Hierzu gab sie an, keine Unterlagen zu besitzen, in denen ihre deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen sei. Zu ihrer Nationalität befragt, bzw. Angaben zur Nationalität habe sie nur anlässlich der Volkszählung im Jahre 2010 machen müssen. Dort habe man sie, den Vater und die russische Mutter, weil diese etwas Deutsch spreche und verstehe, mit der deutschen Volkszugehörigkeit erfasst. Schüler und Lehrer hätten sie in der Schule als deutsches Kind aufgefasst, da sie einen derartigen Familiennamen habe und etwas Deutsch habe sprechen können. Sie sei kein Mitglied in einer Vereinigung oder Organisation, die sich um die Belange der deutschen Minderheit kümmere, z.B. der "Wiedergeburt". Sie gehe zweimal im Jahr zum deutschen Filmfestival in Nowosibirsk und schaue sich dort diverse deutsche Filme an. Ansonsten nehme sie an keinen weiteren sozialen oder kulturellen Veranstaltungen der deutschen Minderheit in Russland teil. Zum Spracherwerb gab sie ferner an, bis zu ihrem siebten Lebensjahr kein Deutsch gelernt zu haben. Ab dem siebten Lebensjahr, mithin in der ersten Schulklasse, sei ihr die deutsche Sprache vom Großvater väterlicherseits vermittelt worden. Dies sei nur während der Winter- und Sommerferien möglich gewesen, da der Großvater in einem Dorf und sie selbst in Nowosibirsk gelebt habe. Er habe ihr das schriftliche und mündliche Deutsch beigebracht. Damals habe sie einzelne Sätze und Wörter in deutscher Sprache wiedergeben können. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch sei mit ihr damals noch nicht möglich gewesen. Mit dem Vater habe sie seinerzeit nur sehr wenig, nur einzelne Wörter Deutsch gesprochen. Er habe mit ihr und der Mutter täglich Russisch gesprochen. Nur im Falle des Empfanges deutschsprachigen Besuches habe der Vater Deutsch gesprochen. Er beherrsche die deutsche Sprache fließend, habe indes damals kein Interesse gezeigt auch ihr Deutsch beizubringen. Im Übrigen sei er oft dienstlich bzw. aus beruflichen Gründen unterwegs gewesen. Der Großvater väterlicherseits habe einen deutschen Dialekt gesprochen, der Vater nicht. Vielleicht beherrsche der Vater einen deutschen Dialekt, dies könne sie nicht genau sagen. Er verwende jedenfalls nur Hochdeutsch. Der Vater habe bislang noch keinen Antrag auf Aufnahme nach Deutschland gestellt, weil er hier seine Arbeit und seine Freunde habe und außerdem meine, dass es zu spät sei in seinem Alter auszureisen. Unter dem 23.03.2011 richtete die Klägerin ein Schreiben an das Bundesverwaltungsamt. Darin gibt sie an, die deutsche Sprache vom Großvater väterlicherseits und dem Vater erlernt zu haben. In den Schulferien sei sie oft zum Großvater gefahren. Dieser habe ihr beigebracht Deutsch zu lesen und zu sprechen. Von 2001 bis 2009 habe sie im Kinderchor gesungen. Der Chor sei oft nach Deutschland und Österreich zu internationalen Chorfestivals gefahren. Bei diesen internationalen Festivals sei Musik von deutschen Komponisten gesungen worden. Innerhalb der Familie habe die Mutter immer nach deutscher Sitte gekocht und gebacken. Auch seien deutsche Feiertage und Feste gefeiert worden. Zweimal im Jahr besuche sie das Festival des deutschen Kinos in Nowosibirsk. Sie habe Deutschland bereits mehrmals besucht. Mit Bescheid vom 26.04.2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Da Passeinträge im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bekenntnisfähigkeit nicht mehr vorgesehen gewesen seien, könne sie das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur auf vergleichbare Weise erbringen. Nach der Anhörung in Nowosibirsk seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise dargelegt. Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache sowie die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Gebräuche reichten hierfür selbst dann nicht aus, wenn diese über den familiären Bereich hinaus gingen. Auch das Betreiben eines Aufnahmeverfahrens sei für ein derartiges Bekenntnis nicht ausreichend. Auf das Bekenntnisverhalten des deutschen Vaters komme es nicht an, weil die Klägerin bereits volljährig und damit selbst bekenntnisfähig sei. Der pauschale Vortrag, wonach die Klägerin sich nach außen als Deutsche gezeigt und gelebt habe, stelle nicht die erforderlichen nachvollziehbaren Umstände dar. Gleiches gelte für das geltend gemachte Interesse an kirchlichen Feiertagen und Gebräuchen. Derartige Verhaltensweisen seien mit einer Nationalitätenerklärung nicht vergleichbar und ohne Außenwirkung. Im Übrigen sprächen die nur eingeschränkten Deutschkenntnisse gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise. Gegen den Bescheid vom 26.04.2011 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27.05.2011 Widerspruch einlegen, der nicht näher begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 30.09.2011, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung nimmt es Bezug auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Die Klägerin hat am 20.10.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beklagte verkenne, dass die Eintragung im Inlandspass kein Bekenntnis, sondern die Materialisierung des Bekenntnisses sei, welches sich aus einem subjektiven und einem objektiven Teil zusammensetze. Der subjektive Teil des Bekenntnisses sei der Wille, dem Deutschen und keinem anderen Volk anzugehören. Sie stamme von einem Deutschen ab, was bereits ausreichend sei. Sie habe Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass sie sich aufgrund des inneren Willens auch nach außen hin zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie habe dargelegt, dass sie sich nach außen hin als Deutsche erklärt habe. Ferner habe sie gegenüber den Behörden angegeben, Deutsche zu sein. Bei der Beantragung des ersten Inlandspasses sei ein Fragebogen, die sog. Forma Nr. 9, ausgefüllt worden, in dem auch die Nationalität, die dann nicht mehr in den Pass eingetragen worden sei, habe angegeben werden müssen. Nach außen hin habe sie auch als Deutsche gelebt. Sie habe ausschließlich Deutschen offenstehende Veranstaltungen besucht. Durch die Benutzung nach außen hin sichtbarer Traditionen und Gebräuche, die im sozialen Umfeld außerhalb der Familie wahrgenommen worden seien, habe sie gezeigt, dass sie ein inneres Bewusstsein habe Deutsche zu sein. Zudem sei ihr in der Familie die deutsche Sprache in einem Umfang vermittelt worden, der sie befähige, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Hilfsbeweisanträge gestellt. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin sich durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zum Zeitpunkt der Beantragung des ersten Inlandspasses, der ihr laut Vermerk auf der Geburtsurkunde am 02.07.2004 ausgestellt worden sei, sei nach geltendem russischem Recht die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vorgesehen gewesen. Dasselbe gelte für ihren aktuellen, am 28.06.2010 ausgestellten Inlandspass, der ebenfalls keine Nationalitätsangabe mehr enthalte. Ein Bekenntnis der Klägerin auf vergleichbare Weise sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin angesichts der Anhörung am 11.03.2011 in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, genüge nicht den an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise zu stellenden Anforderungen. Diesem Umstand fehle bereits die erforderliche, über das familiäre Umfeld hinausgehende Außenwirkung. Anderweitige Umstände oder Tatsachen, die auf ein unzweifelhaftes deutsches Volkstumsbekenntnis schließen ließen, seien nicht dargetan. Die Klägerin sei lediglich bei der im Jahr 2010 durchgeführten Volkszählung mit deutscher Volkszugehörigkeit erfasst worden. Der erstmalige Vortrag im Klageverfahren, wonach sie bei der Beantragung des Passes einen Fragebogen ausgefüllt habe, in dem auch die Nationalität, die dann nicht mehr in den Pass eingetragen worden sei, habe angegeben werden müssen, sei nicht nachvollziehbar und stehe in krassem Widerspruch zu ihren Selbstauskünften anlässlich der Anhörung am 11.03.2011. Denn dort habe sie auf Nachfrage nach Nationalitätsangaben lediglich die bereits benannte Volkszählung erwähnt. Ein Erfassen der Nationalität im Rahmen der Volkszählung reiche indes für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht aus, wenn das Bekenntnis zu einer bestimmten Volksgruppe den Behörden nicht personenbezogen und personenzugeordnet bekannt und wahrnehmbar werde. Dies sei bei den im Jahr 2002 und 2010 durchgeführten