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Urteil

23 K 2670/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1031.23K2670.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer am 24.01.2012 beantragten Baugenehmigung für eine doppelseitig nutzbare beleuchtete Werbeanlage (City-Star-Board) in der Größe 3,88 m x 2,86 m auf einem ca. 48 cm breiten Monofuß auf dem Grundstück L. Straße 00 (Gemarkung F. , Flur0, Flurstück 000) in Köln-Q. . Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich ein Mehrfamilienhaus sowie wenige Meter vom geplanten Anbringungsort der Werbeanlage entfernt ein Garagengebäude. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 00000/00 vom 22.12.2009, der keine Baugebietsfestsetzung trifft. 3 Das südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Flurstück 000 ist eine unbebaute Grünfläche, auf der sich zwei doppelseitige Werbeanlagen ("Euro-Tafeln") befinden. Auf dem im Norden an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück L. Straße 00 - 00 (Flurstück 000) werden derzeit Mehrfamilienhäuser errichtet und befindet sich ebenfalls eine Werbeanlage ("Euro-Tafel"). 4 Dem "i.A." unterschriebenen Bauantrag vom 24.01.2012 waren u.a. beigefügt zwei Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, auf denen auf den Nachbargrundstücken vorhandene Werbeanlagen oder Grünflächen nicht dargestellt sind, eine technische Beschreibung des Werbeanlagenmodells, eine Schwarzweiß-Zeichnung dieses Modells im Maßstab 1:50 ohne dargestellten Bezug zum geplanten Anbringungsort sowie eine Lichtbildmontage. 5 Mit Bescheid vom 22.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die beantragte Werbetafel sei gemäß § 13 Abs. 4 BauO NRW in einem Reinen Wohngebiet, dem die Umgebung des geplanten Aufstellungsortes entspreche, unzulässig. 6 Die Klägerin hat am 19.04.2012 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der maßgebliche Umgebungsbereich des geplanten Werbestandortes sei als faktisches Mischgebiet einzustufen. Es befinde sich dort neben durchaus vorhandenen Wohngebäuden eine Vielzahl von mischgebietstypischen Gewerbetrieben. Zu dieser Beurteilung der näheren Umgebung sei auch die Beklagte im Jahre 1979 bei Erteilung der Genehmigung für eine ehemalige Werbeanlage der Klägerin auf dem Grundstück nach Durchführung eines Ortstermins gelangt. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.03.2012 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück L. Straße 00 (Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 000) in Köln-Q. zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus, die Einstufung der Gebietsart habe sich durch den Abriss der Fabrikgebäude auf dem Grundstück L. Straße 00 - 00 geändert. 12 Das Gericht hat am 24.10.2012 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 27.03.2012 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. 17 Der Bauantrag erfüllt bereits - worauf der Berichterstatter im Ortstermin am 24.10.2012 hingewiesen hat - die formellen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW nicht, sodass die Beklagte den Antrag hätte zurückweisen sollen (§ 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW). 18 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind mit dem schriftlichen Bauantrag alle für seine Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 19 Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Hinsichtlich des Antragsformulars ist festzustellen, dass dieses für die Bauherrin und für die Entwurfsverfasserin nur "i.A." unterschrieben ist und im Übrigen auch keine Vollmacht vorgelegt worden ist. Auf die Unzulänglichkeit dieser Praxis ist die Klägerin bereits durch die Entscheidung der Kammer in einem früheren Rechtsstreit 20 vgl. Urteil vom 21.09.2011 - 23 K 3407/10 -, UA S. 3 21 hingewiesen worden. Weiter bleibt offen, ob die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Bauantrag und der Bauvorlagen bauvorlageberechtigt i.S.v. § 70 Abs. 1, 2, 8 BauO NRW ist. 22 Welche Bauvorlagen dem Bauantrag beizufügen sind, ist in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO NRW) geregelt. 23 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 13 und 14 BauPrüfVO NRW ist dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen u.a., soweit erforderlich, ein Lageplan beizufügen, der vorhandene Anlagen - also insbesondere auch Werbeanlagen - auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie Abstandflächen und Abständen zu anderen baulichen Anlagen, öffentlichen Verkehrsflächen und begrünten Flächen enthält. Ein Lageplan wurde nicht vorgelegt. Auch die Darstellungen aus den beigefügten Auszügen aus dem Liegenschaftskataster genügen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere sind auf diesen Auszügen nicht die auf den angrenzenden Flurstücken 653 und 543 vorhandenen Werbeanlagen sowie die auf dem letztgenannten Flurstück befindliche Grünfläche eingezeichnet. 