Urteil
6 K 992/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1011.6K992.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger schrieb die ersten drei schriftlichen Arbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Freiversuch am 20.06.2011, 21.06.2011 und am 18.10.2011. Der Beklagte hatte ihm im Rahmen des Nachteilsausgleichs gestattet, die Arbeiten in einem Einzelprüfungsraum am Computer anzufertigen. In den schriftlichen Arbeiten erzielte er folgende Ergebnisse: Öffentliches Recht I ausreichend (4 Punkte) Öffentliches Recht II sehr gut (17 Punkte) Strafrecht befriedigend (7 Punkte). Mit Bescheid vom 16.01.2012 erklärte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen staatliche Pflichtfachprüfung wegen Täuschungsversuchs in zwei Fällen für nicht bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Täuschungsversuchs in Form der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel schuldig gemacht. Zur Überzeugung des Beklagten stehe fest, dass der Kläger im Rahmen der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im Öffentlichen Recht II und Strafrecht wörtlich Teile bzw. ganze Absätze einschlägiger, von ihm unzulässigerweise in den Klausurraum mitgebrachter Gerichtsentscheidungen in seine Arbeiten übernommen habe. Die Formulierungen des Klägers in der Klausur Öffentliches Recht II und der dem Klausursachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien weitestgehend - bis hin zur spezifischen Interpunktion - identisch. Auch in der Strafrechtsklausur fänden sich Passagen, die mit der dieser Klausur zugrunde liegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle wortidentisch seien. Zudem habe sich der Kläger die Möglichkeit zur Nutzung unerlaubter Hilfsmittel gerade dadurch eröffnet, dass er die Aufsichtspersonen gezielt angesprochen habe und mit Rücksicht auf die von ihm behauptete Nervosität gebeten habe, sich von ihm abzuwenden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 02.02.2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Er habe überdies nicht getäuscht. Die der Klausur Öffentliches Recht II zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er sich wegen der herausragenden Prüfungsrelevanz intensiv erarbeitet, die maßgeblichen Erwägungen herausgefiltert, auf Karteikarten geschrieben und auswendig gelernt. Er sei ohne weiteres in der Lage, große Textmengen, auch mit komplexen Satzstrukturen auswendig zu lernen. Das Auswendiglernen sei stets Bestandteil seiner Ausbildung und Prüfungsvorbereitung gewesen. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle habe er sich in Vorbereitung auf die Strafrechtsklausur auf diese Weise erarbeitet. Da er seine Klausuren in einem kleinen Einzelprüfungsraum angefertigt habe, wo er intensiv habe beaufsichtigt werden können, sei eine Täuschungshandlung gar nicht möglich gewesen. Er habe die Aufsichtspersonen lediglich gebeten, sich so zu setzen, dass sie ihn nicht dauerhaft von hinten anstarren, da er dies als sehr unangenehm empfunden habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.01.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Es überzeuge nicht, dass der Kläger die Passagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auswendig wiedergegeben habe. Die Übereinstimmung betreffe eine Vielzahl von Randnummern der Entscheidung, die nicht nur zentrale Erwägungen, sondern teilweise weitschweifige abstrakte Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts enthielten. Nach seiner behaupteten Lernmethode hätte der Kläger eine Vielzahl examensrelevanter Gerichtsentscheidungen auswendig lernen müssen. Dies sei äußerst unwahrscheinlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 22 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. JAG NRW. Danach kann als Folge eines Täuschungsversuchs die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden. An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken. Es bestehen keine Zweifel daran, dass mit der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes die gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2 , 22 Abs. 3 JAG NRW zuständige Behörde gehandelt hat. Welche Personen intern mit der Ermittlung des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts betraut waren, ist für die Zuständigkeit unerheblich. Sonstige Verfahrens- oder Formfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Kläger eine Täuschungshandlung begangen hat. Dies ergibt sich in Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung können in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe getäuscht, und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.1984 - 7 B 109/83 -, juris. Diese Maßstäbe lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Der Sachverhalt der Klausur Öffentliches Recht II entsprach inhaltlich dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - ("Fraport AG"). Die Arbeit des Klägers weist in weiten Teilen wörtliche Übereinstimmungen mit den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts auf. Im Einzelnen betrifft dies die Randnummern 48, 50, 52, 53, 54, 64, 65, 67, 68, 69, 70, 76, 