Volkszählungen der Fall, da diese anonym erfolgt seien. Der gelegentliche Besuch deutschsprachiger Kinoveranstaltungen sei mangels Außenwirkung nicht annähernd mit einer Nationalitätenerklärung vergleichbar. Ferner sei zweifelhaft, ob die bei der Klägerin vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse tatsächlich auf einer familiären Vermittlung beruhten. Denn insoweit habe sie bei ihrer Anhörung auf Nachfrage angegeben, erst ab dem siebten Lebensjahr vom Großvater Deutsch gelernt zu haben. Der Vater habe die deutsche Sprache zwar fließend beherrscht, mit ihr indes nur sehr wenig bzw. einzelne Wörter Deutsch gesprochen. Der Kontakt zum Großvater habe zudem nur in den Ferien stattgefunden, da er in einem Dorf außerhalb von Nowosibirsk gelebt habe. Seinerzeit sei sie auch nur in der Lage gewesen, einzelne Sätze und Wörter in deutscher Sprache wiederzugeben. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch sei mit ihr nicht möglich gewesen. Angesichts der Tatsache, dass sie bereits 2010 einen Sprachkurs beim Goethe-Institut belegt habe, sei nicht verwunderlich, dass sie im März 2011 imstande gewesen sei, ein zumindest einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin erfüllt schon nicht das Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, denn es kann nicht positiv festgestellt werden, dass sie sich durchgehend , d.h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes, nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vgl. zu den Anforderungen des Bekenntnisses BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06 -, Rn. 9 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 128.04 -, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, Rn. 13, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -, Rn. 36 ff., juris. Da in der Russischen Föderation die Nationalität des Passinhabers seit dem 01.10.1997 nicht mehr in den Inlandspass eingetragen wird, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 10 f., juris, konnte die 1990 geborene Klägerin im Jahr 2006 bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit im Alter von 16 Jahren - bzw. schon im Zeitpunkt der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses am 02.07.2004 - das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur noch "auf vergleichbare Weise" im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BVFG und nicht mehr durch eine Nationalitätenerklärung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG abgeben. Für die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Aufnahmebewerber hat nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, Rn. 16 f., juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nicht dargelegt. Die von ihr im Aufnahmeantrag gemachten Angaben, wonach sie innerhalb der Familie deutsche Feiertage und Feste feiere, deutsche Bücher lese, deutsche Gerichte koche und an einem Musikwettbewerb in Deutschland teilgenommen habe, stehen einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Denn ungeachtet des Umstandes, dass insoweit schon nicht substantiiert dargelegt wird, welche Verhaltensweisen im Einzelnen damit gemeint sind bzw. geltend gemacht werden, wird nicht dargetan, dass hierdurch der Wille der Klägerin, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, über den familiären Bereich hinaus nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und dargetan, dass insbesondere der Musikwettbewerb ausschließlich deutschen Volkszugehörigen offenstand. Dass die Klägerin im Übrigen gerade wegen der Teilnahme an dem Musikwettbewerb auch außerhalb ihres familiären Umfeldes als deutsche Volkszugehörige wahrgenommen worden sein soll, ist ebenfalls nicht belegt. Die von der Klägerin angegebenen Besuchsreisen nach Deutschland sind bekenntnisneutral und daher grundsätzlich nicht geeignet, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise zu begründen. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 11.03.2011 und im Verlauf des Klageverfahrens angegeben hat, dass sie bei der im Jahr 2010 in Russland durchgeführten Volkszählung als Deutsche erfasst worden sei, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das erforderliche durchgehende Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden kann. Zwar kann die Nationalitätsangabe "Deutsch" bei einer Volkszählung nach Maßgabe der näheren Umstände der Volkszählung der Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung durchaus gleichwertig sein. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bekenntnis zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit den Behörden personenbezogen und zugeordnet bekannt und wahrnehmbar wird, was nicht der Fall ist, wenn die Auswertung der Volkszählung anonym erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.2007 - 5 C 9.06 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2011 - 12 A 1961/10 -, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2010 - 12 A 3052/08 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 616/06 -, Rn. 53 ff., juris. Ob es sich bei der durchgeführten Volkszählung im Jahr 2010 um eine anonyme Volkszählung gehandelt hat oder den Behörden die erhobenen Daten personenbezogen und zugeordnet bekannt und wahrnehmbar waren - was von der Beklagten in Abrede gestellt wird -, hat die Klägerin nicht substantiiert und nachprüfbar dargetan. Dies kann jedoch dahinstehen, denn auch die Angabe der deutschen Nationalität anlässlich einer Volkszählung im Jahr 2010 begründet im Fall der Klägerin kein ausreichendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Denn selbst wenn dies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, fehlt es jedenfalls an einem durchgehenden Bekenntnis über einen Zeitraum von vier Jahren, nämlich vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit im Jahr 2006 bis in das Jahr 2010. Die weiteren Angaben der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung am 11.03.2011, sie besuche zwei Mal im Jahr das deutsche Filmfestival in Nowosibirsk und schaue sich diverse deutsche Filme an, können die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise ebenfalls nicht begründen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin in keiner Weise nachprüfbar dargelegt hat seit wann das Filmfestival überhaupt veranstaltet und von ihr besucht wird, stehen derartige Besuche der Abgabe einer Nationalitätenerklärung weder gleich, noch kommen sie ihr nahe. Sie sind vielmehr als bekenntnisneutral zu qualifizieren und lassen nicht nach außen hin den Willen der Klägerin, ausschließlich der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft zu Tage treten. Denn es ist weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen, dass der Besuch des Filmfestivals ausschließlich deutschen Volkszugehörigen offensteht. Gleiches gilt für die Angaben im Schreiben vom 23.03.2011, wonach sie im Zeitraum von 2001 bis 2009 im Kinderchor gesungen habe und mit dem Chor oft nach Deutschland und Österreich zu internationalen Chorfestivals gefahren sei. Dieser Umstand lässt - ungeachtet der Tatsache, dass sie diese Aktivitäten bei ihrer persönlichen Anhörung nicht angegeben hat - den Willen, ausschließlich der deutschen Volksgruppe anzugehören, nicht über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin erkennen. Für die pauschale und völlig unsubstantiierte Behauptung im Klageverfahren, die Klägerin habe an Veranstaltungen teilgenommen, die ausschließlich von Deutschen besucht worden seien, sind keinerlei nachprüfbare Belege vorgelegt worden. Ganz im Gegenteil steht diese Behauptung in unauflösbarem Widerspruch zu ihren Angaben anlässlich der Anhörung am 11.03.2011. Denn hier hat sie auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bekundet, neben dem bereits benannten deutschen Filmfestival an keinen weiteren sozialen oder kulturellen Veranstaltungen der deutschen Minderheit in Russland teilzunehmen bzw. in der Vergangenheit teilgenommen zu haben. Der erstmalige Vortrag im Klageverfahren, wonach die Klägerin bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses die angeblich in einem Antragsformular namens "Forma Nr. 9" vorgesehene Rubrik Nationalität, die jedoch nicht mehr in den Pass selbst eingetragen worden sei, mit dem Eintrag "Deutsche" versehen habe, ist gesteigert und unglaubhaft. Er steht in unauflösbarem Widerspruch zu ihren Selbstauskünften anlässlich der Anhörung am 11.03.2011, ist verfahrensangepasst und ersichtlich dadurch motiviert, dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. Denn bei der Anhörung hat sie auf die ausdrückliche Frage, ob sie irgendwann einmal nach ihrer Nationalität gefragt worden sei bzw. Angaben zur Nationalität habe machen müssen, lediglich die Volkszählung im Jahr 2010 erwähnt. Dass sie anlässlich der Passbeantragung auch in einem Antragsformular mit der angeblichen Bezeichnung "Forma Nr. 9" die deutsche Nationalität angegeben hat, findet keinerlei Entsprechung im Zusatzprotokoll der Anhörung vom 11.03.2011 und dem übrigen Verwaltungsvorgang. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem nicht ansatzweise eine Erklärung dafür geliefert, aus welchen Gründen die Klägerin den Umstand der Nationalitätsangabe in einem Passantragsformular bei der persönlichen Anhörung am 11.03.2011 auf ausdrückliche Nachfrage unerwähnt gelassen hat. Gleichfalls war er nicht in der Lage eine Kopie des, der Beklagten und dem Gericht nicht bekannten, von ihm als "Forma Nr. 9" bezeichneten Antragsformulars vorzulegen. Unabhängig vom fehlenden Bekenntnis auf vergleichbare Weise kann das Gericht auf Grundlage der Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die bei der Klägerin im Rahmen des Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse maßgeblich auf einer familiären Sprachvermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG beruhen. Zwar verfügte die Klägerin ausweislich des Sprachtestprotokolls vom 11.03.2011 im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erforderlich, dass die familiär vermittelten Kenntnisse bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2012 - 11 A 2756/11 -, Rn. 10, juris. Dass die Klägerin indes schon in der Prägephase in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, lässt sich auf Grundlage ihrer Selbstauskünfte und ihres Vortrages nach Überzeugung des Gerichts nicht mit der, vernünftige Zweifel ausschließenden, Wahrscheinlichkeit feststellen. So hat sie im Aufnahmeantrag angegeben, die deutsche Sprache ab dem vierten Lebensjahr vom Vater, dem Großvater, der Großmutter sowie von Onkel und Tante erlernt zu haben. Demgegenüber hat sie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 11.03.2011 - unauflösbar widersprüchlich gegenüber den Angaben im Aufnahmeantrag - bekundet, erst ab dem siebten Lebensjahr begonnen zu haben Deutsch zu lernen. Es wird nur noch eine Sprachvermittlung durch den Großvater behauptet, von einer Sprachvermittlung durch Großmutter, Tante und Onkel ist keine Rede mehr. Die Sprachvermittlung durch den Großvater väterlicherseits sei zudem nur in den Winter- und Sommerferien möglich gewesen, weil der Großvater in einem Dorf außerhalb von Nowosibirsk gelebt habe. Dieser habe ihr das schriftliche und mündliche Deutsch beigebracht. Sie sei jedoch nur in der Lage gewesen "einzelne Sätze und Wörter in deutscher Sprache" wiederzugeben. Ein einfaches Gespräch auf Deutsch sei mit ihr nicht möglich gewesen. Hinzu kommt, dass der Vater nach ihren Angaben zwar in der Lage gewesen sei fließend Deutsch zu sprechen. Mit ihr habe er jedoch "nur sehr wenig", "nur einzelne Wörter" Deutsch gesprochen. Er habe kein Interesse gezeigt ihr die deutsche Sprache beizubringen. Mit ihr und der Mutter habe er hauptsächlich Russisch gesprochen. Ansonsten sei er beruflich viel unterwegs gewesen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter vortragen lässt, sie habe mit dem Vater und Großvater überwiegend Deutsch gesprochen und sei auch seinerzeit schon in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch über Themen des Alltags auf Deutsch zu führen, steht dieses Vorbringen in ersichtlichem Widerspruch zu den Angaben anlässlich ihrer Anhörung am 11.03.2011. Die seitens der Klägerin im Aufnahmeantrag ("im engsten Familienkreis selten Deutsch und häufig Russisch gesprochen") und bei der Anhörung am 11.03.2011 ("hauptsächlich Russisch gesprochen") dargelegte Sprachsituation in der Familie und insbesondere ihre Selbsteinschätzung am 11.03.2011 zur seinerzeitigen Sprachkompetenz kann ebenfalls nicht zu der Annahme führen, dass sie bereits in der Prägephase über die erforderliche Sprachkompetenz auf dem Niveau eines einfachen Gespräches verfügt