Urteil
23 K 81/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0926.23K81.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte am 19.09.2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitig nutzbare beleuchtete Werbeanlage (City-Star-Board) in der Größe 3,80 m x 2,80 m auf einem ca. 50 cm breiten Monofuß auf dem Grundstück I.-------straße 0 (Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000/0) in Köln-Q. . Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Auf der Höhe des Vorhabengrundstücks mündet die in nord-südlicher Ausrichtung verlaufende I.-------straße in die in ost-westlicher Ausrichtung führende L.-----straße . Das Vorhaben soll westlich der I.-------straße und nördlich der L.-----straße aufgestellt werden. Die L.-----straße verfügt auf der Höhe des geplanten Anbringungsortes über drei Fahrspuren und auf jeder Seite einen Geh- und Fahrradweg. Sie ist insgesamt ca. 14 m breit. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem Geschäft für KFZ-Zubehör und ein Pizza-Lieferservice. Ferner befindet sich auf dem Vorhabengrundstück zwischen einer Stellplatzreihe und der Ecke I.-------straße / L.-----straße eine mindestens 60 m² große mit Blumen, Büschen und einer Birke bepflanzte Fläche. Auf dieser Fläche oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe hierzu soll die geplante Werbeanlage westlich der Birke und im rechten Winkel zur L.-----straße errichtet werden. Des Weiteren ist an der Grenze des Vorhabengrundstücks mit dem postalisch als D.------straße 0 - 0 bezeichneten Grundstück im rechten Winkel zur L.-----straße eine Werbeanlage (Euro-Tafel) errichtet. Diesbezüglich hat die Beklagte erklärt, dass die Ausführung der betreffenden Werbeanlage nicht mehr den Vorgaben der hierfür am 19.07.1984 erteilten Baugenehmigung entspreche und daher insoweit ein bauordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden sei. Im dem dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Bereich südlich der L.-----straße befinden sich Wohnbebauung sowie ein Lebensmittelmarkt und ehemalige Fabrikhallen mit verschiedenen Gewerbebetrieben. Des Weiteren befinden sich auf Höhe des Vorhabengrundstücks drei Werbeanlagen (Euro-Tafeln) sowie weiter östlich eine Werbeanlage (City-Star-Board auf Monofuß). Dem Antrag vom 19.09.2011 waren an Bauvorlagen beigefügt ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, in dem der Standort der geplanten Anlage markiert ist, eine farbige Lichtbildmontage, eine Einverständniserklärung des Eigentümers des Vorhabengrundstücks sowie technische Zeichnungen zum Anlagenmodell mit verschiedenen Maßangaben. In der Flurkarte sind entgegen den Angaben der Klägerin auf dem Antragsvordruck vorhandene Werbeanlagen sowie Abstandflächen nebst ihrer Berechnung zu baulichen Anlagen, anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen und begrünten Flächen nicht eingetragen. Dennoch teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2011 ohne weiteren Hinweis mit, sie habe die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geprüft. Mit Bescheid vom 08.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die beantragte Werbetafel befinde sich nicht an der Stätte der Leistung und sei somit gemäß § 13 Abs. 4 BauO NRW in einem Allgemeinen Wohngebiet, dem die Umgebung des geplanten Aufstellungsortes entspreche, unzulässig. Die Klägerin hat am 06.01.2012 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der maßgebliche Umgebungsbereich des geplanten Werbestandortes sei als Mischgebiet, zumindest aber als Gemengelage einzustufen. Dafür sprächen die beidseits der L.-----straße befindlichen Gewerbebetriebe und Werbeanlagen. Nach ausdrücklicher Rücksprache mit dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks solle der auf dem Grundstück vorhandene Baum beseitigt werden, sodass eine Grünflächenverdeckung nicht eintreten werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.12.2011 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000/0 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Bescheid und führt ergänzend aus, die Gebiete nördlich und südlich der L.-----straße wiesen eine unterschiedliche Gebietscharakteristik auf und seien daher getrennt zu beurteilen. Im nördlichen Bereich befinde sich mit dem Einzelhandel für Autozubehör ein einziger Gewerbebetrieb. Die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation als Allgemeines Wohngebiet werde weder hierdurch noch durch die bereits vorhandene Werbeanlage, bezüglich derer ein Beseitigungsverfahren eingeleitet worden sei, beeinflusst. Das Gericht hat am 13.09.2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 08.12.2011 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Der Bauantrag erfüllt bereits - worauf der Berichterstatter im Ortstermin am 13.09.2012 hingewiesen hat - die formellen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW nicht, sodass die Beklagte den Antrag hätte zurückweisen sollen (§ 