78, 80, 82, 85, 90, 92, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Seiten 1-3, 6-14 der insgesamt 14-seitigen Klausur des Klägers. Dabei werden die Randnummern 52, 53, 64, 65, 68, 76, 90, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107 bis auf die Rechtsprechungsnachweise und die Bezeichnungen der Beteiligten in der Arbeit des Klägers vollständig wörtlich zitiert. Die übrigen genannten Randnummern sind ebenfalls weitestgehend wörtlich übernommen, es fehlen jeweils lediglich einzelne Sätze. Besonders auffällig ist dabei die Übereinstimmung auf Seite 7 der Klausur des Klägers mit der Randnummer 68 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei den Ausführungen zu den Orten öffentlicher Kommunikation außerhalb des öffentlichen Straßenraumes. Der letzte Satz dieser Randnummer weist eine besondere Interpunktion auf, da er zwei Doppelpunkte enthält. In seiner Klausur zitiert der Kläger wörtlich auch diesen Satz einschließlich der beiden Doppelpunkte. Die wörtlichen Übereinstimmungen in einem solch erheblichen Umfang lassen sich typischerweise nur so erklären, dass dem Kläger die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei Anfertigung der Klausur in irgendeiner Form vorlag. Dasselbe gilt für die Strafrechtsklausur. Der Sachverhalt war dabei teilweise an den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 05.11.2010 - 1 Ws 277/10 - (NStZ 2011, 218 ff.) angelehnt. Die Arbeit des Klägers enthält in den für die Lösung dieses Tatkomplexes relevanten Teilen ebenfalls wörtliche Übereinstimmungen mit den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Celle. Dies gilt für die Ausführungen des Klägers zur Vermögensbetreuungspflicht auf Seite 2 unten und Seite 3 oben seiner Klausur, die teilweise wörtlich den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Celle, abgedruckt in der NStZ 2011, S. 219 zweiter Absatz, entsprechen. Auch bei den Ausführungen des Klägers zur Täuschung auf Seite 4 unten seiner Klausur gibt es wörtliche Übereinstimmung zu den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Celle, NStZ 2011, S. 219 unter 3 c) aa), wobei die Bezeichnung der Beteiligten ersetzt wurden. Desweiteren entsprechen die Ausführungen des Klägers zur Vermögensverfügung auf Seite 5 unten und Seite 6 oben weitestgehend ebenfalls den Entscheidungsgründen NStZ 2011 auf Seite 219 unter 3 c) bb). Darüber hinaus sind auch die Umstände bei der Anfertigung der beiden Klausuren zu berücksichtigen. Es steht fest, dass die Aufsichtspersonen auf Initiative des Klägers bei beiden Klausuren zu Beginn eine andere Sitzposition eingenommen haben, so dass sie den Kläger in dem kleinen Einzelprüfungsraum nicht mehr unmittelbar von hinten beobachten konnten. Der Kläger hat an beiden Klausurtagen jeweils die Aufsichtsperson, die zu Beginn Aufsicht geführt hat, angesprochen und sie gebeten, sich anders hinzusetzen. Daraufhin haben die Aufsichtspersonen ihre Stühle so gerückt, dass sie nicht mehr direkt mit Blick auf den Kläger, sondern schräg zu ihm saßen und ihn nur noch durch Blicke zur Seite beaufsichtigen konnten. Dies haben sowohl die Zeugin B. , die bei der Klausur Öffentliches Recht II am 21.06.2011 von 9.00 bis 10.00 Uhr Aufsicht geführt hat, als auch die Zeugin L. , die bei der Strafrechtsklausur am 18.10.2011 von 9.00 bis 11.30 Uhr Aufsicht geführt hat, in der mündlichen Verhandlung bestätigt. In der Gesamtschau lassen die genannten feststehenden Tatsachen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluss zu, dass der Kläger einen Täuschungsversuch begangen hat. Soweit der Beklagte sich im Übrigen darauf beruft, dass auf dem vom Kläger für die Strafrechtsklausur verwendeten PC vor der fertigen Klausur ein Dokument mit dem Dateinamen "Strafrecht.docx" verwendet worden war, obwohl Dokumente von dem zur Verfügung gestellten Rechner standardmäßig als "doc"- Dateien abgespeichert werden und dies den Schluss darauf zulasse, dass es sich um eine vom Kläger vorbereitete und bei der Anfertigung der Klausur verwendete Datei handeln müsse, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zusätzlich zu erhärten. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die betreffende Datei tatsächlich bei der Anfertigung seiner Klausur verwendet hat. So hat der für die technische Betreuung der PCs verantwortliche Zeuge L1. dies nicht bestätigen können. Es ist letztlich unklar geblieben, in welcher Reihenfolge genau die Klausurdatei des Klägers und die Datei "Strafrecht.docx" geöffnet und gespeichert wurden. Da die Grundsätze des Anscheinsbeweises aber, wie bereits festgestellt, wegen der übrigen feststehenden Tatsachen nach der Überzeugung des Gerichts hier Anwendung finden, kommt es auf die Verwendung der Datei nicht entscheidungserheblich an. Der Vortrag des Klägers schließt den sich aus dem Beweis des ersten Anscheins ergebenden Täuschungsversuch nicht aus. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch, muss der Kläger nicht das Gegenteil beweisen, aber den Anscheinsbeweis entkräften. Dazu genügt nicht schon der Hinweis auf einen möglichen anderen, typischen Geschehensablauf. Vielmehr muss er auch dartun, dass dieser andere Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2011 - 14 A 2726/09 -. Mit seinem Vorbringen, er habe die betreffenden Entscheidungen zur Vorbereitung auf die Pflichtfachprüfung auswendig gelernt und dann während der Klausuren aus dem Gedächtnis wiedergegeben, vermag der Kläger den Anscheinsbeweis nicht zu entkräften. Dieser Geschehensablauf kommt nach Überzeugung der Kammer nicht ernsthaft in Betracht. Schon angesichts des eklatanten Umfangs der wörtlichen Übereinstimmungen in der Klausur Öffentliches Recht II erscheint es nicht plausibel, dass der Kläger die Entscheidung tatsächlich Wort für Wort - einschließlich der Interpunktion - auswendig gelernt und aus dem Gedächtnis wiedergegeben hat. Auch mit seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Zweifel an seiner behaupteten Lernmethode nicht ausräumen können, sondern eher verstärkt. So hat der Kläger auf die Frage, wie er sich auf die Klausuren vorbereitet habe, lediglich pauschal geäußert, die Entscheidungen seien wegen ihrer Examensrelevanz im Repetitorium besprochen worden und er habe sie sich sowohl anhand der Rechtsprechungsübersicht des Repetitoriums Alpmann/Schmidt als auch anhand der Originalurteile erarbeitet, "portionsweise" auf Karteikarten geschrieben und sodann auswendig gelernt. Weitere detaillierte Angaben zu seiner Klausurvorbereitung hat der Kläger nicht gemacht. Auch den Umstand, dass er beim Zitieren der Randnummer 68 in der Klausur Öffentliches Recht II sogar die zweimalige Verwendung des Doppelpunktes in einem Satz mit auswendig gelernt haben muss, hat er auf Vorhalt des Gerichts nicht überzeugend erklären können. Vielmehr hat er darauf nur pauschal geantwortet, er habe auch an anderen Stellen in der Klausur Doppelpunkte gemacht. Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe auch andere Entscheidungen auf diese Weise verinnerlicht. Er konnte jedoch auf ausdrückliche Nachfrage keine einzige dieser Entscheidungen mehr nennen. Wäre das gezielte wortwörtliche Auswendiglernen von Gerichtsentscheidungen tatsächlich die vom Kläger angewandte Lernmethode zur Vorbereitung auf die Klausuren gewesen , ist aber davon auszugehen, dass er sich - jedenfalls inhaltlich - noch an andere auf diese intensive Weise vorbereitete Entscheidungen erinnern würde. Auch der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung Karteikarten mit Auszügen aus den wörtlichen Entscheidungsgründen der "Fraport"- Entscheidung vorgelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind allenfalls geeignet, den Vortrag des Klägers plausibler zu machen, dass er sich intensiv auf diese Entscheidung vorbereitet hat, belegen jedoch nicht, dass der Kläger die Entscheidungsgründe tatsächlich vor seiner Klausur am 21.06.2011 zu großen Teilen wörtlich auswendig gelernt hat. Der Vortrag des Klägers überzeugt auch deshalb nicht, weil sich zwischen seinem schriftlichen Vorbringen und dem Inhalt der Klausur Unstimmigkeiten ergeben. So hat der Kläger in seiner Klagebegründung vorgetragen, er habe bei der Erweiterung des sachlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit entsprechend der Entscheidungsbesprechung in der Zeitschrift Rechtsprechungsübersicht (RÜ 4/2011) u.a. die in der Randnummer 68 der Fraport AG-Entscheidung enthaltenen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in sein Gutachten eingearbeitet (vgl. Gerichtsakte, Bl. 34 R). In der RÜ 4/2011 ist jedoch nur der erste Satz der Randnummer 68 der Entscheidung abgedruckt; der Kläger hat in seiner Klausur die Randnummer 68 aber vollständig zitiert. Der Kläger hat jedoch in seiner Klagebegründung bezogen auf diese Stelle im Gegensatz zu anderen Stellen gerade nicht vorgetragen, dass er zum Lernen die Originalentscheidung zusätzlich herangezogen hat. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JAG NRW demnach vor, liegt die Rechtsfolge im Ermessen des Beklagten. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Beklagten, die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären, womit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 JAG NRW auch die Wirkung des Freiversuchs entfällt, ist angesichts aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere des Umfangs der wörtlichen Übereinstimmungen mit den den Klausuren zugrunde liegenden Entscheidungen und dem damit verbundenen erheblichen Vorteil, die sich der Kläger rechtswidrig gegenüber seinen Mitprüflingen verschafft hat, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung überschreitet auch nicht die Grenze der Verhältnismäßigkeit, da der Beklagte die zweitstrengste Sanktion gewählt hat und dem Kläger den Wiederholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung belassen hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht, weil der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und alle entscheidungserheblichen Fragen geklärt sind. Überdies hat die Kammer den Tenor der Entscheidung schon am 11.10.2012 im Anschluss an die Beratung hinterlegt und sich damit gebunden. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.