hat. Denn vor dem Hintergrund, dass innerfamiliär fast ausschließlich Russisch gesprochen wurde, die Klägerin mithin in einem überwiegend Russisch geprägten Umfeld aufgewachsen ist, widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ihr vom Großvater aufgrund vereinzelter - bezüglich Häufigkeit, Art und Umfang der behaupteten Sprachvermittlung nicht konkretisierter - Besuchskontakte in den Ferien die deutsche Sprache in dem gesetzlich geforderten Umfang vermittelt wurde. Der für eine nachhaltige Sprachvermittlung erforderliche regelmäßige und zeitintensive Austausch mit der Vermittlungsperson kann diesem Vortrag nicht entnommen werden. Naheliegend ist vielmehr - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat -, dass die Klägerin die im Rahmen des Sprachtests letztendlich gezeigte Sprachkompetenz im Wesentlichen durch fremdsprachlichen Erwerb aufgrund des im Jahr 2010 beim Goethe-Institut absolvierten Sprachkurses erlangt hat. Fehlt es damit an konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise und eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, geht dies zu Lasten der Klägerin, da sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 616/06 -, Rn. 61, juris; BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 -, Rn. 76 f., juris. Den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen ist nicht nachzugehen. Soweit beantragt worden ist, über die Deutsche Botschaft eine Auskunft der Passbehörde Nowosibirsk oder einer anderen zuständigen Stelle hinsichtlich der Tatsache einzuholen, dass die Klägerin bei der Beantragung des ersten Inlandspasses im Passantragsformular "Forma Nr. 9" in der Rubrik Nationalität "Deutsch" eingetragen hat, ist eine Beweiserhebung insoweit nicht möglich. Denn nach den glaubhaften Bekundungen der Beklagten in einer Vielzahl, die Aufnahme nach dem BVFG betreffender Verfahren, werden derartige Rechtshilfeersuchen von den russischen Behörden schon seit geraumer Zeit nicht mehr beantwortet. Im Übrigen handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag. Denn die beantragte Auskunft soll einen Sachverhalt bestätigen, den die Klägerin nicht schlüssig bzw. widersprüchlich vorgetragen hat. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 11.03.2011 hat sie auf ausdrückliche Nachfrage, ob sie irgendwann einmal zur Nationalität befragt worden sei oder Angaben zu ihrer Nationalität gemacht habe, ausschließlich die Volkszählung im Jahr 2010 benannt. Diese Angaben stehen im Widerspruch zum erstmaligen Vortrag im Klageverfahren hinsichtlich einer Angabe der deutschen Nationalität anlässlich der Beantragung des ersten Inlandspasses in einem Antragsformular "Forma Nr. 9". Ein derartiger Beweisermittlungs- oder ausforschungsantrag ist unzulässig. Vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012 - 11 A 4791/04 -, Rn. 60 f., juris. Der Hilfsbeweisantrag, die Klägerin zu den Umständen der Beantragung ihrer Inlandspässe und zu der von ihr angegebenen Nationalität anzuhören, ist unsubstantiiert. Er lässt schon nicht erkennen, welche konkreten und entscheidungserheblichen Tatsachen die Klägerin, über das Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren hinaus, bekunden soll. Auch dem weiteren hilfsweise gestellten Beweisantrag, hinsichtlich der Tatsache, dass die Klägerin in der Familie mit dem Vater und dem Großvater überwiegend Deutsch gesprochen und hierdurch Sprachkenntnisse auf dem Niveau eines einfachen Gespräches erworben hat, die Klägerin anzuhören und die Zeugen M. E. und W1. H. zu vernehmen, ist nicht nachzugehen. Denn der Vortrag der Klägerin zu den Umständen der familiären Sprachvermittlung und zur Sprachkompetenz in der Prägephase leidet - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich der Angaben im Aufnahmeantrag, ihrer Selbstauskünfte anlässlich der Anhörung am 11.03.2011 und des Vorbringens im Klageverfahren an unauflösbaren Widersprüchen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.07.1998 - 9 B 10.98 -, Rn. 6, juris; BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2011 - 11 E 815/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2009 - 12 A 3311/07 -, Rn. 11 ff., juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.