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW). Nach § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind mit dem schriftlichen Bauantrag alle für seine Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Welche Bauvorlagen vorzulegen sind, ist in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO NRW) geregelt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 13 und 14 BauPrüfVO NRW ist dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen u.a., soweit erforderlich, ein Lageplan beizufügen, der vorhandene Anlagen - also insbesondere auch Werbeanlagen - auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie Abstandflächen nebst ihrer Berechnung zu anderen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen und begrünten Flächen enthält. Dass die Beklagte diese Angaben vorliegend für erforderlich hielt, ergibt sich aus der entsprechenden im Antragsvordruck enthaltenen Aufzählung. Ein Lageplan, der diesen Anforderungen genügt, wurde nicht vorgelegt. Auch fehlt eine Zeichnung, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauPrüfVO NRW erfüllt. Danach ist dem Bauantrag u.a. die Zeichnung der Werbeanlage beizufügen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist und die die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. Die eingereichte zeichnerische Darstellung (Bl. 2.8 der Beiakte 1) stellt in einem Maßstab deutlich kleiner als 1:50 nur das Anlagenmodell als solches dar, ohne den Bezug zum Anbringungsort wiederzugeben. Des Weiteren ist auf der eingereichten Fotomontage (Bl. 2.6 der Beiakte 1) entgegen § 14 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück und den angrenzenden Grundstücken nicht wiedergegeben. Die an der Grenze des Vorhabengrundstücks mit dem postalisch als D.------straße 0 - 0 bezeichneten Grundstück befindliche Euro-Tafel ist hierauf lediglich teilweise, von hinten und nur für einen mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Betrachter erkennbar. Sind - wie hier - die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie erhebliche Mängel auf, so soll die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW den Bauantrag zurückweisen. Es ist nicht Aufgabe der am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden, Bauvorlagen, die nicht hinreichend aussagekräftig sind, mit eigenen Mitteln und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bescheidungsreif zu machen. Die in § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW als Soll-Vorschrift normierte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, mangelhafte Bauanträge bei Nichtbehebung der Mängel im Regelfall ohne Prüfung des materiellen Baurechts zurückzuweisen, soll gerade dazu dienen, die Bauaufsichtsbehörden von wesensfremden Arbeiten - etwa der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder gar durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden - zu entlasten und eine Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge zu ermöglichen, denen richtige und vollständige Bauvorlagen beigefügt waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2001 - 7 A 410/01 -, juris, Rz. 3 Die mit der BauO NRW 1995 bewirkte Änderung der Kann-Bestimmung in eine Soll-Vorschrift ist bewusst vorgenommen worden, um die Bauaufsichtsbehörden zu einer konsequenteren Vorgehensweise zu zwingen und damit Druck auf Antragsteller und Entwurfsverfasser auszuüben, sich (endlich) an Rechtsvorschriften zu halten. Um eindeutige Vorgaben zu schaffen, wurde die BauPrüfVO umgestaltet und hinsichtlich der Anforderungen an die Ausgestaltung der Bauvorlagen klarer gefasst. Mit der vorgenommenen Rechtsänderung stellt der Gesetzgeber die Zurückweisung des Bauantrages nicht in das Belieben der Bauaufsichtsbehörden, sondern schreibt sie für den Regelfall vor. Es handelt sich bei dem Gebot, vollständige und prüffähige Antragsunterlagen zu erstellen, nicht um eine unnötige Formalie, sondern um eine im gesamten Umwelt- und Technikrecht erforderliche Grundvoraussetzung für rechtsstaatliches Handeln der Behörden, auch und gerade unter nachbarschützenden Aspekten. Vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 72, Rz. 62 ff. m.w.N. Dass die Beklagte den Bauantrag nicht zurückgewiesen hat, ändert nichts an der Unbegründetheit der Klage. Denn der Verpflichtungsantrag, über den das Gericht zu entscheiden hat, setzt die - hier, wie gezeigt, unterbliebene - Einreichung ordnungsgemäßer und vollständiger Bauvorlagen sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus. Angesichts der nicht erfüllten formellen Anspruchsvoraussetzungen kann vorliegend in materiellrechtlicher Hinsicht offen bleiben, ob das Vorhaben entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 Fall 2 BauO NRW den Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt, oder es entgegen § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW in einem Allgemeinen Wohngebiet liegt, wofür jedoch in beiden Fällen Vieles spricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.