24 Auch fehlt eine Zeichnung, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauPrüfVO NRW erfüllt. Danach ist dem Bauantrag u.a. die Zeichnung der Werbeanlage beizufügen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist und die die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthält. Die eingereichte zeichnerische Darstellung (Bl. 2.14 der Beiakte 1) stellt nur das Anlagenmodell als solches dar, ohne Farben sowie den Bezug zum Anbringungsort wiederzugeben. 25 Des Weiteren verlangt § 14 Abs. 3 Nr. 1 BauPrüfVO, dass auf einer farbigen Lichtbildmontage die geplante Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll, dargestellt wird. Auf der eingereichten Fotomontage (Bl. 2.15 der Beiakte 1) ist hingegen das Garagengebäude, neben dem die streitgegenständliche Werbeanlage errichtet werden soll, nicht abgebildet. 26 Entgegen § 14 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO ist auch die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück und den angrenzenden Grundstücken nicht wiedergegeben. Die auf dem Flurstück 000 befindlichen Euro-Tafeln sind hierauf lediglich teilweise, und nur für einen mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Betrachter erkennbar. Die auf dem Flurstück 000 vorhandene Werbeanlage ist auf dem Lichtbild nicht dargestellt. 27 Sind - wie hier - die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie erhebliche Mängel auf, so soll die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW den Bauantrag zurückweisen. Es ist nicht Aufgabe der am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden, Bauvorlagen, die nicht hinreichend aussagekräftig sind, mit eigenen Mitteln und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bescheidungsreif zu machen. Die in § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW als Soll-Vorschrift normierte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, mangelhafte Bauanträge bei Nichtbehebung der Mängel im Regelfall ohne Prüfung des materiellen Baurechts zurückzuweisen, soll gerade dazu dienen, die Bauaufsichtsbehörden von wesensfremden Arbeiten - etwa der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder gar durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden - zu entlasten und eine Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge zu ermöglichen, denen richtige und vollständige Bauvorlagen beigefügt waren. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2001 - 7 A 410/01 -, juris, Rz. 3 29 Die mit der BauO NRW 1995 bewirkte Änderung der Kann-Bestimmung in eine Soll-Vorschrift ist bewusst vorgenommen worden, um die Bauaufsichtsbehörden zu einer konsequenteren Vorgehensweise zu zwingen und damit Druck auf Antragsteller und Entwurfsverfasser auszuüben, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Um eindeutige Vorgaben zu schaffen, wurde die Bauprüfverordnung umgestaltet und hinsichtlich der Anforderungen an die Ausgestaltung der Bauvorlagen klarer gefasst. Mit der vorgenommenen Rechtsänderung stellt der Gesetzgeber die Zurückweisung des Bauantrages nicht in das Belieben der Bauaufsichtsbehörden, sondern schreibt sie für den Regelfall vor. 30 Es handelt sich bei dem Gebot, vollständige und prüffähige Antragsunterlagen zu erstellen, nicht um eine unnötige Formalie, sondern um eine im gesamten Umwelt- und Technikrecht erforderliche Grundvoraussetzung für rechtsstaatliches Handeln der Behörden, auch und gerade unter nachbarschützenden Aspekten. 31 Vgl. Urteil der Kammer vom 26.09.2012 - 23 K 81/12 -; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 72, Rz. 62 ff. m.w.N. 32 Dass die Beklagte den Bauantrag nicht zurückgewiesen hat, ändert nichts an der Unbegründetheit der Klage. Denn der Verpflichtungsantrag, über den das Gericht zu entscheiden hat, setzt die - hier, wie gezeigt, unterbliebene - Einreichung ordnungsgemäßer und vollständiger Bauvorlagen sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus. 33 Angesichts der nicht erfüllten formellen Anspruchsvoraussetzungen kann vorliegend in materiellrechtlicher Hinsicht offen bleiben, ob das Vorhaben entgegen § 13 Abs. 2 S. 2 Fall 2 BauO NRW den Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt, ob es entgegen § 13 Abs. 2 S. 3 zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führt oder ob es nach § 13 Abs. 4 S. 1 BauO NRW unzulässig ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.